AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2001355.4.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA Türkei, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2021, ZI. 637661205/210441473, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.11.2013 abgewiesen und eine Ausweisung verfügt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014, L502 2001355-1/9E, hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz abgewiesen. Hinsichtlich der verfügten Ausweisung wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit 09.04.2014 in Rechtskraft.
Nach Fortführung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2016 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2016, L502 2001355-2/5E, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 07.09.2016 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.11.2016, Ra 2016/21/0316-5, wurde der Revision und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.11.2016, E 2468/2016-5 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316-7, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.10.2017, E 2648/2016-17, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt.
2. Am 19.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2018, L519 2001355-3/3E, abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.10.2018, E 3089/2018-7, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2019, Ra 2018/19/0684-5, wurde der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2019, Ra 2018/19/0684-8, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.05.2018 wurde erneut mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2020, L519 2001355-3/21E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 28.08.2020 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.10.2020, E 3421/2020-4 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020, E 3421/2020-7, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2021/18/0059-6, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 01.04.2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und trug ihm auf, näher bezeichneten Dokumente bzw. Nachweise vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer im Zuge einer Stellungnahme partiell nach und legte einen türkischen Reisepass in Kopie, eine türkische Geburtsurkunde in Kopie, einen Arbeitsvertrag, einen Mietvertrag, eine Bestätigung eines Sportvereins, einen Versicherungsdatenauszug, Unterstützungserklärungen und Fotografien vor.
Am 14.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Am 15.10.2021 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab und legte gleichzeitig mehrere Fotografien zum Beleg seiner Integration vor.
Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2021, ZI. 637661205/210441473, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Beschwerde aus näher genannten Gründen als verspätet darstelle. Dazu gab der Beschwerdeführer am 15.12.2021 eine Stellungnahme ab und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.10.2021.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2022, L524 2001355-5/7E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Versäumung einer Frist als unzulässig zurückgewiesen.
II. Feststellungen:
Der 34-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde im Landkreis XXXX in der Provinz Bingöl geboren und lebte dort vor seiner Ausreise aus der Türkei gemeinsam mit seiner Familie in einem im Eigentum der Familie stehenden Haus in seinem Heimatdorf. Im Jahr 2013 verließ der Beschwerdeführer die Türkei in Richtung Österreich.
Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei mehrere Jahre die Grundschule. Er versorgte das familieneigene Vieh und arbeitete auf Baustellen. Der Beschwerdeführer beherrscht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und den kurdischen Dialekt Zaza.
In der Türkei leben die Mutter und zwei Brüder sowie vier Schwestern. Abgesehen von der Mutter leben nach wie vor ein Bruder und zwei Schwestern im Elternhaus. Die anderen Geschwister sind bereits verheiratet und wohnen insofern nicht mehr zu Hause.
Der Beschwerdeführer reiste etwa Mitte Juli 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
Er stellte am 12.07.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 27.11.2013 abgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014, L502 2001355-1/9E, hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz abgewiesen. Hinsichtlich der Ausweisung wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an BFA zurückverwiesen. Das Erkenntnis erwuchs hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten mit 09.04.2014 in Rechtskraft. Im Anschluss wurde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid des BFA vom 21.06.2016 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2016, L502 2001355-2/5E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 07.09.2016 in Rechtskraft. Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.11.2016 und einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316-7, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.10.2017, E 2648/2016-17, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 19.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.05.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2018, L519 2001355-3/3E, abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.10.2018, E 3089/2018-7, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Revision wurde in der Folge mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2019, Ra 2018/19/0684-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und im Anschluss wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2019, Ra 2018/19/0684-8, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.05.2018 wurde daraufhin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2020, L519 2001355-3/21E, abermals abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 28.08.2020 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.10.2020, E 3421/2020-4, wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020, E 3421/2020-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2021/18/0059-6, wurde die Revision zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam den Ausreiseverpflichtungen nicht nach und hält sich illegal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.
Er beantragte am 01.04.2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
Der Beschwerdeführer führt keine Beziehung und ist kinderlos. In XXXX ebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Familie. Der Bruder ist im Besitz eines bis 10.01.2024 gültigen Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet (Familienangehöriger). Bei der Schwägerin und den drei Nichten sowie einem Neffen des Beschwerdeführers handelt es sich um österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder und dessen Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer erhält von seinem Bruder finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Schwägerin bei der Betreuung der drei Nichten und des Neffen.
Der Beschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Diesem gehören auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen an. Er legte mehrere Unterstützungserklärungen, eine Unterschriftensammlung, die zahlreiche nicht näher beschriebene Personen unterzeichnet haben, und zahlreiche Fotografien, die ihn mit der Familie seines Bruders, Freunden und Bekannten zeigen, vor. Der Beschwerdeführer und seine Freunde stehen in Kontakt, unterstützen sich gegenseitig und unternehmen auch regelmäßig gemeinsam Freizeitaktivitäten.
Der Beschwerdeführer war von 04.12.2018 bis 09.06.2020 aktives Mitglied in einem XXXX in XXXX . Aktuell ist er nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich, zuletzt auf dem Niveau B1, mehrere Deutschkurse und hat die Prüfung ÖSD Zertifikat Niveau A2 am 28.04.2015 bestanden. Am 05.05.2021 hat der Beschwerdeführer zudem die A2-Prüfung des ÖIF, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen, erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen.
Der Beschwerdeführer bezog nach seiner Einreise in Österreich von 12.07.2013 bis 27.02.2018 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert, erhielt Verpflegung, Taschengeld und regelmäßig Bekleidungshilfe. Der Beschwerdeführer bekam zudem im Rahmen der Grundversorgung ein Quartier zur Verfügung gestellt und lebte er in den jeweils organisierten Quartieren.
Der Beschwerdeführer verfügt(e) seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 12.07.2013 bis 04.12.2018 und erneut ab 09.06.2020 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 05.12.2018 bis 08.06.2020 das österreichische Bundesgebiet verlassen hat. Der Beschwerdeführer bewohnt in XXXX auf Grundlage eines bis 15.04.2022 gültigen Mietvertrags ein ca. 30 m² großes Zimmer gegen Leistung eines Mietzinses in der Höhe von monatlich € 400,00. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage für den Mietzins aufzukommen. Dieser wird gelegentlich von seinem Bruder ausgelegt. Ansonsten gestattet der Vermieter dem Beschwerdeführer die darüber hinaus anfallenden Mietkosten erst zu einem späteren Zeitpunkt – bei Verbesserung seiner finanziellen Situation – zu leisten. Er verfügt aktuell über keine Krankenversicherung.
Eine bindende Patenschaftserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG wurde nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ging – abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung unter Heranziehung von Dienstleistungsschecks von 17.04.2018 bis 30.04.2018 – nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Schule und keine Berufsausbildung abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag des Unternehmens XXXX GmbH vom 11.08.2021 bezüglich einer Tätigkeit als Arbeiter mit einem Nettoeinkommen von € 1.450,00 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtlich wurde er wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1b iVm § 31 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von € 5.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzarreststrafe von 14 Tagen, und nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG mit einer Geldstrafe von € 500,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzarreststrafe von zwei Tagen und 18 Stunden, rechtskräftig bestraft.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an.
Zur Türkei:
COVID-19
Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Nach den ersten vier Monaten des Jahres 2021 verzeichnete das Land 40.000 Corona-Tote bei offiziell annähernd 4,9 Mio. Infizierten. Bis Jahresende 2020 waren es rund 2,2 Mio Fälle und cirka 21.000 Tote. Das heißt innert der ersten vier Monate des Jahres 2021 haben sich beide Werte fast verdoppelt (JHU 3.5.2021). Mit Stand 5.5.2021 waren laut Angaben des Gesundheitsministeriums 14,25 Mio. Menschen, bei einer Bevölkerung von 85 Mio., mit einer ersten Dosis des Impfstoffs geimpft, während 9,82 Millionen eine zweite Dosis erhalten haben. Somit waren offiziell 25% der Einwohner zumindest einmal geimpft (Ahval 5.5.2021).
Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca, dass nunmehr alle positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020).
Beginnend mit 1.12.2020 war ein Lockdown in Kraft getreten, welcher u.a. unter der Woche eine nächtliche und an den Wochenenden eine totale Ausgangssperre vorsah. Eingeführt wurde der sogenannte HES (Hayat Eve Sigar) - Code, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren (WKO 21.1.2021).
Nachdem es durch strenge Maßnahmen gelang, die zweite Corona-Welle im Jänner etwas unter Kontrolle zu bringen, folgten ab 1.3.2021 Lockerungen, die die Regierung als "Normalisierungsprozess" bezeichnete (DW 3.4.2021). Davon abgesehen, ermächtigte die Regierung die Provinzbehörden, lokale Quarantänen und Ausgangssperren auf der Grundlage von epidemiologischen Daten zu verhängen (Garda World 1.3.2021). Doch seit den Lockerungen stiegen die Corona-Infektionen explosionsartig. Opposition und Ärzte gaben der Regierung die Schuld, wonach letztere mehrfach fahrlässig gehandelt hätte. Besonders der Türkische Ärztebund (TTB) rüttelte stets an der Glaubwürdigkeit der türkischen Regierung und ihrem Corona-Krisenmanagement (DW 3.4.2021). Der TTB verlangte Ende März 2021 angesichts der rasant steigenden Fallzahlen, u.a. die Mobilität auf stark frequentierten Straßen in den Städten ebenso einzuschränken wie Massenkontakte zwischen Menschen in geschlossenen Räumen. Zudem forderte der Ärzteverband von der Regierung mehr Transparenz hinsichtlich der COVID-19-Zahlen, des Impfprogramms sowie der Anwendung der Klassifizierungskritierien für die Provinzen (Reuters 26.3.2021).
