Normen
AsylG 2005 §10 Abs3;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2;
AsylG 2005 §58 Abs9;
AsylGDV 2005 §4 Abs1 Z3 idF 2013/II/492;
AsylGDV 2005 §8 Abs1 Z1 idF 2013/II/492;
FrPolG 2005 §15 Abs1;
FrPolG 2005 §18;
FrPolG 2005 §52 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Juni 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 18. November 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, gestützt auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 2.1. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der im Oktober 2008 illegal nach Österreich eingereiste Revisionswerber am 23. Oktober 2008 unter Angabe eines falschen Geburtsdatums einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit dem am 15. Oktober 2009 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes - in Verbindung mit einer Ausweisung - abgewiesen worden sei. Wiederholte Versuche der Behörde zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft unter der vom Revisionswerber angegebenen Identität seien erfolglos geblieben. Ein zweiter Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 23. Mai 2011 (nach neuerlicher illegaler Einreise) sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. August 2011 - wiederum in Verbindung mit einer Ausweisung - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. Juli 2012 abgewiesen worden. In der Zeit von 17. November 2010 bis 30. August 2013 sei der Revisionswerber neun Mal wegen Übertretungen gemäß § 120 FPG (rechtswidriger Aufenthalt) angezeigt worden.
4 Im gegenständlichen Verfahren sei der Revisionswerber mit Schreiben des BFA vom 12. Mai 2015 aufgefordert worden, einen Reisepass vorzulegen. Dabei sei er auch von der Absicht in Kenntnis gesetzt worden, dass der Antrag bei Nichtentsprechung zurückgewiesen werde. Der Revisionswerber habe bisher kein gültiges Reisedokument vorgelegt, seine Identität sei nicht geklärt.
5 Der Revisionswerber bewohne mit einer indischen Staatsangehörigen (S K), die er als seine Schwester bezeichne, sowie deren Ehemann und Tochter eine Wohnung. Seine Mitbewohner verfügten ebenfalls nicht über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, über ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 sei noch nicht entschieden worden. Vor dem Hintergrund näher dargestellter Angaben des Revisionswerbers in seinem ersten Asylverfahren (wonach er keine Geschwister habe) sowie der Aussage von S K vom 16. Februar 2015 (wonach sie bei einem sehr guten Bekannten wohne) ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei S K nicht um seine Schwester handle. Zu der vom Revisionswerber vorgelegten Geburtsurkunde wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass darin betreffend seine Eltern gänzlich andere Daten aufschienen, als er in den Asylverfahren angegeben habe. Die Richtigkeit der Urkunde erscheine vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Länderfeststellung, wonach echte Urkunden unwahren Inhalts in Indien leicht erhältlich seien, äußerst zweifelhaft.
6 Der Revisionswerber habe sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erworben. Seit 2012 verfüge er über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung und sei - mit Unterbrechungen - bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert. Er sei als Zeitungsverteiler und Pizzazusteller tätig gewesen und verfüge über eine Einstellungszusage als Pizzafahrer vom 23. März 2015.
7 2.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führte das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber über keinen Reisepass verfüge, zumal er in seinem zweiten Asylverfahren angegeben habe, sich zuvor in Italien und Indien aufgehalten zu haben. Jedenfalls wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen (Abweichendes habe er zu keiner Zeit vorgebracht), sich diesbezüglich an die indische Botschaft zu wenden, zumal er offenbar einen indischen Führerschein besitze. Da ein gültiges Reisedokument auch nach Aufforderung durch das BFA nicht vorgelegt worden sei, seien die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gegeben.
