BVwG W139 2287675-1

BVwGW139 2287675-124.2.2025

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W139.2287675.1.00

 

Spruch:

 

W139 2287675-1/13ESchriftliche Ausfertigung des am 09.01.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , geboren am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), reiste 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurden ein syrischer Personalsausweis und ein syrischer Führerschein jeweils im Original sichergestellt und ein Foto eines syrischen Reisepasses vorgelegt.

2. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2023, gab die muttersprachlich kurdisch sprechende Beschwerdeführerin an, syrische Staatsbürgerin, Sunnitin, Kurdin und ledig zu sein. Als Wohnsitz gab sie die Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX an. Ihre Eltern und eine ihrer Schwestern würden noch in Syrien leben. Ihre anderen Geschwister, darunter ihr Bruder sowie zwei weitere Schwestern, seien bereits aus Syrien geflüchtet und würden nun im Irak und in der Türkei leben.

Befragt zu ihren Fluchtgründen führte sie an, aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien, der herrschenden Hungersnot sowie mangelnder Sicherheit geflüchtet zu sein. Das Haus der Familie sei durch den Krieg zerstört worden. Die kurdischen Milizen hätten außerdem versucht, sie zwangsweise zu rekrutieren.

3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 25.01.2024 führte die Beschwerdeführerin an, schwanger zu sein und sich aufgrund von „Nierenproblemen“ in Behandlung zu befinden.

Sie führte weiters an, neun Jahre lang die Grundschule besucht und danach für sechs Monate als Zuckerbäckerin gearbeitet zu haben.

Zu ihren familiären Verhältnissen befragt gab sie an, ihre Eltern und eine beeinträchtigte, jüngere Schwester würden noch in der Heimatstadt – XXXX – leben, ihr Bruder und eine Schwester würden hingegen im Irak, eine Schwester in der Türkei und weitere Tanten, Onkel in Syrien, ein Onkel in Deutschland, und eine Cousine in Österreich leben.

Ihre Eltern und ihre jüngere Schwester würden von der Pension des Vaters leben, die Beschwerdeführerin selbst würde jedoch keine finanzielle Unterstützung von ihrem Vater erhalten.

Bezüglich ihres Fluchtgrundes führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie nach Österreich gekommen sei, da hier die Sicherheitslage gut sei und Frauenrechte respektiert werden würden, sie wolle autonom leben und die Universität besuchen. Die YPG sei (seit 2019 ca. dreimal pro Woche) zu ihr nach Hause gekommen und hätte versucht, sie zwangsweise zu rekrutieren, jedoch sei sie von ihrer Familie versteckt worden. Die Beschwerdefüherin fürchte, durch die Mitglieder der YPG vergewaltigt zu werden. Weiters befürchte sie auch, von Seiten des syrischen Regimes rekrutiert zu werden und/oder von IS-Kämpfern, welche in der Nähe ihrer Heimat stationiert seien, versklavt zu werden. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied in der Partei „Vereinigung Kurdistans in Syrien“, die eine kritische Haltung gegenüber der YPG habe.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Der Bescheidbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Eine Verfolgung von Seiten der YPG, des IS sowie des syrischen Regimes, habe nicht festgestellt werden können. Ihre Mitgliedschaft bei der besagten Partei habe die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Beweise nicht glaubhaft darlegen können. Außerdem weise die Beschwerdeführerin keine exponierte Persönlichkeit auf.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberatung mit Schreiben vom 28.02.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, Beschwerde, in der unter anderem die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau, ihres außerehelichen Kindes, ihres politischen Engagements gegen die YPG und das syrische Regime, ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu geflüchteten politischen Gegnern des Regimes, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Asylantragstellung im Ausland sowie aufgrund der Zwangsrekrutierung durch die Kurden eine asylrelevante, persönliche Verfolgung drohe. Ihre Eltern und ihre beeinträchtigte Schwester seien aufgrund der Zerstörung ihres Hauses mittlerweile ebenfalls bereits in die Türkei geflüchtet. Sie hätte demnach keine in Syrien verbleibenden (männlichen) Verwandten mehr, zu denen sie zurückkehren könnte.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt der belangten Behörde wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.02.2024, eingelangt am 04.03.2024, vorgelegt.

7. Am 07.01.2025 beantragte die Beschwerdeführerin den Ausschluss der Öffentlichkeit bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und legte ein weiteres Beweismittel, einen syrischen Strafregisterauszug in deutscher Übersetzung in Kopie, vor.

8. Am 09.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung vor einer weiblichen Richterin mit einer weiblichen Schriftführerin statt, bei welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin unter anderem ausführlich zu ihrer Identität und Herkunft, ihren persönlichen Lebensumständen, ihrer Familienangehörigen und ihrer Bildung sowie zu ihren Fluchtgründen befragt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Verhandlung weitere Beweismittel vor: Laborwerte der Schilddrüse (Beilage ./A); Fotos des zerstörten Hauses ihrer Familie in Syrien (Beilage ./B); Schreiben der Partei Partiya Yekitiya Kurdistani Suriye (in der Folge: PYKS oder Yekiti-Partei) mit dem Titel „Parteibescheinigung“ vom 07.03.2024 in Kopie, in deutscher Übersetzung (Beilage ./C); Fotos und Videoaufnahmen iZm ihrer Mitgliedschaft bei der Partei Partiya Yekitiya Kurdistani Suriye (Beilagen ./D bis ./F).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

1.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und ist Volksgruppenangehörige der Kurden.

1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX im Dorf XXXX /Gouvernement XXXX geboren und hielt sich ab 2019 nach der Zerstörung des Famileinhauses im Dorf XXXX in der Stadt XXXX Gouvernement XXXX auf, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Juni 2023 mit ihren Eltern lebte. Sie stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.3. Die Beschwerdeführerin ist ledig. Sie lernte in Österreich Ende 2023 XXXX kennen und führte mit diesem eine außerehliche Beziehung. Dieser Beziehung entstammt ein Sohn, welcher am XXXX geboren wurde. Die Beziehung mit dem Vater des Kindes besteht aktuell nicht mehr. Die Beschwerdeführerin lebt vom Vater des Kindes getrennt und führt aktuell keine andere Beziehung. Die Familie der Beschwerdeführerin brach den Kontakt zu der Beschwerdeführerin ab, nachdem sie von der Schwangerschaft und außerehelichen Beziehung erfahren hatte.

1.1.4. Die Beschwerdeführerin konnte die Schule nur bis zur neunten Schulstufe besuchen. Sie begann später eine Ausbildung zur Zuckerbäckerin, konnte diese allerdings gleichfalls nicht beenden.

1.1.5. Die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben in der Türkei. Eine weitere Schwester und ein Bruder halten sich im Irak auf. Ein Onkel ist in Deutschland ansässig. In Österreich lebt eine Cousine. In Syrien lebt nur noch ein Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin, zu welchem kein Kontakt besteht.

1.1.6. Die Beschwerdeführerin ist Unterstützerin bzw. seit 2014/2015 Mitglied der kurdischen Partei Partiya Yekitiya Kurdistani Suriye (kurz: PYKS oder Yekiti-Partei). Sie engagierte sich in Syrien in der Partei (musikalische Veranstaltungen, Sportkurse, Kinderfestivals) und nahm an Parteiveranstaltungen und Kundgebungen teil. Auch in Österreich ist die Beschwerdeführerin nach wie vor für die PYKS aktiv, soweit es ihr aufgrund ihrer Mutterschaft möglich ist.

Auch mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin gehören der PYKS an; der ehemalige Parteisekretär XXXX ist ein Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführerin.

1.1.7. Die Beschwerdeführerin hat eine Nierenerkrankung und Probleme mit der Schilddrüse, nimmt aus diesem Grund Medikamente ein und steht in medizinischer Behandlung. Im Übrigen ist sie aber gesund.

1.1.8. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.9. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, die Stadt XXXX und deren Umgebung, steht aktuell unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist unverheiratet und würde ohne den Vater ihres Kindes nach Syrien zurückkehren. Zum Kindesvater besteht keine aufrechte Beziehung. Sie ist daher in ihrer Heimat als alleinstehende Frau anzusehen. Da sie gemeinsam mit ihrem Sohn, der einer unehelichen Beziehung entstammt, zurückkehren würde, ist sie zudem als alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes zu betrachten.

Die Beschwedreführerin wird aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung und der unehelichen Mutterschaft in Syrien als unehrenhaft angesehen.

Um als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes ausreichend geschützt zu sein, wäre die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der Männer ihrer (erweiterten) Familie angewiesen. Die Beschwerdeführerin hat allerdings bis auf einen Cousin des Vaters, zu dem kein Kontakt besteht, keinerlei Angehörige mehr in Syrien, an welche sie sich wenden könnte, um von diesen Unterstützung zu erlangen. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin hat den Kontakt zu ihr abgebrochen.

Die Beschwerdeführerin weist keine abgeschlossene Schulbildung auf und hat lediglich eine sechsmonatige Berufserfahrung als Zuckerbäckerin, die wiederum sechs Jahre zurückliegt. Sie besitzt kein nennenswertes Vermögen. Das Familienhaus im Geburtsort XXXX wurde zerstört. Sie müsste zur Lebenserhaltung für sich und ihr minderjähriges Kind einen Arbeitsplatz suchen, wobei sie gleichzeitig ihr Baby betreuen müsste. Die Beschwerdeführerin könnte daher auch nicht auf sich alleine gestellt leben, da sie aufgrund ihrer aussichtslosen Eingliederung in den Arbeitsmarkt einkommens- und mittellos wäre.

