AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L526.2216701.2.01
Spruch:
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A I) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. XXXX , den Beschluss gefasst:
A II) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien, welcher bis zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sechs Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde.
I.2. Der BF brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.03.2004 den ersten Asylantrag ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die damals zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, ein Verfahren durch, im Zuge dessen der BF die Berufung zurückgezogen hat.
I.3. Am 23.7.2008 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.7.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. Juli 2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.8.2009 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
I.4. Im Jahr 2013 langte bei der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge kurz „bB“ genannt) ein psychiatrisches Gutachten, ausgestellt am 12.07.2013 von Frau Dr. XXXX , ein, mit welchem dem BF eine paranoide Schizophrenie und PTBS attestiert wurde.
I.5. Am 02.10.2013 langte ein Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes bei der bB ein, aus welchem hervorgeht, dass in Zusammenschau der vorgelegten Befunde „ XXXX , basierend auf der Staatendokumentation Georgien aus Jahr 2011, prinzipiell möglich“ sei.
I.6. Am 06.03.2013 gab die Lebensgefährtin der BF an, dass sie staatenlos sei.
Weiters legte die Lebensgefährtin des BF eine übersetzte Geburtsurkunde, behauptetermaßen des BF, vor sowie ein Schreiben der georgischen Botschaft in Wien, welchem zufolge ihr Lebensgefährte, der BF unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , in der georgischen Personendatenbank nicht aufscheine. Aus diesem Grund sei es nicht möglich festzustellen, ob der BF georgischer Staatsangehöriger sei.
Nach der Ursache für das Zurücklegen ihrer eigenen georgischen Staatsbürgerschaft befragt, gab sie an, dass sie wegen ihrer Probleme wirklich Angst hätte. Man könnte sie nicht beschützen.
Ihr Lebensgefährte, der BF hätte vor drei Wochen abgeschoben werden sollen, obwohl die georgische Botschaft sozusagen nicht zugestimmt hätte, weil er in den Aufzeichnungen nicht aufscheine. Sein Zustand sei aber so schlimm; er werde sicher nicht zurückkehren, er hätte früher schon einen Selbstmordversuch begangen, sei dann zwei Wochen in der Psychiatrie und zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. Jetzt sei er zuhause und besuche den Psychiater oder Psychologen. Er hätte bis jetzt gearbeitet und sie ernährt, aber jetzt sei sie alleine und sie wisse nicht, was sie tun solle.
Bereits im Jahr 2013 wurden eine Kopie und eine Übersetzung eines Schreibens des Justizministeriums von Georgien zum Akt genommen, aus welchem hervorgeht, dass die Lebensgefährtin die georgische Staatsbürgerschaft mit XXXX 2010 zurückgelegt habe. Ein Schreiben der Georgischen Botschaft vom XXXX 2015 bestätigte jedoch die aufrechte georgische Staatsbürgerschaft; diese sei demgemäß bis zum Erlangen der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates aufrecht.
I.7. Nach Erteilung eines Heimreisezertifikates wurden Schritte zur Abschiebung des BF nach Georgien am 20.07.2018 eingeleitet.
I.8. Am 19.7.2018 brachte der BF einen weiteren, den nun gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der Erstbefragung nach dem Asylgesetz brachte er vor, er habe bei dem ersten Antrag auf Asyl gelogen und habe damals auch keine Gründe für seine Furcht genannt. Er wolle nunmehr die richtigen Gründe nennen, die seit Anbeginn existiert hätten. Tatsächlich sei er Zeuge einer Straftat geworden, die von Polizisten in Georgien begangen worden sei. Er sei von Kriminalbeamten zur Aussage geladen worden, doch hätten die Polizisten ihn bedroht und ihn schließlich durch Schlepper in die Türkei gebracht, von wo aus er mit anderen Schleppern nach Österreich gebracht worden sei. Die Polizisten hätten die Schlepper bezahlt. Sowohl die Polizisten als auch die Kriminalbeamten hätten die Familie belastet und sie hätten nicht mehr in Frieden leben können. Es sei auch ein Urteil in Abwesenheit des BF gesprochen worden, wonach einundzwanzig Jahre Haft über ihn verhängt worden seien. Er legte nunmehr einen georgischen Personalausweis vor, lautend XXXX XXXX , geb. XXXX .
I.9. Am 29.08.2018 langte ein Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Mag. Auner ein, in welchem ersucht wurde, das Einvernahmeprotokoll zur Stellungnahme zu übermitteln.
I.10. Vor der bB gab der BF an, er habe sich anlässlich der Einvernahme wegen des früher eingebrachten Asylantrages gefürchtet, über ihr Thema zu reden. Zu den Fluchtgründen befragt, führte er im Wesentlichen an, dass er eine Gewerbeberechtigung von einem Polizeioffizier bekommen hätte, welche jedoch gefälscht gewesen sei. Er sei zur Staatsanwaltschaft bestellt worden und sei dort auf jene zwei Polizisten getroffen, welche sie aus Georgien verbracht hätten. In Georgien werde ihm nunmehr die „Verbergung vor der Justiz“ vorgeworfen und im Jahr 2007 sei er zu vierzehn Jahren Haft verurteilt worden. Auch werfe man ihm illegalen Waffenbesitz vor. Seine Eltern hätten ebenfalls Probleme bekommen. Der Vater sei aufgrund einer zehnstündigen Einvernahme durch die Polizei gestorben. Die Polizisten seien für drei Jahre vom Dienst suspendiert worden. Die Anklageschrift habe er erst sechs Monate zuvor erhalten.
Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, er habe psychische Probleme und leide an Hepatitis C. Zum Familienleben gab er an, er habe eine Freundin und mit ihr habe er eine Tochter, welche in Wien im Jahr 2011 geboren sei. Er sei georgischer Staatsangehöriger, die Familienangehörigen wären staatenlos.
I.11. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 13.9.2018 brachte der BF unter anderem vor, dass er in der Heimat kein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK erwarten könne und ihm dort auch die Existenzgrundlage fehlen würde. Sollte es aus der Sicht der Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen geben, werde aus Gründen anwaltlicher Vorsicht beantragt, ein länderkundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Gemeinsam mit ihm würden auch die Lebensgefährtin und das aus dieser Beziehung stammende Kind in Österreich leben. Ein Eingriff in das Familienleben in Österreich sei nach Art. 8 EMRK unzulässig. Die mögliche Trennung würde auch dem Kindeswohl widersprechen. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung eines „kriminalpsychologischen“ Sachverständigengutachtes im Hinblick auf die nicht auszuschließende Entwicklungsstörung der Tochter beantragt. Die Straftaten, die er in Österreich begangen habe, bereue er.
I.12. Mit Urkundenvorlage vom 14.09.2018 wurden Beweismittel (medizinische Unterlagen aus den Jahren 2012 und 2013, ein Zertifikat über einen absolvierten Deutschkurs zum Niveau A1, eine Einstellungszusage, und Schreiben in georgischer Sprache) vorgelegt und eine Übersetzung beantragt. Zudem wurde die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zur Überprüfung der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Unterlagen beantragt.
I.13. In der Folge wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 19.7.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019 gemäß § 68 AVG Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.7.2018 zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpukt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die bB stellte fest, dass eine entschiedene Sache vorliegt. Begründend wurde dargelegt, es sei völlig unglaubwürdig, dass ein neuer Sachverhalt in der Heimat entstanden sein soll, da der BF ja schon seit dem Jahr 2004 nicht mehr in Georgien aufhältig sei. Bei Georgien handle es sich zudem um ein sicheres Herkunftsland, wo auch sämtliche in Österreich diagnostizierten Krankheiten behandelbar seien. Sohin könne das Bundesamt nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens unverändert sei und damit entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
Ein schützenswertes Familien- und Privatleben des seit 2004 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers liege nicht vor, da seine in Österreich lebende Freundin und die gemeinsame Tochter die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäßen.
Zur den vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, er würde im Falle einer Rückkehr in eine Notlage geraten und es würde ihn ein Strafverfahren erwarten, welches nicht den Anforderungen eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK genügen werde, tätigte das BFA keinerlei Ausführungen. Auch der Gesundheitszustand der BF wurde nicht thematisiert und wurden auch die vom BF zum Akt gegebenen Beweismittel keiner Würdigung unterzogen.
Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten und es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage langte am 29.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde dieser angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.
I.14. Die BF wurde am 31.07.2019 neuerlich durch die bB einvernommen und führte aus, durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Auner vertreten zu sein. Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, gesund zu sein. Nachgefragt gab er an, Hepatitis C und psychische Probleme gehabt zu haben. Er hätte bereits alle Unterlagen abgegeben. Die Hepatitis Behandlung sei abgeschlossen, es fänden lediglich Kontrollen statt. In Bezug auf die psychische Erkrankung nehme er noch Medikamente. Welche wisse er nicht; es wären 4 Medikamente und sehe er auf einem Auge auch sehr wenig. Er habe den letzten Befund bereits abgegeben, sei aber am Kopf untersucht worden, MRT oder so, und habe diesen Befund zu Hause. Es wurde eine einwöchige Frist zur Vorlage des Befundes vereinbart. Nach wiederholter Aufforderung schilderte der BF seine Fluchtgründe. So sei er aufgefordert worden, gegen zwei Polizisten eine Anzeige zu erstatten, was er nicht gewollt hätte. Er sei zwei bis drei Tage festgehalten worden und in der Folge wäre er von diesen beiden Polizisten bedroht worden. Sie hätten angedeutet, den BF umzubringen, wenn er das Land nicht verlässt. Die Polizisten hätten ihm dann geholfen, das Land zu verlassen. Die genauen Daten wisse er nicht mehr, es sei aber alles überprüfbar. Er sei wegen krimineller Machenschaften im Zusammenhang mit einem Metallverkauf gemeinsam mit den beiden Polizisten verurteilt worden. Bei einer Hausdurchsuchung habe man ihm auch eine Waffe untergeschoben. Das Urteil sei nach der Berufung von 14 auf 7 Jahre Haft herabgesetzt worden. Die beiden Polizisten seien zwar schon auch verurteilt worden, würden jetzt aber wieder bei der Polizei arbeiten, hätten die Angelegenheit irgendwie geregelt und sei ein Polizist sogar in die Politik gegangen. Die Polizisten wären vor etwa einem Jahr bei der Mutter des BF gewesen und hätten gemeint, der BF solle nicht zurückkommen. Was die Polizisten genau gemacht haben, wisse der BF nicht. Mehrfach berief sich der BF darauf, das Urteil gegen ihn bereits vorgelegt zu haben. Nach Durchsicht des Aktes wurde vom Leiter der Amtshandlung festgehalten, dass sich im Akt kein Urteil fände und wurde der BF aufgefordert, dieses binnen einwöchiger Frist vorzulegen.
I.15. Mit Schreiben vom 07.08.2019 wurde von Herrn Rechtsanwalt Mag. Auner um Erstreckung der Frist zur Vorlage des Urteils ersucht.
I.16. Mit Schreiben des Herrn Rechtsanwalt Mag. Auner vom 21.08.2019 wurde auf die Urkundenvorlage vom 14.09.2018 und das damit vorgelegte Konvolut an Unterlagen verwiesen und eine ergänzende Urkundenvorlage durchgeführt.
I.17. Am 30.08.2019 langte die Übersetzung des gegen den BF in Georgien erlassenen Urteils über Auftrag des BFA ein.
I.18. Vorgelegt wurden der bB im gegenständlichen Verfahren weiters Folgendes:
georgischer Personalausweis (abgelaufen)
georgische Geburtsurkunde
georgischer Untersuchungsbericht bzw Urteil vom XXXX
Zeugnis über die Absolvierung eines Sprachkurses zum Sprachniveau A1
ärztliche Unterlagen aus den Jahre 2012 und 2013
Einstellungszusage
I.19.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2018 wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG habe der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.02.2005 verloren (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG wurde in Bezug auf den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).
I.20.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf den BF):
- Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest. Sie haben einen georgischen Personalausweis sowie eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht.
Die Feststellung bezüglich des Vorliegens von Aliasdatensätzen ergibt sich aus dem Aktenstand. Durch die Verwendung von Aliasdatensätze haben Sie sich für die Behörde persönlich unglaubwürdig gemacht. Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen – aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden – Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Im Einzelfall kann hierbei die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen (vgl. VwGH 21.11.2002, 99/20/0549).
Die Feststellungen zu Ihrem Personenstand, Obsorge- und Sorgepflichten, Schul- und Berufsbildung und Sprachkenntnisse ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BFA. Bezüglich Ihrer Sprachkenntnisse in Deutsch brachten Sie ein Kurszeugnis A1 in Vorlage.
Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes und Ihrer Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der Aktenlage, Ihrer vorgelegten medizinischen Dokumente (2012/2013) und psychiatrischen Gutachten (2013). Laut Ihrer Angabe in der Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2019, Seite 3, seien Sie gesund und die Hepatitis C-Behandlung sei abgeschlossen. Bezüglich Ihrer psychischen Probleme würden Sie Medikamente nehmen, konnten jedoch weder die Medikamente diesbezüglich benennen noch konnten Sie aktuelle Befunde in Vorlage bringen. Trotz einwöchiger Frist brachten Sie keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage.
Sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist.
Aus den im Akt befindlichen EKIS-Auszügen hatte die Feststellung dazu zu erfolgen, dass Sie straffällig geworden sind.
- Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Dem Asylwerber steht die Einvernahme als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Wie bereits erläutert, ist Ihre persönliche Glaubwürdigkeit im Asylverfahren nicht gegeben. Abgesehen davon, vermag Ihr Vorbringen diesen Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen.
Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb Ihrem Vorbringen bezüglich Ihrer Fluchtgründe kein Glauben geschenkt wird:
In der Erstbefragung gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie bei Ihren vorherigen Asylverfahren gelogen hätten. Nun würden Sie jedoch die „richtigen“ Gründe für Ihre Flucht nennen. Sie seien Zeuge einer Straftat - begangen von zwei Polizisten - geworden. Sie seien von Kriminalbeamten zur Aussage geladen worden, jedoch hätten die zwei Polizisten Sie bedroht und durch Schlepper in die Türkei verbracht. Der Schlepper sei von den Polizisten bezahlt worden.
Vorab darf erwähnt werden, dass bereits Ihre erste Angabe in der Erstbefragung nicht glaubhaft ist. Hätten Sie tatsächlich im Jahr 2004 und 2008 bei den Asylantragstellungen aus Angst nicht die „richtigen“ Asylgründe nennen wollen oder können, so steht dies im starken Widerspruch mit Ihrer Angabe bei Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2018, Seite 6, wonach Sie von Ihren „richtigen“ Asylgründen erst Anfang 2018 erfahren haben wollen. Zeitlich sind Ihre Angaben somit nicht vereinbar. Die Behörde geht davon aus, dass Sie nicht nur bei den Asylantragstellungen im Jahr 2004 und 2008 - gem Ihrer eigenen Angaben - gelogen haben, sondern Ihr Vorbringen – nach zwei negativen Entscheidungen – dermaßen umgestalteten um schlussendlich nun doch einen positiven Asylstatus zu erhalten.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2018 (EV 1) wurden Sie konkret zu Ihren Fluchtgründen gefragt. Hiebei gaben Sie an, dass in den Jahren 2000-2003 als Metallschneider gearbeitet haben. Diesbezüglich würde man eine Erlaubnis benötigen, welche Sie von einem Polizeibeamten erhalten hätten. Diese Erlaubnis sei jedoch gefälscht gewesen. Sie seien zur Staatsanwaltschaft bestellt worden und sollten dort eine Aussage machen. Nach der Aussage hätten Sie die Polizisten nachhause gebracht, Sie hätten das notwendigste einpacken dürfen und hätten Sie sodann direkt im zivilen Polizeifahrzeug bis in die Türkei, Stadt XXXX , gebracht. In Georgien würde Ihnen „Verbergung vor der Justiz“ vorgeworfen werden. 2005 sei die Untersuchung betreffend diese Erlaubnis eingestellt worden. 2007 wären Sie dann jedoch zu 14 Jahren Haft verurteilt worden. Außerdem wäre Ihnen illegaler Waffenbesitz und Betrug vorgeworfen worden. Nach der Rückübersetzung korrigierten Sie Ihre Angaben. Lediglich das Verfahren gegen die Polizisten sei im Jahr 2005 eingestellt worden und Ihre Strafe wäre im Jahr 2007 auf 7 Jahre Haft herabgesetzt worden. Danach korrigierten Sie Ihre Angaben abermals und gaben weiters an, dass die Polizisten nun doch strafrechtlich verurteilt und vom Dienst suspendiert worden seien.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2019 (EV 2) wurden Sie letztmalig zu Ihren Fluchtgründen gefragt. Hiebei schilderten Sie nun Ihre Fluchtgründe abweichend von Ihren bisherigen Angaben und gaben im Wesentlichen an, dass Sie von der Polizei geladen worden seien und Sie einen Polizeiinspektor anzeigen hätten sollen. Zumal Sie jedoch die Aussage verweigert hätten und nicht gegen die Polizisten aussagten, wären Sie noch am selbigen Tag verhaftet worden. Erst nach 2-3 Tagen wären Sie freigelassen worden. Danach wären die Polizisten zu Ihnen gekommen und hätten Sie mit dem Polizeiauto in die Türkei, Stadt XXXX , gebracht. Zumal Ihre Angaben vage und unkonkret waren, wurden Sie aufgefordert diese zu konkretisieren. Insbesondere sollten Sie Ihre Fluchtgründe detailgenau und chronologisch mit Zeitangaben schildern. Sie hingegen unterließen dies und gaben lediglich an, dass es Ende 2002 Anfang 2003 gewesen sein müsste. Weiter Fluchtgründe machten Sie nicht namhaft.
Festzuhalten ist, dass Sie im Laufe der Befragungen diverse widersprüchliche Angaben machten.
Einerseits gaben Sie in der EV 1, Seite 6, an, dass Sie durch die Polizisten von der Anklage erfahren hätten und diese Ihnen auch die „Papiere“ zugesandt hätten. In der EV 2, Seite 11, gaben Sie hingegen an, dass Sie einen Anwalt gehabt haben wollen, welcher Ihre Mutter darüber informiert habe und diese hätte wiederum Sie informiert. Ihre Mutter hätte Ihnen sämtliche Unterlagen übermittelt.
Des Weiteren gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie zu 21 Jahren Haft verurteilt worden seien. In der EV 1, Seite 6, sprachen Sie sodann nur noch von 14 Jahren Haft. Später korrigierten Sie diese Angabe sogar auf leidglich 7 Jahre Haft.
Widersprüchlich sind auch Ihre Angaben in Bezug auf die angebliche Ladung zur Aussage. So wurden Sie in der Erstbefragung noch von Kriminalbeamten geladen. In der EV 1, Seite 6, seien Sie direkt zur Staatsanwaltschaft bestellt worden und in der EV 2, Seite 9, seien Sie von der Polizei vorgeladen worden.