8 2.3. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung nahm das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vor. Dabei verwies es auf die Gewerbeberechtigung, seine Tätigkeit als Zeitungsverteiler, seine Sozialversicherung und die Einstellungszusage, weiters auf das Sprachzertifikat, die Freundschaften zu einigen Österreichern, die Mitgliedschaft beim Arbeiter-Samariter-Bund sowie die Spenden an das Rote Kreuz. Demgegenüber sei aber zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber seinen ersten Asylantrag unter Angabe einer falschen Identität gestellt habe, dass er einen zweiten Asylantrag gestellt habe, der jedoch nicht zugelassen worden sei, weshalb der Aufenthalt des Revisionswerbers unrechtmäßig gewesen sei. Eine Lebensgemeinschaft bestehe nicht, ebenso wenig ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und seinen Mitbewohnern. Die relativ geringe soziale und berufliche Integration sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Revisionswerber nicht mit einem Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen durfte. Die Dauer des Inlandsaufenthaltes sei nicht auf den Behörden zurechenbare Verzögerungen zurückzuführen, vielmehr sei er trotz wiederholter Ausweisungen im Inland verblieben. Dem Interesse des Revisionswerbers sei somit nicht der Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Regelungen zu geben.
9 2.4. Abschließend begründete das Verwaltungsgericht die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise.
10 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 5. Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, eine Rückkehrentscheidung hätte im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nicht erlassen werden dürfen, weil § 58 Abs. 9 AsylG 2005 auf ihn nicht anzuwenden sei.
15 § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass - wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wird - diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Weiters heißt es: "Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt."
Zutreffend ist, dass für den Revisionswerber keiner der Zurückweisungstatbestände des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 zutrifft. Die gegenständliche Zurückweisung wurde auch nicht auf diese Bestimmung gestützt. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ergibt sich aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 aber gerade, dass dann, wenn - wie vorliegend - kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.
16 6.1. Der Revisionswerber rügt hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse die Art der Befragung durch das Verwaltungsgericht, dem vorzuhalten sei, dass es "die verba dicta ins Gegenteil verkehrte und hieraus falsche Unterstellungen produzierte". Weiters weist der Revisionswerber darauf hin, er habe während des gesamten Verfahrens vorgebracht, mit seiner Schwester, seinem Schwager und seiner Nichte im gemeinsamen Haushalt zu leben, und zum Nachweis ihre Geburtsurkunden vorgelegt. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber die Falschbehauptung aufgestellt, dass er seine Mitbewohnerin fälschlicherweise als seine Schwester tituliert und somit im Bundesgebiet keine familiären Bindungen habe. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber von März 2010 bis Mai 2011 in Italien und Indien gewesen sei, obwohl er im Verfahren durchgehend angegeben habe, seit 2008 ununterbrochen in Österreich aufhältig zu sein. Zudem habe das Verwaltungsgericht selbst festgestellt, dass er im Jahr 2010 wegen illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht worden sei, und er selbst habe dem Verwaltungsgericht Honorarnoten aus den Jahren 2010 und 2011 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht habe daher die Aufenthaltsdauer vor seiner zweiten angeblichen Einreise nicht berücksichtigt.
17 6.2. Der Revisionswerber wendet sich mit diesem Vorbringen primär gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Dazu ist Folgendes auszuführen:
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (siehe zu allem etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Februar 2016, Ra 2016/22/0001, sowie - im Zusammenhang mit einer Interessenabwägung - vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0009, jeweils mwN).
19 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bereits ausgesprochen, dass in den Zulässigkeitsgründen die Relevanz eines gerügten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (siehe den hg. Beschluss vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0101). Diesbezügliche Verfahrensfehler führen nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die Behörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) bei deren Unterbleiben zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (siehe das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262).
20 6.3. Mit dem Vorbringen zur Beurteilung seiner Deutschkenntnisse durch das Verwaltungsgericht (dieses legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber nur sehr einfach gestellte Fragen auf Deutsch beantworten konnte) vermag der Revisionswerber eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen. Gleiches gilt für das Verhältnis zu der von ihm als Schwester bezeichneten, vom Verwaltungsgericht lediglich als Mitbewohnerin angesehenen S K, zumal sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich unter anderem darauf gestützt hat, dass S K in ihrer Aussage vom 16. Februar 2015 (wie sich auch der im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift entnehmen lässt) angegeben habe, es handle sich bei ihrem Mitbewohner (dem Revisionswerber) um einen sehr guten Bekannten. Darüber hinaus fehlt es diesem Vorbringen auch an einer entsprechenden Relevanzdarstellung, zumal der Revisionswerber weder die Feststellung des Verwaltungsgerichtes bestreitet, wonach die vom Revisionswerber als seine Angehörigen bezeichneten Personen ihrerseits über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen (siehe zur Maßgeblichkeit dieses Umstandes etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, 2012/18/0158, 0159), noch vorgebracht wird, dass insoweit eine Abhängigkeit bestünde, die über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Angehörigen hinausgingen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, 2013/22/0037, mwN).