Aufgrund ihrer persönlichen Situation (insbesondere als alleinstehende junge Frau, als Mutter eines nicht einmal ein Jahr alten Kindes, das einer außerehelichen Beziehung entstammt, als Frau ohne sozialen Schutz durch männliche Familienangehörigen, mit bloß geringer Berufserfahrung und fehlender wirtschaftliche Absicherung) ist die Beschwerdeführerin besonders vulnerabel und es würden ihr in ihrer Herkunftsregion Gewalthandlungen, erhebliche Eingriffe in ihre (sexuelle) Unversehrtheit und/oder gravierende Bedrohungen durch die kurdischen Streitkräfte und/oder die syrische Gesellschaft drohen.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der PYKS-Parte (oder Yekiti-Partei), welche nicht nur der ehemaligen syrischen Regierung unter Baschar al-Assad ablehnend, sondern auch dem autoritären Verhalten der Partiya Yekitiya Demokrat (kurz: PYD) und der PKK kritisch gegenüberstand und -steht. Dialog und Demokratie sowie die Ablehnung von Gewalt werden als zentrale Mittel zur Erreichung der Ziele der Partei angesehen. Ua wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau gefordert.

Die Beschwerdeführerin engagierte sich bereits in Syrien für die Partei, nahm an Protesten und Kundgebungen gegen die SDF und das syrische Regime teil, und beteiligt sich auch in Österreich an Versammlungen und Demonstrationen, soweit ihr dies als Mutter eines Kleinkindes möglich ist.

Es wurde ab dem Jahr 2019 mehrfach durch die YPG versucht, die Beschwerdeführerin für den Militärdienst zu rekrutieren. Wie bereits festgestellt, sind auch einige Familienmitglieder der Beschwerdeführerin Parteimitglieder der Yekiti-Partei.

Der Beschwerdeführerin droht daher aufgrund ihres politischen Engagements für die PYKS in der Vergangenheit und der Gegenwart, wodurch sie als Gegnerin der PYD (der YPG bzw. der SDF) und der PKK wahrgenommen wird, bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion aufgrund ihrer (zumindest unsterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine lebensbedrohliche oder ihre körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr durch die PYD (bzw. deren militärischen Ableger YPG) bzw die PKK.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin herangezogen:

 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (Version 11);

 Staatendokumentation: „Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein“ vom 03.12.2024;

 Staatendokumentation: „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024;

 UNHCR: „UNHCR position on returns to the Syrian Arabian Republic“ vom Dezember 2024;

 EUUA: Country Guidance vom April 2024;

 EUAA: Country Focus vom Oktober 2024;

 EUUA: Targeting of Individuals vom September 2022;

 UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021;

 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN „Yekiti-Partei – Al-Qahtaniyya“ vom 23.02.2024

1.3.1. Auszug aus dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung vom 27.03.2024 (Version 11)“:

„[…]

4 Sicherheitslage

[...]

4.4 Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.03.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 07.03.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 03.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.01.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 04.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 02.02.2024).

Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).

Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa’at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa’at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent:

Quelle: Newlines 07.03.2023

Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 02.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der ’Syrian National Army’ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 01.10.2021).

Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen „Selbstverwaltung“ (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet:

Quelle: TWI 15.03.2022

Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 01.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 09.09.2022). Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 09.09.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 02.02.2024).

SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 09.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.02.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 09.2022).

Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 07.03.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 02.02.2024).

Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.09.2023).

Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hasaka in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.03.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.01.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.01.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.01.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.01.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.01.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hasaka aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.01.2022; vgl. NYT 25.01.2022, EUAA 09.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.02.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 08.02.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufbaupläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.01.2023).

Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hasaka durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.02.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.01.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.09.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.03.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 09.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.02.2024).

Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 01.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 07.11.2022), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 01.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.02.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 07.11.2022). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.02.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 05.05.2022; vgl. MSF 07.11.2022). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 06.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 03.12.2022).

Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.02.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.03.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.01.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.06.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.08.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.05.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hasaka und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.08.2021; vgl. AM 30.05.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 05.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.03.2022).

Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.08.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 02.02.2024).

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9 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

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9.5 Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen

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Praxis in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“

Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vgl. SNHR 20.11.2023; vgl. AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024).

Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen (DIS 6.2022). Einem Bericht der UN zufolge waren es im Zeitraum von 1.7.2020 bis 30.9.2022 278 Kinder, die aus dem Dienste der SDF entlassen wurden und in weiteren 1.025 Fällen wurde die Rekrutierung durch die SDF verhindert, zumindest eigenen Angaben der SDF gemäß. Besonders im Jahr 2021 verzeichnet die UN in ihrem Bericht eine positive Entwicklung. Die SDF nahmen eine Resolution an, wonach ihre Trainings internationalem Recht entsprechen müssen sowie zur Errichtung eines Komitees zur Einhaltung internationaler Regulierungen zum Schutz von Minderjährigen. Des Weiteren eröffneten die SDF neun Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten (UNSC 27.10.2023). Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet (UNHRC 7.2.2023). Die UN spricht ebenfalls von Rückschlägen in der Einhaltung dieses Plans im Jahr 2022. So wurden beispielsweise die Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten im Mai 2022 geschlossen und erst im April 2023 wieder geöffnet (UNSC 27.10.2023). SNHR verzeichnete einen Anstieg an Rekrutierungen Minderjähriger und berichtet, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören und viele Unterorganisationen an Rekrutierungen von Kindern beteiligt sind und sogar viele Schulen der AANES. Insbesondere nach Angriffen auf die von der SDF kontrollierten Gebiete steigt laut SNHR die Zahl an rekrutierten Minderjährigen an, weil die SDF die verlorenen Kräfte kompensieren möchten (SNHR 20.11.2023). Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht (DIS 6.2022). SNHR berichtet dazu von einigen Fällen, die zwangsrekrutiert wurden durch Entführungen aus Schulen oder direkt von der Straße (SNHR 20.11.2023). Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (UNHRC 7.2.2023).

Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt (SJAC 3.2023). Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern.

Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei (DIS 6.2022). SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDFMitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (SJAC 3.2023).

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9.7 Demokratische Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien

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Militärdienst von Frauen

Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019; vgl.SNHR, 25.11.2023).

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15 Relevante Bevölkerungsgruppen

15.1 Frauen

15.1.1 Allgemeine Informationen

Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023).

Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023).

Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen inSyrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 11.1.2024).

Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).

Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022).

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15.1.2 Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung

Wirtschaft

Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2021 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz (WEF 3.2021). Aufgrund fehlender Daten ist Syrien im diesjährigen Bericht (2022) nicht erfasst (WEF 7.2022).

Während weiterhin Vorstellungen, welche Berufe für Frauen passend sind, die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen einschränken oder ihnen Arbeitsmöglichkeiten verwehrt werden (UNFPA 28.3.2023), hat der Krieg auch ihre Rolle in der Arbeitswelt verändert, und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor Männern vorbehalten waren (HART 2.8.2022): So wurden Frauen in einigen Haushalten zu denjenigen, die Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen (UNFPA 28.3.2023), weil viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten. So lag die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018 in Damaskus, Lattakia und Tartus im Durchschnitt zwischen 40 und 50 Prozent, während in anderen Teilen des Landes der Anteil an erwerbstätigen Frauen zwischen 10 und 20 Prozent betrug und in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger war. Insgesamt waren Schätzungen zufolge im Jahr 2018 11,6 Prozent der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 Prozent der Männer (NMFA 5.2020). Mittlerweile stieg im Jahr 2022 die Erwerbsquote auf insgesamt 16,8 Prozent der weiblichen Bevölkerung, sie ist aber noch immer niedriger als im Jahr 1990 (WB o.D.). Während der Anteil der erwerbstätigen Männer im Alter von 25 bis 54 Jahren im Jahr 2021 auf 95 Prozent stieg, wurde die Zahl der Erwerbstätigen vor allem durch Frauen, Jugendliche und ältere Leute vergrößert - d.h. Menschen mit relativ begrenzten Verdienstmöglichkeiten. Die Weltbank sieht die steigende Zahl an Vulnerablen am Arbeitsmarkt als einen Indikator für die Notlage der Betroffenen, die darauf angewiesen sind, jedwede Einkommensmöglichkeit unabhängig von den Bedingungen anzunehmen (WB 2023): Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. 'Finanzielle Gewalt' in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern. Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird (UNFPA 28.3.2023). Umgekehrt gibt es nun Frauen, die mehr an den finanziellen Entscheidungen ihrer Familie beteiligt sind (CARE 3.2016).

Neben der großen Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsbeteiligung existiert außerdem eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Sozialleistungen. Dem Besitz von Grund durch Frauen stehen gesellschaftliche Praktiken gegenüber, welche davon abschrecken (FH 9.3.2023). Seit einer Änderung des Personenstandsrechts im Jahr 2019 ist es möglich, dass eine Frau fordert, dass in ihrem Ehevertrag das Recht auf Arbeit enthalten ist (SLJ 3.10.2019).

Frauen sind in verschiedenen öffentlichen und politischen Positionen tätig. Dies kann entweder aus freiem Willen geschehen oder aus der Notwendigkeit heraus, die Familie in Abwesenheit eines männlichen Versorgers zu unterstützen (NMFA 5.2022).

Frauen und frauengeführte Haushalte haben allgemein besonders unter den Folgen des Konfliktes zu leiden, (AA 2.2.2024) wie auch Haushalte mit behinderten Personen. 16 Prozent der von Frauen geleiteten Haushalte sowie 12 Prozent von Haushalten mit Menschen mit Behinderung sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken (UNFPA 28.3.2023).

Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNFPA 28.3.2023).

In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, weil die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016).

Alleinstehende Frauen

Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).

Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022).

In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020).

Frauen und medizinische Versorgung

Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich (USDOS 20.3.2023). So schränkt die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019).

Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Angriffe des Regimes und Russlands führen dazu, dass Gesundheitseinrichtungen oft im Geheimen operieren oder in einigen Fällen die Arbeit im Land einstellen. Konfliktbedingt ist der Sektor reproduktiver Gesundheit schwer belastet, und die Zahl der Frauen, welche während der Schwangerschaft oder der Geburt sterben, steigt weiterhin. Gemäß UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen (USDOS 20.3.2023). Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal (UNFPA 12.2021).

Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) (Anm.: für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023).

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15.1.3 Sexuelle Gewalt gegen Frauen und „Ehrverbrechen“

Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen

Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 2.2.2024). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023).

Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023).

Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte

Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen (LDHR 10.2018): U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf. Sowohl Frauen als auch Männer werden Opfer sexualisierter Gewalt, insbesondere als Bestandteil von Misshandlungs- und Folterpraktiken. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist (AA 2.2.2024). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023).

Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle

In den Gebieten unter Kontrolle von oppositionellen Kräften im Norden und Nordwesten Syriens, laufen insbesondere Aktivistinnen erhöhte Gefahr, Opfer von Repressionen zu werden. So gehe, laut Berichten der CoI und des SNHR, z.B. die Türkei-nahe SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Sexualisierte Gewalt wird daneben, laut früheren CoI-Berichten, aber auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und durch HTS. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay'at Tahrir ash-Sham - HTS und IS (AA 2.2.2024). Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Der Niedergang von Recht und Ordnung setzt Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen (FH 9.3.2023): Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNCOI 8.3.2018).

Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) (Anm.: Siehe auch weiter unten).

Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer 'Ehre' dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen (UNPFA 28.3.2023).

Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern

Die meisten Fälle von 'Ehrenmorden' stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung: In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass während der Entführung/Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe (UNFPA 3.2019). Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Verstoßung durch die Familie und sogar zu 'Ehrenmorden' führen (UNFPA 11.2017). So bleibt die Gefahr von 'Ehrenmorden' durch Familienmitglieder einer der Gründe, warum sexuelle Gewalt nicht in vollem Ausmaß berichtsmäßig erfasst ist. Tausende Überlebende von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheiraten wurden von ihren Familien verstoßen (USDOS 20.3.2023). Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017). Frühe und erzwungene Heiraten kommen auch besonders bei Binnenvertriebenen vor, weil die Familien die Ehe unter anderem als Schutz vor der verbreiteten sexuellen Gewalt wahrnehmen (FH 9.3.2023).

Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor einem Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab (NMFA 5.2022).

Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an 'Ehrenmorden' infolge des Konfliktes (USDOS 12.4.2022). Drei Organisationen dokumentieren zusammen von 2019 bis November 2022 insgesamt 185 'Ehrenmorde' (USDOS 20.3.2023). Laut dem niederländischen Außenministerium ist es jedoch nicht möglich, das konkrete Ausmaß an Blutfehden und 'Ehrenmorden' in Syrien in absoluten Zahlen auszudrücken. Dass diese vorkommen, wird aber von zahlreichen Quellen und Beispielen aus dem Berichtszeitraum [Anm.: Mai 2021 bis Mai 2022] belegt. Eine Quelle stellt zudem fest, dass sie hauptsächlich in Gebieten vorkommen, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie z. B. in Suweida und im Nordosten, aber auch, dass sie nicht auf eine spezifische ethnische Gemeinschaft beschränkt sind (NMFA 5.2022).

Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Für aktuelle Beispiele hierzu siehe UNFPA vom 28.3.2023.

Anzeige und Strafverfolgung

Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen (NMFA 6.2021). Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt (NMFA 5.2022). Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen (NMFA 6.2021). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 20.3.2023). Eine Frau in Furcht vor einem 'Ehrverbrechen' kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab (NMFA 5.2022), denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht (FH 9.3.2023).

Wenn eine Frau aus Anlass angeblicher 'illegitimer sexueller Handlungen' zu Schaden kommt, wird dies aus rechtlicher Sicht seit 2020 nicht mehr als mildernder Umstand anerkannt. Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben (HRW 11.1.2024). Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der 'Ehre' (NMFA 5.2022). Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen (FH 9.3.2023).

Bei 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen Amt kein effektiver staatlicher Schutz (AA 29.3.2023). So stellt Vergewaltigung nach syrischem Recht zwar eine Straftat dar, allerdings nicht in der Ehe. Ebenso kennt das syrische Strafrecht keinen expliziten Straftatbestand für häusliche Gewalt (AA 2.2.2024). Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht. Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischen Außenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen (NMFA 5.2022). Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück - mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023).

[...]“

1.3.2. Auszüge aus den „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 6. aktualisierte Fassung von März 2021

„[...]

9) Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen

Während des gesamten Konflikts sind Frauen Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden.786 Frauen wurden gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen, Folter, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt sowie außergerichtlicher Hinrichtung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich aufgrund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, ihres Wohn- oder Heimatorts oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität. Laut Meldungen haben die Konfliktparteien Frauen auch als Faustpfand für den Austausch von Geiseln benutzt.

Frauen und Mädchen werden außerdem gesellschaftlich und gesetzlich diskriminiert, u. a. in Bezug auf Bürgerrechte und familienrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise Erbfolge, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder. Darüber hinaus sind Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt, Zwangs- und Kinderehe, häuslicher Gewalt, Gewalt in Form von „Ehrendelikten“, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution sowie Strafen für vermeintliche Verstöße gegen die strenge Auslegung des Islam und islamischen Rechts durch Hardliner-Gruppen.

Berichten zufolge haben alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt seit 2011 zugenommen; dennoch werden in ganz Syrien Fälle nicht gemeldet, und Frauen suchen oft keinen Rechtsschutz u. a. weil sie den Rechtsdiensten misstrauen und Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen haben, weil sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und durch gesetzliche und finanzielle Hürden ausgeschlossen werden, weil es an polizeilichem und gerichtlichem Personal fehlt, das für den Umgang mit Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geschult ist, und weil spezialisierte Dienste nur beschränkt verfügbar sind.

Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in bestimmten Situationen haben ein erhöhtes Risiko, Gewalt zu erfahren, wie in den folgenden Unterkapiteln näher beschrieben:

[...]

d) Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“

Frauen, denen vor- oder außereheliche sexuelle Beziehungen vorgeworfen werden, einschließlich infolge von Vergewaltigung oder sonstigen Formen sexueller Gewalt, werden möglicherweise getötet oder erleiden Gewalt, weil sie beschuldigt werden, kulturelle, gesellschaftliche oder religiöse Normen missachtet und somit Schande über ihre Familie gebracht zu haben. Zwar ist die Zahl sogenannter „Ehrenmorde“ wegen einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt, doch wird geschätzt, dass jedes Jahr mehrere Hundert Frauen und Mädchen in Syrien getötet werden und diese Zahl seit 2011 zugenommen hat. Gewalt im Namen von „Ehrendelikten“ wird in allen Teilen Syriens verübt und ist nicht auf eine bestimmte Region oder Gruppe beschränkt.

Im Februar 2020 hob das syrische Parlament Artikel 548 des Strafgesetzbuchs auf, der bei Mord ein reduziertes Strafmaß vorsah, wenn der Täter seine Frau oder Verwandte beim Ehebruch oder in einer „verdächtigen Situation“ vorgefunden hatte. Allerdings haben Gerichte nach den Artikeln und des Strafgesetzbuchs weiterhin die Möglichkeit, die Strafe zu reduzieren, wenn sich der Angeklagte darauf beruft, in Verteidigung seiner Ehre gehandelt zu haben. In der Praxis wird Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ nur selten strafrechtlich verfolgt.

e) Situation von Frauen ohne männliche Unterstützung

Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden.

UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion:

a) Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen;

b) Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen;

c) Frauen und Mädchen, die Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution überlebt haben oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht;

d) Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen.

Grundsätzlich bietet der Staat keinen Schutz vor diesen Arten der Verfolgung, wenn die Verfolger nichtstaatliche Akteure sind.

[...]“

1.3.3. Auszüge aus der „EUAA Country Guidance Syria vom April 2024“

„[...]

The situation of women in the Syrian society

Before the 2011 uprising, Syrian women had a relatively long history of emancipation and a relatively advanced status with regard to the rights of women, compared to other countries in the region. The Syrian constitution provides for equality between men and women; however, a number of laws are discriminating women, such as criminal, family, religious, personal status, labour, nationality, inheritance, retirement, and social security laws [Situation of women, 1.2.3, p. 31]. Moreover, the authoritarian political system and the prevailing patriarchal values in Syrian society relegated women to a secondary position in society, including in their families, with the notion that 'the most appropriate sphere for women' was the sphere of home and family. Kurdish women are considered to have often experienced more liberal cultural norms generally held by Kurdish communities and promoted by political parties, but their situation was reportedly largely dependent on family and individual beliefs and customs, and adherence to traditional social norms was more common in more heavily religious or traditional communities [Targeting 2022, 13.1, p. 108; Situation of women, 1.2.2, pp. 31-32, 2.2, pp. 47-48]. During the conflict in Syria, the fundamental rights of Syrian women deteriorated severely in almost every aspect of their lives, including their security, as well as their social, economic and health-related situation [Situation of women, 1.2.3. p. 32]

Violence against women and girls: overview

Gender-based violence (GBV) existed in Syria before 2011, but the ongoing conflict has reportedly increased the frequency of GBV, changing its nature, increasing its scope and multiplying the perpetrators involved. In 2021, women and girls in all governorates faced multiple forms of violence, such as physical, psychological, emotional, sexual, and domestic violence, as well as forced or early marriage, denial of economic resources or education, restrictions on movement and exploitation. Family status, poverty and displacement also exposed women and girls to the risk of sexual exploitation [Targeting 2022, 13.1, pp. 108-109, 13.2.4, p. 113, 13.3.1, p. 115]. UNFPA noted an escalation in terms of exploitation of women and girls and a growing incidence of child labour among adolescent girls due to the deteriorating levels of poverty and food insecurity across the country. Moreover, the devastating earthquakes of February 2023 exacerbated the vulnerability to sex trafficking. Divorced and widowed women were reportedly more exposed to exploitation [Country Focus 2023, 1.3, p. 36]. There were also recorded incidents of arbitrary arrests, torture, enforced disappearances and displacements as well as extrajudicial killings and executions against women [Targeting 2022, 13.3.3, p. 117]. Domestic violence is common in Syria. It is not specifically prohibited by law and ‘men may discipline their female relatives in a form permitted by general custom’. Spousal rape is excluded as a punishable offence under the legal definition of rape. Due to the conflict, an increasing number of women have been forced to work outside the house and this change of traditional gender roles might have contributed to an increase of domestic violence, which was further intensified during the COVID-19 pandemic. Similarly to intimate partner violence, family violence was ‘perceived as on the rise due to the combined effects of the economic crisis, COVID-19, unemployment and displacement [Targeting 2022, 13.2.1, pp. 109-110; Situation of women, 1.1.3, pp. 17-18]. Legal and cultural restrictions limited women’s freedom of movement in many areas. The law reportedly allowed certain male relatives to prohibit women from travelling, and UNFPA stated that women and girls faced movement restrictions imposed by male family members in the households, often justified with the fear of violence against females in public space and the social stigma placed on women, especially widows and divorcees [Country Focus 2023, 2.1.3, p. 47]. Restrictions in movement were either self-imposed or imposed on women and girls by their family members, wider community or actor(s) in control of the area [Targeting 2022, 13.2.1, p. 110, 13.3.1, p. 115, 13.4.1, p. 117, 13.4.2, p. 117; Situation of women, 1.1.3, p. 19]. Members of GoS and anti-government armed groups perpetrated sexual and gender-based violence. The use of sexual violence is reported to be much more common among GoS forces and their affiliated pro-government armed groups, and the GoS has used sexual violence as a ‘strategic weapon of war’ to obtain information, as punishment or to humiliate women and their families [Targeting 2022, 13.1, p. 109, 13.2.1, p. 110; Situation of women, 1.1.2, p. 14]. In SDF-controlled areas, incidents of killings, enforced disappearances and torture by SDF against women have been documented. Detention was also reported in cases of women who demanded their right to work and freedom of expression [Targeting 2022, 13.4.1, p. 118]. The most prominent types of sexual violence among the SDF included harassment during searches and verbal sexual violence. Members of the SDF have also committed acts of sexual violence within the detention centres and camps managed and administered by them. Moreover, it has been reported that individuals in the Al Hol camp, in particular women and children, have suffered discrimination, including harassment, denial of healthcare, restricted movement due to security considerations, and looting at the hands of SDF forces, due to their familial links to ISIL [Situation of women, 2.2, p. 48; Security 2020, 2.7.3.3, p. 145]. In areas under its control, HTS had interfered in every aspect of civilian life, especially in the form of arbitrary arrests and detentions for violations of the strict dress code and restrictions on freedom of movement. In case of deviation from the imposed dress code and movement restrictions, punishments ranged from corporal punishments, such as lashing, to execution. In January 2022, incidents of harassment and intimidation aimed at forcing women involved in public affairs to leave their jobs were documented. There is further information on women killed and disappeared [Targeting 2022, 13.4.2, pp. 118-119]. With regard to the situation of women in SNA-controlled areas, cases of sexual harassment, sexual violence, rapes, abuse, torture, detention and killings were reported. According to one source, there were sufficient grounds to believe that the SNA committed cruel treatment and violations of personal dignity amounting to war crimes during the reporting period [Targeting 2022, 13.4.3, pp. 119-120]. Violence against women was reportedly treated as a social matter rather than a criminal one by security forces. Protection of women against violence is limited, with enforcement being either weak or non-existent. For example, rape and sexual assault are criminalised but the GoS does not enforce the law effectively. Moreover, Syrian law reduces or suspends punishment in the cases where the perpetrator marries the victim. There are also limited to no mechanisms available for women to file complaints. The absence of law enforcement, including judicial redress mechanisms, allows perpetrators to act with impunity. In addition, the general lawlessness has led to the corrosion of existing social protection mechanisms among Syrian communities. As a result, women and girls mainly resort to negative coping mechanisms such as early marriage, dropping out of school, staying at home, isolation, mental health problems, self-deprivation or suicide attempts [Targeting 2022, 13.1, p. 108, 13.2.1, p. 109, 13.2.3, p. 112; Situation of women, 1.1.3, p. 24, 1.2.4, p. 34]. Socio-cultural factors such as shame and stigma may also prevent women and girls from seeking justice against sexual violence. The experience of sexual violence may also lead to ostracism from the family and/or community, threats of divorce by the husbands, including separation from their children or even to ‘honour’ killings carried out by family members, particularly in more conservative areas. For unmarried women and girls, the prospects of a future marriage can also be ruined. Sources note the lack of services for survivors of sexual and gender-based violence and the few opportunities to overcome the stigma and alienation, which exacerbate the situation of victims of sexual violence. Abortion is illegal under the Syrian Penal code, which places women and girls who have become pregnant as a result of rape in ‘an unenviable situation’. Under particular circumstances the penalties stated in the law might be reduced, for example if abortion is ‘performed by the woman to save her honour or another person performs the abortion to save the honour of a descendant or a relative to the second degree’ [Situation of women, 1.1.2, pp. 21, 1.1.3, pp. 23-25, 1.1.4, p. 27]. It is also reported that a limited number of shelters and services for survivors of domestic violence operated in Syria. Those were available only in Damascus and might no longer be in operation due to the conflict [Situation of women, 1.1.3, p. 23].

Acts reported to be committed against women and girls are of such severe nature that they amount to persecution (sexual assault, abduction, enforced disappearance, killing). What is the level of risk of persecution (well-founded fear)? The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: perception of traditional gender roles in the family, socio-economic situation, social status, family status (see also 4.11.5. Single women and female-headed households), lack of documentation, area of origin or residence (e.g. in relation to presence of extremist groups), living in an IDP situation, etc. Are the reasons for persecution falling within Article 10 QD (nexus)? Available information indicates that violence against women may be for reasons of (imputed) political opinion (e.g. in case of perceived link to an anti-government armed group), religion (e.g. when persecution is by extremist groups), and/or membership of a particular social group (see examples below).

Forced and child marriage

Forced and child marriages are harmful traditional practices intertwined in culture and tradition and associated with the belief that women need protection by men. For women and girls, it is not generally possible to make an autonomous decision about whom and when to marry, and ‘honour’ violence can be a consequence of such decisions (see 4.11.4. Women perceived to have violated family honour). [Situation of women, 1.1.3, pp. 23-24]. Child marriage is reportedly increasing due to the conflict, and it is widespread across the country. Around 84 % of children live in locations where child marriage is an issue for girls aged from 15 to 17 years. Unregistered customary marriage is also reportedly increasing, in some cases involving girls younger than 15 years old. Early marriage continued to increase while the age of marriage decreased for girls. Child marriage is used to face economic hardship and as a tool to mitigate reputational risks for family honour. It was also stated that child marriage was sometimes even regarded as a way out of family violence and became itself a coping mechanism [Country Focus 2023, 1.4, pp. 39-40; Targeting 2022, 13.2.4, pp. 112-113]. There is information that ISIL has practised forced marriage extensively. Forced marriages have also reportedly been found in areas under the control of HTS and GoS [Targeting 2022, 13.2.4, p. 113]. Widows and divorced women are considered to be particularly at risk of gender-based violence including the risk of forced marriage. Many of these women were reportedly remarried, for example to family members, such as the brother of a deceased husband, in order to increase their protection and to safeguard their honour [Targeting 2022, 13.2.4, pp. 113-114]. In 2022, sources reported an increase in the number of customary marriages to avoid young men obtaining marriage licences from military recruitment centres. The increase was also attributed to the economic situation, taking advantage of women's need for financial support. [Targeting 2022, 13.2.4, p. 114] The Personal Status Law of 2019 put the legal age for marriage at 18 for women and 15 for marriages consented by the male guardian of the girl and authorized by a judge. However, different religious minorities such as Druze and various Christian sects follow their own laws of personal status, which, for example, permit child marriage [Situation of women, 1.2.3, p. 33]

Risk analysis

Forced and child marriage amount to persecution. They could, furthermore, be linked to other forms of violence, such as abductions, domestic violence, sexual abuse/exploitation. Refusing to enter into a forced or child marriage can lead to honour-based violence. What is the level of risk of persecution (well-founded fear)? The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: (young) age, personal status, area of origin and residence, ethnicity, religion, perception of traditional gender roles in the family, socio-economic situation of the family, lack of documentation, living in an IDP situation, etc. Are the reasons for persecution falling within Article 10 QD (nexus)?

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of membership of a particular social group. For example, refusal to enter into forced or child marriage may result in honour-based violence for reasons of membership of a particular social group in relation to a common background which cannot be changed (refusal to marry) and/or a characteristic or belief that is so fundamental to identity or conscience that a person should not be forced to renounce it (the right to choose whom to marry) and the distinct identity of such women and girls in Syria (as they would be considered as violating the honour of the family).

Perceived to have violated family honour

In Syria's patriarchal culture, the honour of a family is closely connected to the honour of women and girls in the family. This concept of honour is based on notions of female virginity before marriage and sexual fidelity while in wedlock. Rape and/or other forms of sexual abuse targeting women and girls is seen as bringing shame to the family and to the wider community. Therefore, survivors of sexual violence may face repercussions as described under 4.11.2. Violence against women and girls: overview. In addition, girls may be forced to marry the perpetrator or another man in an arrangement to cover up the ‘dishonour’ (see 4.11.3. Forced and child marriage) [Situation of women, 1.1.4, pp. 26-27, 1.2.2, pp. 31-32]. There is also a widespread assumption that women detainees have experienced sexual violence, which can be perceived by the family and the community as a stain on the victim’s dignity and honour. This stigma can reportedly lead to social isolation, rejection from employment, divorce, disownment by the family and even ‘honour’ killing [Situation of women, 1.2.10, p. 41]. Generally speaking, most cases of ‘honour’ killings are connected to sexual violence (but not necessarily rape) and are committed by family members of the victim. ‘Honour’ killings can be a reaction to street harassment or assault, to assumed sexual violence during abduction and even to an autonomous decision made by a girl concerning whom and when to marry. Socalled ‘honour’ killings are also shared through social media to demonstrate the cleansing of the family’s ‘shame’ [Situation of women, 1.1.3, pp. 23-24]. According to sources, there were indications that ‘honour’ killings increased after the outbreak of the crisis in 2011. However, the actual extent is not known, as there are no official statistics on ‘honour’ being used as a justification in cases of murder and assault. Furthermore, the investigation of ‘honour’ killings is often not a priority as it is considered a family matter and is reportedly rarely prosecuted. In May 2022, a source stated that ‘honour’ killings occur mainly in areas where tribes play an important role, such as in Sweida or north-eastern Syria, but are not limited to a specific ethnic group [Targeting 2022, 13.2.2, p. 111]. In March 2020, Legislative Decree No. 2 was issued, repealing Article 548 of the Penal Code, which was known as the ‘mitigating circumstances’. Article 548 had treated honour killings as provoked offences or non-premeditated murder and therefore resulted in lower sentences in murder cases. However, it is reported that in many regions practice has not yet adapted to the change in law. In addition, other articles of the Penal Code allow judges to reduce the sentence if there are mitigating circumstances, such as the events that can lead to an honour killing [Targeting 2022, 13.2.2, p. 111]. Conclusions and guidance Do the acts qualify as persecution under Article 9 QD? ‘Honour’ killings amount to persecution. When the repercussions of a perceived violation of family honour would normally not reach the level of persecution in themselves, such as rejection from employment, divorce, and disownment by the family, the individual assessment of whether they could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures

Risk analysis

The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: age, personal status, area of origin and residence, perception of traditional gender roles in the family or community, situation of the family, lack of documentation, etc.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of membership of a particular social group. For example, women who have previously been subjected to sexual violence may be at risk of ‘honour’ crimes for reasons of membership in a particular social group, based on their common background which cannot be changed and their distinct identity, because they are perceived as being different by the surrounding society, due to the stigmatisation related to being a survivor of sexual violence.

Single women and female-headed households

The number of female-headed households has been rapidly increasing as a result of the widespread and systematic arrests and enforced disappearances of men and boys above the age of 15 years. [Situation of women, 1.2.1, p. 29] The traditional gender norms in Syria confined the roles and responsibilities of Syrian women predominantly to their homes. The increasing number of female-headed households has led to women adopting new roles in addition to their customary roles as mothers and caregivers. This subjected them to stressful and complex living conditions that are difficult to cope with. Additional challenges include the need to provide for their families, for example by taking up work in the public sphere. In addition, women might face difficulties finding livelihood options deemed suitable for them according to the prevailing cultural and social norms. Other factors can further put burden on women and might expose them to risks of human rights violations. For example, the lack of civil registration with regard to divorce, custody, property rights and criminal matters, as well as movement restrictions imposed on women and girls, often justified with the fear of violence against females in public space and the social stigma placed on women, especially widows and divorcees. In addition, the lack of civil documentation can stop women from enjoying their legal and/or traditional rights provided by their marriage contracts and block the access to other rights and services, including humanitarian aid [Country Focus 2023, 2.1.3, p. 47; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 1.2.1, pp. 29-30, 1.2.6, p. 36, 1.2.7, p. 36]. Widows and divorced women and girls can be distinguished as a subcategory of femaleheaded households, which is highly stigmatised by the Syrian society. It is reported that widows and divorced women and girls were particularly at risk of sexual violence, emotional and verbal abuse, forced marriage, polygamy and serial temporary marriages, movement restrictions, financial exploitation, and deprivation of inheritance, among others [Country Focus 2023, 1.3, p. 36; Situation of women, 1.2.10, pp.39-40]. Female heads of households are in particular at increased risk of sexual and gender-based violence as well as higher risks of homelessness and eviction due to a lack of a male protector and face these heightened risks irrespective of the geographical area. [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.2, p.48] There is also information about ‘widows camps’ in urban areas or larger displacement camps. Though women and children were supposed to be protected there, they were subjected to strong restrictions and limitations on their freedom and often even increased stigmatisation and violence. The overpopulation in IDP camps, informal settlements and collective centres further exposes girls and women to exploitation [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.1.1, p. 45] Conclusions and guidance Do the acts qualify as persecution under Article 9 QD? The individual assessment of whether discrimination of single women and female-headed households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. It further enhances the risk for such women to be exposed to acts such as sexual violence and forced marriage, which would amount to persecution (see the sections 4.11.2. Violence against women and girls: overview and 4.11.3. Forced and child marriage).

Risk analysis

The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, and in particular the fact of having a male relative who is able and willing to provide support and their marital status (widows and divorced women are particularly at risk), Other risk impacting circumstances could include: area of origin and residence, perception of traditional gender roles in the family or community, economic situation, lack of documentation, education, etc.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that, where well-founded fear of persecution could be substantiated, this may be for reasons of membership of a particular social group (e.g. divorced women or widows, due to their common background which cannot be changed and distinct identity in Syria, in relation to stigmatisation by society).

[…]“

1.3.4. Auszug aus der „Staatendokumentation: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024:

„1. Zusammenfassung der Ereignisse

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende.

[…]

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024).

Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

[…]

2. Die Akteure

Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024).

Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).

Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).

Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c).

- Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c).

Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).

- National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b).

- Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b).

- Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b).

- Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b).

- Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024).

- Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024).

- Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).

3. Aktuelle Lageentwicklung

Sicherheitslage:

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024).

Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).

Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

Sozio-Ökonomische Lage:

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).

Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024).

Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024).

Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).“

1.3.5. Auszug aus der „Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN Yekiti-Partei – Al-Qahtaniyya vom 23.02.2024“:

„[…]

Zusammenfassung:

Hinsichtlich der Verfolgung von Mitgliedern der P.Y.K.S. ist die jeweilige territoriale Kontrolle vor und nach Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges zu berücksichtigen. Aus früheren Antworten auf Anfragen geht hervor, dass die syrische Regierung kurdische Parteien verboten hat und daher auch Mitglieder von Parteien mit dem Namen "Yekiti" verfolgt wurden. Mit Ausbruch des Konflikts in Syrien im Jahr 2011 zog sich die syrische Armee schrittweise aus den kurdischen Gebieten im Norden und Osten Syriens zurück, die in der Folge unter die Kontrolle der PYD gerieten. Auch die Umgebung von Al-Qahtaniyya befand sich Quellen zufolge unter der Kontrolle der PYD. Darüber hinaus wird angegeben, dass die P.Y.K.S. als Teil des Kurdischen Nationalrats der PYD im Gebiet der AANES kritisch gegenüberstand. Die Quellen weisen darauf hin, dass Mitglieder des Rates und der P.Y.K.S. in der Provinz Al-Hasaka, mitunter auch in Al-Qamishli und Al-Qahtaniyya zwischen 2016-2022 regelmäßig von Verfolgungen, Verhaftungen und der Schließung von Parteibüros betroffen waren. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang auch die 2017 erfolgte Verhaftung des späteren Parteivorsitzenden Suleiman Osso. Eine Quelle vom Juli 2018 berichtet auch von Listen der syrischen Regierung, auf denen Mitglieder kurdischer Parteien (darunter ein Mitglied einer Yekiti-Partei) aufgeführt sind, die von der syrischen Regierung gesucht werden.

[...]

Die Rosa-Luxemburg-Stiftung beschäftigt sich in einer 2019 erschienenen Publikation unter anderem mit dem Kurdischen Nationalrat und den kurdisch kontrollierten Gebieten in Nordsyrien, insbesondere Al Qamishli. Darin wird beschrieben, dass die dominierende kurdische Partei Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) im Konflikt mit anderen kurdischen Parteien und dem Kurdischen Nationalrat steht. Dabei wird auch Suleiman Osso als führender Politiker der P.Y.K.S beschrieben, der das autoritäre Verhalten der PYD kritisiert. Im selben Artikel wird darauf hingewiesen, dass Osso nicht nur von der PYD, sondern auch von den syrischen Behörden geächtet wird.

[...]

Bezüglich der Verfolgung von Yekiti-Mitgliedern in kurdischen Gebieten verweist das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in einem 2022 veröffentlichten Bericht auf Menschrenrechtsverletzungen in kurdisch kontrollierten Gebieten in Syrien. Darin wird angemerkt, dass PYD dominierte Truppen, ab 2012 weitgehend Kontrolle über die nordöstliche Region Syriens erlangten. Ferner heißt es, dass diese im beobachteten Zeitraum weiterhin willkürlich Personen verhafteten und verschleppten. Von derartigen Praktiken waren laut SNHR auch Mitglieder der Yekiti-Partei (PYKS) in der Stadt Al-Hasaka betroffen.

[...]

Hinsichtlich ihrer politischen Ziele versteht sich die P.Y.K.S. als Interessenvertretung der Kurden in Syrien und schreibt sich eine zentrale Rolle im Kampf gegen deren Diskriminierung zu. Sie versteht sich auch als Verfechterin der Demokratie und will ihre Ziele mit friedlichen Mitteln durchsetzen. Gefordert werden unter anderem ein Regimewechsel und die Etablierung eines umfassenden Föderalismus für Syrien, der mit der offiziellen Anerkennung der kurdischen Volksgruppe einhergehen soll. Darüber hinaus werden die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Trennung von Staat und Religion, Religionsfreiheit und die Abschaffung der Todesstrafe gefordert.

[...]

Die P.Y.K.S versteht sich als Interessenvertretung der Kurden in Syrien und schreibt sich eine zentrale Rolle im Kampf gegen die Verfolgung und rechtliche Benachteiligung der Kurden zu. Um eine echte nationale Einheit in Syrien zu schaffen, setzt sie sich für die Anerkennung eines ethnischen und politischen Pluralismus auf der Grundlage von Gerechtigkeit ein, um eine demokratische und kulturelle Entwicklung in Syrien voranzutreiben. Dialog und Demokratie sowie die Ablehnung von Gewalt werden als zentrale Mittel zur Erreichung der Ziele der Partei angesehen. Darüber hinaus wird die Demokratie als die am besten geeignete Form zur Regelung gesellschaftlicher Belange angesehen. Diese soll auf friedlichen Machtwechseln durch Wahlen, Pressefreiheit, politischem Pluralismus und der Achtung der Rechte des Individuums sowie ethnischer und religiöser Gruppen basieren. Zur Lösung der syrischen Krise hält die Partei nicht nur den Sturz des Regimes für wichtig, sondern setzt sich auch nachdrücklich für die Schaffung eines föderalen anstelle eines stark zentralisierten politischen Systems ein. Auf der Grundlage einer föderalen Verfassung sollen die Rechte der verschiedenen syrischen Gruppen garantiert werden. Dabei soll auch die kurdische Gemeinschaft als wesentlicher Teil des Landes anerkannt werden, die auf ihrem historischen Gebiet lebt. Darüber hinaus werden die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Trennung von Staat und Religion, der Schutz der Religionsfreiheit und die Abschaffung der Todesstrafe gefordert.

[...]

Über das politische Programm und die allgemeinen Ziele des Kurdischen Nationalrats (KNC), dem auch die PYKS angehört, informiert Al-Jazeera in einem Artikel vom 22. Juni 2017. Der KNC fordert einerseits die verfassungsmäßige Anerkennung des kurdischen Volkes in seinem historischen Territorium. Andererseits fordert er die Aufhebung aller gegen die syrischen Kurden gerichteten Gesetze und Maßnahmen, darunter das Verbot der kurdischen Sprache, die Einrichtung kurdischer Schulen und die Entschädigung der Opfer. Überdies wird ein dezentralisiertes politisches System gefordert, das die Einheit des syrischen Territoriums fördert und jegliche Diskriminierung, sei sie religiös oder ethnisch, unterbindet. Gleichzeitig wird die Schaffung eines säkularen und demokratischen Nationalstaates für alle Syrer gefordert.

[...]

Aus den im Folgenden zitierten Quellen geht hervor, dass in den von der PYD kontrollierten Gebieten „Volksverteidigungsgerichte“/Terrorismusgerichte eingesetzt werden, um Aktivisten, Funktionäre, Kritiker und Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien juristisch zu verfolgen. Hierbei wird angemerkt, dass die Anklagen häufig auf der Grundlage einer äußerst vagen Terrorismusdefinition erhoben werden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass diese Gerichte der PYD nahestehen. Entgegen der Behauptung, dass diese Gerichte im Einklang mit internen Rechtsnormen und internationalem Recht handeln, sieht man in ihnen außerordentliche und geheime Gerichte, in denen gesetzliche Verfahrensstandards nicht gewährleistet sind und grundlegende Rechte verweigert werden.

In Bezug auf die Vorkriegszeit berichtet eine Quelle über die strafrechtliche Verfolgung hochrangiger politischer Funktionäre der P.Y.K.S., darunter die [bereits erwähnten] Parteifunktionäre Fuad Alaiko und Hassen Saleh. In diesem Fall wurden nach Artikel 288 des syrischen Strafgesetzbuches zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt. Laut einer verfügbaren Quelle des Gesetztextes aus dem Jahr 2022 sanktioniert Artikel 288 die unerlaubte Betätigung in einer politischen Vereinigung mit internationalem Charakter. Generell ist in Syrien jedoch momentan zu beachten, dass die gerichtliche Zuständigkeit oft willkürlich gehandhabt wird und Fälle verschiedenen Gerichten zugewiesen werden.

[…]

Hinsichtlich der Rechtsprechung in den kurdisch kontrollierten Gebieten gibt der politische Think Tank Omran Center for Strategic Studies in einem Bericht, der das gesamte Jahr 2022 abdeckt, einen Überblick über die verschiedenen dort tätigen Gerichte. Darin wird ein sogenanntes „Gericht zur Verteidigung des Volkes“ (Terrorismusgerichte) beschrieben, welches auch in der Provinz al Hasaka agiert Dieses wurde ursprünglich eingerichtet, um Mitglieder des IS strafrechtlich zu verfolgen. Nach Angaben befragter Beamter handelt dieses Gericht nach bestimmten Rechtsnormen, die sich an internationalen Konventionen und syrischem Recht orientieren. Nach Ansicht d es Omran Center handelt es sich jedoch um ein geheimes und außerordentliches Gericht, obwohl dies weder der internen Gesetzgebung der AANES noch dem Völkerrecht entspricht. De facto wurden jedoch zahlreiche Zivilisten, darunter Aktivisten, Funktionäre, Kritiker und Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, unter verschiedenen Vorwürfen vor dieses Gericht gestellt und zum Teil auf der Grundlage einer äußerst vagen Terrorismusdefinition angeklagt. Es wird angemerkt, dass dieses Gericht sehr stark von der PYD beeinflusst wird. Darüber hinaus käme es zu langen Untersuchungshaftzeiten, zur Verweigerung von Grundrechten und sogar zu extrem kurzen Prozessen, in denen Angeklagte ohne jegliche Beweise zu zehn Jahren Haft verurteilt würden.

[...]“

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Beweisverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2025 sowie durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch die belangte Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegte Stellungnahme, Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu den unter Pkt 1.1 und 1.2 getroffenen Feststellungen ist allgemein festzuhalten, dass diese vor allem auch auf den diesbezüglich glaubhaften und mit Beweismitteln untermauerten Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung beruhen, denen durch das BFA, das an der Verhandlung nicht teilnahm, nicht weiter entgegengetreten wurde.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem legte sie einen syrischen Personalausweis und Führerschein vor, sodass ihre Identität feststeht.

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis sowie zum Familenstand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben in der Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die belangte Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 6 der Verhandlungsschrift).

Ihre Wohnsituation in Syrien – Geburtsort, zwingender Umzug in die Stadt XXXX aufgrund der Zerstörung des Wohnhauses – schilderte die Beschwerdeführerin glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung (S. 9 der Verhandlungsschrift), ihre Angaben stimmten mit jenen im Verfahren vor der belangten Behörde überein und konnten somit den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen zum Vater ihres Sohnes sowie zum Kontaktabbruch seitens ihrer Familie, konnten angesichts der spontanen und ungefragten Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung getroffen werden (S. 8 der Verhandlungsschrift). Dass die Beziehung mit dem Vater ihres Kindes nicht mehr aufrecht ist, war gleichermaßen nicht anzuzweifeln und geht dies auch aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister hervor, wonach seit Mai 2024 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht. Dass alleinstehende Frauen mit unehelichen Kindern in Syrien landesweit und auf keine Gruppe eingeschränkt gesellschaftlicher Stigmatisierung, Verstoßung durch die eigene Familie und sozialer Isolation ausgesetzt sind, steht in Einklang mit den vorliegenden Länderberichten (siehe auch UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021; LIB, S. 197 ff) und wurden die Schilderungen und Befürchtungen der Beschwerdeführerin daher als glaubhaft erachtet.

Die Feststellungen zur Schulbildung sowie zu ihren beruflichen Erfahrungen entnahm das Gericht den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung (S. 10 der Verhandlungsschrift), welche sich mit ihren Angaben in den übrigen Verfahrensabschnitten deckten.

Die unter Punkt. 1.1.5. getroffenen Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin, schilderte diese ebenfalls einheitlich entlang des gesamten Verfahren (S. 8 der Verhandlungsschrift), wodurch ihren Ausführungen Glaube geschenkt werden konnte. Dass ihre Eltern nach der Zerstörung ihres Hauses ebenfalls aus Syrien in die Türkei flüchteten, erschien vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie den, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos (Beilage ./B) glaubwürdig, und konnte daher den Feststellungen ebenfalls unzweifelhaft zugrunde gelegt werden.

Ihr politisches Engagement für und ihre Mitgliedschaft bei der Partei Partiya Yekitiya Kurdistani Suriye (auch Yekiti-Partei) konnte das Gericht aufgrund der schlüssigen und gleichbleibenden Schilderungen der Beschwerdeführerin im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (S. 10 der Niederschrift BFA; S. 11, 15 ff der Verhandlungsschrift) sowie aufgrund der diese Aussagen eindeutig untermauernden Beweismittel – Schreiben der Partei Partiya Yekitiya Kurdistani Suriye mit dem Titel „Parteibescheinigung“ vom 07.03.2024 in Kopie, in deutscher Übersetzung (Beilage ./C zur Verhandlungsschrift); Fotos und Videoaufnahmen iZm. ihrer Mitgliedschaft bei der PYKS Partei (Beilagen ./D bis ./F zur Verhandlungsschrift) – zweifelsfrei feststellen. Die Beschwerdeführerin ist mit der Ideologie der Partei vertraut, engagierte sich in Syrien im Rahmen von Kundgebungen – etwa gegen die Rekrutierung Minderjähriger sowie die Festnahme von Parteimitgliedern durch die SDF bzw. das syrische Regime – und unterstützt die Partei, soweit es ihr angsichts ihrer Mutterschaft möglich ist, auch hier in Österreich (S. 10 der Niederschrift BFA; S. 17 der Verhandlungsschrift). Das Gericht sieht sich folglich nicht veranlasst, an der Echtheit und Richtigkeit der Parteibescheinigung zu zweifeln, zumal insbesondere auch jene aus Syrien stammenden Fotos die Beschwerdeführerin eindeutig bei Veranstaltungen bzw. Kundgebungen der PYKS Partei ua in Anwesenheit ihres aktuellen Parteisekretärs XXXX identifizieren. Insofern war auch nicht daran zu zweifeln, dass auch andere Familienmitglieder Anhänger der Yekiti-Partei sind bzw waren, darunter auch der ehemalige Parteisekretär XXXX .

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren übereinstimmenden Aussagen bei ihrer Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung, S. 4), die belangte Behörde (S. 3 der Niederschrift BFA) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 3 der Verhandlungsschrift). Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin Laborwerte ihrer Schilddrüse als Nachweis vor (Beilage ./A) vor, weshalb kein Zweifel an ihren gesundheitlichen Beschwerden bestand.

Die unter Punkt 1.1.9. getroffene Feststellung zu den aktuellen Kontrollverhältnissen in ihrem Heimatort XXXX ergibt sich aus der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Live Universal Awareness Map Syria (https://syria.liveuamap.com ) und die Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-insyria.html ) zum Entscheidungszeitpunkt.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und zur Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien

2.2.1. Das Familienbild und die Rolle der Frau sind in Syrien tief in sozialen, religiösen und lokalen patriarchalischen Traditionen verwurzelt. Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation erschwerte sich die Situation der Frauen zunehmend. Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit aus Angst vor sexueller Gewalt kann auch selbstauferlegt sein (LIB, Kapitel 15.1).

Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich nahmen alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zu, darunter Versklavung, Zwangsheirat mit Vertretern bewaffneter Gruppen, häusliche Gewalt und Vergewaltigung. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen ein. Nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sind sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen durch Vertreibungen zu erreichen. Geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, werden aber auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen gemeldet (LIB, Kapitel 15.1; vgl. insbesondere auch EUAA/Targeting of Individuals, Kapitel 13.2 und 13.4.1).

Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Bestimmungen werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Außerdem kann der Täter eine Strafminderung erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge des Konfliktes. Bei Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz (LIB, Kapitel 15.1).

Alleinstehende Frauen sind in Syrien einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. Vor dem Hintergrund der Geschlechterungleichheit versetzen Armut, Vertreibung sowie die Tatsache, ein weiblicher Haushaltsvorstand oder jung und außerhalb der elterlichen Aufsicht zu sein, Frauen und Mädchen in eine „Position reduzierter Macht“ und erhöhen damit das Risiko von sexueller Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und geschiedene Frauen sind diesbezüglich besonders vulnerabel (LIB, Kapitel 15.1; vgl. insbesondere auch EUAA/Targeting of Individuals, Kapitel 13.3.1).

In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten (LIB, Kapitel 15.1).

In den Erwägungen von UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: März 2021, S. 184), wird ausgeführt, dass Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, besonders gefährdet seien, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Deshalb sei UNHCR der Auffassung, dass Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen würden. Diese Einschätzung findet sich bereits in den Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen vom November 2017.

Frauen, denen vor- oder außereheliche sexuelle Beziehungen vorgeworfen werden, einschließlich infolge von Vergewaltigung oder sonstigen Formen sexueller Gewalt, werden möglicherweise getötet oder erleiden Gewalt, weil sie beschuldigt werden, kulturelle, gesellschaftliche oder religiöse Normen missachtet und somit Schande über ihre Familie gebracht zu haben. Zwar ist die Zahl sogenannter „Ehrenmorde“ wegen einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt, doch wird geschätzt, dass jedes Jahr mehrere Hundert Frauen und Mädchen in Syrien getötet werden und diese Zahl seit 2011 zugenommen hat. Gewalt im Namen von „Ehrendelikten“ wird in allen Teilen Syriens verübt und ist nicht auf eine bestimmte Region oder Gruppe beschränkt. (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, S. 183f)

Wie dargelegt, war und ist die Beschwerdeführerin weder verheiratet noch lebt sie mit dem Vater ihres Sohnes in einer Beziehung oder in einer sonstigen Partnerschaft. Sie ist damit alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes, welches einer außerehelichen sexuellen Beziuehung entstammt. Die Beschwerdeführerin wäre sohin bei ihrer Rückkher nicht nur als alleinstehende Frau, sondern überdies auch als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind anzusehen. Die Ausführungen der Beschwerdefüherin zur Stellung als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind in Syrien sowie zu den Gefahren, die ihr bei einer Rückkehr drohen würden (S. 14 ff der Verhandlungsschrift), erscheinen vor dem Hintergrund der Länderinformationen glaubhaft und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin betonte dabei in sämtlichen Verfahrensabschnitten, dass sie vor (sexueller) Gewalt Angst habe bzw. dass ihr bei einer Rückkehr (sexuelle) Gewalt drohen würde (S. 7 der Niederschrift BFA; S. 12, 14, 19 der Verhandlungsschrift). Nicht nur, dass sie bereits als alleinstehende Frau ohne sozialen Schutz einem besonderen Risiko von Gewalt und Belästigung ausgesetzt wäre, tritt vorliegend überdies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erntshafte Bedrohung und Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte bzw. die syrische Gesellschaft im Allgemeinen hinzu, da das Konzept der Ehre auf der Vorstellung weiblicher Jungfräulichkeit vor der Ehe und sexueller Treue während der Ehe basiert (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria 2024, 4.11.4. „Women perceived to have violated family honour“, S. 91f). Gewalt im Namen von „Ehrendelikten“ wird in allen Teilen Syriens verübt und ist nicht auf eine bestimmte Region oder Gruppe beschränkt. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass ihre Kernfamilie den Kontakt zur Beschwerdeführerin aufgrund der außerehlichen Beziehung und Geburt eines unehelichens Kindes abgebrochen hat. Inofern ist auch klargestellt, dass sie aktuell von Seiten ihrer Kernfamilie keine soziale, wirtschaftliche oder sonstige Unterstützung zu erwarten hat.

Die Beschwerdeführerin konnte demnach, wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt wurde, glaubhaft darlegen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr keine (männliche) Unterstützung erhalten würde und dass sie aufgrund ihrer Stellung als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind Gefahren von geschlechterspezifischer Gewalt und der gesellschaftlichen Inakzeptanz aufgrund ihrer außerehlichen Beziehung und Mutterschaft ausgesetzt wäre (S. 9, 14, 15 der Verhandlungsschrift). In Syrien befinden sich keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin mehr. Zum einzigen in Syrien verbliebenen Angehörigen – einem Cousin des Vaters - pflegt sie keinen Kontakt und weiß auch nichts Näheres über seinen genauen Aufenthaltsort bzw. ob sich dieser überhaupt noch in Syrien befindet (S. 9 der Verhandlungsschrift). Mangels Berufsausbildung und nennenswerter Berufserfahrung und mangels sozialer bzw. wirtschaftlicher Unterstützung wäre es undenkbar, dass die Beschwerdeführerin alleine den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn erwirtschaften könnte.

In einer Gesamtbetrachtung erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie gesellschaftlicher Stigmatisierung sowie (sexueller) Gewalt infolge ihrer Stellung als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind ohne männliche Unterstützung ausgesetzt wäre, vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte plausibel.

Sohin konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien ohne männlichen Schutz und als alleinstehende Frau Gefahr liefe, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in ihre (sexuelle) Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch die kurdischen Streitkräfte und/oder die syrische Gesellschaft ausgesetzt zu sein.

2.2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres politischen Engagements für die PYKS sowie der erfolgten Versuche der Zwansgrekrutierung durch die kurdische Miliz YPG vor dem Hintergrund der Parteizugehörigkeit und politischen Ausrichtung der Beschwerdeführerin und anderer Familienmitglieder gründen auf den dahingehenden Länderinformationen, wonach die PYKS nicht nur gegen die syrische Regierung auftrat, sondern sich auch gegen die PYD und die PKK engagierte und es vielfach zu Verfolgungen, willkürlichen Verhaftungen und Verschleppungen sowie der Verweigerung von Grundrechten und Verurteilungen nach extrem kurzen Prozessen ohne jegliche Beweise der Parteimitglieder im AANES-Gebiet, insbesondere auch in XXXX , der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, kam.

Wie bereits zu 2.1. beweiswürdiugend ausgeführt wurde, bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin der PYKS Partei als Mitglied angehört und vor dem Hintergrund ihres Engagements und ihrer Lebenseinstellung kommen auch keine Zweifel auf, dass sie die Ziele und Ideologie dieser Partei auch tatsächlich selbst vertritt, lebt und verfolgt. Aus dem durchgeführten Beweisverfahren geht eindeutig hervor, dass ihr diese politische Gesinnung durch ihre Familie – insbesondere von ihrem Bruder sowie ihrem Vater, welche ebenfalls Mitglieder der PYKS Partei sind – bereits im Kindesalter vorgelebt bekam. Auch am Standort in Wien stand sie der PYKS Partei weiterhin unterstützend zur Seite, indem sie unter anderem Veranstaltungen mitorganisierte und an Demonstrationen teilnahm (S. 16 ff der Verhandlungsschrift). Dass sie aktuell weniger Zeit und Muße hat, sich tatkräftig weiterhin politisch zu betätigen, ist vor dem Hintergrund der Betreuung ihres minderjährigen Sohnes als alleinstehende Mutter durchaus nachvollziehbar (S. 17 der Verhandlungsschrift).

Was die Zwangsrekrutierungsversuche durch die YPG, den militärischen Ableger der PYD, betrifft, ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass es nachvollziehbar und plausibel erscheint, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Versuche der Zwangsrekrutierung in ihrer Mitgliedschaft wie auch jener ihrer Familienangehörigen bei der Yekiti-Partei begründet liegen (S. 10, 13 der Niederschrift BFA). Dies ist auch mit der Berichtslage in Einklang zu bringen, wonach es auch zu Zwangsrekrutierungen von Frauen und minderjährigen Mädchen bei den kurdischen Einheiten kam (LIB, S. 160). Daher kann zugrunde gelegt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits ins Visier der YPG geraten ist.

Aufgrund dieser Überlegungen und vor dem Hintergrund der unveränderten Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (dazu sihe auch sogleich unter 2.3.) erscheint eine unmittelbare Bedrohung durch die PYD (bzw. deren militärischen Ableger YPG) bzw. die PKK, welche sich laut den Länderinformationen durch die politischen Aktivitäten der PYKS Partei provoziert und kritisiert fühlen, daher mit maßgeblicher Wahtscheinlichkeit gegeben.

2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die unter Punkt 1.2.2.; 1.2.4. und 1.3. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 27.03.2024 [Version 11]) und den weiteren in das Verfahren eingebrachten und zitierten Länderberichten (insbesondere auch auf der Anfragebeantwortung zur Yekiti-Partei vom 23.02.2024).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es in den letzten Monaten, aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes am 08.12.2024, zu wesentlichen Änderungen in Syrien gekommen ist. Das Gericht setzte sich, bzw. setzt sich nach wie vor eingehend mit aktuellen Berichten zu den aktuellen Entwicklungen in Syrien auseinander – insbesondere mit der Staatendokumentation: „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 (Punkt 1.3.4) – und beurteilte auch den Beschwerdefall vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Entwicklungen. Demnach war zu erkennen, dass diese wesentlichen Änderungen fallkonkret keinen Einfluss hatten – zumal sich zum einen die Kontrollverhältnisse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin nicht bzw. nur dahingehend geändert haben, als nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt ausschließlich die kurdischen Streitkräfte die Kontrolle haben – und zum anderen sich die besonderen asylrelevanten Gefahren, welchen Frauen in Syrien ausgesetzt sind, nicht bloß beim syrischen Regime, sondern bei allen bewaffneten Gruppierungen – somit auch bei den kurdischen, IS- und HTS-Milizen (siehe dazu: LIB, S. 196 ff) – verwirklichten und weiterhin verwirklichen. Selbst wenn Medienberichten zufolge die aktuellen Machthaber zwar u.a. die Absicht erklärt haben, Frauen die Bildung nicht verwehren zu wollen, kann hingegen aktuell nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich die Lage von alleinstehenden Frauen unter der Herrschaft der neuen, islamistischen Machthaber jedoch nachhaltig, wesentlich gebessert hat oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund konnte nach wie vor auf das LIB vom 27.03.2024 [Version 11] zurückgegriffen werden, da die geannten Quellen für die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinreichend aktuell sind. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Gleichermaßen erweist sich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „SYRIEN Yekiti-Partei – Al-Qahtaniyya“ vom 23.02.2024 vor dem Hintergrund unverändert gebliebender Machtverhältnisse in der relevanten Region als weiterhin aktuell und konnte diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention; in der Folge: GFK) droht (siehe auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU ] verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen“ (Hinweis E vom 24.03.2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter."

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; VwGH 09.09.1993, 93/01/0284;); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318;). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH 28.10.2009, VwGH 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge- nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er- reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 20.09.2004, 2001/20/0430; VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; VwGH 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes ist sohin neben einer Verfolgungshandlung erforderlich, dass ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen besteht.

Bei der „sozialen Gruppe“ handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Damit das Vorliegen einer sozialen Gruppe im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung“ teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, weil sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0443; VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005).

Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005-12; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002 mwN).

Der Europäische Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 16.01.2024, Rs. C-621/21, WS gegen Bulgarien, fest, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellt und daher ausreicht, um die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 vorgesehene, erste Voraussetzung für die Identifizierung einer bestimmten sozialen Gruppe zu erfüllen. Zentral sind in dieser Entscheidung die Ausführungen zur zweiten Voraussetzung für die Identifizierung einer bestimmten sozialen Gruppe, die sich auf die deutlich abgegrenzte Identität der Gruppe im Herkunftsland bezieht. So stellte der Europäische Gerichtshof fest, „dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können. Diese zweite Voraussetzung für die Identifizierung wird auch von Frauen erfüllt, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, wie eines der in den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils genannten (Anm.: wie eine besondere familiäre Situation oder etwa der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben), wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.“

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Syrien entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:

3.1.2. Dass die Beschwerdeführerin als Frau ein angeborenes Merkmal erfüllt, steht zweifelsfrei fest. Es ist aber auch davon auszugehen, dass das zweite Kriterium für das Vorliegen einer bestimmten sozialen Gruppe, und zwar die deutlich abgegrenzte Identität, vorliegt: Aus dem als glaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die erst 22-jährige Beschwerdeführerin ohne den Vater ihres Sohnes gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind zu ihrem Herkunftsort zurückkehren würde. Sie ist demnach als alleinstehende Frau und darüber hinaus als alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes zu betrachten. Sie hat dort keine schützende Familie, zu der sie zurückkehren könnte. Sie kann sohin auf kein hinreichend tragfähiges familiäres Netzwerk bzw. auf männlichen Beistand zurückgreifen. Darüber hinaus verfügt sie weder über eine Berufsausbildung noch nennenswerte Berufserfahrungen, sie ist vermögenslos und kann auch sonst keine wirksamen Schutz- und Verteisdigungsmechanismen, welche einen gesellschaftlichen und rechtlichen Mindesteinfluss gewährleisten und ihr ein Sicherheitsnetz zumindest in Ansehung ihrer körperlichen und sexuellen Integrität bieten könnten, in Anspruch nehmen.

Nach dem Ländermaterial werden alleinstehende und alleinerziehende Frauen ohne familiären männlichen Rückhalt von der patriarchalischen Gesellschaft als fremd, andersartig und nicht der traditionellen bzw. moralischen Norm entsprechend wahrgenommen. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, und es in Syrien seit Beginn des Konflikts beinahe undenkbar geworden ist, als Frau alleine zu leben. Frauen ohne echte familiäre Unterstützung besitzen keine gesellschaftlichen sowie sozialen Schutzmechanismen und sind potentiell Belästigungen und einem besonderen Risiko von gesellschaftlicher Nichtakzeptanz, Gewalt in Form von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel oder Schikane ausgesetzt; sie sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints und Grenzübergängen sowie in Haftanstalten von sexueller Gewalt betroffen. Dies gilt auch für die von den kurdischen Milizen kontrollierten Gebiete (VfGH 12.03.2024, E 474/2024). Die von den betroffenen Frauen zu gewärtigen Maßnahmen führen in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte.

Die Gefährdungslage zur Person der Beschwerdeführerin basiert auf der bloßen Schutzlosigkeit im Hinblick auf den fehlenden männlichen Beistand, der mangelnden gesellschaftlich-sozialen Einbettung als alleinstehende Frau sowie der sozialen Ausgrenzung und Stigamtisierung als unverheiratete Frau und Mutter eines unehelichen Kindes. Im Beschwerdefall zeigt sich dies augenscheinlich durch den abrupten Kontaktabbruch seitens der Familie der Beschwerdeführerin, nachdem diese von der Schwangerschaft und außerehlichen Beziehung erfahren hatte.

Die Beschwerdeführerin fällt damit (auch) in mehrere von der UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich jene der „Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von ‚Ehrendelikten‘ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen“ und der „Frauen ohne echter familiärer Unterstützung“ bzw. unter das EUAA-Profil „unverheiratete Frauen, verwitwete oder geschiedene Frauen sowie von Frauen geführte Haushalte“ (VfGH 11.06.2024, E 3551/2023; zur Indizwirkung von Positionen des UNHCR bzw. der EUAA vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182, aber auch VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0269). EUAA vertritt die Auffassung, dass das Konzept der Ehre auf der Jungfräulichkeit vor der Ehe und sexueller Treue während der Ehe basiert und alleinstehende Frauen vor (sexueller) Gewalt in Syrien nicht ausreichend geschützt sind bzw. geschützt werden können (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria 2024).

Im Ergebnis ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Eine Gefährdung geht von den kurdischen Milizen, der HTS sowie auch von der syrischen Gesellschaft aus, wobei die Eingriffe in die körperliche Integrität nicht von staatlichen Stellen einer funktionierenden Staatsgewalt abgwendet werden können (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht führte somit in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung (VfGH 11.06.2024, E 3551-3554/2023; VfGH 12.03.2024, E 474/2024) eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Verwirklichung eines besonderen Risikoprofiles von Frauen durch und gelangte schlussendlich zum gegenständlichen Ergebnis.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Frau, welche über keine Unterstützung durch (männliche) Familienangehörige verfügt und welcher überdies angesichts ihrer Mutterschaft eine außerehliche sexuelle Beziehung vorgeworfen werden würde, dem realen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von massiver geschlechtsspezifischer Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung zu werden. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Syrien erlauben gegenständlich auch eine entsprechend hohe und aktuelle Verfolgungsgefahr anzunehmen. Die Verfolgungshandlungen erreichen in ihrer Gesamtheit die für die Asylzuerkennung erforderliche Intensität.

Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, wesentlich in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen liegt.

3.1.3. Die Beschwerdeführerin, deren Herkunftsregion im Gouvernement XXXX liegt und aktuell unter der Kontrolle der SDF steht, ist überdies aktives Mitglied der PYKS und unterstützt diese Partei schon seit vielen Jahren.

Den zitierten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass sich die PYKS gegen die PYD engagiert und es vielfach zu Verfolgungen, willkürlichen Verhaftungen und Verschleppungen sowie der Verweigerung von Grundrechten und Verurteilungen nach extrem kurzen Prozessen ohne jegliche Beweise der Parteimitglieder im AANES-Gebiet, insbesondere auch in XXXX kam.

Die EUAA legt in ihrem Country Guidance, welchem, wie dargelegt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Verfassungsgerichtshofs – ebenso wie etwa den Richtlinien des UNHCR – bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken ist, dar, dass Handlungen gegen Personen, die als der SDF bzw. der YPG (dem militätischen Ableger der PYD) ablehnend gegenüberstehend von diesen wahrgenommen werden (EUAA Profil „politische Gegner und Anhänger von Oppositionsparteien“), so schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen. Eine Verfolgung von Personen dieses Profils erfolgt aus Gründen der – unterstellten – politischen Gesinnung.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte bei der Beschwerdeführerin eine (zumindest unterstellte) politische Gesinnung, welche sich gegen die PYD (bzw. die YPG) bzw. auch die PKK richtet, festgestellt werden. Sie ist seit Jahren aktives Mitglied der Yekiti-Partei und vertritt unzweifelhaft deren Ideologie und Zielsetzungen. Dass die Beschwerdeführeron auch bereits in Syrien ins Visier der YPG geraten ist, verdeutlicht sich dadurch, dass die YPG mehrmals versuchte, ihrer Person habhaft zu werden.

Auf Basis der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund der betreffenden Berichtslage ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien, insbesondere in ihre nunmehr ausschließlich unter Kontrolle der SDF stehende Herkunftsregion, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, welche im Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der „politischen Gesinnung“ steht, droht.

3.1.4. Die hier aufgezeigte Kumulation an gefahrengeneigten Faktoren erhöht das Verfolgungsrisiko und es bedarf insofern insgesamt einer globalen Bewertung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit. Die getrennte Beurteilung einzelner Aspekte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Fluchtgeschichte des Fremden entspricht nicht dem Gesetz (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0180; VwGH 21.03.2006, 2005/01/0247).

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 29.06.2015, Ra 2014/18/0070; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168) und erschiene auch angesichts der Berichtslage zur aufgezeigten Gefährdung in Bezug auf alleinstehende Frauen für gesamt Syrien weiterhin nicht gegeben.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und sie dementsprechend über eine auf drei Jahre befristete Aufenthalstberechtigung verfügt.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich derTatsachenfragen, konkret im Bereich der Beweiswürdigung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderinformationen, anzusiedeln ist.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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