BVwG W123 2151330-1

BVwGW123 2151330-113.2.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2151330.1.00

 

Spruch:

W123 2151330-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 1030893701-14943312/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass eine Person, dessen Namen der Beschwerdeführer nicht kenne und die von dessen Bodyguards "General" genannt worden sei, den Beschwerdeführer gezwungen habe, für ihn zu tanzen. Ein Bodyguard namens " XXXX " habe den Beschwerdeführer des Öfteren vergewaltigt. Der General habe dem Beschwerdeführer gedroht, dass, wenn der Beschwerdeführer das nicht tun würde, dann würde er den Beschwerdeführer und seine Familie töten. Dem Beschwerdeführer würde wegen des Tanzes eine Haftstrafe drohen und danach die Tötung.

 

3. Am 03.10.2016 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Die Niederschrift lautet auszugsweise:

 

"[...]

 

F: Wenn Sie nun aufgefordert werden, Ihre Flucht- und Asylgründe zu schildern, geben Sie folgendes an:

 

A: Eines Tages hat mich ein Schulfreund zur Hochzeit seines Bruders eingeladen. Die Hochzeit fand in einem Hotelsaal statt. Danach bin ich zu meinem Vater und habe ihm gesagt, dass ich zur Hochzeit vom Bruder meines Freundes gehen möchte. Er sagte, dass dies nicht möglich ist für mich. Ich habe trotzdem öfters ihm gegenüber gesagt, dass ich gehen möchte. Ich versuchte ihn zu überreden. Zuerst war er dagegen und nach langen Diskussionen erlaubte er es mir mit den Worten: "Geh, verschwinde wohin du auch gehen möchtest." Am Hochzeitstag, der 02.02.1393 bin ich um ca. 20 Uhr zum Hotel gekommen. Wobei die Hochzeit bereits um 19:00 begonnen hatte. Mein Freund, dessen Name XXXX ist, empfing mich am Eingang und begleitete mich hinein. Wie ich in den Saal hineingegangen bin, sah ich viele Leute mit Uniformen, die wie Leute vom Militär ausgesehen haben. Wir haben uns hingesetzt. Ich schenkte mit von einem Krug etwas Wasser zu trinken in ein Glas. Ich habe mehrmals von diesem Wasser getrunken und mit anderen Klassenkollegen gesprochen. Nach einer Weile, als es später geworden ist, beschlossen wir nach Hause zu gehen. Dort wo wir den Saal verlassen wollten, gab es Treppen oder Stufen. Ich kann mich erinnern, wie ich die ersten Stufen heruntergegangen bin. An den Rest kann ich mich nicht mehr erinnern. Wie ich meine Augen aufgemachte habe, war ich in einem Keller, der Raum war mit Teppichen bedeckt und ich saß auf einem Bett. Nach ca. einer halben Stunde merke ich dass jemand runterkommt. Dann kam diese Person zu mir und sagte mir: "Du gefällst mir und ich machen was ich will. Und niemand kann dem was ich sage widersprechen. Das was ich sage musst du auch tun." Ich bat ihn darum mich freizulassen und gehen zu lassen. Er nahm aber meine Hand und sagte: "Wenn du das was ich hier mache weiter erzählst oder meinen Namen erwähnst, werde ich dich oder sogar deine Familie töten." Wie er wieder hinaufgehen wollte sagte er: "Wenn du das tust was wir wollen, bekommst du sogar Geld dafür."

 

Anm.: Der AW ist bewegt.

 

Ich hatte sehr viel Angst. Ich habe geweint und laut geschrien. Aber die Leute die ihn begleiteten, haben mich mit Fäusten geschlagen, Kopf, Schultern und Beine. Nach ca. 3 Tagen kam diese Person wieder zu mir und zeigte ein Foto von mir mit einem Schreiben von meinem Vater. Dies sei die gemeldete Abgängigkeit welche mein Vater bei der Polizei gemeldet hat. Er meinte, dass wenn er, der General, eine solche Bestätigung von der Polizei bekommen kann, kann er alles bekommen. Daraufhin zündete er diese Bestätigung mit dem Foto vor mir an und meinte, du musst immer bei mir bleiben und dein Vater kann dich nie von mir wegnehmen. Nachdem nahm er mich immer mit wenn es Feste gegeben hat, ich musste mir ein Frauengewand anziehen und mich schminken und ich wurde gezwungen zu tanzen. Auch Freunde meines Vaters waren auf diesen Festen anwesend und haben mich gesehen und alles meinem Vater berichtet. Und ein paar Mal hat ein Bodyguard von ihm, dessen Namen ich nie vergessen werde, XXXX , das mit mir gemacht, das ich in meinem Leben nie vergessen werde.

 

Anmerkung: Der AW bittet um eine kurze Pause. Ihm wird ein Glas Wasser angeboten, Welches er auch annimmt.

 

Die Einvernahme wird nach 5 minütiger Pause weiter.

 

Das hat er bereits ein paar Mal mit mir gemacht. Oft war das nach den Festen, dass er mich in ein Zimmer gebracht hat, wo wir alleine waren, dort hat mit mir Sodomie gemacht. Dass er mich gefickt hat. Ich war für ca. 2 Monate dort, in dieser Situation. Ich bereute sehr was ich gemacht habe. Ich hatte vor diesen Ort zu verlassen. Es gab im Zimmer ein Foto von mir, dass oft dort lag. Ich nahm das Foto, steckte es in meine Tasche und ging in den Hof zu spazieren. Neben der Ausgangstüre befanden sich immer 2 Bodyguards. Ich beobachtete die Türe und sah, dass einer auf das WC gegangen ist. Als ich der Tür etwas näher gekommen bin, bemerkte ich, dass der andere Bodyguard auch nicht da war und die Tür einen Spalt offen stand. Ich nutzte die Gelegenheit und bin durch die offene Tür und lief bis zur Straße. In der Straße sah ich ein Taxi und öffnete die Tür und stieg ein.

 

Der Taxifahrer fragte mehrmals wohin. Ich sagte ihm einfach wir sollen wegfahren. Als wir von der Gegend etwas entfernt waren, sagte ich zum Taxifahrer er sollte nach XXXX fahren, wo sich das Haus meines Onkels befand.

 

Ich stieg aus und klopfte an. Als mein Cousin die Tür aufgemacht hat, sagte er ich solle verschwinden. Er wollte mich nicht hineinlassen. Ich bestand darauf meinen Onkel zu sehen und drängte mich hinein. Als ich hineingegangen bin, sah mich mein Onkel von der Terrasse aus und lief hinunter zu mir. Er hatte eine Pistole dabei und sagte ich solle unbedingt das Haus verlassen. Ich weinte und bat darum mich anzuhören, was ich zu erzählen habe. Er könne mich dann erschießen, wenn er meint dass ich schuld bin. Er wollte dass ich das Haus verlasse sonst erschießt er mich. Ich bat ihn meine Geschichte anhören danach kann er mich erschießen. Mein Cousin überredete meinen Onkel dann mir zuzuhören. Mein Onkel meinte, dass wegen dem was ich gemacht habe die ganze Familie das Gesicht verloren hätte und keiner von der Familie mehr mit mir zu tun haben möchte und dass seine Frau und die anderen Kinder nichts von seiner Anwesenheit erfahren müssten und nahm mich mit hinein ins Zimmer. Im Haus hatte ich dann Gelegenheit die Geschichte meinem Onkel zu erzählen. Ich erzählte ihm, dass ich dazu gezwungen wurde und keine andere Wahl gehabt hatte. Er akzeptierte zum Schluss, dass ich unschuldig bin und sagte ich soll dort bleiben und mich nicht bewegen. Nach etwa 20 Minuten kam er mit einem Mann zurück der mich fotografierte. Mein Onkel meinte ich soll mit diesem Mann gehen. Ich fragte ihn "wohin". Er sagte, dass ich mitgehen sollte, wenn ich nicht sterben wollte. Entweder würde mein eigener Vater mich umbringen oder die Leute vor denen ich geflüchtet bin. Daraufhin nahmen mich mein Onkel und der Mann mit nach XXXX . Wo ich bis zur Ausreise wohnte. Dort war ich ca. 1 Monat wohnhaft. Danach wurde ich von einem Polizeiauto abgeholt und zu einem Flugzeug gebracht wurde.

 

[...]

 

F: Können Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse wohnen?

 

A: Ich bin mir sicher, dass ich getötet werde. Als ich auch einmal meinen Onkel angerufen habe, sagte er mir, dass ich nicht mehr anrufen solle. Da er durch mich schon in großer Gefahr ist und er in noch größere Gefahr käme, wenn ich ihn weiter anrufe."

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

 

Die Beweiswürdigung lautet auszugsweise:

 

Des Weiteren gaben Sie an, zu Ihrem Onkel väterlicherseits keinen großen Kontakt zu haben und dennoch war er derjenige zu welchem Sie sich mit dem Taxi hinfahren haben lassen. Obwohl Ihre ganze Familie angeblich nichts mehr mit Ihnen zu tun haben wollte, hat Ihr Onkel Ihnen sofort geholfen. Sie wurden nach nur knapp 20 Minuten von einem Mann, welchen Ihr Onkel mitbrachte, fotografiert und sofort mitnahm. Nach ca. 1 Monat wären sie mit einem Polizeiauto zu einem Flugzeug gebracht worden. Im diametralen Widerspruch gaben sie jedoch an, dass Sie von der Polizei gesucht würden und gegen Sie ein Gerichtsverfahren, anhänglich wäre. ("Ja. In Afghanistan. Wegen dem was passiert ist und Afghanistan eine islamische Gesellschaft ist in der dies verboten ist.") Sie gaben des Weiteren an, dass sie die angebliche Vergewaltigung nicht anzeigen konnten, da Sie durch eine solche Anzeige möglicherweise wieder bei den Leuten gelandet wären, die Ihnen das alles angeblich angetan hätten. Da diese ja bereits die Abgängigkeitsanzeige Ihres Vater von der Polizei erhalten hätten. Sie konnten auch keine plausible Erklärung abgeben, warum Sie ausgerechnet mit einem Polizeiauto zu einem Flugzeug gebracht wurden, wo Sie ja, wie bereits ausführlich geschildert, laut eigenen Angaben nicht zur Polizei gehen hatten können.

 

5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2017, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass es schwierig sei, über ein traumatisches Ereignis wie eine Vergewaltigung zu sprechen. Die Behörde habe es zudem unterlassen, Feststellungen zur Praxis des Bacha Bazi (Knabenspiel) zu treffen. In der Beschwerde wurde auf einen Artikel der US amerikanischen Nachrichtenwebsite RYOT vom Jänner 2015 hingewiesen. Dieser Artikel gehe auf die Jahrhunderte alte kulturelle Praxis des Bacha Bazi ein, die unmittelbar zum Missbrauch von Kindern beitrage. Beim Bacha Bazi, das vorrangig von Paschtunen praktiziert werde, würden Jungen gezwungen, für ein ausschließlich männliches Publikum zu tanzen. Es sei auch die kulturell geduldete Form der Vergewaltigung paschtunischer Jungen. Obwohl die Praxis in Afghanistan illegal sei, finde sie aufgrund ihrer weiten Verbreitung und der einflussreichen Praktizierenden weiterhin ungehemmt stammt. Die Opfer des "Knabenspiels" seien afghanische Jungen im Alter zwischen neun und 16 Jahren. In der Beschwerde wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner Familie nach Afghanistan zurückkehren könne, da ihn sein Vater und der General mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, sobald sie ihn in ihre "Fänge" bekommen würden, töten würden bzw. ihn die Regierung wegen (ihm unterstellten) Verstößen gegen die Scharia in Folge einer (unfreiwilligen) Tätigkeit als "Tanzjunge" bzw. die Taliban, deswegen verfolgen bzw. töten würden. Schließlich wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul hingewiesen.

 

6. Am 25.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:

 

"[...]

 

R verweist den BF auf die ausführlich erzählte Fluchtgeschichte vor dem BFA am 3.10.2016. Halten Sie diese Erzählung aufrecht?

 

BF: Ja.

 

R: Möchten Sie dazu etwas ergänzen bzw. haben Sie neue Fluchtgründe?

 

BF: Ich glaube, dass ich alles vollständig geschildert habe.

 

[...]

 

R zeigt BF ein Foto, das den BF in Frauenkleidern zeigt.

 

BF bestätigt, dass er so angezogen war.

 

R: Woher haben Sie dieses Foto?

 

BF: Als ich aus diesem Haus geflohen bin, habe ich dieses Foto von mir mitgenommen. Das Foto haben die Leute aufgenommen und es war in einem Bilderrahmen auf einer Kommode im Haus aufgestellt.

 

R: War das das einzige Foto von Ihnen?

 

BF: Ja, dort war nur dieses eine Foto. Ich weiß nicht, wie viele Fotos sie von mir hatten. Dieses Foto stand aber auf dem Tisch, ich habe es mitgenommen.

 

[...]

 

R: Wie war Ihr Verhältnis zu Ihrem Vater bzw. zu Ihrer Familie vor den von Ihnen geschilderten Vorfällen?

 

BF: Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu meiner Familie gehabt, nur mein Vater war sehr ernst und auch teilweise sehr streng, z.B. erlaubt er uns nicht, nach 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr hinauszugehen.

 

[...]

 

R: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Kabul?

 

BF: Ich befürchte dort getötet zu werden. Einerseits fühle ich mich von meinem Vater verfolgt. Ich glaube, dass er mich tötet, wenn er mich findet. Auch befürchte ich eine Strafe seitens des Staates, weil ich etwas Verbotenes gemacht habe. Ich habe auch Angst davor, dass der General mich tötet, wenn ich zurückkehre. Er würde nicht wollen, dass ich sein Geheimnis verrate bzw. mich an die Polizei wende.

 

R: Was haben Sie denn Verbotenes im Sinne der afghanischen Gesetzgebung gemacht?

 

BF: Afghanistan ist ein islamischer Staat. Dort herrscht ein islamisches Gesetz. Diesem Gesetz zufolge ist Bacha Baci verboten. Leute, die Bacha Baci praktizieren, werden verurteilt.

 

R: Die Stadt Kabul hat ca. 4 Mio. Einwohner. Sie könnten sich ja auch in einer ganz anderen Gegend neu ansiedeln. Glauben Sie wirklich, dass Ihr Vater vier Jahre nach Ihren geschilderten Vorfällen, Sie in einer so großen Stadt suchen und töten würde?

 

BF: Ja, davon bin ich überzeugt. Wenn ein Freund meines Vaters mich bei einer Veranstaltung gesehen hat, dann ist es möglich, dass ich noch einmal von jemandem gesehen werde, der meinen Vater kennt.

 

R: Sie könnten sich ja in Städten wie Mazar-e Sharif oder Herat neu ansiedeln. Was spricht dagegen?

 

BF: Ich habe eine Bitte an Sie: Schicken Sie mich in irgendein Land, wo ich nicht Gefahr laufe, getötet und vergewaltigt zu werden, wo ich ein ruhiges Leben führen kann. Schicken Sie mich bitte nicht nach Afghanistan zurück. Damit wollte ich sagen, dass ich in einem Land leben möchte, in dem ich nicht befürchten muss, getötet oder vergewaltigt zu werden. Ich möchte ein ruhiges Leben haben."

 

7. Am 09.02.2018 übermittelte der Beschwerdeführer den Bericht "Afghanistan: Situation of young male ‚Westernised' returnees to Kabul", erstellt von Asylos im August 2017.

 

8. Am 12.02.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Individualvorbingens auf die UNHCR-Richtlinien vom April 2016, auf ein Referat von XXXX vom 12.04.2017 sowie auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hinwies. Zur gesellschaftlichen Stigmatisierung eines Bacha Bazi bzw. eines ehemaligen Bacha Bazi wurde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.05.2016 verwiesen. Ferner wurde vorgelegt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Bacha Bazi vom 10.07.2017, eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.10.2015 zu Vergewaltigungen von Männern/Jungen durch Männer sowie ein Gutachten von Dr. XXXX in einer Verhandlung am 29.10.2014 zu Tanzknaben. Schließlich wurden verschiedene Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

 

Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.1999 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ledig und stammt aus der Stadt Kabul.

 

In Kabul leben der Vater, die Mutter, der Bruder, die Schwester und ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie nicht in Kontakt. Im Jahr 2015 hatte der Beschwerdeführer das letzte Mal Kontakt zu seinem Onkel väterlicherseits.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über achte Jahre Schulbildung in einer staatlichen Grundschule in Kabul.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2014 in Österreich. Er ist gesund und arbeitsfähig.

 

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.

 

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seines Onkels väterlicherseits rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

 

Der Beschwerdeführer legte zwei Psychotherapiebestätigungen des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrum vor (08.03.2017 bzw. 23.01.2018), in denen - aufgrund der seitens des Beschwerdeführers beschriebenen Symptome - die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" (ICD10: F43.1) getroffen wurde. Ein ärztliches Attest mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" wurde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über den Deutschkurs A2 bzw. B1 vor, jedoch kein Deutschzertifikat. Dem Beschwerdeführer wurde am 14.07.2016 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 15.07.2016 bis 14.09.2019 erteilt. Der Beschwerdeführer hat nach dieser Bewilligung lediglich zwei Wochen lang in einem Restaurant gearbeitet und danach die Beschäftigung abgebrochen, weil sie dem Beschwerdeführer "keinen Spaß" gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist in einem Volleyballverein aktiv. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere "Empfehlungsschreiben".

 

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

 

1.2.1. Auszug Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 21.12.2017)

 

Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

 

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).

 

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

 

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

 

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

 

Sicherheitsrelevante Vorfälle

 

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

 

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

 

Zivilist/innen

 

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

 

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

 

High-profile Angriffe

 

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

 

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

 

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

 

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

 

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)

 

Interreligiöse Angriffe

 

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

 

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

 

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

 

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

 

Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben:

 

Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um

3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).

 

Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).