21 An der erforderlichen Relevanzdarstellung fehlt es auch im Zusammenhang mit dem vom Revisionswerber behaupteten durchgehenden Inlandsaufenthalt seit Oktober 2008. Zwar ist einzuräumen, dass das Verhältnis zwischen der festgestellten Anzeige wegen unrechtmäßigen Inlandsaufenthaltes vom 17. Oktober 2010 und dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Aufenthalt in Italien und Indien vor der zweiten Asylantragstellung in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ungeklärt bleibt. Angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend die zweimalige Asylantragstellung, die Missachtung der zweimaligen Ausweisung, die unrichtigen Identitätsangaben sowie die überwiegende Unrechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes des Revisionswerbers berücksichtigt hat (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005, mwN), fehlt es an Vorbringen, aus welchen Gründen selbst eine etwas mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer (bei einem durchgehenden Aufenthalt seit Oktober 2008) zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
22 Eine Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vermag der Revisionswerber somit nicht aufzuzeigen (siehe zur eingeschränkten Revisibilität einer Interessenabwägung etwa den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0072, mwN). Ein Abweichen von dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten, zu einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt ergangenen hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, liegt schon mangels vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen nicht vor.
23 7. Soweit der Revisionswerber dem Verwaltungsgericht eine "gänzliche Verkennung der Rechtslage" insofern anlastet, als in § 55 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1 Z 2) AsylG 2005 das Erfordernis des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung mit demjenigen der erlaubten Erwerbstätigkeit durch das Wort "oder" getrennt ist und es dem Verwaltungsgericht daher nicht zustand, die Tätigkeit des Revisionswerbers "als unerlaubt und dementsprechend als Zurückweisungsgrund zu titulieren", ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nicht auf eine unerlaubte Erwerbstätigkeit, sondern - wie dargestellt - auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützt hat. Dass das Verwaltungsgericht die Art der beruflichen Tätigkeit des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bei der Rückkehrentscheidung berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden.
24 8. Der Revisionswerber bringt vor, er sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, zumal die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angesprochenen erkennungsdienstlichen Daten in § 2 Abs. 2 AsylG 2005 taxativ aufgezählt seien. Dazu genügt der Hinweis, dass nach der - bereits vom Verwaltungsgericht begründend herangezogenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die unterbliebene Vorlage von Identitätsdokumenten, wie etwa des Reisepasses, einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird und die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses (bei Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005) grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077, sowie den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0206, jeweils mwN). Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass der Revisionswerber über die Rechtsfolge der Antragszurückweisung bei Nichtvorlage des Reisepasses belehrt worden sei, wird von ihm nicht bestritten.
25 Der Revisionswerber macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht hätte im Zusammenhang mit der verlangten Vorlage eines Reisepasses § 18 Abs. 1 Z 2 FPG beachten müssen, dem zufolge für Fremde im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder dem AsylG 2005 keine Passpflicht bestehe, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfüge. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 18 FPG Ausnahmen von dem in § 15 Abs. 1 FPG normierten Grundsatz der Passpflicht für die Einreise und Ausreise vorsieht, aber keine Regelungen über die Erteilungsvoraussetzungen bzw. -hindernisse in Verfahren über die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem AsylG 2005 enthält.
26 Zwar kann in derartigen Verfahren nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden zugelassen werden, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dass er einen solchen Antrag gestellt habe, bringt der Revisionswerber aber nicht vor. Ob er in einer Konstellation wie der vorliegenden über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung gesondert hätte belehrt werden müssen, kann fallbezogen dahingestellt bleiben, weil es dem insoweit allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen an einer entsprechenden Relevanzdarstellung des derart geltend gemachten Verfahrensfehlers mangelt.
27 9. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
28 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
29 10. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinn des Art. 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und somit weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Ro 2016/22/0005, mwN).
Wien, am 17. Mai 2017
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