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§ 18 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausnahmen von der Passpflicht

§ 18.

(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

  1. 1. der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);
  2. 2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
  3. 3. einer Durchbeförderung (§ 45b).

(2) Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.