VwGH 99/20/0549

VwGH99/20/054921.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des N (auch: U) M, geboren 1972, vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kaiserstraße 67, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. August 1999, Zl. 211.631/0-V/15/99 betreffend § 6 Z 3 und § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo und nach seinem Vorbringen beim Bundesasylamt ein Angehöriger des Stammes der "Bakongo", reiste am 3. Februar 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er im Wesentlichen an, er habe seine Heimat verlassen, weil er von der derzeitigen Regierung verfolgt werde. Er habe im Sekretariat einer wohltätigen Organisation (Association pour la Protection des enfants - ASPE) in Kinshasa gearbeitet. Nachdem am 17. Mai 1997 Kabila an die Macht gekommen sei, habe dieser alle Parteien und "sämtliche Gruppierungen", unter anderem auch die Tätigkeiten der erwähnten Organisation verboten, sodass der Beschwerdeführer seine Mitarbeit im Juli 1997 beendet habe. Daraufhin sei er als Händler tätig gewesen, indem er Medikamente und Kleidung in Kinshasa gekauft und in den Provinzen wieder verkauft habe. Im Jänner 1999 hätten Kadogos, Soldaten Kabilas, nach ihm in Kinshasa gesucht, doch seine Mutter habe angegeben, dass er in Bandundu ums Leben gekommen sei. Sie habe das gesagt, weil er weiterhin "Mitglied" der ASPE gewesen sei. Bei seiner Rückkehr am 31. Jänner 1999 von Bandundu, wo er als Händler unterwegs gewesen sei, habe ihm seine Mutter von der Tötung ruandesischer Tutsis in Kinshasa erzählt und weiters berichtet, dass fünf seiner ehemaligen Kollegen (bei der erwähnten Organisation) getötet worden seien, weil sie Tutsi-Waisenkindern geholfen hätten. An diesem Tag seien neuerlich die Kadogos, die von der Heimkehr des Beschwerdeführers erfahren hätten, gekommen und hätten die Mutter des Beschwerdeführers wegen der falschen Auskunft so schwer verletzt, dass sie am nächsten Tag gestorben sei. Sie hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, ein "Spion" zu sein und die Tutsi-Rebellen im Osten mit Kleidung und Medikamenten zu unterstützen. Nach einer Auseinandersetzung, bei der dem Beschwerdeführer andere Angehörige seines Stammes zur Hilfe gekommen seien, sei der Beschwerdeführer festgenommen und in das Militärgefängnis Ndolo in Kinshasa gebracht worden. Seiner Cousine sei es jedoch durch Bestechung eines "Oberst" gelungen, seine Freilassung am nächsten Tag zu erreichen. Er habe einen (auf eine andere Person ausgestellten portugiesischen) Reisepass und ein Ticket erhalten und sei dann zum Flughafen gebracht worden, wo der Oberst die "Grenzbeamten" bestochen habe. Hätte man den Beschwerdeführer nicht flüchten lassen, so wäre er seiner Ansicht nach von den "Kabila-Leuten" umgebracht worden. Das drohe ihm auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20. Juli 1999 gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo fest. Die Erstbehörde begründete die Abweisung des Asylantrages damit, dass der Beschwerdeführer diesen auf gefälschte Beweismittel gestützt habe. Ein Asylantrag sei jedoch als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruhe. Dies sei dann der Fall, wenn der Asylwerber unter falschem Namen oder unter Vorlage gefälschter oder verfälschter Dokumente, von denen er bei seiner Befragung gleich wohl behaupte, dass sie echt seien, seinen Antrag gestellt habe. Da es sich nach dem Untersuchungsbefund der kriminaltechnischen Zentralstelle bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis um eine "Totalfälschung" handle, während der Beschwerdeführer behaupte, dass dieser echt sei, treffe in diesem Fall "das Kriterium der offensichtlichen Unbegründetheit aufgrund einer vorsätzlichen Täuschung zu". Das werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität weitere Urkunden vorgelegt habe, die selbst für einen Laien aufgrund näher beschriebener Merkmale als Fälschung erkennbar seien. Zur Feststellung nach § 8 AsylG führte die Erstbehörde nur aus, mangels eines glaubhaften Fluchtgrundes bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen - Bescheid vom 12. August 1999 gemäß § 6 Z 3 AsylG abgewiesen und "gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes" die Zulässigkeit (insbesondere) der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo festgestellt. In den Entscheidungsgründen verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf näher bezeichnete Teile der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Insbesondere übernahm sie die "getroffenen Feststellungen in vollem Umfang" und sie schloss sich der "getroffenen Beweiswürdigung vollinhaltlich" an. Dem durchgeführten Ermittlungsverfahren seien "das Vorbringen des Berufungswerbers, die von ihm vorgelegten, im erstinstanzlichen Bescheid angeführten ‚Dokumente' sowie der Untersuchungsbericht der bei der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichteten kriminaltechnischen Zentralstelle vom 17. März 1999 (...) zugrundegelegt" worden. In ihren rechtlichen Erwägungen verwies die belangte Behörde auf die Entschließung der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November/1. Dezember 1992, wonach die im Zusammenhang mit einer Asylantragstellung erfolgte Vorlage gefälschter oder verfälschter Dokumente eine vorsätzliche Täuschung der Behörde darstelle, "insbesondere, wenn der Asylwerber bei seiner diesbezüglichen Befragung behauptet, dass diese echt seien". In der Begründung heißt es dann wörtlich weiter:

"In gegenständlicher Berufungssache konnte dem Berufungswerber aufgrund des von der kriminaltechnischen Zentralstelle erstatteten Untersuchungsberichtes nachgewiesen werden, dass es sich bei dem von ihm beigeschafften Personalausweis um eine Totalfälschung handelt und wurden bei dieser Untersuchungsmethode Erkenntnisse, die aus den zairischen Personalausweisen gewonnen werden konnten sowie Informationsmaterial europäischer Ausländerbehörden und ehemaliger zairischer Behörden herangezogen. Der Berufungswerber stützte seinen Asylantrag somit zumindest auf ein eindeutig als Fälschung identifiziertes Beweismittel und war seine Berufung daher schon aus diesem Grunde abzuweisen, unbeschadet dessen, dass in der Folge weitere Dokumente in Vorlage gebracht wurden, an deren Echtheit und Richtigkeit aus den von der erstinstanzlichen Behörde dargelegten Gründen berechtigte Zweifel bestehen und wird in diesem Zusammenhang vollinhaltlich auf die von der erstinstanzlichen Behörde getätigten Ausführungen verwiesen."

Auch zur Feststellung nach § 8 AsylG verwies die belangte Behörde auf die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausführungen. Auch die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung - so die belangte Behörde weiter - "nicht nur erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, sondern setzt gemäß dieser Judikatur die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation auch das Feststehen der Identität des Fremden voraus." Aus den zur Abweisung des Asylantrages dargelegten Gründen habe der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdungssituation nicht glaubhaft zu machen vermocht und es sei ihm auch nicht gelungen, seine Identität durch Vorlage unverfälschter Dokumente nachzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Soweit die belangte Behörde auf Nr. 9 lit. a der erwähnten Entschließung über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November/1. Dezember 1992 Bezug nimmt und sich in ihrer Begründung an die dort in Bezug auf die Vorlage gefälschter oder verfälschter Dokumente gewählten Formulierungen anlehnt, genügt es darauf zu verweisen, dass dieser Teil der Entschließung keinen Eingang in § 6 AsylG gefunden hat.

Nach dieser Bestimmung sind Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist nach der - von der belangten Behörde herangezogenen - Z 3 dieser Bestimmung dann der Fall, wenn (ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat) das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Anschluss an die schon im Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, dargestellte Vorjudikatur in dem Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit den Voraussetzungen der qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers im Sinne des § 6 Z 3 AsylG näher auseinandergesetzt und dazu insbesondere ausgeführt, die Wahrheitswidrigkeit der Behauptungen müsse unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein. Dieses Urteil müsse sich - ohne dass es weitwendiger Überlegungen oder einer langen Argumentationskette bedürfe - "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssten klar auf der Hand liegen.

Die belangte Behörde stützte die Annahme der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe in tragender Weise nur darauf, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität einen von der kriminaltechnischen Zentralstelle in ihrem Untersuchungsbericht als "Totalfälschung" qualifizierten Personalausweis vorgelegt habe. In dem zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, es sei (zwar) zutreffend, dass die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstelle. Sie möge auch verschiedentlich im Sinne des - zum Offensichtlichkeitskalkül nach § 6 Z 3 AsylG - Vorgesagten eine auf der Hand liegende Beurteilung in diese Richtung (und daher die Anwendung des § 6 AsylG) erlauben, doch komme es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. In diesem Zusammenhang ist auch auf die (neuere) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdung/Bedrohung nach § 57 Abs. 1 und 2 FrG zu verweisen. Danach spielen Fragen der Identität nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er "derjenige sei, als der er sich ausgebe" - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465 mwN). Diese Überlegungen gelten grundsätzlich auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Verfolgungsbehauptungen zur Stützung eines Asylantrages und das gilt umso mehr bei der Annahme einer offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit eines Asylvorbringens im Sinne des § 6 Z 3 AsylG. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 2000/20/0015, in einem insoweit ähnlich gelagerten Fall die dort vertretene Ansicht der belangten Behörde, die undifferenzierte und ohne Hinzutreten weiterer, die Unglaubwürdigkeit indizierender Umstände gezogene Schlussfolgerung von der Unechtheit eines Personaldokuments auf die offensichtliche Tatsachenwidrigkeit der vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe sei unschlüssig, ausdrücklich als zutreffend beurteilt. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch zu beachten, dass die Einschätzung, das Vorbringen eines Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation entspreche wegen falscher Angaben zur Identität (und/oder Staatsangehörigkeit) im Sinne des § 6 Z 3 AsylG offensichtlich nicht den Tatsachen, zur Voraussetzung hätte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität (und/oder Staatsangehörigkeit) ihrerseits "offensichtlich" unglaubwürdig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0079, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447).

Im vorliegenden Fall, in dem die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe selbst gar nicht mehr eigens geprüft wurde, müsste für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 6 Z 3 AsylG demnach zunächst ein solcher Zusammenhang zwischen der behaupteten Identität des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen bestehen, dass die Unrichtigkeit des Asylvorbringens schon dann auf der Hand läge, wenn sich die angegebenen Personalien als unrichtig herausstellen. Das kann aber hier angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten - nicht spezifisch identitätsbezogenen - fluchtauslösenden Ereignisse nicht gesagt werden. Darüber hinaus wäre es nach dem Gesagten erforderlich gewesen, dass sich die Identitätsangaben des Beschwerdeführers als offensichtlich tatsachenwidrig herausgestellt hätten, was wiederum vorausgesetzt hätte, dass die Unechtheit des vorgelegten Personaldokumentes eindeutig festgestanden wäre. Zu Recht verweist die Beschwerde darauf, dass eine solche Annahme auf den vorliegenden Untersuchungsbefund der kriminaltechnischen Zentralstelle in tragfähiger Weise nicht gestützt werden kann, weil sich diese Sachverständigenäußerung nur in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich diese Beurteilung gründet, noch die Art wie diese Tatsachen ermittelt wurden, in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurden. Da dem Sachverständigen weder zum "fraglichen Formular" noch zu den "Stempelabdrücken" entsprechendes Vergleichsmaterial zur Verfügung stand, konnte die Annahme einer offensichtlichen Fälschung jedenfalls mit einem solchen - nur ganz allgemein gehaltene Ausführungen enthaltenden - Gutachten nicht schlüssig begründet werden.

Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass es im Hinblick auf die konkreten Einwände des Beschwerdeführers in der Berufung, mit der unter anderem auch die Annahme der Erstbehörde, bei dem vorgelegten Personalausweis handle es sich um eine Fälschung, sohin die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid bekämpft wurde, nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch in einem abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 Abs. 1 (hier: iVm § 6) AsylG - der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurft hätte (vgl. etwa aus jüngerer Zeit das bereits zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447, mwN).

Aber auch der Ausspruch gemäß § 8 AsylG ist deshalb (inhaltlich) rechtswidrig, weil die belangte Behörde einerseits den diesbezüglichen Spruch ihrer Entscheidung ausdrücklich auf "§ 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1" FrG beschränkt hat (vgl. dazu die Nachweise in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0150) und andererseits in der diesen Spruchteil betreffenden Begründung davon ausgegangen ist, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe (vgl. die Nachweise in dem zu einem ähnlich begründeten Bescheid der belangten Behörde ergangenen Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0419). Darüber hinaus widerspricht die Ansicht der belangten Behörde, "die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation" setze "auch das Feststehen der Identität des Fremden voraus", der oben bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG (vgl. aus jüngerer Zeit zum Beispiel auch das Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 99/20/0546). Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht unterließ es die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo zu treffen (vgl. dazu etwa die jeweils diesen Herkunftsstaat betreffenden Erkenntnisse vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0419, und Zl. 99/20/0410).

Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen wegen der (prävalierenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 21. November 2002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte