Normen
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:E474.2024
Spruch:
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang der Gebührenbefreiung stattgegeben.
II. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie stellte am 18. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie im Wesentlichen angab, aus Qamishli zu stammen, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und vor dem Krieg geflüchtet zu sein.
Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 28. April 2022 brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, mittlerweile im sechsten Monat schwanger zu sein; der Vater des Kindes sei ein ebenfalls aus Syrien stammender Verwandter. Momentan wisse sie noch nicht, ob sie nach der Geburt mit dem Kindesvater zusammenleben wolle, doch sei es in Syrien schwer, als alleinerziehende Mutter zu leben. Befragt, welche Probleme es dabei geben könne, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es auch zur Ermordung kommen könne. Betreffend ihre Fluchtgründe behauptete die Beschwerdeführerin, von YPG (= Yekîneyên Parastina Gel ["Volksverteidigungseinheiten"]) gesucht zu werden.
2. Mit Bescheid des BFA vom 21. Juni 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich Asyls abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
3. In der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, ihr werde auf Grund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt. Zudem handle es sich bei ihr um eine unverheiratete, schwangere Frau und ihre Lage in Syrien wäre äußerst prekär.
Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2023 legte die Beschwerdeführerin ferner dar, als unverheiratete Mutter in Syrien gefährdet zu sein: So sei dem Country Guidance‑Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA) zu Syrien zu entnehmen, dass die Ehre einer Familie eng verbunden sei mit der Ehre der Frauen und Mädchen der Familie. Das Konzept der Ehre beruhe auf der Vorstellung von weiblicher Jungfräulichkeit vor der Ehe. Der Verlust der Jungfräulichkeit vor der Ehe würde Schande über die gesamte Familie bringen. Die Beschwerdeführerin sei daher in besonderem Maße dem Risiko ausgesetzt, Opfer von Gewalt, emotionalem und verbalem Missbrauch, Zwangsehe, Polygamie, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, finanzieller Ausbeutung und Enterbung zu werden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin unter anderem angab, mittlerweile ihr Kind geboren zu haben und nach wie vor ledig zu sein. In Syrien sei es nicht normal, als unverheiratete Frau ein Kind zu haben, weshalb sie Angst habe, dass ihre Onkel ihr etwas antäten, wenn sie davon erführen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
5.1. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die von AANES (= Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) erlassene "Wehrpflicht" den Länderberichten zufolge ausschließlich Männer betreffe; die Teilnahme von Frauen erfolge hingegen freiwillig. Eine Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin sei daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens sei im bloßen Ansprechen und Ansuchen durch Personen, um die Beschwerdeführerin anzuwerben, keine Verfolgungshandlung zu erkennen. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, zumal sie nicht behauptet habe, sich öffentlich gegen das syrische Regime, die kurdischen Streitkräfte oder eine sonstige Konfliktpartei geäußert zu haben.
5.2. Auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen drohe der Beschwerdeführerin keine besondere Verfolgungsgefahr, weil in Syrien mehrere männliche Familienangehörige (Vater und zwei Brüder) lebten und den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass Frauen in den von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten keiner pauschalen, geschlechtsspezifischen Gewalt unterlägen. Hiebei sei irrelevant, dass die Beschwerdeführerin ledig und Mutter eines Kindes sei, zumal lediglich ihre Eltern wüssten, dass sie in Österreich ein Kind geboren habe. Die übrige Verwandtschaft wisse davon hingegen nicht, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind gelten und sohin kein spezifisches Risikoprofil erfüllen würde. Zwar sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass es in allen Teilen Syriens vereinzelt zu Gewalttaten und Diskriminierungen gegenüber Frauen komme, die überwiegend von der eigenen Familie begangen würden. Im Fall der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht von solchen Vorfällen auszugehen, da sie angegeben habe, zu hoffen, ihre Familie nach Österreich bringen und mit ihr gemeinsam ihr Kind großziehen zu können. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre Eltern wüssten, dass sie den Kindesvater nicht heiraten wolle, und dafür Verständnis hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin ohne ihr Kind nach Syrien zurückkehren würde, außer ihren Eltern niemand Kenntnis von ihrer außerehelichen Beziehung oder der Existenz ihres Kindes habe und sie zudem über männliche Verwandte in Syrien verfüge, bestehe keine Gefahr einer Verfolgung als alleinstehende Frau.
6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung beantragt wird.
6.1. Begründend wird ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis mit Willkür behaftet sei, weil es das spezifische Risikoprofil der Beschwerdeführerin als unverheiratete Mutter eines Kindes vernachlässige. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls zu ihrer Familie zurückkehren könnte, ändere nichts an diesem Umstand. Zudem entbehre die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerdeführerin werde ohne ihr Kind nach Syrien zurückkehren, jeglicher Begründung. Ebenso lebensfremd sei die Annahme, dass die Beschwerdeführerin, kehrte sie ohne ihr Kind nach Syrien zurück, dessen Existenz für immer geheim halten und daher nicht als unverheiratete Mutter gelten würde. Das angefochtene Erkenntnis lasse eine nachvollziehbare Auseinandersetzung dahingehend vermissen, weshalb es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre, dass die Existenz des Kindes der Beschwerdeführerin innerhalb der Familie bekannt würde, obwohl der Vater des Kindes Teil dieser Verwandtschaft sei, und ob es der Beschwerdeführerin überhaupt zumutbar wäre, ihr Kind gegenüber ihrer Verwandtschaft auf Dauer zu verleugnen oder in Österreich zurückzulassen.
6.2. Als willkürlich erweise es sich dabei auch, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24. Mai 2023 beigebrachten Länderberichten auseinandergesetzt habe, wonach Gewaltdelikte und "Ehrenmorde" wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs nicht nur durch Eltern, sondern auch durch die erweiterte Verwandtschaft zu gewärtigen seien, wovor sich auch die Beschwerdeführerin fürchte. Derartige Gewalt sei auch nach dem aktuellen Länderinformationsblatt in Syrien nicht geografisch beschränkt. Die pauschale Behauptung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin unter kurdischer Kontrolle befinde und deshalb "kein vergleichbarer Sachverhalt" (offenbar bzgl. des übrigen Staatsgebietes) vorliege, sei ebenfalls willkürlich, weil sie den vom Bundesverwaltungsgericht selbst getroffenen Feststellungen widerspreche.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne ihr Kind nach Syrien zurückkehren würde, ausgehend davon ihre uneheliche Beziehung zum Kindesvater bzw ihre nunmehrige Mutterschaft bei ihren Verwandten nicht bekannt würde und ihr vor diesem Hintergrund nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe.
2.2. Diese Erwägungen finden in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine Grundlage: So ist nach der Aktenlage weder hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin vorhabe, ohne ihr Kind nach Syrien zurückzukehren, noch, dass sie ihre uneheliche Beziehung zum Kindesvater oder die mittlerweile erfolgte Geburt ihres Kindes vor ihrer (erweiterten) Familie geheim halten werde. Ausgehend davon entbehrt die angefochtene Entscheidung in einem tragenden Punkt einer nachvollziehbaren Begründung.
2.3. Somit befasst sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Lage der alleinstehenden Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind und vernachlässigt die in diesem Zusammenhang von ihr in den Raum gestellte Bedrohung durch ihre Onkel. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen wäre aber geboten gewesen, da den dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt vom 17. Juli 2023, Version 9, S 184 ff., 185) unter anderem zu entnehmen ist, dass geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde aus allen Teilen Syriens gemeldet würden, auch aus den von SDF (= Syrian Democratic Forces) kontrollierten Regionen.
2.4. Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht in einem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
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