Am 13.4.2021 wurde zunächst ein Teil-Lockdown wieder eingeführt, welcher eine verlängerte abendliche Ausgangssperre an Wochentagen, eine Rückkehr zum Online-Unterricht und ein Verbot von unnötigen Überlandfahrten beinhaltete (AP 18.4.2021). Die Bewohner mussten während der Ausgangssperre in ihren Häusern bleiben, außer zwecks Verrichtung einer wichtigen Arbeit oder aus dringenden medizinischen Gründen. Alle Veranstaltungen wie Hochzeiten und persönliche Feiern wurden bis zum 12.5.2021 ausgesetzt (Garda World 13.4.2021). Angesichts von täglichen Fallzahlen von über 60.000 bei über 300 Toten wurde überdies eine Ausgangssperre am Wochenende in Risikostädten, wie Istanbul oder Ankara, verhängt (Ahval 21.4.2021). Zuvor hatte Präsident Erdoğan auch wieder Wochenendsperren verhängt und die Schließung von Restaurants und Cafés während des heiligen muslimischen Monats Ramadan angeordnet (AP 18.4.2021).
Angesichts der steigenden Fall- und Todeszahlen wurde am 26.4.2021 ein fast dreiwöchiger verschärfter Lockdown, beginnend mit 29.4.2021, verkündet (AP 27.4.2021). Bis 17.5.2021 besteht (bestand) landesweit ein generelles Ausgangsverbot. Nebst Mindestabstand gilt an allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, Maskenpflicht. Einkäufe dürfen nur montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Gehnähe und zu Fuß, nicht mit dem PKW, durchgeführt werden. Gastronomische Stätten haben nur für Lieferservice geöffnet. Einzelhandel, körpernahe Berufe ebenso wie Kinos, Bäder etc, bleiben geschlossen. Versammlungen und Hochzeiten sind verboten. Schulen und Kindergärten bleiben für den Präsenzunterricht geschlossen (WKÖ 27.4.2021; vgl. Garda World 27.4.2021). Allerdings wurden Millionen von Menschen von diesem ersten landesweiten Lockdown ausgenommen. Dazu gehörten neben Mitarbeitern des Gesundheitssektors und Vollzugsbeamten auch Fabrik- und Landwirtschaftsarbeiter sowie Mitarbeiter von Lieferketten und Logistikunternehmen. Auch Touristen waren ausgenommen. Schätzungen gingen davon aus, dass bis zu 16 Mio. der 84 Mio. Einwohner während des Lockdowns trotzdem unterwegs sein würden (AP 30.4.2021).
Sicherheitslage
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vgl. SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016).
Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak verstärkt. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen PKK-Kämpfern und den Sicherheitskräften (EDA 28.4.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte führen groß angelegte Operationen und Strassencheckpoints durch, bei denen es auch zu Risiken für anwesende Zivilpersonen kommen kann. Auch bei Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kann es zu Todesopfern und Verletzten kommen (EDA 28.4.2021). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 6.10.2020).
Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) kamen 2019 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 440 Personen ums Leben, davon 98 Angehörige der Sicherheitskräfte, 324 bewaffnete Militante und 18 Zivilisten (İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (İHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (İHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe über 5.300 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis April 2021. Im Jahr 2020 wurden 366 Opfer registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September 2020. In den ersten vier Monaten des Jahres 2021 wurden 56 Tote gezählt (ICG 4.5.2021). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020).
Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 28.4.2021). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (USDOS 30.3.2021, S.25; vgl. AA 28.4.2021). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 28.4.2021).
Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021).
Das türkische Parlament stimmte (mit Ausnahme der pro-kurdischen HDP) am 7.10.2020 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen sowohl im Irak als auch in Syrien um ein weiteres Jahr zu verlängern (BAMF 19.10.2020).
Gülen- oder Hizmet-Bewegung
Fethullah Gülen, muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung des Landes war, wird von seinen Gegnern als Bedrohung der staatlichen Ordnung betrachtet (Dohrn 27.2.2017). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016), und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020).
Erdoğan stand Gülen jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Das Bündnis zwischen Erdoğan und Gülen begann aufzuweichen, als die Gülenisten in Polizei und Justiz zu unabhängig wurden. Das Klima verschärfte sich, als Gülen selbst Erdoğan für seinen Umgang mit den Protesten im Gezi-Park im Jahr 2013 kritisierte. Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen an sich unterwandert zu haben (AA 24.8.2020). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung hat ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (AA 24.8.2020).
Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht (auch Appellationsgericht genannt), i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vgl. Sabah 17.6.2017).
Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (UKHO 2.2018; vgl. AA 24.8.2020). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).
Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020; vgl. SCF 5.10.2020).
Nach Angaben des türkischen Innenministers, Süleyman Soylu, vom 20.2.2021 wurden seit dem Putschversuch vom Sommer 2016 gegen 622.646 Personen Ermittlungen durchgeführt. Rund 302.000 Personen wurden verhaftet und 96.000 weitere ins Gefängnis gesteckt. Gegenwärtig (Stand Februar 2021) befänden sich laut Minister noch 25.467 Personen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung im Gefängnis (SCF 4.3.2021).
Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der "FETÖ" befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (ÖB 10.2020; vgl. AA 24.8.2020, EC 6.10.2020). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 10.2020). Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, wie beispielsweise auf der Informationsplattform NewTurkey aufgelistet, finden im Schnitt wöchentlich statt, wobei es mehrere größere Verhaftungswellen gab (NewTurkey 21.10.2020). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020). Während mehrtägiger landesweiter Großrazzien wurden in den ersten Juni-Tagen des Jahres 2020 rund 160 Menschen, größtenteils Militärs wegen vermeintlicher Verbindungen zum Putschversuch von 2016 verhaftet (DW 8.6.2020; vgl. DS 16.6.2020, ZO 9.6.2020). Ende August 2020 vermeldeten die Behörden die Festnahme von über hundert weiteren vermeintlichen Gülen-Mitgliedern (DS 1.9.2020). Während in der zweiten September-Hälfte wieder Militärangehörige, diesmal über 90, verhaftet wurden (DS 20.9.2020), nahmen die Sicherheitsorgane Anfang desselben Monats auch 30 Studentinnen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (TM 3.9.2020) sowie zwei Wochen später 47 Rechtsanwälte, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020). Der Oktober 2020 verzeichnete mehrere Operationen, bei denen vermeintliche Gülen-Anhänger festgenommen wurden. Die größte war Mitte des Monats. Bei der Suche nach 167 Verdächtigen nahm die Polizei am 13.10.2020 in zwei Operationen in insgesamt 41 Provinzen 142 Personen fest. Betroffen waren insbesondere die Luftwaffe und die Küstenwache (CNN 13.10.2020; vgl. DS 13.10.2020). Anfang Dezember 2020 wurden landesweit, insbesondere in Izmir, fast 150 Offiziere von Polizei und Armee festgenommen (DS 1.12.2020), eine Woche später gefolgt von mindestens 266 Festnahmen von Armee-Angehörigen auf der Basis von fast 400 Haftbefehlen in 50 Provinzen (Anadolu 8.12.2020). Die zweite Jännerhälfte 2021 verzeichnete zwei große Operationen. Am 19.1.2021 wurden im ganzen Land und Nordzypern 210 Verdächtige (DS 19.1.2021) und wenige Tage später 83 weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder festgenommen (DS 26.1.2021), darunter waren in beiden Fällen auch wieder zahlreiche Militär- und Polizeioffiziere (DS 19.1.2021; DS 26.1.2021). In der dritten Märzwoche 2021 nahmen türkische Sicherheitskräfte bei Operationen in 53 Provinzen und Nordzypern 203 Soldaten wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (Anadolu 23.3.2021). Am letzten Märztag und Anfang April 2021 wurden gegen 258 Personen wegen Verbindungen zur Gülenbewegung Haftbefehle erlassen, darunter aktive, pensionierte und entlassene Militäroffiziere, ehemalige Militärkadetten und entlassene Polizeibeamte. Am 31.3.2021 waren bereits 54 der Gesuchten festgenommen (SCF 2.4.2021). Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaften in Istanbul und Izmir wurden am 26.4.2021 bei Razzien in 62 Provinzen und Nordzypern 400 von 532 Verdächtigten festgenommen, darunter Militär- und Gendarmarieangehörige aller Ränge (DS 26.4.2021).
Mit Stand 9.4.2021 waren laut einem Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu insgesamt 4.820 Putschverdächtige verurteilt. 1.626 erhielten eine lebenslange Haftstrafe unter erschwerten Bedingungen, 1.373 weitere müssen eine gewöhnliche lebenslange Haft verbüßen und 1.821 wurden zu unterschiedlich langen Gefängnisstrafen verurteilt (TM 10.4.2021). Ende Juni 2020, beispielsweise, verurteile ein Gericht in Ankara von 245 Angeklagten im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch 86 Angeklagte zu lebenslangen Haftstrafen unter verschärften Haftbedingungen, 35 weitere Angeklagte wurden zu einer regulären lebenslangen Haftstrafe verurteilt (DW 26.6.2020; vgl. MEE 26.6.2020). Am 26.11.2020 endete einer der bislang größten Prozesse gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen "Umsturzversuchs", "Attentats auf den Präsidenten" und "vorsätzlicher Tötung" zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen Gülen-Mitglieder des Jahres 2020. Von 132 Angeklagten wurden 92 zu lebenslangen Haftstrafen, darunter zwölf unter verschärften Bedingungen, wegen ihrer Aktivitäten als Mitglieder der Armee im Zuge des Putschversuches verurteilt. 22 Menschen erhielten wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zwischen 12,5 und 19 Jahren Gefängnis. Weitere Urteile ergingen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen versuchten Mordes. Neun Soldaten sind freigesprochen worden (Anadolu 30.12.2020; vgl. ZO 30.12.2020). Am 7.4.2021 wurden nach knapp 250 Verhandlungstagen die Urteile gegen 497 Angeklagte verkündet. In 38 Fällen verhängte das Gericht in Ankara lebenslange Haftstrafen, davon 6 unter erschwerten Bedingungen. Hierzu zählten vor allem jene Offiziere, die in der Putschnacht den Staatssender TRT besetzten und die Verlesung einer Erklärung erzwangen. 106 weitere Personen müssen bis zu 16 Jahre ins Gefängnis. 121 wurden freigesprochen und gegen 231 verhängte das Gericht keine Strafen (DW 7.4.2021; vgl. AP 7.4.2021, DPA 7.4.2021). Somit waren von den 289 Prozessen hernach noch 14 ausständig (DPA 7.4.2021).
Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind (AA 24.8.2020). Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 1.2019). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen (AA 24.8.2020; vgl. JWF 1.2019), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.2019); der Besuch der Gülen-Bewegung zugeordneter Schulen durch die eigenen Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnis; Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 24.8.2020; vgl. JWF 1.2019). Weitere Kriterien sind u.a. die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.2019). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 24.8.2020). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch seine Einschreibung eines Kindes in einer Gülen-Schule als Beweis dienen kann, dass die Person in terroristische Aktivitäten verwickelt oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (SCF 6.8.2019).
Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekondärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, der sog. "FETÖ-Meter". Dazu gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Kritierien sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool auch etwa 1 Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren, und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messaging-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021).
Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), die nicht nur in der Türkei verboten, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt (ÖB 10.2020).
Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2020).
Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 7.2020)
2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2020). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2020).
Die International Crisis Group verzeichnet mit Stand 25.3.2021 3.265 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015, schätzt jedoch selbst die Dunkelziffer als höher ein. Die türkischen Behörden sprechen hingegen von über 10.000 "neutralisierten" PKK-Kämpfern, d.h. diese wurden getötet oder festgenommen. Besonders stark betroffen waren die südöstlichen Provinzen: Hakkari, Şırnak, Sur, Diyarbakır sowie die zentral-östliche Provinz Tunceli (Dersim) (ICG 25.3.2021).
Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerilla-Einheiten der PKK in den südost-anatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten sich fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH 7.2020; vgl. ICG 25.3.2021).
Bei einer der größten Anti-Terror-Operationen in 42 Provinzen wurden Ende November 2020 laut Innenministerium mindestens 641 vermeintliche PKK-Mitglieder festgenommen (Anadolu 28.11.2020). Bis Anfang Dezember hatten 218 PKK-Mitglieder durch die Überzeugungsarbeit der Behörden laut Innenministerium freiwillig ihre Waffen niedergelegt bzw. sich gestellt (Anadolu 3.12.2020).
Mitte Februar 2021 wurden nach Angaben des türkischen Innenministeriums in 40 Städten insgesamt 718 Menschen wegen angeblicher Kontakte zur verbotenen PKK festgenommen, darunter auch führende Vertreter der pro-kurdischen Parlamentspartei HDP. Bei den Polizeieinsätzen seien zahlreiche Waffen, Dokumente und Dateien beschlagnahmt worden. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die Regierung erklärt hatte, im Nordirak die Leichen von 13 in den Jahren 2015 und 2016 entführten Türken, darunter Soldaten und Polizisten, gefunden zu haben. Die Regierung warf der PKK vor, die Gefangenen im Zuge der Geiselbefreiungsaktion des türkischen Militärs exekutiert zu haben. Die PKK wies dies zurück und erklärte, sie wären durch türkische Bombardierungen und Gefechte ums Leben gekommen (DW 15.2.2021; vgl. Standard 15.2.2021). Alle drei parlamentarischen Oppositionsparteien gaben der Regierung die Schuld, da diese nicht zuvor gehandelt hätte, obwohl der Fall seitens der Opposition angesprochen wurde. Laut HDP hätten Verhandlungen in früheren ähnlichen Fällen eine Rettung ermöglicht (Duvar 15.2.2021).
In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich durchaus ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit „gefällt mir“ markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB 10.2020).
Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)
Die Türkei ist ein Herkunfts- und Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die sich dem sogenannten Islamischen Staat und anderen terroristischen Gruppen anschließen wollen und in Syrien und im Irak kämpfen (USDOS 24.6.2020). Die Türkei hat den sog. Islamischen Staat (IS, ISIS, Daesh) im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, aber die Türkei wird seit langem beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, da die türkischen Sicherheitskräfte wegschauen, wenn Tausende von ausländischen Kämpfern und türkischen Staatsbürgern illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömen (AM 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei eine führende Quelle von Rekrutierungen für den sog. IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen, anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020).
Die Türkei ist ein aktives Mitglied der "Global Coalition to Defeat ISIS". Öffentlichen Daten zufolge umfasste die Einreiseverbotsliste der Türkei im November 2019 etwa 76.000 Personen. Seit 2011 hat die Türkei mehr als 7.800 ausländische Kämpfer aus über 100 Ländern repatriiert. Das türkische Innenministerium berichtete, dass sich mit Stand 9.12.2019 1.174 IS-Mitglieder in türkischem Gewahrsam befanden (USDOS 24.6.2020). Bis April 2017 haben nach offiziellen Zählungen der Regierung etwa 2.100 Türken das Land verlassen, um mit extremistischen Gruppen zu kämpfen, meist beim sog. IS (CEP 21.4.2020). Andere, regierungsunabhängige Schätzungen gehen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus (ICG 29.6.2020). Es wird angenommen, dass inzwischen mehr als 600 Personen in die Türkei zurückgekehrt sind (CEP 21.4.2020).
Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den sog. IS. Diese Wahrnehmung begann sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, der Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020). Laut offiziellen Angaben gab es in der Türkei bislang mindestens zehn Selbstmordattentate, sieben Bombenanschläge und vier bewaffnete Angriffe, bei denen 315 Menschen getötet und Hunderte weitere verletzt wurden (TurkishPress 2.11.2020). Die türkischen Behörden machen den sog. IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den sog. IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der sog. IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtclub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 21.4.2020). Seitdem gab es keine Anschläge des sog. IS mehr in der Türkei (ICG 29.6.2020). Seit 2016 haben die Behörden die Polizeioperationen gegen den sog. IS verstärkt, gefolgt von zahlreichen Verhaftungen (CGRS-CEDOCA 5.10.2020), die bis in die Gegenwart anhalten. So wurden Ende Dezember 2019 in landesweiten Polizeiaktionen fast 150 vermeintliche Unterstützer des sog. IS festgenommen (Anadolu 30.12.2019). 2020 wurden bereits für die ersten vier Monate des Jahres über 350 Festnahmen von vermeintlichen IS-Anhängern gemeldet, wobei cirka ein Viertel inhaftiert, während die anderen entweder deportiert wurden oder noch auf ihren Prozess warten (Anadolu 4.5.2020). Am 1.9.2020 verkündete Innenminister Süleyman Soylu die Festnahme des sogenannten Emirs des IS in der Türkei, Mahmut Ozden, und die Sicherstellung von Plänen für Anschläge und die Entführung von Politikern (MEE 1.9.2020; vgl. AJ 1.9.2020). Für den Oktober 2020 wurde eine markante Ausweitung des Vorgehens gegen den sog. IS verzeichnet, wonach hierdurch laut Sicherheitsbehörden im selben Monat nicht nur zahlreiche Anschläge verhindert, sondern 204 IS-Verdächtige festgenommen und eine Vielzahl an Waffen, Munition und Dokumenten beschlagnahmt wurden (TurkishPress 2.11.2020). Ende Jänner 2021 nahmen die türkischen Behörden bei landesweiten Operationen 126 Personen fest, die verdächtigt werden, Verbindungen zum sog. IS zu haben oder die Gruppe zu finanzieren. Dabei wurden auch Waffen, Dokumente, Pläne für Geldüberweisungen sowie größere Geldbeträge konfisziert (Anadolu 27.1.2021).
Was die IS-Rückkehrer, z.B. aus Syrien, anbelangt, so werden diese, wenn überhaupt - weniger als 10% oder etwa 450 türkische Staatsbürger der geschätzten Tausenden Rückkehrer sind inhaftiert - wegen ihrer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für drei oder vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Hunderte werden demnächst entlassen. Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen der Türkei erst vor kurzem damit begonnen, über sogenannte De-Radikalisierungs-Maßnahmen nachzudenken (ICG 29.6.2020).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 24.8.2020). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB 10.2020).
Glaubwürdige Vorwürfe von Folter und Misshandlung werden weiterhin berichtet. Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen, aber auch in informellen Hafteinrichtungen und auf der Straße vor (EC 6.10.2020; vgl. İHD 18.5.2020a). Davon abgesehen kommt es laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß der Folter entsprechen (İHD 18.5.2020a). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 13.1.2021). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, Geständnisse zu erzwingen oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vgl. OHCHR 3.2018).
Im Zuge von Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellten die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen blieben ergebnislos. Hierduch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S.30). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vgl. EC 29.5.2019).
Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen, die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017 abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).
Die Institution für Menschenrechte und Gleichberechtigung der Türkei (HREI), die als nationaler Präventionsmechanismus fungieren sollte, erfüllt nicht die zentralen Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN CAT) und bearbeitet die an sie verwiesenen Fälle noch nicht effektiv genug (EC 6.10.2020).
Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren gibt es weiterhin. Der Europarat konnte jedoch die Existenz informeller Anhaltezentren nicht bestätigen. Von systematischer Anwendung der Folter kann nach Wissensstand der Österreichischen Botschaft Ankara dennoch nicht die Rede sein. Nach Angaben des Justizministeriums wurden im Jahr 2019 gegen 1.618 Beamte Untersuchungen wegen Misshandlungsvorwürfen eingeleitet. Lediglich 320 von ihnen wurden verurteilt (ÖB 10.2020).
Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Ha'aretz 11.12.2018).
Nach Angaben der İHD wurden 2019 1.497 Menschen in offiziellen oder informellen Hafteinrichtungen gefoltert oder misshandelt und 495 weitere in den Gefängnissen. Über 3.900 Demonstranten wurden während Interventionen von Sicherheitskräften geschlagen oder verwundet (İHD 18.5.2020a). Sezgin Tanrıkulu, Parlamentsabgeordneter der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP) zählt in seinem Jahresbericht für 2020 3.534 Vorfälle von Folter oder Misshandlung, von denen 1.855 in Gefängnissen stattfanden (TM 16.1.2021). Laut einer Statistik der türkischen Civil Society in the Penal System Association aus dem Jahr 2019 waren überwiegend politische Gefangene Opfer von Folter und Gewalt - 92 von 150. In der Mehrheit waren die Täter Gefängnisaufseher (308 von 471), aber auch Angehörige des Verwaltungspersonals (114 von 471) (CİSST 26.3.2021, S.26).
Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019). Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie Mitglieder der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbakır und Istanbul schwere Misshandlungen an mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbakır wurde Ende Juni 2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und sexueller Folter, verbunden mit Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM 8.7.2020).
Haftbedingungen
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB 10.2020). In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 24.8.2020). Während sich die Hafteinrichtungen im Allgemeinen in einem guten Zustand befinden, weisen etliche Einrichtungen bauliche Mängel auf, die sie für eine, über ein paar Tage hinaus gehende, Inhaftierung ungeeignet machen (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) besucht (ÖB 10.2020). Die Regierung gestattete es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021, S.10).
In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S.38). Die Zahlen hinsichtlich der Gefängnisinsassen bzw. der Haftplätze variieren je nach Quelle. Die Civil Society in the Penal System Association (CİSST), eine türkische auf Gefängnisse spezialisierte NGO, zählte mit April 2021 282.703 Gefängnisinsassen, inklusiver jener in offenen Vollzugsanstalten, bei einer Gesamtkapazität von 200.230. Darunter befanden sich rund 3.000 Kinder unter 18 Jahren. 743 Kinder lebten bei ihren Müttern im Gefängnis (CİSST 27.4.2021). Nach Angaben des Justizministeriums befinden sich 13% der gesamten Gefängnispopulation wegen Terror-Vorwürfen in Haft, darunter viele Journalisten, politische Aktivisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger (EC 6.10.2020). Das Justizministerium lässt weitere 26 Gefängnisse bauen, während 17 Haftanstalten 2020 renoviert wurden, um die steigende Anzahl von Insassen bewältigen zu können, die sich laut Ministerium von 120.000 im Jahr 2010 auf fast 251.000 Ende 2020 mehr als verdoppelt hat (Ahval 3.4.2021). Die Türkei hat (Stand Mai 2020) mit 344 Gefängnisinsassen auf 100.000 Einwohner die zweithöchste Inhaftierungsrate aller OECD-Länder (OECD 30.3.2021). Unter den Mitgliedern des Europarates führt die Türkei die Gefängnisstatistik sowohl hinsichtlich der Inhaftierungsrate als auch bezüglich der Belegungsdichte an (CoE 30.3.2021 S.4f.; S.32 Tab.), wobei sich erstere in den letzten zehn Jahren mit einem Anstieg um 115% mehr als verdoppelte (CoE 30.3.2021, S.34 Tab.)
Mit Stand vom 10.3.2021 gibt es in der Türkei 374 Gefängnisse, darunter 267 geschlossene Gefängnisse, 80 abgetrennte offene Gefängnisse, 9 geschlossene Gefängnisse für Frauen, 7 offene Gefängnisse für Frauen, 4 Erziehungshäuser für Kinder und 7 geschlossene Gefängnisse für Kinder. Geschlossene Gefängnisse und Hochsicherheitsgefängnisse sind weiter in Typen unterteilt, z. B. geschlossene Gefängnisse vom Typ A oder Hochsicherheitsgefängnisse vom Typ F (DIS 31.3.2021, S.1).
Die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis. Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EC 6.10.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt. NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S.1).
Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung beschwert sowie über den Umstand, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S.1).
Häftlinge erklärten, dass auf die meisten ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert haben. Die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen sind nach wie vor weitgehend wirkungslos. Auch die Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), die als Nationaler Präventionsmechanismus (gemäß Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter) fungieren soll, ist nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020).
An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben. Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich oft in denselben Zellen und Blöcken (USDOS 30.3.2021, S.8; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z.B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere (DFAT 10.9.2020). Es gab jedoch Fälle von politischen Gefangenen, denen die medizinische Behandlung von Ärzten in Kleinstädten verwehrt wurde, weil aus ihren Krankenakten die Verurteilung wegen PKK-Mitgliedschaft hervorging (DIS 31.3.2021, S.29). Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (DIS 31.3.2021, S.19), zuletzt z.B. auch Anfang April 2021 (SCF 5.4.2021).
LGBTI-Häftlinge werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen getrennt, obwohl es immer noch Berichte über Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Erniedrigung gibt, insbesondere von transsexuellen Häftlingen (DFAT 10.9.2020). Laut der türkischen NGO Civil Society in the Penal System Association (CİSST), gehören Mitglieder von sexuellen Minderheiten zu jenen, die in Gefängnissen am häufigsten Gewalt, Diskriminierung, Demütigung und sexueller Belästigung ausgesetzt sind. Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürfnisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungspersonal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzungen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter Vorurteile ergebnislos (CİSST 26.3.2021, S.48).
Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter speziellen Einschränkungen, darunter lange Einzelhaft, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung (USDOS 30.3.2021, S.21; vgl. PI 2.2018). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit Terrorbezug Übergriffen, und Insassen Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter ausgesetzt waren. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS 30.3.2021, S.21). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).
Aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass einige Ärzte aus Angst vor Repressalien ihre Unterschrift nicht unter medizinische Berichte setzen, in denen Folter behauptet wird. Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 30.3.2021, S.9).
Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft. Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden seien (CoE-CPT 5.8.2020).
Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, die die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsah. Über 65.000 Personen waren von dieser neuen Bestimmung betroffen. Sie schloss jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen aus, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert wurden oder ihre Strafe verbüßen (EC 6.10.2020; vgl. AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Der ständige Berichterstatter des Europäischen Parlaments zur Türkei kritisierte den Ausschluss von Untersuchungshäftlingen und jenen, die wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert sind, von der neuen Gesetzeslage. Stattdessen hätten die türkischen Regierungsparteien beschlossen, das Leben von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und denjenigen, die sie als politische Gegner betrachten, bewusst dem Risiko einer tödlichen Erkrankung an COVID-19 auszusetzen (EP 15.4.2020).
Die in den Gefängnissen Verbliebenen erleben durch die Corona-bedingten Quarantänemaßnahmen erschwerte Haftbedingungen und Einschränkungen ihrer Rechte. Erschwerend komme laut Menschenrechtsverteidigern hinzu, dass wegen der Pandemie keine externen Kontrollen, etwa des Wachpersonals, in den Gefängnissen durchgeführt werden können. Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) berichtet von gravierenden Beschwerden über verschiedenste Verstöße und Missbrauch erhalten zu haben. Zudem wurde infolge der Lage Insassen über mehrere Monate hinweg der Besuch durch ihre Anwälte verwehrt. Nicht zuletzt wächst auch die Not kranker Häftlinge, da ihre Behandlung häufig wegen Corona unterbrochen worden ist (DW 17.3.2021).
NGOs bezeichneten die COVID-Situation in den Haftanstalten bereits im Frühjahr 2020 als alarmierend. Gefangene können Reinigungs- und Hygieneprodukte nur gegen eine Gebühr in der Kantine erhalten. Häftlinge wurden nur in Notfällen ins Krankenhaus eingeliefert, und die 14-tägige Quarantänezeit nach einem Krankenhausbesuch konnte aufgrund des Ärztemangels in den Gefängnissen nicht eingehalten werden. Das Personal, das außerhalb der Gefängnisse arbeitet, trägt angeblich keine Schutzbekleidung, und an den Eingängen und in den Warteräumen der Anwälte in den Gefängnissen sind keine Desinfektionsmittel erhältlich (EPO 15.5.2020).
Die türkische NGO CİSST berichtet, dass die engen Verhältnisse, auch infolge der Überbelegung, sowohl in den Zellen als auch in den Speisesälen ein grundlegendes Problem hinsichtlich der COVID-19-Epedemie darstellen. Was die Hygienemaßnahmen anlangt, so wurden zu Beginn der Epidemie die Gefängnisse regelmäßig desinfiziert. Die diesbezügliche Frequenz hat jedoch abgenommen. In einigen Gefängnissen wurden einige Stationen in Quarantänestationen umgewandelt, während andere immer mehr überfüllt sind, sodass dort keine Frischluft zirkulieren kann. Mancherorts ist dies überdies den kleinen Fenstern geschuldet. In einigen Gefängnissen führen die Gefängnisbeamten Leibesvisitationen und Inspektionen durch, ohne die Regeln des Social Distancing einzuhalten bzw. ohne Masken zu tragen. Während der Zelleninspektionen werden die Gefangenen nicht mit Masken ausgestattet. Seifen, Bleich- und Desinfektionsmittel werden nur in einigen Gefängnissen kostenlos verteilt. Obwohl einige Gefangene glaubten, die Symptome von Covid-19 zu haben, wurden ihre Bitten, getestet zu werden, nicht erfüllt. Aufgrund der Maßnahmen gegen Covid-19 mussten einige weibliche Gefangene ihre Kinder im Alter von 0-6 Jahren dem anderen Elternteil überlassen, sodass sowohl die Frauen als auch ihre Kinder negativ betroffen waren (CİSST 1.3.2021).
Nach Angaben der Gefängnisbehörde gab es (Stand 18.2.2021) in 55 der 372 türkischen Gefängnisse positive Covid-19-Fälle. Insgesamt seien 240 Häftlinge infiziert und seit Beginn der Pandemie 19 Menschen in Haft an Covid-19 gestorben. Die Zahlen stoßen bei türkischen NGOs jedoch auf Skepsis, da es viele Beschwerden gab, wonach Gefangene mit Covid-19-Symptomen nicht getestet worden waren. Zudem bestünde eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Zahlen und den Angaben von Familienangehörigen, Anwälten und Abgeordneten (DW 17.3.2021).
Todesstrafe
Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI 7.2018). Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019). Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa Şentop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020).
Kurden
Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020).
Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 10.2020). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP, besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - Hüda-Par), die für die Einführung der Schari'a eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den letzten Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA 31.10.2019).
Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen, mehrheitlich kurdischen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt (USDOS 30.3.2021, S.70), auch 2019, wenn auch von kürzerer Dauer und im kleineren Umfang (İHD 18.5.2020b). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 6.10.2020).
Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 30.3.2021, S.71) und blieben es auch (EC 6.10.2020).
Der Druck auf kurdische Medien und auf die Berichterstattung über kurdische Themen hält an (EC 6.10.2020). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 6.10.2020). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 24.8.2020).
Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020).
Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18% der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 10.2020). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Gesetzliche Einschränkungen des muttersprachlichen Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung - oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 10.2020).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure, die die willkürliche Zensur verschärften, haben negative Auswirkungen auf den Kunst- und Kulturbereich. Nach einer zweiten Runde der Ernennung von staatlichen Treuhändern in vormals von der HDP regierten Gemeinden, wurden die Bemühungen zur Förderung der Schaffung von Sprach- und Kulturinstitutionen in diesen Provinzen weiter untergraben. Die Schließung kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte (EC 6.10.2020).
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cağrı FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 10.2020).
Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vgl. TM 17.9.2020).
Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 24.8.2020). Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Vier Universitäten hatten Abteilungen für die Kurdische Sprache. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten. Im Juli 2020 untersagte das Bildungsministerium die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen auf Kurdisch (USDOS 30.3.2021, S.71). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im privaten Bereicht vollständig (AA 24.8.2020) und im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2020 immer wieder von Gewaltakten, einschließlich Mord und Totschlag, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vgl. TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst der (spontanen) Gewalt von Einzelpersonen kommt es auch zu organisierten gewalttätigen Angriffen türkisch-nationalistischer Milizen gegen kurdische Gruppen. Erstere sind überall in der Türkei zu finden, aber besonders im Westen und in Großstädten wie Istanbul und Ankara (UKHO 1.10.2019).
Grundversorgung/Wirtschaft
Das reale Bruttoinlandsprodukt wuchs im vierten Quartal 2020 um 5,9% im Vergleich zum Vorjahr und schloss damit eine bemerkenswerte Erholung in der zweiten Jahreshälfte ab, die zu einem Wachstum von 1,8% für das Gesamtjahr führte, trotz der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (WB 6.4.2021; vgl. GTAI 15.4.2021). Dieses Wachstum wurde allerdings erkauft mit Zinsen unter der Inflationsrate und einer starken Kreditexpansion (+35%) (GTAI 15.4.2021), die auch die Inlandsnachfrage ankurbelte (WB 6.4.2021). Eine Konsequenz war die starke Abwertung der türkischen Lira um rund 30%. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit Längerem strukturelle Reformen an. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu sinken. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den Handlungsspielraum für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Außenpolitische Spannungen verstärken die Unsicherheiten (GTAI 15.4.2021). Die Behörden lockerten die Geldpolitik und gaben ein Konjunkturprogramm in Höhe von insgesamt 13% des BIP heraus, wovon der größte Teil auf die Unterstützung des Bankensektors in Form von teilweisen Kreditgarantien und Kreditstundungen entfiel. Andere fiskalische Unterstützung beinhaltete soziale Unterstützungszahlungen an Haushalte, Hilfe für beurlaubte Arbeiter, Steuerstundungen und andere Unterstützung für Firmen. Das durch diese Maßnahmen erzielte Wachstum ging auf Kosten steigender Preise und makroökonomischer Anfälligkeiten. Die Inflation erreichte im Februar 2021 15,6%. Von einem Überschuss im Jahr 2019 bewegte sich die Leistungsbilanz zurück ins Defizit, da die Einnahmen aus dem Tourismus schwanden, die Warenexporte sanken und die Goldimporte stiegen. Analysen deuten darauf hin, dass die Armut im Jahr 2020 um bis zu 2,1 Prozentpunkte gestiegen sein könnte - was 1,6 Millionen neuen Armen entspricht. Für das Jahr 2021 wird für die Türkei die höchste Armutsquote seit 2012 prognostiziert (WB 6.4.2021).
Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).
In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020).
Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 24.8.2020). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 24.8.2020). Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 202 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 567 TL und 854 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.544 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2020 alle zwei Monate Anspruch auf 587 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 10.2020).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1177 TL, der Maximalbetrag 2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vgl. ÖB 10.2020).
Wegen der Corona-Krise hat die Regierung die Regelung zur Kurzarbeit zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde ein neuer Übergangsartikel geschaffen (Übergangsartikel 23). Dieser bestimmt, dass bei Kurzarbeitergeldanträgen aufgrund der Corona-Krise bis zum 20.6.2020 die Leistungsvoraussetzungen gelockert werden: Damit genügt es, dass der Versicherte in den vergangenen drei Jahren für 450 Tage (statt 600 Tage) Beiträge entrichtet hat. Auch muss er vor dem Leistungsanspruch lediglich 60 (statt 120) Tage ununterbrochen beschäftigt gewesen sein. Weiterhin wurde der Präsident ermächtigt, die Geltungsfrist dieser Bestimmung bis zum 31.12.2020 zu verlängern sowie die Maßstäbe für die Berechnung des Kurzarbeitergelds zu ändern. Mit der am 16.4.2020 verfügten Übergangsbestimmung des Gesetzes 7244 gilt ein Kündigungsverbot für alle Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von drei Monaten. Dabei ist nicht von Belang, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt oder nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich im Fall einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (MPI-SR 20.6.2020).
Pension
Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.
Berechtigung:
Staatsbürger über 18 Jahre
Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar)
Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben.
Voraussetzungen:
Anmelden bei der Sozialversicherung SGK
Hausfrauen müssen sich bei Bağkur anmelden
Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr
Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gearbeitet, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25 Waisenhilfe (IOM 2020).
Die Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2% für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90%. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018). 2019 wurde eine Mindestrente eingeführt. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde die Mindestrente auf 1.500 TL (200 Euro) angehoben. Wie viele Versicherte nun eine Mindestrente erhalten, lässt sich aus den Statistiken des Versicherungsträgers weiterhin nicht ablesen. Jedoch steht fest, dass auch dieser höhere Betrag nicht ausreichen wird, um die Grundbedürfnisse zu decken. Nach Angaben der TÜRK-İŞ – der Dachorganisation der Gewerkschaften – liegt (Stand März 2020) bei einer vierköpfigen Familie die Armutsgrenze bei 7.639,22 TL (1018,56 Euro) und die Hungergrenze bei 2.345,24 TL (312,69 Euro) (MPI-SR 20.6.2020).
Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Rentner ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 10.2020).
Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).
Seit 2017 wird das Gesundheitsversorgungswesen der Türkei neu organisiert, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen. Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten. NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 24.8.2020). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020)
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Die aktuelle Kapazität wird mit Blick auf die wachsenden Patientenzahlen als noch unzureichend eingeschätzt, weshalb die Regierung einen Ausbau plant. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Krankenhäusern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 24.8.2020).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei 88,29 TL an (IOM 2020).
Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2020).
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020).
Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2020). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den Sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt festgenommen werden (AA 27.4.2021).
Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 27.4.2021).
Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vgl. ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020).
Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ; Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/ ; TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2020).
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014 und vom 05.09.2016, den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.11.2016 und 17.11.2016, den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 07.11.2016 und vom 09.10.2017, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2020, den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 21.10.2020 und 24.11.2020, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 14.09.2021, dem Bescheid des BFA vom 21.10.2021, der Beschwerde vom 24.11.2021, einem AJ-Web-Auszug betreffend den Beschwerdeführer, Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsdatensystem und dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer, Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Grundversorgungsdatensystem betreffend den Bruder und Auskünften aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Schwägerin, die drei Nichten und den Neffen.
Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Türkisch und Zaza konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren als glaubhaft festgestellt werden. Auch in der Beschwerde wird ein diesbezügliches ergänzendes oder den Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet.
Die Feststellungen zu den vorangegangen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, zur Dauer des Aufenthalts und zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für Österreich ergeben sich – in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L502 2001355-1, L502 2001355-2, L519 2001355-3, insbesondere aus den in den Akten befindlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014 und vom 05.09.2016, den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.11.2016 und 17.11.2016, den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 07.11.2016 und vom 09.10.2017, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2020, den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 21.10.2020 und 24.11.2020 und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021.
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise Mitte Juli 2013 bis zum Tage der heutigen Entscheidung durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Anders als das BFA vermeint, erweist sich das bloße Nichtvorliegen einer aufrechten Hauptwohnsitzmeldung im Zeitraum von 05.12.2018 bis 08.09.2020 nicht als ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhielt. Dem Beschwerdeführer war es im Zuge der Einvernahme vor dem BFA möglich, plausibel zu schildern, dass er in dieser Zeit zwar keine Wohnung hatte, aber in Österreich verblieben ist und hier überwiegend durch seinen Bruder mit Unterkunft und Nahrung unterstützt wurde (AS 178f). Zum Beleg hierfür brachte der Beschwerdeführer auch zahlreiche Ablichtungen mit passender Ort- und Datumsangabe in Vorlage, die belegen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in Vorarlberg verblieben ist (AS 199 - 208).
Dass er die Türkei im Jahr 2013 verlassen hat und Mitte Juli 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage und wurde nicht in Zweifel gezogen.
Die sonstigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren ebenfalls auf Grundlage der stringenten und insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden noch näher ein.
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und im Zentralen Melderegister konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Aufenthalt(sstatus) des Bruders und zur Staatsangehörigkeit der Schwägerin, der Nichten und des Neffen sowie zum Wohnort dieser Personen treffen. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder und dessen Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, basiert ebenfalls auf dessen Angaben im gegenständlichen Verfahren (AS 180) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer, seinen Bruder und dessen Familie. Dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder wiederkehrend finanzielle Unterstützung erhält und er seine Schwägerin bei der Betreuung der Nichten und des Neffen unterstützt, sagte er glaubhaft aus (AS 180f) und ist Letzteres auch durch ein Unterstützungsschreiben der Schwägerin bescheinigt (vgl. Seite 9 der Beschwerde). Mag der Beschwerdeführer auch darauf hinweisen, dass er seine Schwägerin – nach im Wesentlichen überstandener psychiatrischer Erkrankung – weiterhin bei der Betreuung der drei Nichten und des Neffen unterstützt, so werden diese Aussagen bereits dadurch relativiert, dass es sich bei zwei Nichten um bereits mündige Minderjährige handelt und daher die jüngeren Geschwister auch von diesen – zeitweise – beaufsichtigt werden könn(t)en. Insoweit die Schwägerin darüber hinaus noch einer Entlastung bedarf, so bedarf es dennoch nicht zwingend einer Betreuung der Nichten und des Neffen durch den Beschwerdeführer, zumal die Schwägerin auch ihren Ehegatten und Vater der Kinder zur Betreuung heranziehen und auf ein in Österreich zumindest in Großstädten vorhandenes öffentliches Betreuungsangebot – die Schwägerin lebt in der bevölkerungsreichsten Stadt Vorarlbergs – zurückgreifen kann, wie dies auch zigtausende andere Elternpaare in Österreich praktizieren, die beispielsweise selbst über keine nahen Angehörigen, wie etwa Eltern, mehr verfügen oder die aufgrund einer großen räumlichen Distanz nicht auf eine Unterstützung durch Angehörige zurückgreifen können oder die eine derartige Unterstützung schlicht nicht in Anspruch nehmen wollen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Verhältnis zu seinen Nichten und seinem Neffen sowie deren Betreuung bewusst übersteigert darzustellen versucht, zumal er auch mehrfach erklärte, bei einem Verbleib in Österreich einer Arbeit nachgehen zu wollen, was aber eine Betreuung der Nichten und des Neffen durch den Beschwerdeführer in größerem Umfang ohnehin verunmöglichen würde.
Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben (vgl. AS 82ff, 119ff, 481ff; OZ 5) und der im ersten Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes vorgelegten Unterschriftensammlung (L502 2001355-2, OZ 3) sowie den vorgelegten Fotografien (vgl. L519 2001355-3, OZ 19; AS 487ff) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Freizeitaktivitäten kann jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – nicht.
Dass der Beschwerdeführer von 04.12.2018 bis 09.06.2020 aktives Mitglied in einem Karateklub in Dornbirn war, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung (AS 480). Dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv, auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft.
Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise beherrscht, Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besuchte und das ÖSD Zertifikat Niveau A2 und das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des ÖIF erfolgreich erlangte, wurde auf Grund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (AS 82, 194) in Zusammenschau mit den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden festgestellt (AS 19ff, 159ff, 476ff).
Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Grundversorgungsdatensystem. Die Feststellung, dass er in den organisierten Unterkünften wohnte, basiert wiederum auf einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 12.07.2013 bis 04.12.2018 und in der Folge erneut ab 09.06.2020 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt(e), ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zum aktuellen Wohnort, zur Wohnung und zum Mietvertrag waren auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (AS 180) in Zusammenschau mit dem vorgelegten Mietvertrag (AS 479) und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu treffen. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für den Mietzins aufzukommen und daher der Unterstützung seines Bruders bzw. des Entgegenkommens des Vermieters bedarf, sagte er glaubhaft aus (AS 180f).
Dass er aktuell über eine Krankversicherung verfügt, hat er nicht nachgewiesen.
Insofern bislang die Vorlage einer bindenden Patenschaftserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG unterblieb, ist eine entsprechende Feststellung bezüglich der Nichtvorlage zu treffen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung mithilfe von Dienstleistungsschecks von 17.04.2018 bis 30.04.2018 – nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug vom 14.04.2021, den der Beschwerdeführer vorlegte (AS 115) in Zusammenschau mit dem amtswegig eingeholten AJ-Web-Auszug.
Der Beschwerdeführer legte keine Nachweise über einen Schulbesuch oder eine Berufsausbildung in Österreich vor, weshalb die dementsprechenden Feststellungen getroffen wurden.
Die Feststellungen zum Arbeitsvertrag ergeben sich aus ebendiesem (AS 185).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Anhand des im vorgelegten Verfahrensakt enthaltenen Schreibens der Landespolizeidirektion Vorarlberg bezüglich verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen (AS 191) waren die Feststellungen hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen zu treffen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung angehört, ergibt sich aus den jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG. Dass der Beschwerdeführer aktuell Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen in den vorangegangenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen in der Türkei sowie dem vorgelegten Arbeitsvertrag, der zeigen soll, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich bereit wäre, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulbildung, Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.
Die Feststellungen zur Lage in der Türkei stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches auch im angefochtenen Bescheid herangezogen wurde. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Türkei ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundliche Vertretung traten diesen Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
IV. Rechtliche Beurteilung:
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer alle zur Begründung seines Antrags erforderlichen Dokumente vorgelegt und eine mündliche bzw. auch schriftliche Stellungnahmen abgegeben.
In der Beschwerde wird kein darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
I. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) – (4) …
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) …
(10) …
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) …
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
Gesetzeszweck des § 56 AsylG ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. unter vielen VwGH 22.03.2021, Zl. Ra 2020/21/0448, mwN).
Der Beschwerdeführer erfüllt schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 60 Abs. 2 AsylG) für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0034; 26.03.2021 Ra 2020/22/0050 mwN).
Im Regelfall kann – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Der Beschwerdeführer verfügte seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2013 nicht immer über eine Unterkunft. Hervorzuheben ist hier der Zeitraum von 05.12.2018 bis 08.09.2020. Der Beschwerdeführer legte selbst dar, dass er in dieser Zeit keine Wohnung hatte und er zeitweise ohne Unterkunft war (AS 178f). Es bestehen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist und es sich nicht leisten kann, nach Auslaufen des befristeten Bestandvertrages eine neue Unterkunft zu finden. So bewohnt der Beschwerdeführer zwar in XXXX auf Grundlage des bis 15.04.2022 befristeten Mietvertrags ein ca. 30 m² großes Zimmer. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht in der Lage, für den Mietzins aufzukommen. Dieser wird einerseits gelegentlich von dessen Bruder ausgelegt und andererseits gestattet der Vermieter – ebenfalls ein Kurde aus Bingöl – dem Beschwerdeführer die darüber hinaus angefallenen Mietkosten erst zu einem späteren Zeitpunkt – bei allfälliger Verbesserung seiner finanziellen Situation – zu bezahlen. Demnach ist im gegenständlichen Fall die Prognose gerechtfertigt, dass die Voraussetzung einer ortsüblichen Unterkunft für die Dauer der Gültigkeit des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllt ist, zumal es sich auch nicht als ortsüblich erweist, dass ein Vermieter einen Mieter trotz Nichtzahlung des Mietzinses über längere Zeit im Bestandsobjekt verweilen lässt. Bereits damit wird einen Versagensgrund im Sinne des § 60 AsylG aufgezeigt.
Weitere Voraussetzung des § 60 Abs. 2 AsylG ist, dass der Beschwerdeführer über einen alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2). Als Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gilt gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 AsylG-DV insbesondere eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht.
Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, weshalb auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG nicht erfüllt ist.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG darf ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Einkommen, Ersparnisse, Unterhaltsansprüche oder über eine Haftungserklärung. Dazu ist festzuhalten, dass das einzige – geringfügige (!) – Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage von Dienstleistungsschecks des Beschwerdeführers bereits aus dem April 2018 datiert und lediglich etwa zwei Wochen andauerte. Der Beschwerdeführer bestreitet derzeit seinen Unterhalt offenbar durch Zuwendungen seines Bruders. Alleine aus diesen Umständen lässt sich nachvollziehbar darauf schließen, dass von einer gesicherten Bestreitung des Lebensunterhalts nicht die Rede sein kann. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine weitere Unterstützung durch seinen Bruder hat. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen und keine Ersparnisse. Der Beschwerdeführer war die gesamte Zeit während seines Aufenthalts in Österreich eben nicht selbsthaltungsfähig bzw. ging kaum einer Beschäftigung nach. Darüber hinaus hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass – dem vorgelegten Arbeitsvertrag folgend – eine vierwöchige Probezeit besteht, weswegen auch hier nicht von einem gesicherten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden kann. Gründe, die den Beschwerdeführer in der Vergangenheit von der Aufnahme einer – zB selbständigen – Beschäftigung abgehalten haben, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht nachweisen, dass er über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen wird, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Es kann daher nicht von einem gesicherten Einkommen bzw. einer gesicherten Beschäftigung ausgegangen werden und dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Über eine solche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Patenschaftserklärung verfügt der Beschwerdeführer – wie vorangehend ausgeführt – nicht. Der Beschwerdeführer erfüllt daher schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht.
Darüber hinaus erfüllt der Beschwerdeführer auch nicht alle Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 56 AsylG.
Der Beschwerdeführer hält sich – anders als das BFA vermeint – seit Mitte Juli 2013 in Österreich auf. Den gegenständlichen Antrag stellte der Beschwerdeführer am 01.04.2021. Er hält sich daher im Zeitpunkt der Antragstellung zweifelsfrei durchgängig mehr als fünf Jahre in Österreich auf. Damit ist § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt.
Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein. Der Beschwerdeführer hielt sich ab 12.07.2013 auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz (vorübergehend) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014, L502 2001355-1/9E, rechtmäßig auf. Dieses Erkenntnis erwuchs hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten mit 09.04.2014 in Rechtskraft. Im Gefolge desselben wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig (vgl. bereits Seite 30 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2016). Der Beschwerdeführer hielt sich dann wieder ab Zulassung des zweiten Verfahrens auf Erlangung internationalen Schutzes am 23.02.2018 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2020, L519 2001355-3/21E, rechtmäßig in Österreich auf. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 28.08.2020 in Rechtskraft.
Insofern der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2020 im Übrigen mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.10.2020, E 3421/2020-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Vollstreckbarkeit, nicht jedoch die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung durchbrochen wurde (vgl. VwGH 04.08.2020, Ra 2020/14/0343, Rn 12). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung reicht nicht so weit, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abschließende Entscheidung (wenn auch nur vorläufig) aus dem Rechtsbestand zu beseitigen (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113, mwN). Derartiges bleibt der das Verfahren abschließenden – aufhebenden – Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorbehalten (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/19/0113, dort in Bezug auf das Revisionsverfahren). Insofern erwies sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum ebenso wenig als rechtmäßig.
Im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG ist daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Einreise in das Bundesgebiet bis zur gegenständlichen Antragstellung insgesamt etwa für einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten nach dem AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Nachdem er demgegenüber zwischen der Einreise in das Bundesgebiet Mitte Juli 2013 und der gegenständlichen Antragstellung gemäß § 56 AsylG mit 01.04.2021 für einen Zeitraum von acht Jahren und neun Monaten iSd § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war, unterschritt in der Zusammenschau dieser beiden Zeiträume die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers sohin die in § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG festgelegte Mindestdauer der Hälfte des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet, weshalb bereits § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht erfüllt ist.
Dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG und damit § 56 Abs. 1 Z 3 erfüllt, ist daher nicht mehr von Entscheidungsrelevanz.
Abschließend erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht noch darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 56 Abs. 3 AsylG inhaltlich den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen hat.
Der Beschwerdeführer weist insoweit auch keinen besonders hohen bzw. geforderten Integrationsgrad auf.
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen, es wird jedoch festgehalten, dass alleine das Erlernen der deutschen Sprache keine für den Beschwerdeführer ausschlaggebende Integration bedeutet und die Absolvierung von Prüfungen auf dem Niveau A2 nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet keine besonders berücksichtigungswürdige Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen lässt.
Der Beschwerdeführer war lediglich von 04.12.2018 bis 09.06.2020 aktives Mitglied in einem XXXX in XXXX . Aktuell ist er nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist zudem weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine Schule und keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ging – abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung unter Heranziehung von Dienstleistungsschecks von 17.04.2018 bis 30.04.2018 – nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezog von 12.07.2013 bis 27.02.2018 Leistungen aus der Grundversorgung. Wegen des mehrjährigen Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der etwa zweiwöchigen geringfügigen Beschäftigung – nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und spricht dies ebenso wenig für eine Integration des Beschwerdeführers.
Was den aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag betrifft, so konnte der Beschwerdeführer damit – wie vorangehend ausgeführt – nicht nachweisen, dass er über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen wird, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er führt im Bundesgebiet keine Beziehung. Der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie leben zwar im Bundesgebiet. Der Bruder des Beschwerdeführers unterstützt diesen zwar finanziell und unterstützt der Beschwerdeführer wiederum seine Schwägerin bei der Betreuung der Kinder. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen Personen jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt hier des Weiteren über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Zu diesen Kontakten wird festgehalten, dass es sich bei der in den vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes vorgelegten Unterschriftenliste mit etwa 170 Unterzeichnern lediglich um ein vorgefertigtes Schreiben handelt, welches von den jeweiligen "Unterstützern" unterzeichnet wurde. Dass der Beschwerdeführer mit all diesen Unterstützern eine tiefergehende Bindung hat, geht aus dieser Liste nicht hervor. Den vorgelegten Unterstützungserklärungen und den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass zu diesen Personen gegenwärtig über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung und auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen.
Von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall kann daher nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG nicht.
Da der Beschwerdeführer weder die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 60 AsylG noch die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG erfüllt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
II. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).
Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Was den Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie betrifft, so war in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers – wie vorangehend in der Beweiswürdigung dargelegt – von einer besonderen Beziehungsintensität nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer – mag er bei der Finanzierung seiner Unterkunft auch von seinem Bruder unterstützt werden – aktuell in einem eigenen „Zimmer“ in einer anderen Wohnortgemeinde lebt und kein gemeinsamer Haushalt mit dem Bruder und dessen Familie vorliegt. Insofern der Beschwerdeführer auch darauf hinweist, dass er seine Schwägerin – nach überstandener psychiatrischer Erkrankung – weiterhin bei der Betreuung der drei Nichten und des Neffen unterstützt, werden diese Aussagen bereits dadurch relativiert, dass es sich bei zwei Nichten um bereits mündige Minderjährige handelt und daher die jüngeren Geschwister auch von diesen – zeitweise – beaufsichtigt werden könn(t)en. Insoweit die Schwägerin darüber hinaus einer Entlastung bedarf, so bedarf es dennoch nicht zwingend einer Betreuung der Nichten und des Neffen durch den Beschwerdeführer, zumal die Schwägerin auch ihren Ehegatten und Vater der Kinder zur Betreuung heranziehen und auf ein in Österreich zumindest in Großstädten vorhandenes öffentliches Betreuungsangebot – die Schwägerin lebt in der XXXX Stadt XXXX – zurückgreifen kann, wie dies auch zigtausende andere Elternpaare in Österreich praktizieren, die beispielsweise selbst über keine nahen Angehörigen, wie etwa Eltern, mehr verfügen oder die auf Grund einer großen räumlichen Distanz nicht auf eine Unterstützung durch nahe Angehörige zurückgreifen können oder die eine derartige Unterstützung schlicht nicht in Anspruch nehmen wollen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Verhältnis zu seinen Nichten und seinem Neffen sowie deren Betreuung bewusst übersteigert darzustellen versucht, zumal er auch mehrfach erklärte, bei einem Verbleib in Österreich einer Arbeit nachgehen zu wollen, was aber eine Betreuung der Nichten und des Neffen durch den Beschwerdeführer in größerem Umfang ohnehin verunmöglichen würde. Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer mit diesen Verwandten auch vormals in der Türkei nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Vielmehr lebten diese Verwandten bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers rechtmäßig in Österreich und hat der Beschwerdeführer die Beziehungen mit der Schwägerin und deren Kindern erst in Österreich begründet, der Bruder des Beschwerdeführers wiederum hält sich bereits seit 2003 in Österreich auf, sodass auch spätestens mit diesem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben in der Türkei im Elternhaus zwischen den Brüdern beendet war. Diese familiären Bindungen entstanden damit erst mit Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2013 und musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass dieses Beziehungsleben in Österreich bei einer Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz beendet sein würde.
Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Familie in Österreich vorgebracht und ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt, wobei die Klärung dieser Frage aber ohnehin dahingestellt bleiben kann, da auf Grund der im Vorabsatz erläuterten Beziehungen jedenfalls vom Vorliegen eines Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben gleich verläuft.
Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).
Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juli 2013 beträgt etwa acht Jahre und neun Monate. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen zweier rechtskräftig negativ entschiedener Asylverfahren nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Sein Aufenthalt war damit rund drei Jahre und drei Monate lediglich auf Grund zweier (unbegründeter) Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG begründet gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthaltsrecht. Bereits ab der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014 hielt sich der Beschwerdeführer bis zur Zulassung des zweiten Verfahrens auf Erlangung internationalen Schutzes am 23.02.2018 unrechtmäßig in Österreich auf. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2020 hält sich der Beschwerdeführer nun abermals unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets nicht nach. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 27.11.2013 erstmalig abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich – abgesehen von seinem Bruder und dessen Familie – über soziale Kontakte, auch zu österreichischen Staatsangehörigen, insbesondere auf Grund seiner Freizeitaktivitäten. Er erweist sich in seinem persönlichen Bekannten- und Freundeskreis als hilfsbereit und engagiert. Umgekehrt erfährt der Beschwerdeführer offenbar auch Hilfe von seinen Freunden. Bezüglich der in den vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes vorgelegten Unterschriftenliste mit etwa 170 Unterzeichnern ist jedoch festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um ein vorgefertigtes Schreiben handelt, welches von den jeweiligen "Unterstützern" unterzeichnet wurde. Dass der Beschwerdeführer mit all diesen Unterstützern eine tiefergehende Bindung hat, geht aus dieser Liste nicht hervor. Den vorgelegten Unterstützungserklärungen und den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass zu diesen Personen gegenwärtig über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden. Die Angaben des Beschwerdeführers und die Unterstützungserklärungen lassen nicht auf eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung und auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen. Die dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Werte wie etwa Freundlichkeit, Bescheidenheit, Hilfsbereitschaft, Fleiß etc. sind im Übrigen nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen und werden gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, vom Bundesverwaltungsgericht als selbstverständlich vorausgesetzt.
Bezüglich dieser privaten Bindungen (Bruder und dessen Familie sowie Freundes-/Bekanntenkreis) in Österreich ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs: VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017 Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).
Der Beschwerdeführer war – abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung mithilfe von Dienstleistungsschecks von 17.04.2018 bis 30.04.2018 – bzw. ist nicht legal erwerbstätig; somit hat er auch keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen in Österreich. Für seinen Lebensunterhalt bedurfte er seit seiner Einreise durchgehend der Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und/oder seines Bruders. Der Beschwerdeführer ist weder wirtschaftlich unabhängig noch selbsterhaltungsfähig. Zwar wurde ihm eine Arbeitsmöglichkeit zugesagt, jedoch stellt dies keinen Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls einen Hinweis darauf dar, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Einstellungszusage/einem Arbeitsvertrag gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mwN) und ist dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. Fallbezogen ist nach den getroffenen Feststellungen die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich als im Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht gelungen anzusehen. Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich keine ernsthafte und dauerhafte Bereitschaft zeigte, sich um legale Arbeit zu bemühen, zumal es ihm etwa während der beiden Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes auch möglich gewesen wäre, ein Gewerbe anzumelden und als Selbständiger tätig zu werden. Ebenso wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, haushaltstypische Leistungen in Privathaushalten (z.B. Gartenarbeit, Hilfe beim Weihnachtsputz) zu übernehmen („Dienstleistungsscheck“), was der Beschwerdeführer jedoch lediglich etwa zwei Wochen für sich nutzte. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2018/01/0003 mwN).
Der Beschwerdeführer hat alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch von Qualifizierungsmaßnahmen und den mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erworben und legte die Prüfung ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 am 28.04.2015 und zudem die A2-Prüfung des ÖIF bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen am 05.05.2021 erfolgreich ab. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand „C2“, welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. Ausgehend davon wird mit der erfolgreichen Absolvierung der Prüfungen auf dem Niveau A2 im Rahmen eines mehr als achteinhalbjährigen Aufenthalts kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan.
Der Beschwerdeführer verrichtet keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit; er ist – abgesehen von seiner früheren Mitgliedschaft in einem XXXX – in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Anderweitige Integrationsschritte (wie etwa die Teilnahme an diesbezüglichen Schulungen, Wertkursen und dergleichen) hat der Beschwerdeführer – abgesehen von der Absolvierung der Integrationsprüfung Sprachniveau A2 bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz und zu Werte- und Orientierungswissen – ebenfalls nicht ergriffen.
Weitere Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, sind nicht zu erkennen.
Insgesamt besteht dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erstattet, zumal der Beschwerdeführer in der Heimatprovinz Bingöl auch problemlos eine Arbeit auf Baustellen erhielt.
Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Der 34-jährige Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Türkei verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Er spricht Türkisch und den kurdischen Dialekt Zaza. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Zudem leben in der Türkei noch seine Mutter und mehrere Geschwister. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Türkei auszugehen.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung durch die Versorgung des familieneigenen Viehbestands und die Tätigkeit auf Baustellen. Er spricht Türkisch und den kurdischen Dialekt Zaza. Seine Mutter und mehrere Geschwister leben im Herkunftsstaat. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Türkei verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatland, dessen National- und Amtssprache er – neben dem kurdischen Dialekt Zaza – spricht und in dem seine Verwandten leben, zu denen er Kontakt aufnehmen kann, eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).
Negativ zu berücksichtigen ist allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich zwei Mal nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7). Insofern verhängte die zuständige Verwaltungsbehörde wider den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1b iVm § 31 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von € 5.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe von 14 Tagen.
Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer auch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG mit einer Geldstrafe von € 500,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzarreststrafe von zwei Tagen und 18 Stunden, rechtskräftig bestraft wurde. Auch der durch diese Verwaltungsübertretung bewirkte Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen bzw. die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist keinesfalls unerheblich.
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hierzu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthalt des Bruders und dessen Familie im Bundesgebiet, die weiteren sozialen Kontakte, die Absolvierung von sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen und den Erwerb von alltagstauglichen Deutschkenntnissen nicht verkennt, wiegt im gegenständlichen Fall das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste und zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte. Außerdem ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, sondern seit seiner Einreise durchgehend auf Leistungen aus der Grundversorgung und/oder seines Bruders angewiesen. Ferner lässt der Beschwerdeführer kein hervorhebenswertes Engagement beim Erwerb der deutschen Sprache erkennen. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben zu einem wesentlichen Teil auch in einem Zeitraum, als er über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus Bescheid wusste, begründete. Er kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets nicht nach. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
III. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung im Sinn des § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen nunmehr keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens im Sinn des Artikel 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, dessen Sozialisation in der Türkei und ebendortig gelegenen familiären Anknüpfungspunkten eine Verletzung von Artikel 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde bereits im April 2014 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache zurück-, die Beschwerde gegen diesen Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.08.2020 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren auch keine solchen Bedrohungen glaubhaft behauptet. Insofern unterblieb nunmehr eine weitere Folgeantragstellung und sind auch von Amts wegen – so lassen die Länderfeststellungen nicht auf solche Bedrohungen schließen – keine relevanten Gründe im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG ersichtlich. Ebenso wenig existiert im gegenständlichen Fall eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, zumal sich – wie vorangehend ausgeführt – die Sicherheitslage in der Türkei zwar seit Juli 2015 verschlechtert hat, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Seither ist landesweit mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. Vom Sommer 2015 bis Ende 2017 kam es in der Folge zu einer der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge in der Geschichte der Türkei aufgrund von Terroranschlägen der Partiya Karkerên Kurdistanê, ihrer Ableger, des sog. Islamischen Staates und im geringen Ausmaß der DHKP-C. Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können den Feststellungen zufolge auch Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden türkischen Gebieten haben. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe über 5.300 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis April 2021. Im Jahr 2020 wurden 366 Opfer registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September 2020. In den ersten vier Monaten des Jahres 2021 wurden 56 Tote gezählt. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie vorbrachte, von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren betroffen gewesen zu sein. Seine Mutter und mehrere Geschwister leben dementsprechend auch weiterhin problemlos in der Heimatprovinz Bingöl, was unter anderem auch belegt, dass die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets seit Spätsommer 2016 doch deutlich nachgelassen hat. Eine individuelle Betroffenheit von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren im Rückkehrfall ist demnach ebenso wenig zu befürchten.
Zum anderen hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei und insbesondere zur Lage in der Provinz Bingöl abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon auf Grund seiner bloßen Anwesenheit in der Heimatprovinz Bingöl bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, erwerbsfähiger Mann mit grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung, u.a. als Viehhirte und durch Tätigkeiten auf Baustellen. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal dieser sowohl in der Türkei als auch in Österreich – wenn auch im Bundesgebiet nur in geringem Ausmaß – erwerbstätig war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen, unselbständig ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass es ihm vor dem Verlassen des Heimatlandes wirtschaftlich schlecht gegangen sei und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Leben wie vor der Ausreise im Falle seiner jetzigen Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Türkei.
Was die Folgen der COVID-19-Pandemie in der Türkei betrifft, hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands – er ist gesund – nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Es ist derzeit auch keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage durch die COVID-19-Pandemie in der Türkei bzw. kein über die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der türkischen Wirtschaft zwingend erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der türkischen Bürgerinnen und Bürger führen wird. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde; der Beschwerdeführer selbst erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art. 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12 (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Art. 3 EMRK zu beachten.).
IV. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.
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