Auch die weiteren Schritte sind widersprüchlich. So seien Sie laut EV 1, Seite 6, direkt nach der Ladung von den Polizisten abgeholt worden. Bei der EV 2, Seite 9, wären Sie jedoch nach der Ladung direkt festgenommen worden und erst 2-3 Tage später entlassen worden. Die Polizisten seien erst danach zu Ihnen gekommen.
Weiters ist widersprüchlich, dass Sie in der EV 1, Seite 5, noch von einer Erlaubnis sprechen, welche Sie von einem Polizisten erhalten haben wollen. Diese wäre jedoch gefälscht gewesen. Im Rahmen der EV 2 konkret dazu befragt, gaben Sie dann jedoch folgendes an:
[…]
F: Haben Sie von den Polizisten in Georgien jemals einen gefälschten Gewerbeschein/Erlaubnis erhalten?
A: Nein. Sie wollten mich mit diesen Leuten in Verbindung bringen, aber es war alles falsch.
Vorhalt: Warum haben Sie nun bei der EV am 30.08.2018 angegeben, dass sie diesen Gewerbeschein/Erlaubnis von den Polizisten erhalten haben?
A: Ich sagte, es steht im Urteil. Nein, das steht im Urteil.
[…]
Nicht nachvollziehbar ist, dass Sie einerseits in der EV 1, Seite 6, noch angaben, dass Sie 2007 lediglich zu 14 Jahren Haft verurteilt worden seien, weil Sie sich „verborgen“ hätten. Andererseits würde jedoch in den Papieren „grob“ stehen, dass wegen einer fehlenden Lizenz und Betrug gegen Sie ermittelt worden sei. Diesbezüglich darf darauf verwiesen werden, dass Ihre Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Daraus geht hervor, dass Sie beschuldigt wurden, in Zusammenarbeit mit den Polizisten einen Empfängermast einer Hochspannungsleitung abmontiert und diesen verkauft zu haben. Sie hätten diesbezüglich von den Polizisten gefälschte Dokumente (Erlaubnis) erhalten um diesen Masten abmontieren zu können. Sie hätten diese gefälschten Dokumente (Polizeiausweis und Personalausweis) verwendet.
[…]
XXXX wird der Fälschung eines Personalausweises und anderen Unterlagen und deren Verwendung beschuldigt. Damit hat er einen erheblichen Schaden verursacht.
Ebenso wird er des unerlaubten Kaufs, Aufbewahrung und Mitführung von Waffen- und Kampfstoffen beschuldigt.
Derselbe hat einen Diebstahl, sprich die heimliche Beraubung des Eigentums anderer begangen. Er hat die Tat in Absprache mit organisierten Gruppen mehrmals und wiederholt begangen, was einen erheblichen Schaden verursacht hat.
Derselbe hat die Vernichtung des fremden Eigentums betrieben, was einen erheblichen Schaden verursacht hat.
Derselbe hat zu Gunsten eines Beamten, zwecks behördlicher Deckung, Unterlassung bestimmter Handlungen, Ausnutzung der autoritären Position im Amt bzw. Hilfeleistung in bestimmten Situationen die Bestechungsgelder bezahlt.
[…]
Des Weiteren gaben Sie divergierend in der EV 1, Seite 6, einerseits an, dass Sie von den Polizisten in einem zivilen Polizeifahrzeug in die Stadt XXXX /Türkei (Anm: phonetisch), andererseits gem EV 2, Seite 10, direkt in einem Polizeiauto in die Stadt XXXX /Türkei (Anm: phonetisch) verbracht worden seien. Beide Städte konnten in der phonetischen Schreibweise auf Google Maps nicht gefunden werden, jedoch wurden die Städte XXXX und XXXX gefunden, welche 94 km voneinander entfernt sind.
Festzuhalten ist, dass Sie Ihr Vorbringen im Zuge der Befragungen kontinuierlich in seinem Wesen deutlich verändert haben. Für die Behörde ist es nicht glaubhaft, dass Sie – obwohl die Anzeige gegen Sie gerichtet sein soll – nicht über deren konkreten Inhalt informiert sind, zumal Sie laut Ihren Angaben bereits seit Anfang 2018 davon in Kenntnis gewesen sein wollen. Für die Behörde ist hiebei nicht glaubhaft, dass Sie von den Polizisten erst 11 Jahre nach Verurteilung über die Anklage etc informiert worden seien, damit Sie nicht nach Georgien zurückkehren (s EV 1, Seite 6). Wären die Polizisten tatsächlich über Ihre Rückkehr beängstigt gewesen, so wäre es nur logisch, dass sie Sie direkt nach Ausgang des Verfahrens darüber informiert hätten und nicht über ein Jahrzehnt damit warten.
Grundsätzlich darf nun erwähnt werden, dass es sich bei den §§ 177, 362, 236 und 339 des georgischen Strafgesetzbuches (siehe obiger Auszug aus der Übersetzung) um eine kriminelle Handlung handelt, welche eine strafrechtliche Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden und in weiterer Folge der Strafgerichtsbarkeit des Landes zu folgen hätte. Die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung strafrechtlich relevanter Handlungen krimineller Personen ist vielleicht nicht mit europäischen Maßstäben vergleichbar, aber eine Schutzfähigkeit des Staates Georgiens seiner Bürger vor kriminellen Organisationen kann diesem Staat nicht abgesprochen werden. Entscheidend darf erwähnt werden, dass Sie selbst in Österreich wegen der Delikte Urkundenfälschung und Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden mehrmals verurteilt wurden.
In Ihrem Fall war nichts dahingehend ersichtlich, dass Sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche nicht ableiten. Zudem steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.
- Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Aus den aktuellen Länderinformationen, die der Behörde zugrunde liegen, und sich daraus ergebenden allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Georgien, stünde. Ihr Herkunftsstaat Georgien ist laut der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV (BGBl. II Nr. 47/2016) ein sicherer Herkunftsstaat.
Die Feststellung in Bezug auf Ihre familiären Anknüpfungspunkte in Georgien gründet auf Ihren Aussagen während den Einvernahmen vor dem BFA. Ihre Mutter lebt in einem Eigentumshaus und Sie haben aufrechten Kontakt.
Aus Ihrem Gesamtvorbringen ergibt es sich auch, dass es sich bei Ihnen um einen gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen jungen Mann handelt, der bereits in den verschiedensten Branchen gearbeitet hat, wodurch Sie Ihre Flexibilität und Ihren Selbsterhaltungswillen unter Beweis gestellt haben.
Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich daher keine Gründe, die einer möglichen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in Ihrem Heimatland, Georgien, entgegenstehen würden. Es ist Ihnen vor allem zuzutrauen in Ihrer Heimat, Ihrem vertrauten sozialen Umfeld und Ihrer vertrauten Kultur, jederzeit wieder Fuß zu fassen, zumal Sie dort den Großteil Ihres Lebens verbracht haben. Es ist Ihnen zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung, zukünftig den Lebensunterhalt in Georgien zu sichern.
Für Ihre Lebensgefährtin als auch für Ihre Tochter wurden bereits von der georgischen Botschaft in Wien mehrere Heimreisezertifikate ausgestellt, zuletzt am XXXX 2018. Auch für Sie wurde zuletzt am XXXX 2016 von der georgischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Selbst wenn Ihre Lebensgefährtin und Ihre Tochter die Staatsbürgerschaft zurückgelegt hätten, so ist darauf zu verweisen, dass trotzdem eine Rückübernahme erfolgen kann, zumal es keine Zusage für eine Einbürgerung von Österreich gibt (s Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt Art. 2 Abs 3).
In Bezug auf Ihre Krankheiten aus dem Jahr 2013 wird auf das Länderinformationsblatt verwiesen. Sämtliche von Ihnen erwähnten bzw durch psychiatrische Gutachten festgestellten Krankheiten können auch in Georgien behandelt werden.
Behandlung Hepatitis C:
[…]
Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. Bis ins Jahr 2020 sollen 95 % aller infizierten Personen behandelt und vom Virus geheilt worden sein. Die georgische Regierung arbeitet dafür mit dem US Center for Disease Control lCDC und der WHO zusammen. Pro Jahr können 20.000 Personen gegen Hepatitis C behandelt werden (SEM 21.3.2018).
Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm... Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt…
Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neusten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung…
Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018).
Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung… Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019).
[…]
Behandlung psychischer Krankheiten:
[…]
Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:
Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.:
Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten
Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)
Psychosoziale Rehabilitation
Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden
Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome
Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht
stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten
Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen
Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation
Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen
Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden
Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden
Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis
Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung
Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung
Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. SEM 21.3.2018).
[…]
Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie über alle nötigen Voraussetzungen verfügen um Ihr Leben eigenständig zu meistern, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
I.20.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt sei, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso bestehe ein staatliches Rückkehrprogramm, welches unter anderem materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
I.20.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.
Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten würden.
Insbesondere hielt die bB fest:
….
Soweit Sie vorgebracht haben, in Ihrem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen befürchtet zu haben, bzw solchen ausgesetzt gewesen zu sein, so würden diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stehen. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspricht (vgl. Erk. des VwGH v. 25.5.1994, Zl. 94/20/0053).
Das BFA gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass Ihnen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
….
Es ist Ihnen aber auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handelt. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden. Kriminelle Aktivitäten sind hiermit ausdrücklich nicht gemeint. (Siehe dazu AGH GZ:E12 257.108-3/2008-8E)
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Heimat (nach langer Abwesenheit) sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 8 AsylG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. (AGH, GZ. D13 403186-1/2008/2E vom 17.12.2008)
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung (AsylGH 1.10.2008, E9 300863-2/2008).
In Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001 (Nr. 44599/98), hat der EGMR die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.
Der EGMR hielt in seinem Urteil fest, dass die Konvention trotz ihrer sozialen und wirtschaftlichen Implikationen im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Es ist nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gilt auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Es kann daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Georgien, noch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
I.21. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist durch den Verein Menschenrechte Österreich Beschwerde erhoben. Festgehalten wurde, dass der Bescheid dem ehemals bevollmächtigten Vertreter der BF am 19.11.2019 zugestellt wurde. Es wurde gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben und es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF sein Vorbringen ausführlich und glaubwürdig erstattet hätte. Der BF werde aufgrund der Weigerung, falsche Aussagen vor den georgischen Behörden zu tätigen, politisch verfolgt. Aufgrund der Korruption in der Regierung und deren Mach sei keinesfalls von einer Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit von Georgien auszugehen. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF hätte er eine asylrelevante Verfolgung durch zum Teil staatliche, zum Teil nichtstaatliche Organe zu befürchten. Zudem wurde beantragt, das Einreiseverbot zu beheben oder zu verkürzen und die privaten Anknüpfungspunkte zu berücksichtigen.
I.22. Die Beschwerdevorlage langte am 19.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
I.23. Anlässlich einer telefonischen Anfrage wurde von Herrn Rechtsanwalt Mag. Auner mitgeteilt, dass eine Vollmachtsauflösung der bB bereits am 20.11.2019 mitgeteilt worden sei (Aktenvermerk vom 08.01.2020).
I.24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020, elektronisch zugestellt an den Verein Menschenrechte Österreich am selben Tag, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies unter anderem deshalb, da in Bezug auf die Lebensgefährtin des BF bis zu diesem Zeitpunkt kein rechtskräftiger Bescheid durch die bB vorlag. Dieser wurde dem Bundesverwaltungsgericht erst am 3.2.2020 vorgelegt (die ursprünglich ebenfalls in der Gerichtsabteilung L526 anhängige Rechtssache betreffend die Lebensgefährtin des BF wurde zusammen mit dessen Rechtssache und jener der gemeinsamen Tochter an die bB zurückverwiesenen und in der Folge einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen. Da der Erledigung keine Bescheidqualität zugesprochen werden konnte, wurde die Beschwerde vom damals zuständigen Richter gemäß § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Rechtssache nach erfolgter Erlassung eines Bescheides durch die bB einer weiteren Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Verfahren betreffend die gemeinsame Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin wurde nach Zurückverweisung durch die Gerichtsabteilung L526 als „Annexsache“ zum Verfahren des Vaters am 20.12.2019 wieder dieser Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.25. In der Folge langten die vom BVwG angeforderten, gegen die BF erlassenen Strafurteile bzw. Berufungsentscheidungen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
II.1.1.1. Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige (Mutter, zwei Schwestern, zwei Kinder) leben nach wie vor in Georgien. Die Mutter verfügt über ein Haus und bezieht eine Pension.
Die Identität des BF steht nunmehr fest.
Fest steht weiters, dass er die im Spruch genannten Aliasdaten in Österreich verwendet und mehrfach über seine Identität getäuscht hat.
Die Lebensgefährtin der BF heißt XXXX . Sie ist am XXXX geboren. Die gemeinsame, mj Tochter heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der BF ist mit diesen beiden aktuell am selben Wohnsitz gemeldet.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Lebensgefährtin sowie die Tochter die georgische Staatsbürgerschaft zurückgelegt haben. Für die Lebensgefährtin als auch für die Tochter wurden bereits von der georgischen Botschaft in Wien mehrere Heimreisezertifikate ausgestellt, zuletzt im Jahr 2018. Auch für den BF wurden bereits Heimreisezertifikate ausgestellt.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Lebensgefährtin und der Tochter wurden in den Jahren 2010 und 2013 rechtskräftig abgewiesen (06.08.2010 und 26.06.2013). Die Anträge der beiden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wurden nach Zurückverweisung ihrer Rechtssachen an die bB neuerlich abgewiesen (in Bezug auf die Tochter mit Bescheid vom 13.11.2019, in Bezug auf die Mutter mit Bescheid vom 09.01.2020).
Der BF hat in Georgien 11 Jahre lang die Schule besucht und als Automechaniker, Bergarbeiter und in der Metallbranche gearbeitet.
Er spricht Georgisch, Russisch und etwas Deutsch.
II.1.1.2. Der BF litt zumindest im Jahr 2013 an verschiedenen Krankheiten (Hepatitis C, Hyperthyreose, posttraumatische Belastungsstörung, paranoide Schizophrenie und Depression). Die Hepatitis-Erkrankung ist ausgeheilt und nimmt der BF nunmehr lediglich Medikamente wegen seiner psychischen Probleme.
Die vom BF genannte Erkrankung ist in Georgien behandelbar und hat der BF auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.
Der BF hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihm frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso hat der BF Zugang zu dem –wenn auch minder leistungsfähigen im Vergleich zum österreichischen – Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch nehmen.
Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es dem BF auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort das Leben zu meistern.
II.1.1.3. Der BF hält sich seit 2004 in Österreich auf.
Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Er hat lediglich einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 besucht. Es liegt eine Einstellungszusage vor.
Der BF wurde wegen der nachfolgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt:
01) XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (2. SATZ) 15 StGB
Freiheitsstrafe 30 Monate, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit
3 Jahre
Vollzugsdatum 11.04.2005
zu XXXX
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der
Probezeit 11.04.2005
gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX
XXXX
XXXX
zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
zu XXXX
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 11.04.2005
XXXX
02) XXXX
PAR 223/2 224 StGB
Datum der (letzten) Tat 04.03.2008
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 11.03.2008
zu XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 11.03.2008
XXXX
03) XXXX
§ 223 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 05.01.2012
Freiheitsstrafe 2 Monate
Vollzugsdatum 07.09.2014
04) XXXX
Datum der (letzten) Tat 22.02.2013
Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 22.10.2013
zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
zu XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 22.10.2013
XXXX
05) XXXX
§§ 127, 128 (2), 129 Z 1, 2, 130 3. 4. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 18.05.2014
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Vollzugsdatum 19.07.2018
06) XXXX
§ 223 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 02.09.2018
Freiheitsstrafe 8 Monate
Bei der Strafbemessung wurden im Urteil des LG XXXX , folgende Gründe berücksichtigt:
mildernd: dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes.
erschwerend: vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen, die Tatwiederholung, den raschen Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit, und die mehrfache Deliktsqualifikation.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019).
Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt.(FH 4.2.2019).
Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).
Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019).
Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016).
Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019).
Quellen:
CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html , Zugriff 12.8.2019
DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest ändnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019
FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html , Zugriff 12.8.2019
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 12.8.2019
OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true , Zugriff 12.8.2019
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html , Zugriff 12.8.2019
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html , 13.8.2019
Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec , Zugriff 12.8.2019
Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt , Zugriff 12.8.2019
1. Sicherheitslage
Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019).
Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019).
Quellen:
EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 30.1.2019
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html , Zugriff 13.8.2019
1.1. Regionale Problemzone: Abchasien
Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 jedoch nicht mehr. Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/megrelisch besiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass Bewohner dieses Gebiets bzw. Angehörige der georgischen/megrelischen Bevölkerung in Abchasien staatlich benachteiligt werden (z.B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Erschwernisse gibt es beim Übertritt der administrativen Grenze nach Georgien. Ziel ist es offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 27.8.2018).
In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992-93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Die abchasischen Behörden verfolgen eine Politik, die den rechtlichen Status von ethnischen Georgiern im Distrikt Gali bedroht. Sie schlossen Dorfschulen und zwingen georgische Schüler, ausschließlich in russischer Sprache zu lernen (USDOS 13.3.2019).
Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken weiterhin die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung entlang der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung, etc. zeigen. Dorfbewohner, die sich unerlaubt der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL mit Abchasien setzen die Vorschriften der abchasischen Behörden mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 13.3.2019).
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat keinen Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten in Abchasien. Die Zustände dort gelten als chronisch schlecht (USDOS 13.3.2019).
Zu den anhaltenden Problemen Abchasiens gehören ein mangelhaftes Strafrechtssystem, die Diskriminierung ethnischer Georgier und ein Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten. Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die ethnisch georgische Bevölkerung ist regelmäßig von Wahlen und politischer Repräsentation ausgeschlossen. Im Jahr 2017 argumentierten die abchasischen „Behörden“, dass die Mehrheit der Einwohner des Distrikts Gali georgische Staatsbürger seien und daher nicht wählen dürften (FH 4.2.2019).
Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf. Allerdings behindert die Korruption innerhalb der Parteien deren demokratie- politische Funktion. Im Allgemeinen wird das Vereinigungsrecht geachtet. Ähnliches gilt für das Versammlungsrecht. Politische Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft organisieren regelmäßig Proteste, selbst für den Rücktritt des abchasischen „Staatspräsidenten“ (FH 4.2.2019).
Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind als extremistische Organisation klassifiziert und seit 1995 verboten (USDOS 21.6.2019, vgl. FH 4.2.2019). Obgleich Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.2.2019).
Nepotismus und Korruption, die oft auf Clan- und ethnischen Bindungen beruhen, haben erhebliche Auswirkungen auf die abchasische Justiz. Die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen ist nach wie vor uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordentlichen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben (FH 4.2.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/abkhazia , Zugriff 20.8.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 20.8.2019
USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html , Zugriff am 20.8.2019
1.2. Regionale Problemzone: Südossetien
Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus (FH 4.2019).
Im März 2017 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in den separatistischen Gebieten Abchasien und Südossetien aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen. Dagegen ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori (Südossetien) lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 27.8.2018, vgl. FH 4.2.2019). Obwohl die südossetischen de facto-Behörden den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien verweigern, gibt es eine besondere Übergangsregelung für diejenigen aus dem Bezirk Akhalgori. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019).
Die russische „Grenzverfestigung“ (borderization) der administrativen Grenze (ABL) geht weiter, sodass Anrainer von ihren Gemeinden bzw. Lebensgrundlagen getrennt werden (USDOS 13.3.2019, vgl. AI 7.2019). Die Dorfbewohner - einige leben in den ärmsten Teilen des Landes - verlieren Zugang zu Weiden, Ackerland und Obstgärten, zu Wasserquellen und Brennholz. Sie sind von ihren Verwandten und Einkommensgrundlagen ebenso abgeschnitten wie vom kulturellen und sozialen Leben. Jedes Jahr werden Hunderte von Menschen willkürlich festgehalten, während sie versuchen, die ABL zu überqueren (AI 7.2019). Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen Südossetien und Georgien wurden 2018 verschärft. Wie in den vergangenen Jahren wurden Dutzende georgischer Bürger von südossetischen Grenzschutzbeamten in der Nähe der administrativen Grenze zum Rest Georgiens festgehalten und gegen Zahlung einer Geldstrafe freigelassen. Im November 2018 verabschiedete das Parlament Südossetiens ein neues Gesetz, das die Geldbußen für illegale Grenzübertritte um fast das Vierfache erhöht. Ende Dezember 2018 gaben die Behörden bekannt, dass ein spezieller Pass erforderlich sein würde, um die Grenze zu Georgien zu überschreiten (FH 4.2.2019).
Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, die auch die Aktivitäten der Zivilgesellschaft einschränken oder genau überwachen. Zahlreiche politische Parteien wurden durch bürokratische Hürden an der Registrierung vor den Parlamentswahlen 2019 gehindert. Aufgrund des erheblichen russischen Einflusses auf die Innenpolitik und Entscheidungsfindung arbeitet die Regierung Südossetiens nicht transparent. Behörden-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang diese zu bekämpfen besteht nicht. Die Justiz ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient zur Bestrafung der vermeintlichen politischen Gegner. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 4.2.2019).
Die Bewohner demonstrieren gelegentlich gegen Umweltzerstörung, das schleppende Tempo des Wiederaufbaus nach dem Krieg und seltener gegen politische Missstände. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch stark eingeschränkt. Teilnehmer an nicht genehmigten Versammlungen laufen Gefahr, angeklagt zu werden (FH 4.2.2019).
Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 4.2.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
AI – Amnesty International: Georgia: Behind barbed wire (7.2019): Human rights toll of “borderization" in Georgia [EUR 56/0581/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2012567/EUR5605812019ENGLISH.PDF , Zugriff am 20.8.2019
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - South Ossetia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2014287.html , Zugriff 20.8.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 20.8.20192. Rechtsschutz / Justizwesen
Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019).
Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz kommt in brisanten Fällen immer wieder der Verdacht externer Einflussnahme auf. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 27.8.2018).
Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 4.2.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 22.8.2019
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 22.8.20193. Sicherheitsbehörden
Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht vorgenommen worden (AA 27.8.2018).
Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die Besorgnis über Straffreiheit bleibt hoch (USDOS 13.3.2019).
Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem. Wenn Untersuchungen eingeleitet werden, führen sie oft zu Anklagen mit milderen bzw. inadäquaten Sanktionen und selten zu Verurteilungen. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die eine Misshandlung anzeigen, den Status eines Opfers zu gewähren, und verwehren den Betroffenen, die Ermittlungsakten zu überprüfen (HRW 17.1.2019).
Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019).
Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines staatlichen Inspektorats (State Inspector‘s Service), einer separaten Stelle, die für die Untersuchung von Missbräuchen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständig ist. Das Gesetz räumt dem Staatsanwalt eine Aufsichtsfunktion über die Ermittlungen dieser Stelle ein, einschließlich des Rechts, verbindliche Anweisungen für jedes Untersuchungsverfahren zu erteilen oder Ermittlungsentscheidungen zu ändern, was die Unabhängigkeit des Inspektorats beeinträchtigt (HRW 17.1.2019).
Am 10.5.2019 nahm der „State Inspector‘s Service“ als Nachfolgeorganisation des „Inspektionsbüros zum Schutz personenbezogener Daten“ seinen Betrieb auf. Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist seit 1.7.2019 eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html , Zugriff 22.8.2019
PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 26.8.2019
SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us# , Zugriff 22.8.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 22.8.20194. Folter und unmenschliche Behandlung
Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an. 2017/18 gab es Berichte über angebliche Fälle von Misshandlungen in Polizeistationen (AA 27.8.2018).
Beim Besuch der Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Allerdings erhielt das Büro der Ombudsperson bis September 2018 149 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in acht Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 17.1.2019 ).
Was die Misshandlung betrifft, so gibt es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-2018. Die Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu den Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019).
Laut Bericht des Büros der Ombudsperson ist eine der wichtigsten Herausforderungen die Durchführung effektiver Untersuchungen in Fällen von Misshandlung. Die im Laufe der Jahre bestehenden Probleme im Hinblick auf eine effektive Untersuchung sind meist noch vorhanden und stellen definitiv ein Problem dar. Aus diesem Grund hegt die Ombudsperson große Hoffnungen in die Ermittlungsfunktionen des staatlichen Inspektorates (SIS).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf , Zugriff 22.8.2019
EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 22.8.2019
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html , Zugriff 22.8.20195. Korruption
Bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption hat Georgien die Antikorruptionsstrategie und seinen Aktionsplan im Einklang mit den Verpflichtungen der Assoziationsagenda weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019).
Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 4.2.2019).
Im „Corruption Perceptions Index 2018“ von Transparancy International erreichte Georgien 58 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 41 von 180 Ländern (2017: 56 Punkte und Rang 46 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019a). Zwar hat sich das Land im Ranking leicht verbessert, doch steht es vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer kürzlich von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 29.1.2019b).
Quellen:
EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 22.8.2019
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 22.8.2019
TI - Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO , Zugriff 22.8.2019
TI - Transparency International (29.1.2019b): Eastern Europe & Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu , Zugriff 22.8.2019
6. NGOs und Menschrechtsaktivisten
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 11.12.2017).
Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 4.2.2019).
Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018).
Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 4.2.2019). 2018 kam es zu Statements des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf , Zugriff 26.8.2019
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 22.8.2019
HRC – Human Rights Center (2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual report 2019 -eng-.pdf, Zugriff 26.8.20197. Allgemeine Menschenrechtslage
Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln postuliert. Mit der Ombudsperson für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 27.8.2018).
Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019).
Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
AI – Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html , Zugriff 26.8.2019
HRC – Human Rights Center (2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual report 2019 -eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html , Zugriff 22.8.2019
8. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert. Rechtliche Auseinandersetzungen um den Besitz von Fernsehsendern schüren weiterhin die politische Kontroverse über eine mögliche politische Einmischung in den Medienpluralismus und die Justiz (EC 30.1.2019, vgl. RWB 2019).
Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Behauptungen gibt, die Regierung schütze sie zuweilen nicht ausreichend. Im Laufe des Jahres 2018 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über den Medienpluralismus und den politischen Einfluss in den Medien, insbesondere gegenüber den regierungskritischen. Besorgnis bestand weiterhin in Bezug auf die Einmischung der Regierung bei bzw. Kritik an einigen Medien, welche die Standpunkte der politischen Opposition vertraten. Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen waren selten. 2018 gab es jedoch mindestens drei Berichte über solche Gewalttaten (USDOS 13.3.2019).
Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 4.2.2019, vgl. USDOS 1.3.2019). Mit einem Gesetz aus dem Jahr 2017 wurde unter dem Dach des Staatssicherheitsdienstes eine neue elektronische Überwachungsbehörde geschaffen, die befugt wäre, Dienstleister wegen mangelnder Zusammenarbeit zu bestrafen. Datenschutzbeauftragte stellen infrage, dass das Gesetz mit früheren Urteilen des Verfassungsgerichts über staatliche Überwachungspraktiken übereinstimmt (USDOS 13.3.2019).
Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Laut „Reporter ohne Grenzen“ rangiert Georgien im „World Press Freedom Index 2019“ auf Platz 60 von 180 Ländern und verbesserte sich um einen Rang im Vergleich zu 2018 (RWB 2019).
Quellen:
EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 26.8.2019
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 26.8.2019
RWB – Reporter Without Border (2019): Georgia - Pluralist but not yet independent, Media independence, the final frontier; https://rsf.org/en/georgia , Zugriff 26.8.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 26.8.20199. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 27.8.2018). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018).
Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 13.3.2019).
Illegale Beschränkungen bei der Errichtung von temporären Aufbauten während Demonstrationen und die ineffektive Kontrolle von Gegendemonstrationen durch Strafverfolgungsbeamte sind die Hauptprobleme bei der Verwirklichung der Versammlungsfreiheit. Die Probleme im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Vereinigungsfreiheit, die durch die Versuche der staatlichen Institutionen verursacht werden, ist es die Aktivitäten der NGOs zu diskreditieren (PD 2.4.2019).
Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2018): Information des BAMF – Länderanalyse Georgien - Länderreport 5, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/georgien-laenderreport-2018-11.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 26.8.2019
BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf , Zugriff 26.8.2019
PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 26.8.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 26.8.2019
10. Haftbedingungen
In den Bereichen Strafvollzug und Bewährungssystem wurden wichtige Fortschritte erzielt, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsversorgung und die Menschenrechtssituation (EC 30.1.2019). Während sich die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten insgesamt verbesserten, sind die Zustände in einigen alten Einrichtungen unmenschlich. So fehlt es an ausreichender Belüftung, natürlichem Licht, Platz und angemessener Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2019).
Obwohl sie sich seit 2012 mehr als halbiert hat, ist die Häftlingszahl nach wie vor sehr hoch (EC 30.1.2019). Mit Stand Mai 2019 betrug sie 264 Häftlinge auf 100.000 Einwohner im Vergleich zu 257 im Jahr 2018 [Österreich: 98] (ICPR 5.2019). Die Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten für Gefangene sind in fast allen Einrichtungen begrenzt. Herausforderungen bestehen bei der Umsetzung des im Jänner 2017 eingeführten Systems des Hausarrests (EC 30.1.2019). Nach der Einführung des Hausarrests als Alternative zur Inhaftierung erwachsener Straftäter im Jahr 2017, eröffnete die Regierung im Januar 2018 ein Zentrum für vorzeitige Haftentlassung, das Häftlingen, die noch weniger als ein Jahr ihrer Haftstrafe zu verbüßen haben, den Freigang anbietet (USDOS 13.3.2018). Die Fusion des Ministeriums für Strafvollzug mit dem Justizministerium im August 2018 brachte neue Reformvorhaben mit dem Schwerpunkt Resozialisierung mit sich (EC 30.1.2019).
Die Ausstattung der medizinischen Abteilungen in den Strafvollzugseinrichtungen hat sich in den jüngsten Jahren verbessert. Dennoch bestehen Probleme hinsichtlich Funktion und technischer Verfügbarkeit der Geräte. Positiv zu vermerken ist, dass die medizinische Behandlung nicht nur innerhalb der Gefängnisse durch das dortige medizinische Personal erfolgt, sondern bei Bedarf Spezialisten in die Haftanstalt kommen oder auch eine Behandlung außerhalb der Gefängnisse ermöglicht wird. Lobenswert ist auch die Verfügbarkeit von Medikamenten (PD 19.10.2018). Dennoch führt die Ombudsperson einige bestehende Probleme in den Haftanstalten auf - so die langwierige Unterbringung in den sogenannten Deeskalationsräumen, die Nichteinhaltung der ärztlichen Untersuchung gemäß dem Protokoll von Istanbul, die fehlende Begründung von angeordneten Sicherheitsmaßnahmen, fehlende Rehabilitationsmaßnahmen, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit psychologischer Hilfe und Sozialdiensten, Probleme bei der Ausstattung bzw. Infrastruktur in verschiedenen Einrichtungen sowie Lücken im Gesundheitssystem innerhalb des Strafvollzugs (PD 2.4.2019).
Gewalt unter den Häftlingen, kriminelle Subkulturen und informelle Strukturen stellen anhaltende systemische Probleme dar (USDOS 13.3.2019). Der [ehemalige] Ombudsmann meinte Ende 2017, dass die kriminelle Subkultur, die in den Gefängnissen existiert, eine große Herausforderung ist, die eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen darstellt und oft zu einem Grund für Gewalt und Einschüchterung unter Gefangenen wird (HRC 2018).
Quellen:
EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 27.8.2019
ICPR – Institute for Criminal Policy Research (5.2019): World Prison Brief: Georgia, https://www.prisonstudies.org/country/georgia , Zugriff 27.8.2019 [Wert für Österreich: https://www.prisonstudies.org/country/austria ]
PD - Public Defender of Georgia (19.10.2018): The Impact Of Prison Conditions On Prisoners’ Health, http://www.ombudsman.ge/eng/spetsialuri-angarishebi/patimrobis-pirobebis-gavlena-patimarta-janmrtelobaze , Zugriff 27.8.2019
PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 27.8.2019
HRC – Human Rights Center (2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual report 2018-eng.pdf , Zugriff 27.8.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 27.8.2019
11. Bewegungsfreiheit
Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen, und sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 4.2.2019).
Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit einer Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 27.8.2018).
Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 27.8.2019
Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice – Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security , Zugriff 28.8.2019
USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 28.8.201912. IDPs und Flüchtlinge
Im Rahmen eines umfassenderen Konsolidierungsplans hat die Regierung im August 2018 das Ministerium für Flüchtlinge, Unterkünfte und Binnenvertriebene abgeschafft und seine Zuständigkeiten auf die Ministerien für Inneres, Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie das Staatsministerium für Versöhnung und bürgerliche Gleichstellung aufgeteilt. Nach Angaben der Regierung gab es im August 2018 rund 280.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten 1992-93 und 2008. Der UNHCR schätzt, dass sich 235.176 Personen in einer "IDP-ähnlichen" Situation befinden, von denen etwa 50.000 Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, die nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden, oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten Vertriebenen im Jahr 2008 erhielten den Status eines formellen Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, die nicht durch den Konflikt 2008 vertrieben wurden und in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer "IDP-ähnlichen Situation" beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozioökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 13.3.2019).
Armut, mangelnder Lebensstandard, hohe Arbeitslosigkeit, Gesundheitsprobleme und soziale Isolation sind die größten Herausforderungen für die Binnenvertriebenen in Georgien. Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt nach wie vor in verschiedenen Gemeindezentren (ehemalige Gebäude staatlicher Institutionen). Der Mangel an Unterkunft verschlechtert die wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Binnenvertriebenen weiter. Nach Jahren der Vertreibung haben Binnenvertriebene immer noch psychologische Probleme im Zusammenhang mit der Anpassung an neue Bedingungen. Oft bleiben Familien in den Gebieten, die an den De-facto-Grenzen liegen (HRC 2019). Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Binnenvertriebenen reichen nicht aus, und viele Binnenvertriebene leben noch in beschädigten Gebäuden, was ihr Leben gefährdet (PD 2.4.2019).
Zwischen 45.000 und 60.000 Personen sind nach Abchasien, in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire zurückgekehrt. Allerdings verwehren die abchasischen De-facto-Behörden eine Rückkehr der georgischen Binnenflüchtlinge in andere Gebiete Abchasiens. Personen [ethnische Georgier], die ihr im Zuge der Kriegshandlungen in den Jahren 1992-93 verlassenes Eigentum in Abchasien zurückforderten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
HRC – Human Rights Center (2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual report 2019 -eng-.pdf, Zugriff 30.8.2019
PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 30.8.2019
USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 30.8.201913. Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018).
Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018).
Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 €] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 €] (GeoStat 2019b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf , Zugriff 30.8.2019
GeoStat – National Statistics Office of Georgia (2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment , Zugriff 30.8.2019
GeoStat – National Statistics Office of Georgia (2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages , Zugriff 30.8.2019
IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf , Zugriff 30.8.2019
13.1. Sozialbeihilfen
Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:
Existenzhilfe
Re-Integrationshilfe
Pflegehilfe
Familienhilfe
Soziale Sachleistungen
Sozialpakete
Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).
Pensionssystem:
Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):
Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen;
Behindertenstatus;
Tod des Hauptverdieners
Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018).
Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 3.2019).
Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h. sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten, und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um 20 GEL und beliefen sich auf 200 GEL pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019).
Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018).
Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).
Quellen:
Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13 , Zugriff 30.8.2019
IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf , Zugriff 30.8.2019
OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/ , Zugriff 30.8.2019
SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35 , Zugriff 30.8.2019
SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375 , Zugriff 30.8.2019
US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf , Zugriff 12.9.201914. Medizinische Versorgung
Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018).
Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018).
Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care:
Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus
Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt
Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten
Dialyse ist ebenfalls gewährleistet
Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden.
Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit
Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018)
Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018).
Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018).
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 27.8.2018).
Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden. Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2018).
Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018).
Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf , Zugriff 30.8.2019
SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 2.9.2019
VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail
14.1. Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C
Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. Bis ins Jahr 2020 sollen 95 % aller infizierten Personen behandelt und vom Virus geheilt worden sein. Die georgische Regierung arbeitet dafür mit dem US Center for Disease Control lCDC und der WHO zusammen. Pro Jahr können 20.000 Personen gegen Hepatitis C behandelt werden (SEM 21.3.2018).
Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Vor Juni 2016 waren nur Hepatitis-C-Patienten mit fortgeschrittener Leberfibrose (Leberverhärtung) zugelassen . Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018).
Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neusten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tbilisi nennt Kosten von GEL 363 für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018).
Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018).
Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal 160 € zu 70% selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70% müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70% vom staatlichen Programm, und die restlichen 30% von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019).
Quellen:
PLOS ONE. ChikovaniI, OmpadDC, Uchaneishvili M,SulaberidzeL, Sikharulidze K, HaganH, et al. (29.4.2019):
On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: A formative qualitative study, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123 , Zugriff 2.9.2019
SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 30.8.2019
14.2. Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten
Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:
Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.:
Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten
Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)
Psychosoziale Rehabilitation
Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden
Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome
Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht
stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten
Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen
Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation
Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen
Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden
Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden
Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis
Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung
Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung
Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. SEM 21.3.2018).
Quellen:
SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 2.9.2019
SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808 , Zugriff 20.4.2018
15. Rückkehr
Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM oder ICMPD – bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge und seit 2014 von IOM geführt, bietet Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 27.8.2018).
Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).
Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): “Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769 , Zugriff 2.9.2019
SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1 , Zugriff 2.9.2019
Auszug aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt
Artikel 2
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
(3) Georgien rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit Georgiens entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit verwirkt oder aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den von ihm behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Gefährdungen ausgesetzt wäre.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.
Der BF leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem offen.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus dem –
letztlich nach unterschiedlichsten Angaben über seine Identität – vorgelegten Personalausweis.
Der Umstand, dass die Identität erst so spät festgestellt werden konnte ist ausschließlich auf die mangelnde Mitwirkung des BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom BF zu vertreten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren. Anderslautende Feststellungen konnten mangels Vorlage von ärztlichen Attesten nicht getroffen werden. Diesbezüglich sei auf die weiteren beweiswürdigenden Ausführungen zum Gesundheitszustand des BF und die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien verwiesen.
Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf, den Sprachkenntnissen und dem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Aufgrund der Angaben des BF wurden auch die Feststellungen in Bezug auf die im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder und Verwandten getätigt.
Die Feststellungen zur Lebensgefährtin und der Tochter ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF sowie den vom Gericht eingesehenen Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffen die Lebensgefährtin und die Tochter.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF basieren auf dem eingesehenen Strafregisterauszug des BF sowie den eingesehenen Gerichtsurteilen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.
Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
II.2.4.1. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant war.
Da sich der BF seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal der BF eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Rahmen der ihm bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände des BF, welche dieser der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da der BF diesbezüglich keinerlei Mitteilungen erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
II.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zunächst der Ansicht der bB an, wonach die persönliche Glaubwürdigkeit des BF schon massiv darunter leidet, dass er mehrfach über seine Identität getäuscht hat. Auch der Judikatur der Höchstgerichte ist zu entnehmen, dass die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellt.
In der Folge ging die bB in der oben im Verfahrensgang dargestellten Beweiswürdigung ausführlich auf die zahlreichen Widersprüche des BF ein. So konnte er schon nicht erklären, warum er nicht bereits im Jahr 2004 seine „richtigen“ Asylgründe vorbringen konnte und hat er andererseits auch in einer Einvernahme im Jahr 2018 angeführt, dass er überhaupt erst im Jahr 2018 von den nunmehr geschilderten Gründen – der Verurteilung im Jahr 2007 – erfahren habe.
Tatsächlich gestalteten sich aber auch die Angaben des BF zu den nunmehr „richtigen“ Fluchtgründen in den weiteren Befragungen und Einvernahmen als sich steigernd, nicht konsistent und nicht plausibel. So etwa modifizierte der BF seine Geschichte im Laufe des Verfahrens mehrfach (wurde als Zeuge einer Straftat zur Einvernahme bei der Kriminalpolizei geladen, von Polizisten bedroht und von einem Schlepper in die Türkei verbracht vs. hat als Metallschneider mit einer gefälschten Befugnis gearbeitet und wurde nach der Aussage bei der Staatsanwaltschaft von Polizisten nach Hause gebracht und am selben Tag mit einem zivilen Polizeifahrzeug in die türkische Stadt XXXX verbracht vs. hat Aussage verweigert, wurde daher verhaftet und nach zwei bis drei Tagen freigelassen und danach in die türkische Stadt XXXX gebracht ).
Widersprüchlich gestalteten sich auch die Aussagen in Bezug auf die Verurteilungen der an der Straftat in Georgien mitbeteiligten Polizisten, die Dauer der Strafhaft, die Ladungen, die Festnahmen, die Frage, wie der BF überhaupt vom Strafverfahren erfahren hätte sowie die angeblich gefälschten Unterlagen, die vom BF missbräuchlich verwendet wurden. Zu den Details wird auf die unter I.20.1 dieses Erkenntnisses zitierten, ausführlichen Ausführungen der Behörde verwiesen.
Mehrfach wurde der BF von der bB auch aufgefordert, seine Fluchtgründe detailliert zu schildern und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, Widersprüche und Ungereimtheiten aufzuklären. Sofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der BF habe ein stimmiges Vorbringen erstattet, kann dem in Ansehung der Ergebnisse der – nicht beanstandeten –Niederschriften der Befragungen und Einvernahmen nicht gefolgt werden. Vielmehr vermochte es der BF trotz der ihm mehrfach gebotenen Möglichkeiten nicht, ein glaubwürdiges, nachvollziehbares und schlüssiges Vorbringen zu erstatten.
Das Vorbringen des BF ist auch nicht mit dem Inhalt des von ihm vorgelegten Urteiles aus Georgien in Einklang zu bringen. Da die Aktenlage keinen Hinweis darauf bietet, nach dem die Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Dokumentes in Zweifel zu ziehen wären, und vom BF auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, ist die bB zurecht davon ausgegangen, dass der Sachverhalt, der dem übersetzten georgischen Urteil entnommen werden kann, der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Aus dem Urteil geht hervor, dass der BF des Diebstahls, der Dokumentenfälschung, des unerlaubten Kaufes, der Aufbewahrung und Mitführung von Waffen und Kampfstoffen in mehrmaliger und wiederholter Absprache mit organisierten Gruppen und Bezahlung von Bestechungsgeldern zu Gunsten eines Beamten, zwecks behördlicher Deckung, Unterlassung bestimmter Handlungen, Ausnutzung der autoritären Position im Amt bzw. Hilfeleistung in bestimmten Situationen beschuldigt wurde als er in Zusammenarbeit mit georgischen Polizisten einen Empfängermast einer Hochspannungsleitung abmontiert und diesen verkaufte; für diese Straftat hat er von georgischen Polizisten gefälschte Dokumente erhalten. Die wesentlichen Passagen wurden von der bB im Bescheid wiedergegeben (vgl. oben unter I.20.1).
Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist es, wie auch für die bB, nicht nachvollziehbar, dass der BF keinerlei Kenntnisse von dem gegen ihn gerichteten Verfahren haben will und erst elf Jahre nach der Verurteilung davon unterrichtet worden wäre. Vielmehr entsteht in Anbetracht des vorgelegten Gerichtsurteils in Zusammenschau mit dem inkonsistenten und widersprüchlichen Vorbringen des BF im Laufe der in Österreich geführten Verfahren der Eindruck, dass die Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens wegen Straftaten in Zusammenarbeit mit kriminellen Elementen der georgischen Polizei der wahre Grund für die Ausreise des BF aus Georgien war.
Zutreffend wurde von der bB auch dargelegt, dass es sich bei dem verwirklichten Sachverhalt, wegen dem der BF zu einer Haftstrafe in Georgien verurteilt wurde, um einen Tatbestand handelt, der auch in Österreich strafbar ist. Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der BF auch in Österreich wegen Taten, die auf der selben schädlichen Neigung basieren, (Urkundenfälschung und Eigentumsdelikte; vgl. auch die rechtlichen Ausführungen unten) verurteilt wurde. Die Behauptung in der Beschwerde, der BF werde wegen der Weigerung, falsche Aussagen vor den georgischen Behörden zu tätigen, politisch verfolgt erweist sich vor dem Hintergrund der oben getätigten Ausführungen und dem Umstand, dass der BF seine kriminelle Energie auch in Österreich unter Beweis stellte, schlicht als nicht glaubwürdig.
Damit wurde auch kein neuer Sachverhalt substantiiert vorgetragen; vielmehr wurde lediglich eine Variante des Vorbringens der BF vor der bB nochmals wiederholt. Eine mündliche Verhandlung aus diesem Grund schien damit nicht geboten. In der Beschwerde wurde auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, woraus ersichtlich ist, dass die Einschätzung der bB in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen wäre oder nicht von der rechtmäßigen Verurteilung in einem ordnungsgemäßen und Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren in Georgien auszugehen wäre. Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Strafe als unbillig oder übermäßig hart zu qualifizieren wäre oder dass der BF im Falle einer Rückkehr und eines allfälligen Strafantrittes in eine menschenrechtsunwürdige Lage geraten würde.
Auch gegen die Ausführungen der bB in Bezug auf die Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz des BF in Georgien wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, Bedenken gegen die Ausführungen der bB zu wecken. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, welcher über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien verfügt.
Trotz der Aufforderung anlässlich der letzten Einvernahme bei der bB, medizinische Unterlagen vorzulegen, ist der BF dem nicht nachgekommen und datieren die im Verfahren vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2012 und 2013. Der BF verabsäumte es im Verfahren auch, nachvollziehbar darzustellen, weshalb allenfalls noch bestehende psychische Probleme im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären. Der Aussage des BF kann nicht einmal entnommen werden, dass er in Österreich noch einen Arzt oder eine Ärztin konsultiert, welcher oder welche ihm die Medikamente, die er einnimmt, verschreibt. Es ist auch anzunehmen, dass es dem BF leicht möglich gewesen wäre, eine ärztliche Verschreibung oder eine Besuchsbestätigung von einem Arzt vorzulegen, zumal ihm von der Behörde auch eine Frist zur Vorlage medizinischer Unterlagen eingeräumt wurde. In Anbetracht der Länderfeststellungen ist jedenfalls von entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen sowie der Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten in Georgien auszugehen; dass der BF eine spezielle Medikation bräuchte hat er nicht einmal vorgebracht. In Bezug auf die mehrfach thematisierte Hepatitis-Erkrankung kam im Verfahren hervor, dass diese ausgeheilt ist.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den im Verfahren getätigten Ausführungen im Hinblick auf die jeweils konsumierte Ausbildung und die im Herkunftsstaat ausgeübte Berufstätigkeit. Zwar gab der BF an, Medikamente wegen seiner psychischen Probleme einzunehmen, jedoch wurde – trotz Gelegenheit und Einladung der bB, medizinische Unterlagen vorzulegen – kein ärztliches Attest vorgelegt, welchem ein Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeit des BF zu entnehmen wäre. Der BF erstattete diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen.
Die Sicherheitslage in Georgien kann, von den Problemzonen Abchasien und Südossetien abgesehen, als unbedenklich bezeichnet werden. Der BF hat im Verfahren nicht vorgebracht, dass er von den Problemen in diesen Regionen betroffen wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der erörterten Feststellungen zur Sicherheitslage in Georgien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF dort davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages oder und krimineller Aktivtäten werden würden.
Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf kriminelle Aktivtäten hindeuten würden, kamen im Verfahren nicht hervor. Eine dahingehende darstellbare Gefährdung im Rückkehrfall kann sohin ausgeschlossen werden. Zum Umstand, dass der BF Straftaten im Rahmen einer organisierten Gruppe und unter Unterstützung der Polizei beging, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erwägungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass er aus diesem Grunde Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte, wurde nicht glaubhaft vorgebracht.
Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Asylwerber vor, sondern geht aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass der BF seiner Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens nicht nachkam, indem er dieses bloß behauptete bzw. behördliche Feststellungen bestritt. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens des BF (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, bezog ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und blieb der BF schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.
Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die bB hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Der für die Absprache über Spruchpunkt I. und II. maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Aus diesem Grund sah das erkennende Gericht ebenso wie bereits die bB auch keine Veranlassung für weitergehende Erhebungen im Herkunftsstaat des BF. Zusammenfassend gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte für oder Hinweise auf eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte ferner zur Überzeugung, dass der BF unter keiner Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre bzw. zu deren Behandlung er keinen Zugang hätte (siehe dazu auch die Ausführungen in den Erwägungen der rechtlichen Beurteilung).
Hingegen erweist sich der Sachverhalt in Ansehung der ebenfalls gegenständlichen Rückkehrentscheidung und der damit in Zusammenhang stehenden Feststellungen, die zur Absprache der übrigen Spruchpunkte notwendig sind, als nicht geklärt, zumal in Bezug auf die Lebensgefährtin und die Tochter des BF noch Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, in welchen über deren Beschwerde gegen den erstinstanzlich abgewiesenen Antrag nach Art. 8 EMRK abzusprechen ist. Aus diesem Grunde wurde der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Der BF brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).
Zwar kam im Verfahren hervor, dass der BF Straftaten in Zusammenarbeit mit organisierten Gruppen und unter Unterstützung von Polizisten verübte und mag man daraus ableiten, dass der georgische Polizeiapparat von kriminellen Subjekten unterwandert ist, jedoch kam im Verfahren ebenso hervor, dass der BF wegen dieser Straftaten in Georgien verfolgt und verurteilt wurde.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. | dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder |
2. | der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat. |
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Der BF konnte keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.
Was den Umstand betrifft, wonach der BF in Georgien zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, so ist festzuhalten, dass ihm Urkundenfälschung, der unerlaubte Kauf, die Aufbewahrung und Mitführung einer Waffe und Kampfstoffen sowie Eigentumsdelikte in Zusammenarbeit mit organisierten Gruppen und unter Unterstützung der Polizei vorgeworfen wurden. Die Kernfrage, welche sich in diesem Zusammenhang stellt, ist jene, ob die (Straf-) Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen oder ungerechtfertigten Eingriff des georgischen Staates in die persönliche Sphäre der BF darstellt. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben.
Im Handbuch von UNHCR über die Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, welchem in Österreich zwar keine normative Wirkung zukommt, jedoch als Auslegungshilfe für die GFK heranzuziehen ist, ist zum oa. Problembereich Folgendes ausgeführt:
" ... Es muss zwischen Verfolgung und Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen bestehendes Recht unterschieden werden. Normalerweise sind Personen, die vor Strafverfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Ein Flüchtling ist ja das Opfer - oder potentielle Opfer - von Ungerechtigkeit, und nicht ein Flüchtling vor der Gerechtigkeit.
... Mitunter verwischen sich jedoch die Trennungskriterien. Erstens kann eine Person, die sich eines Verstoßes gegen die Gesetze schuldig gemacht hat, einer so exzessiven Bestrafung unterworfen werden, dass diese einer Verfolgung im Sinne der Definition gleichkommt. Darüber hinaus kann die strafrechtliche Verfolgung aus einem in der Definition genannten Gründe (z.B. in Bezug auf die "illegale" religiöse Unterweisung eines Kindes) schon in sich den Tatbestand der Verfolgung erfüllen.
... Zweitens kann es Fälle geben, in denen eine Person, die eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes zu fürchten hat, darüber hinaus "begründete Furcht vor Verfolgung" haben kann. In solchen Fällen ist die betreffende Person ein Flüchtling. Es kann jedoch auch notwendig werden, Überlegungen darüber anzustellen, ob das fragliche Verbrechen nicht so schwer ist, dass eine der Ausschlussklauseln auf den Antragsteller Anwendung findet.
... Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines Deliktes einer Verfolgung im Sinne des Abkommens gleichkommt, ist es unumgänglich, sich mit den Gesetzen des betreffenden Landes auseinander zu setzen, da es möglich ist, dass ein Gesetz nicht den anerkannten Grundsätzen der Menschenrechte entspricht. Häufiger jedoch ist weniger das Gesetz, als vielmehr die Art, wie es angewandt wird, diskriminierend. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer Verletzung "der öffentlichen Ordnung", z.B. wegen der Verteilung von Flugblättern, mag ein Mittel zur Verfolgung eines Einzelnen wegen des politischen Inhalts der Veröffentlichung sein.
... Da der Umgang mit den Gesetzen eines anderen Landes offensichtlich mit Schwierigkeiten verbunden ist, werden die staatlichen Stellen sich oft gezwungen sehen, sich bei ihrer Entscheidung der Gesetze ihres eigenen Landes als Gradmesser zu bedienen. Eine wertvolle Hilfe bei der Rechtsfindung können auch die, in verschiedenen internationalen Verträgen enthaltenen Grundsätze zur Frage der Menschenrechte sein; ..."
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist daher vorerst die Frage zu stellen, ob das Verhalten des georgischen Staates, die vom BF gesetzten Sachverhalte unter Strafe zu stellen per se eine ungerechtfertigte Verfolgung darstellt, was zweifelsfrei zu verneinen ist, zumal sich ähnliche Bestimmungen auch im österreichischen Strafrecht befinden.
Seitens des erkennenden Gerichts besteht daher kein Anlass zur Annahme, die Verurteilung des BF stelle eine "persecution" dar.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafhöhe ist im Rahmen eines Vergleichs mit der ho. Rechtslage (Zusammentreffen von Urkundenfälschungsdelikten, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, Diebstahl, Bestechungsgeld) in einer Zusammenschau mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des georgischen Staates, sowie eines besonderen generalpräventiven Bedürfnisses im Hinblick auf das Bestreben, Straftaten zu verhindern, davon auszugehen, dass die seitens des georgischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind.
Das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungs- bzw. Strafverfahren entspricht daher dem legitimen Strafverfolgungsanspruch des georgischen Staates und ist darin keine Verfolgungshandlung gelegen, die gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines seiner Person innewohnenden Merkmals iSd GFK gerichtet wäre. Es ist im Lichte des Vorbringens auch nicht erkennbar geworden, dass das gegen den BF geführte Ermittlungs- oder Strafverfahren aus Konventionsgründen unfair oder parteiisch durchgeführt wurde, vielmehr ist anzunehmen, dass sich der BF durch seine Reise nach Österreich dem Verfahren entzogen hat. Zudem wurde er seinen eigenen Angaben nach auch ein Berufungsverfahren durchgeführt, in welchem er von einem Anwalt vertreten wurde.
Aus den Länderberichten der belangten Behörde geht im Übrigen auch hervor, dass die Unabhängigkeit der Justiz verfassungsrechtlich garantiert ist und die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafrecht gesichert sind.
Aus den Berichten ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht abzuleiten, dass der BF im Strafverfahren generell benachteiligt oder während des Strafvollzuges systematischen Misshandlungen und Folter ausgesetzt wäre. Derartiges hat er auch nicht vorgebacht.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher letztlich davon auszugehen, dass das Gerichtsverfahren und die gegen den BF hierbei verhängte Haftstrafe den in der GFK angeführten Begriff der "Verfolgung" nicht erfüllt, weshalb die Gewährung von Asyl aus diesem Grunde ausscheidet.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. | der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder |
2. | … |
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Der Prüfungsrahmen ist auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314).
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wurde bereits festgestellt, dass dieser in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es dem BF auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort sein Leben zu meistern.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die BF daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer – . auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.
Die für die Absprache über die Zulässigkeit der Rückkehr (im Familienverband) relevante Erörterung des Sachverhaltes, insbesondere unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK und das in Österreich geführte Familienleben, wird im weiteren Verfahren näher beleuchtet werden.
II.3.3.3. Soweit der BF seinen Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
II.3.3.4. Im vorliegenden Fall konnten vom BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich und sind etwaige psychische Probleme – auch mit entsprechenden Medikamenten – jedenfalls behandelbar.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass der BF vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die BF beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person des BF gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
II.3.3.5. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines Einreiseverbotes samt Abspruch über § 13 Abs. 2 AsylG
Die Beleuchtung des Sachverhaltes im Hinblick auf das in Österreich geführte Familienleben des BF mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter wird im fortgesetzten Verfahren erfolgen und wird eine Entscheidung erst nach Klärung der relevanten Sachverhalte in allen Verfahren gefällt.
Zu AII)
II.4. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
Der Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die hier gewählte Vorgangsweise entspricht innerstaatlichen, verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben (vgl. insbes. Erk. des vom VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien) und ist der Zeitpunkt der Abschiebung gem. § 46 FPG seitens der bB im Lichte der Ausführungen des VwGH in seinem Erk. 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 festzusetzen.
II.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
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1. | der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder | |||||||||
2. | die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. | |||||||||
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1958_210_0/1958_210_0.pdf , noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Es sei an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die BF musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).
Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete der BF kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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