 

Regierungsfeindliche Gruppierungen

 

Taliban

 

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

 

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

 

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

 

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

 

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

 

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

 

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

 

Politische Entwicklungen

 

Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).

 

Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).

 

Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).

 

Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).

 

In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017).

 

Sicherheitslage Kabul

 

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

 

Distrikt Kabul

 

 

Gewalt gegen Einzelpersonen

21

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

18

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

50

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

31

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

28

Andere Vorfälle

3

Insgesamt

151

  

 

(EASO 11.2016)

 

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

 

Provinz Kabul

 

 

Gewalt gegen Einzelpersonen

5

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

89

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

30

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

36

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

161

  

 

(EASO 11.2016)

 

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

 

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

 

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

 

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

 

Erhaltungskosten in Kabul

 

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).

 

Sicherheitslage Balkh

 

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).

 

 

Gewalt gegen Einzelpersonen

30

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

81

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

26

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

70

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

18

Andere Vorfälle

1

Insgesamt

226

  

 

Im Zeitraum 1.1. -

31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

 

Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).

 

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)

 

High-profile Angriff

 

Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016).

 

Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015).

 

Sicherheitslage Herat

 

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).

 

Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).

 

 

Gewalt gegen Einzelpersonen

95

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

197

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

41

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

144

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

15

Andere Vorfälle

4

Insgesamt

496

  

 

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

 

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).

 

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).

 

Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).

 

High-profile Angriffe

 

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

 

Hauptstadt Kabul

 

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

 

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

 

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

 

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

 

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

 

Herat

 

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

 

Mazar-e Sharif

 

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

 

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).

 

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

 

"Green Zone" in Kabul

 

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

 

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

 

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

 

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

 

Situation Kinder

 

Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen

 

In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9 .2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9 .2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9 .2016).

 

Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9 .2016)

 

Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015).

 

Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi - oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017).

 

Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan

 

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016).

 

Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:

Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016).

 

Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).

 

1.2.2. Auszug Gutachten Dr. XXXX vom 22.03.2017 ("Tanzknaben")

 

Die Tanzknaben und Kinder für längere Periode als Sexsklaven gearbeitet haben, werden im erwachsenen Alter von der Gesellschaft geächtet, aber ihnen drohen keine körperliche Gewalt und auch keine Verfolgung staatlicherseits. Sie erleben in der Gesellschaft Nachteile, in dem sie in der Gesellschaft niedere Stellung zugeordnet wird.

 

Nach dem Erwachsen werden steht einem Tanzknaben frei, ob er bei seinem Herrn als Diener weiter bleibt oder sich selbständig machen will. Er ist aber im erwachsenen Alter nicht mehr als Tanzknabe attraktiv. Es ist nicht ausgeschlossen, dass manchen von diesen unter schweren psychischen Problemen leiden, wenn sie gezwungen wären, lebenslang weiterhin in ihren Dörfern verbleiben müssen; denn sie werden als ehemalige Prostituierten betrachtet.

 

1.2.3. Auszug Verhandlungsschrift vom 19.07.2017: Länderberichte, Stellungnahme Dr. XXXX

 

Ist jeder nach Afghanistan zurückkehrende alleinstehende minderjährige Knabe gefährdet, Opfer kinderspezifischer Verfolgung (Bacha Bazi) zu werden?

 

[...]

 

Zusammenfassung:

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Bacha Bazi in Afghanistan üblich ist und dass folgende Provinzen von dieser Praxis der "Tanzjungen" betroffen sind: östliche und südliche Provinzen (Helmand, Kandahar und Uruzgan), sowie die nördlichen Regionen (bspw.: Kunduz), aber auch in der westlichen Provinz Ghor und in der Hauptstadt Kabul.

 

Bacha Bazi ist ein Statussymbol von zumeist älteren, reichen und mächtigen Männern. Betroffen sind in der Regel Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren aus armen Verhältnissen, die entführt oder von ihren Eltern verkauft werden.

 

Obwohl in der afghanischen Gesetzgebung der Begriff "Bacha Bazi" nicht ausdrücklich erwähnt wird, sind Kindesmissbrauch und Päderastie laut Artikel strafbare Tatbestände, die mit einer langen Freiheitsstrafe geahndet werden können. In einem noch nicht ratifizierten Entwurf des Strafgesetzbuches aus 2017, wird die Praxis des Bacha Bazi erstmals direkt unter Strafe gestellt; die Strafen für diese Praxis sind: angefangen mit sieben Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Unter dem neuen Gesetz können die Opfer von Bacha Bazi nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, was eine erhebliche Rechtsschutzmaßnahme darstellt.

 

Afghanistan hat internationale Verträge unterzeichnet und nationale Gesetze zum Schutz von Kindern und Frauen erlassen.

 

Die Schwäche der Regierung - staatliche Organisation befinden sich hauptsächlich in städtischen Gebieten und Provinzzentren - gestaltet die Verhaftung und Bestrafung von Bacha Baz schwierig.

 

In einer Studie aus den Jahren 2012/2013 wurden mehrere Schutzeinrichtungen identifiziert, von denen vier durch IOM betrieben wurden; für etwa 80 Prozent der befragten Afghanen ist Bacha Bazi unmoralisch und verstößt sowohl gegen islamisches als auch afghanisches Recht.

 

Einzelquellen:

 

OFPRA berichtet, dass die traditionellen Gebiete in denen diese Tradition besteht die östlichen und südlichen Provinzen sind, einschließlich Helmand, Kandahar und Uruzgan und die nördliche Region aufgrund der Anwesenheit der ehemaligen Kommandanten der Nordallianz.

 

Ebenfalls betroffen ist in der westlichen Region die Provinz Ghor, aber auch die Hauptstadt Kabul.

 

In Kunduz, sind hochrangige Regierungsbeamte und Sicherheitsbeauftragte in dieser Praxis verwickelt. In der gleichen Provinz (Kunduz), haben US-Spezialkräfte, die für die Ausbildung von Mitgliedern der lokalen afghanischen Polizei (Afghan Local Police - ALP) verantwortlich sind, Beschwerden darüber erhalten.

 

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan verurteilt Zwangsarbeit, einschließlich jener von Kindern (Artikel 49) und hält fest, dass die Familie der Grundpfeiler der Gesellschaft ist und vom Staat geschützt werden muss (Artikel 54). Artikel 54 sieht hierzu folgendes vor:

 

"Der Staat ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die körperliche und seelische Gesundheit der Familie zu respektieren, einschließlich jener des Kindes und der Mutter, um die Erziehung von Kindern zu gewährleisten, und auch um jene Traditionen die im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islams stehen zu beseitigen". Allerdings werden im afghanischen Strafrecht sexuelle Verbrechen und Missbrauch in Bezug auf Bacha Bazi nicht ausdrücklich erwähnt, und Pädophilie nicht als Straftatbestand angesehen.

 

Es wurden in öffentlichen Quellen nur wenige Informationen auf Französisch und Englisch zu Notunterkünften für junge Burschen gefunden, von denen es allerdings nur wenige gibt.. Nach einer Feldforschung, die zwischen Oktober 2012 und April 2013 durchgeführt wurde, identifizierte die NGO Hagar fünf Schutzeinrichtungen: vier werden von IOM und eine von der afghanischen NGO Aschiana verwaltet. Letztere behauptet acht Zentren in Kabul zu haben. Jedoch schließt diese Organisation aufgrund von Sicherheitsfragen Kindersoldaten und Buben, die sexuell missbraucht wurden, aus.

 

Abu Bakarr Bah, außerordentlicher Professor der Soziologie an der Northern Illinois University berichtet in seiner Studie, dass es derzeit keine Gesetzgebung gibt, die sich explizit auf Bacha Bazi bezieht, aber es Vorschriften zu Analsex, Päderastie, sexuellen Missbrauch und die Ausbeutung von Kindern gibt. Obwohl die afghanische Gesetzgebung den Begriff "Bacha Bazi" nicht ausdrücklich erwähnt, hält sie fest, dass Kindesmissbrauch und Päderastie strafbare Tatbestände sind. Darüber hinaus hat Afghanistan internationale Verträge unterzeichnet und verfolgt eine Politik zum Schutz von Kindern, dabei inkludiert sind der Nationale Aktionsplan gegen Kinderhandel 2004, die Nationale Strategie für Risikokinder 2008, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Kindern sowie die südasiatische Vereinigung für regionale Kooperation zur Verhütung und Bekämpfung von Frauen- und Kinderhandel und -Prostitution.

 

Obwohl Bacha Bazi gegen das afghanische Gesetz verstößt, wird dieses aufgrund eines Mangels an Polizeikräften in der Praxis oft nicht durchgesetzt.

 

Sicherheitslücken und die Schwäche der Regierung machen die Verhaftung und Bestrafung der Bacha Baz durch ANSF-Personal und die afghanischen Behörden schwierig. Derzeit, heißt es, dass die Praxis von Bacha Bazi wieder auf dem Vormarsch sei, da die Bacha Baz von der afghanischen Regierung nicht verfolgt würden, und sich die meisten Regierungsorganisationen immer noch hauptsächlich in städtischen Gebieten und Provinzzentren befinden.

 

80 Prozent der für die Studie befragten Afghanen äußerten, Bacha Bazi sei eine unmoralische Praxis. Sie verwiesen darauf, dass diese gegen die islamische Religion, das islamische Recht sowie das afghanische Recht verstöße.

 

Bacha Bazi ist einer der kritischen Aspekte, die häufig von befragten Niederländern in Gesprächen über Kultur und Moral während ihres Dienstes in Afghanistan erwähnt werden. Holländische Soldaten nennen die Buben, die in Bacha Bazi involviert sind Chai Buben, Katamiten oder Blumenjungen. Die lokale Bezeichnung, Bacha Bazi, wurde von keinem der niederländischen Befragten benutzt.

 

Die Praxis von Bacha Bazi ist in Afghanistan üblich. Obwohl diese Praxis durch das afghanische Gesetz verboten ist, werden die Täter aufgrund der Schwäche des Sicherheitssektors und der staatlichen Verfolgung nicht bestraft

 

The National, eine englischsprachige Tageszeitung mit Sitz in Abu Dhabi berichtet, dass Afghanistan, einem Beamten zufolge, erstmals strenge Strafen für Bacha Bazi gegen diese tief verwurzelte Praxis festsetzen wird.

 

2016 mutzten die Taliban die selbst in den Reihen der Polizei verbreitete Praxis des Bacha Bazi aus, um tödliche "Insider"-Angriffe durchzuführen. Damit enthüllten sie eine verborgene, institutionalisierte sexuelle Sklaverei.

 

Bestrafungen sind im überarbeiteten Strafgesetzbuch im Strafmaß von sieben Jahren Haft bis zur Verhängung der Todesstrafe bei schweren Fällen, wie etwa bei Missbrauch von mehr als einem Buben, vorgesehen.

 

Nader Nadery, ein ranghoher Berater von Präsident Ashraf Ghani erklärt, dass es nun ein ganzes Kapitel über die Kriminalisierung dieser Praxis im neuen Strafgesetzbuch gibt.

 

Ein Entwurf des Kapitels mit dem Titel "Driving Children to Moral Corruption" besagt, dass Opfer von Bacha Bazi nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können, was eine erhebliche Rechtsschutzverbesserung für Opfer sexueller Übergriffe darstellt, da diese vorher oft mit Strafen konfrontiert waren.

 

Nasrullah Stanekzai, Rechtsberater von Präsident Ghani erläutert, dass o.a. Kapitel Bacha Bazi deutlich als ein Verbrechen definiert und keinen Raum für Mehrdeutigkeiten lässt.

 

Folgende Quelle, die dieselben Fakten verwenden, verdeutlichen diesen Aspekt:

 

Daily Pakistan (22.2.2017): Afghanistan to ban 'bacha bazi' - child slavery,

https://en.dailypakistan.com.pk/world/afghanistan-to-ban-bacha-bazi-child-sex-slavery/ , Zugriff 27.6.2017;

 

The Times of Islamabad (22.2.2017): Afghanistan government launches crack down against "Bacha Bazi", https://timesofislamabad.com/afghanistan-government-launches-crack-bacha-bazi/2017/02/22/ , Zugriff 27.6.2017

 

Hindustan Times, eine der größten englischsprachigen indischen Tageszeitungen mit Sitz in Neu Delhi berichtet, dass Bacha Bazi in Afghanistans geschlechtergetrennter Gesellschaft nicht als Homosexualität angesehen wird. Stattdessen symbolisiert der Besitz von jungen Buben, die als hübsche Frauen geschmückt sind, Macht und Vorrangstellung; Straffrei wird diese Praxis auch unter den von westlichen Mächten unterstützten afghanischen Streitkräften gehandhabt.

 

Präsident Ashraf Ghani hat dieses Jahr erstmals strenge Strafen für Bacha Bazi in einem überarbeiteten Strafgesetzbuch ausgegeben. Die Regierung hat jedoch noch keinen Zeitrahmen dafür genannt, wann dieses in Kraft treten wird.

 

Ilga, der weltweite Dachverband der Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen-, Trans und Intersexorganisationen berichtet, dass die traditionelle Praxis Bacha Bazi (Teenager Buben in der Regel zwischen 14 und 18 Jahren) für den sexuellen Gebrauch zu halten, als Statussymbol für ältere Männer weit verbreitet ist.

 

Das Institute for War and Peace Reporting berichtet, dass es laut Menschenrechtsaktivisten in der nördlichen Provinz Balkh einen blühenden Sexhandel mit jungen Knaben gibt. Neben der männlichen Prostitution gibt es die von Menschenrechtsverteidigern und Geistlichen beklagte alte Praxis des "Bacha Bazi", des Jungenspiels.

 

Jungen, die von mächtigen älteren Männern gehalten werden, müssen auf besonderen Festen tanzen, wonach es oft zu sexuellem Missbrauch kommt. Auch bekannt als "bacha bereesh" - übersetzt "bartlose Jungen", sind sie unter 18 Jahre alt, wobei 14 das bevorzugte Alter ist.

 

Bacha Bazi ist im afghanischen Gesetz nicht eindeutig definiert, aber laut Artikel 427 des Strafgesetzes sind Vergewaltigung und Päderastie verboten und Täter erhalten eine längere Freiheitsstrafe. Eine neue Gesetzgebung, die vom Parlament geprüft wird, soll sowohl das Verbrechen als auch mögliche Strafen klarer definieren.

 

Aufgrund der Tatsache, dass mächtige Menschen, die das Gesetz brechen, nicht verfolgt und bestraft werden, und wegen der Unfähigkeit der Gerichte zur Umsetzung des Gesetzes, haben Päderastie und Sex mit jungen Knaben in Afghanistan zugenommen.

 

Mohammed Alim Raheen, Psychiater und Rektor von Balkhs medizinischer Universität, berichtet, dass die Auswirkungen oft schwerwiegend sind: "Fast alle Jungen, die in Sex-Arbeit involviert sind, sind von psychischen Störungen wie Depressionen, Angst, Albträumen, Paranoia und weiteren ähnlichen Problemen betroffen. Die Jungen leiden ihr ganzes Leben."

 

Human Rights Brief, die Online-Studentenzeitung des Zentrums für Menschenrechte und humanitäres Recht an der Hochschule der Rechtswissenschaften an der Amerikanischen Universität von Washington berichtet, dass das Alter der Knaben üblicherweise von der Vorpubertät bis zum jungen Erwachsenenalter reicht. Bacha Bazi-Arrangements treten zwischen reichen Männern und verarmten Kindern in ganz Afghanistan auf und beinhalten eine Reihe sexueller Dienste, die vom Tanzen, über Pornographie bis zu Sex reichen.

 

Manchmal werden die Knaben von ihren Familien für Bacha Bazi verkauft, manchmal werden sie entführt. Sie stammen in der Regel aus verwundbaren und armen Verhältnissen.

 

Das Problem der afghanischen Tanzjungen hat internationale Aufmerksamkeit erlangt, die erzwungene Unterhaltung und sexuelle Sklaverei findet jedoch weiterhin ungehindert statt.

 

Der SV wird ersucht beim BF eine Beurteilung zu oben angeführter

Problematik abzugeben:

 

SV:

 

Obwohl Bacha-Bazi in verschiedenen Teilen Afghanistan verbreitet ist, gehe ich nicht davon aus, dass jeder Jugendliche, der nach Afghanistan zurückkehrt, zum Bacha-Bazi gezwungen oder zu diesem Zweck entführt werden wird: Diesbezüglich möchte ich auf das Buch von Prof. Ingeborg Baldauf, mit dem Titel Bach Bazi in Afghanistan hinweisen.

 

Ein erwachsener Jugendlicher nach afghanischen Verhältnissen, wie der BF, ist von Bacha- Bazi nicht betroffen und wird auch zu diesem Zweck in Afghanistan nicht entführt. Für Bacha Bazi kommen Kinder bis 14, wenn sie sehr kindlich ausschauen, auch 15-jährige Jugendliche, in Frage. Wie aus der Bedeutung des Begriffes zu entnehmen ist, bedeutet Bacha-Bazi Tanzknaben bzw. Knaben Tanzen lassen. Diese Knaben müssen hübsche Kinder sei, die noch keinen Bart und auch keinen Haarwuchs in z.B. Armen und Beine haben.

 

Kinder werden öfters vor allem deshalb Tanzknaben, weil sie vorher von Bachabaz oder ihren Freunden öfters missbraucht und in Verruf gebracht worden sind. Auch durch Entführung werden Kinder zum Tanzknaben gemacht. Die meisten dieser Kinder kommen aus der ärmsten und wehrlosen Schicht der Gesellschaft. Diese Kinder werden vorher mit Geschenken und Mitnahme zu Festivitäten angelockt. Im Laufe der Zeit werden auch ihre Eltern mit Geld beschenkt, sodass diese Kinder beginnen sich auch für ihre Eltern zu prostituieren. Sie finden sich im Laufe der Zeit mit diesem Schicksal ab, weil sie sich inzwischen durch viele Geschenkannahmen und sexuelle Kontakte mit den Bachabaz, in eine kompromittierende und unmoralische Situation gebracht haben. Diese Personen werden in der Gesellschaft geächtet. Sie können auch aus Angst vor ihren Herren, bzw. Peiniger sich nicht losreißen.

 

Es kommt auch vor, dass die Buben von Zuhälterbanden entführt werden und diese dann entweder zum Tanzen auf verschiedene Festivitäten gebracht und dort zum Tanzen gezwungen werden und teilweise an mächtige Kommandanten verkauft werden. Aber Jugendliche bzw. Erwachsene mit Haarwuchs und Selbstverteidigungskraft sowie mit Vätern, die Selbstverteidigungswillen besitzen, wie der Vater des BF, als selbstbewusster Hazara, können nicht einfach entführt werden, zumal solche Jugendlichen nicht als Tanzknaben in Frage kommen. Die meisten Tanzknaben beginnen mit 8 Jahren als Sexobjekt und als Tanzknabe zu dienen und ab 17 und 18 beginnen sie als Diener im Hause von Bachabaz zu arbeiten und sind nicht mehr als Tanzknaben weiter attraktiv und sie werden durch junge Kinder ersetzt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

 

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Die Frage, ob sich die Vorfälle, wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. Bundesverwaltungsgericht geschildert, tatsächlich so ereignet haben, kann gegenständlich dahinstehen, da der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat (somit nicht mehr als Minderjähriger gilt) und ihm daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr droht, Opfer des sogenannten "Bacha Bazi" zu werden (siehe dazu ausführlich oben, 1.2. Feststellungen). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr Gefahr liefe, Opfer eines "Knabenspiels" zu werden, belegen im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerde selbst, wonach unter Hinweis auf die US amerikanische Nachrichtenwebsite RYOT vom Jänner 2015 lediglich afghanische Jungen zwischen 9 und 16 Jahren von derartigen Knabentänzen betroffen sind.

 

Zwar stellen die seitens des Beschwerdeführers geschilderten mehrfachen Vergewaltigungen durch einen Bodyguard ein verabscheuungswürdiges Verbrechen dar, jedoch kann eine Vergewaltigung nicht unter einen der Tatbestände der GFK subsumiert werden. Der Beschwerdeführer hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, nicht homosexuell zu sein und sich nie in seinem Leben zu Männern hingezogen gefühlt zu haben. Somit scheidet auch ein allfälliger asylrelevanter Grund wegen "Homosexualität" im vorliegenden Fall aus.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA, wonach gegen ihn ein Gerichtsverfahren in Afghanistan anhängig sei und nach dem Beschwerdeführer gefahndet bzw. polizeilich gesucht bzw. behördlich verfolgt werde, ist auf die (unter I., Rn 4 zitierte) schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung des BFA zu verweisen. Zur Verfolgung wegen Bacha Bazi wird im Übrigen auf die rechtliche Beurteilung (siehe dazu gleich unten 3.) verwiesen.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht mehr zu seiner Familie nach Afghanistan zurückkehren könne, da ihn sein Vater und der General mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit töten würden, ist festzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht als sehr unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer vier Jahre nach den behaupteten Vorfällen in einer Stadt mit fast 4 Millionen Einwohnern (wie Kabul) noch immer von seinem Vater bzw. dem General gezielt gesucht wird. Selbst wenn man - wie offenbar der Beschwerdeführer - davon ausginge, dass diese Gefahr für die Stadt Kabul bestünde, ist dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Städte Mazar-e Sharif und Herat zumutbar (siehe dazu ausführlich noch unten, 3., rechtliche Beurteilung). Dass der Beschwerdeführer aber auch in diesen Städten von seinem Vater bzw. dem General nach vierjähriger Abwesenheit gesucht wird, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht noch unwahrscheinlicher. Im Übrigen beantwortete der Beschwerdeführer die Frage des erkennenden Richters, was gegen eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat sprechen würde, ausweichend (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BF: Ich habe eine Bitte an Sie:

Schicken Sie mich in irgendein Land, wo ich nicht Gefahr laufe, getötet und vergewaltigt zu werden, wo ich ein ruhiges Leben führen kann. Schicken Sie mich bitte nicht nach Afghanistan zurück. Damit wollte ich sagen, dass ich in einem Land leben möchte, in dem ich nicht befürchten muss, getötet oder vergewaltigt zu werden. Ich möchte ein ruhiges Leben haben.").

 

Der Sachverständige Dr. Rasuly weist in seinem Gutachten vom 22.03.2017 darauf hin, dass ehemaligen Tanzknaben im erwachsenen Alter zwar gesellschaftliche Nachteile erwachsen könnten, ihnen jedoch keine körperliche Gewalt und keine staatliche Verfolgung drohen würde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich ein vier Jahre zurückliegender Bacha Bazi-Vorfall von Kabul bis in die Städte Mazar-e Sharif und Herat herumgesprochen hat, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat seine Erlebnisse nicht der Öffentlichkeit preisgeben wird.

 

Abschließend ist zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit finanzieller Hilfe seines Onkels väterlicherseits rechnen kann, auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, dass sein Onkel - nach anfänglichem Widerstand - die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers akzeptiert und dem Beschwerdeführer schließlich ein Versteck organisiert und ihm so letztendlich die Flucht aus Afghanistan ermöglicht habe. Daher ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wiederum mit der Hilfe seines Onkels rechnen kann.

 

2.3. Zum Herkunftsstaat:

 

Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:

 

* Auszug des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017):"Green Zone" in Kabul; High-profile Angriffe in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat; Sicherheitslage in den Provinzen Kabul, Balkh und Herat; Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen; Erhaltungskosten in Kabul; Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan

 

* Auszug Gutachten Dr. XXXX vom 22.03.2017

 

* Auszug Verhandlungsschrift vom 19.07.2017: Länderberichte; Stellungnahme Dr. XXXX

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

 

Zu den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Länderberichten ist festzuhalten, dass diese nicht die gebotene Aktualität aufweisen:

Das Gutachten von Dr. XXXX stammt aus dem Jahr 2014, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Bacha Bazi stammt aus 2016 und schließlich die Anfragebeantwortung von ACCORD stammt aus 2015. Einzig die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.07.2017 weist die gebotene Aktualität auf, weicht jedoch im Ergebnis nicht wesentlich von jenen Berichten ab, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren stützt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

 

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

 

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

[...]"

 

Zu Spruchpunkt A)

 

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

 

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).

 

3.3. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

 

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

 

3.4. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung).

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Regierung wegen (dem Beschwerdeführer unterstellten) Verstößen gegen die Scharia in Folge einer (unfreiwilligen) Tätigkeit als "Tanzjunge" diesen deswegen verfolgen bzw. sogar töten würden, ist zunächst auf die Ausführungen von Dr. XXXX vom 22.03.2017 hinzuweisen, wonach ehemaligen Tanzknaben im erwachsenen Alter keine staatliche Verfolgung droht (siehe dazu auch Beweiswürdigung). Dass diese Einschätzung mit der Wirklichkeit übereinstimmt, verdeutlichen auch die (oben) unter

1.2.3. zitierten Länderberichte: Wenngleich die Täter des Bacha Bazi aufgrund der Schwäche des Sicherheitssektors und der staatlichen Verfolgung nicht bestraft werden, ist diese Praxis grundsätzlich durch das afghanische Gesetz verboten. Auch besagt ein Entwurf des Kapitels mit dem Titel "Driving Children to Moral Corruption", dass Opfer von Bacha Bazi nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können. Ferner hat Präsident Ghani dieses Jahr erstmals strenge Strafen für Bacha Bazi in einem überarbeiteten Strafgesetzbuch ausgegeben. Schließlich wird in einem noch nicht ratifizierten Entwurf des Strafgesetzbuches aus 2017 die Praxis des Bacha Bazi erstmals direkt unter Strafe gestellt. Unter dem neuen Gesetz können die Opfer von Bacha Bazi nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, was eine erhebliche Rechtsschutzmaßnahme darstellt.

 

3.5. Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 leg.cit. oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 leg.cit. abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. ua VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (vgl. ua VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D. v. United Kingdom; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid v. Sweden; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D. v. United Kingdom;

vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453;

09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

 

3.7. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht - wie der Beschwerdeführer - davon aus, dass dieser in der Hauptstadt Kabul einer besonderen Gefährdungslage unterliegen würde (vgl. Beweiswürdigung). Selbst wenn man davon jedoch ausginge, besteht für den Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif. Dies aus nachfolgenden Erwägungen:

 

Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der das Höchstgericht Folgendes festhielt (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063):

 

"Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich bei dem Mitbeteiligten um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, lässt das angefochtene Erkenntnis auch eine ausreichende Beschäftigung mit dem der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül vermissen, welches nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Mitbeteiligten in Kabul erfordert hätte (vgl. das ebenfalls zu Kabul ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0233). Dass der Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang bisher keine Berufserfahrung habe und nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfüge, reicht am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in Kabul für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; siehe dazu auch jüngst VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016)."

 

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar ist. Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Zudem verfügt Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist.

 

Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Sie ist relativ sicher. Die Taliban konnten die Stadt Herat nicht einnehmen, da sie von den Sicherheitskräften sehr gut bewacht ist. In Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Herats existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten.

 

Wie festgestellt, gilt die Stadt Mazar-e Sharif als eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans. Balkh ist die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Der Beschwerdeführer könnte Mazar-e Sharif von Kabul aus sicher erreichen. Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan.

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt immerhin über eine achtjährige Schulbildung in einer staatlichen Grundschule in Kabul. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über keine Arbeitserfahrung in Afghanistan, jedoch über einen familiären Anknüpfungspunkt in der Person seines Onkels väterlicherseits. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass von dem in der Stadt Kabul lebenden Onkel zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer durch diesen eine (wenngleich geringe) finanzielle Unterstützung (auch mit der Möglichkeit durch Überweisungen) zuteil wird (vgl. auch Beweiswürdigung).Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

 

Dem Beschwerdeführer wäre eine Ansiedelung in der Hauptstadt Kabul, in Mazar-e-Sharif oder in Herat auch ohne vorhandene soziale Kontakte möglich, da er in Afghanistan aufwuchs, mit den generellen Strukturen und den landestypischen sozialen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut ist und somit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine hoffnungslose Lage geraden wird. Diesbezüglich ist zudem in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis stammt, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird.

 

Was die Reise in Gebiete außerhalb der Hauptstadt Kabul betrifft, ist auszuführen, dass angesichts der auf den meisten Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit grundsätzlich zwar nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige von Kabul aus auf dem Landweg durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen (sicheren) Zielort zu erreichen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Möglichkeit offen steht, auf dem Luftweg von Kabul nach Mazar-e Sharif und Herat zu gelangen, auch wenn diese Art der Reise mit höheren Kosten als die Anreise auf dem Landweg verbunden ist. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, stehen in der Hauptstadt Kabul mehrere Transportmöglichkeiten in andere Gebiete Afghanistans zur Verfügung.

 

Im gegenständlichen Fall haben sich daher in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein werde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. v. Sweden, 23505/09, Rz 52, ausführte, stellt sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

 

Aufgrund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

 

3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

3.8. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit September 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

 

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

3.9. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon and others v. The Netherlands, Z 30; EGMR 22.04.1997, 21.830/93, X,Y and Z v. United Kingdom, Z 36)

 

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Latvia). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

 

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

 

3.10. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen hervorgekommen, zumal die Familie des Beschwerdeführers nicht in Österreich lebt. In Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (September 2014), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und Deutschkenntnisse - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, 2007/18/0305), zu geben ist.

 

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach, obwohl er die Möglichkeit hatte, eine Lehrausbildung als Koch zu machen (vgl. Feststellungen) und verfügt auch nicht über eine schriftliche Einstellungszusage eines Dienstgebers. Der Beschwerdeführer ist ferner lediglich Mitglied in einem Volleyballverein. Im Übrigen bewirkt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

 

Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

 

Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach

 

§ 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.

 

3.11. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

 

Zu Spruchpunkt B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte