VwGH Ra 2017/01/0029

VwGHRa 2017/01/002920.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Dezember 2016, Zl. VGW-151/V/078/10146/2015-35, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: T K in W, vertreten durch MMag. Norbert Haslhofer, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Vogelsanggasse 38/7), zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
VwGG §63;
VwGVG 2014 §28 Abs7;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010029.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1980 in Österreich geboren, er ist seitdem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, seit 2012 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und berufstätig. Er stellte am 25. April 2005 bei der Amtsrevisionswerberin, der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, über den diese in weiterer Folge nicht entschied.

2 Infolge der vom Mitbeteiligten erhobenen Säumnisbeschwerde vom 16. Jänner 2014 erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juni 2015, mit dem der Amtsrevisionswerberin gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen wurde, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass das dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Juni 2010 (betreffend Übertretung der StVO und des WLSG im November 2009), der Strafverfügung derselben Behörde vom 18. Februar 2011 (betreffend Übertretungen der StVO im Dezember 2010) sowie einem näher genannten, durch einen außergerichtlichen Tatausgleich beendeten, Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Wien (Verdacht der Körperverletzung wegen Vorfalls vom 8. Mai 2012) zugrunde liegende Verhalten des Mitbeteiligten keine Grundlage für eine Abweisung seines Verleihungsantrages wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darstellten. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Säumnisbeschwerde sei infolge überwiegenden Verschuldens der Amtsrevisionswerberin zulässig. Es sei immer wieder zu - näher genannten monatebzw. sogar jahrelangen - Phasen völliger Untätigkeit der Amtsrevisionswerberin gekommen, dies obwohl die Sache nach Auffassung der Amtsrevisionswerberin mehrmals zur Entscheidung reif gewesen sei.

3 Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 1. September 2015 legte die Amtsrevisionswerberin dem Verwaltungsgericht Wien die Säumnisbeschwerde zur neuerlichen Entscheidung mit der Begründung vor, dass eine Bescheiderlassung innerhalb der vom Verwaltungsgericht eingeräumten Frist nicht möglich gewesen sei.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. Dezember 2016 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 20 Abs. 1 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik) Türkei nachweise.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, dass infolge der Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 19. Juni 2015 nur mehr fraglich sei, ob das Verhalten des Mitbeteiligten, welches dem nach Erlassung dieses Erkenntnisses von der Staatsanwaltschaft Wien eingeleiteten Strafverfahren (GZ 129 BAZ 364/15s) zu Grunde lag, ein Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darstelle. Demnach hätten der Mitbeteiligte und ein näher genannter Dritter als PKW-Lenker einander beleidigende und aggressive Gesten im Zuge gegenseitig provokativer Fahrweisen im Wiener Stadtgebiet gezeigt; in weiterer Folge hätten beide ihre Fahrzeuge angehalten, seien ausgestiegen und hätten (auf offener Straße) eine tätliche Auseinandersetzung begonnen, in deren Verlauf der Mitbeteiligte vom erwähnten Dritten gewürgt worden sei und dieser Dritte seinerseits Prellungen im Gesicht und am Hinterkopf sowie Hautabschürfungen erlitten habe.

6 Dieses Verhalten des Mitbeteiligten - so das Verwaltungsgericht weiter - stelle kein Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG dar, weil der Vorfall bereits mehr als zwei Jahre zurückliege; die Staatsanwaltschaft Wien sei von dem gegen den Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang wegen des Verdachts der Körperverletzung gemäß § 83 StGB eingeleiteten Strafverfahren am 8. Juni 2016 endgültig zurückgetreten. Zudem sei der Mitbeteiligte in Österreich sprachlich, beruflich, familiär und gesellschaftlich "perfekt" integriert. Es sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Mitbeteiligten vor.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ab, wonach der Beurteilung nach dieser Bestimmung stets das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers zu Grunde zu legen sei. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber das dem Strafverfahren zu GZ 129 BAZ 364/15s zu Grunde liegende Verhalten des Mitbeteiligten isoliert betrachtet und die übrigen - länger zurück liegenden Verstöße - außer Acht gelassen. Das Verwaltungsgericht habe auch die Bindungswirkung seines nach § 28 Abs. 7 VwGVG ergangenen Erkenntnisses verkannt, weil gegenständlich infolge eines neuen Sachverhalts nicht mehr von der Identität der Verwaltungssache auszugehen sei.

8 Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 § 28 Abs 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), lautet:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) ...

...

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."

10 § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 136/2013 (StbG), lautet:

"Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

...

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

..."

11 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich eingangs zu der Bemerkung veranlasst, dass die Amtsrevisionswerberin im vorliegenden Fall ihrer Entscheidungspflicht rund zehn Jahre lang nicht nachgekommen ist, was eine massive Verletzung der Entscheidungspflicht darstellt.

12 Die Revision ist indes zulässig. Sie ist auch berechtigt. 13 § 28 Abs. 7 VwGVG sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor

dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit vor, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0106).

14 Die zu § 42 Abs. 4 VwGG aF ergangene Rechtsprechung ist auf § 28 Abs. 7 VwGVG grundsätzlich übertragbar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2015, Ro 2015/22/0017, und vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208). Zu § 42 Abs. 4 VwGG aF hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren Bindungswirkung im Sinne des § 63 VwGG entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, 98/12/0458). Demnach sind an die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1980, 1386/78 - verst. Sen = VwSlgNF 10.128 A, sowie den hg. Beschluss vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0074); eine Ausnahme bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Ro 2016/01/0009, mwN).

15 An die vom Verwaltungsgericht im Wege einer Grundsatzentscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG bei der Entscheidung über maßgebliche Rechtsfragen zum Ausdruck kommende Rechtsanschauung ist somit nicht nur die Verwaltungsbehörde sondern auch das Verwaltungsgericht selbst gebunden. Diese Bindungswirkung besteht freilich nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2014, 2013/01/0172, vom 18. Juni 2014, 2013/01/0120, und vom 16. Juli 2014, 2013/01/0115, jeweils mwN).

17 Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in diese Beurteilung einzufließen haben, lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ro 2016/01/0124).

18 Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen daher zum Einen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis 2013/01/0115, mwN).

19 Zum Anderen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zu Verfahrenseinstellung (zB. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangten Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2013/01/0002, mwN).

20 Ausgehend von der Erwägung, dass es bei der Beurteilung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers ankommt, ist für eine Konstellation wie der vorliegenden festzuhalten, dass die materielle Rechtskraft eines nach § 28 Abs. 7 VwGVG ergangenen Erkenntnisses - wonach das spruchgemäß umfasste Verhalten (für sich bzw. isoliert betrachtet) kein Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darstellt - einer nachträglichen Einbeziehung dieses Verhaltens in eine (neue) Gesamtbeurteilung grundsätzlich nicht entgegen steht, wenn ein späteres Verhalten des Verleihungswerbers - für sich oder in Zusammenschau mit eben diesen früheren Verhaltensweisen - Anlass zum begründeten Zweifel an der positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers gibt. Insofern liegt im Lichte des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nämlich ein neu zu beurteilendes "Gesamtverhalten" und sohin eine neue Verwaltungssache vor.

Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall gegeben:

21 Es ist dem Verwaltungsgericht entgegen zu treten, wenn es das von der Entscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG nicht umfasste, spätere (unter Rz 5 dargestellte) Verhalten des Mitbeteiligten im dargestellten Sinn als nicht maßgeblich erachtete. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinweist, dass die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung des dem Mitbeteiligten zunächst zur Last gelegten Tat zurückgetreten und ein strafbares Verhalten des Mitbeteiligten somit nicht vorgelegen sei, greift diese Begründung mit Blick auf die unter Rz. 17 ff wiedergegebenen Grundsätze der hg. Rechtsprechung zu kurz, zumal fallbezogen in den Umständen des festgestellten Verhaltens (aggressives und gefährliches Verhalten im Straßenverkehr, tätliche Auseinandersetzung auf offener Straße) offenkundig ein nicht unerhebliches, unkontrolliert ausbrechendes, Aggressionspotenzial des Mitbeteiligten (im Straßenverkehr) zum Ausdruck kommt. Ein derartiges Verhalten wäre jedenfalls Anlass für eine neue Gesamtbeurteilung des Verhaltens - unter Miteinbeziehung der vom Erkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVG umfassten Verhaltensweisen - des Mitbeteiligten gewesen, zumal dem erwähnten Vorfall (Verdacht der Körperverletzung) vom 8. Mai 2012 nach Ausweis der vorgelegten Verfahrensakten vergleichbare Tatumstände (Handgreiflichkeiten auf einem Parkplatz nach Überholmanöver mit dem Motorrad) zu Grunde lagen und auch die erwähnten Strafverfügungen aus 2010 und 2011 im Einzelnen auf rücksichtsloses, aggressives und andere Verkehrsteilnehmer gefährdendes Verhalten des Mitbeteiligten als Fahrzeuglenker (unzulässiges Überholen, überraschendes jähes Abbremsen ohne Erfordernis bzw. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h; Entziehung der Lenkberechtigung), sowie darüber hinaus auf mangelnden Respekt (Übertretung des WLSG) gegenüber Organen der Republik Österreich schließen lassen.

22 Eine wesentliche - die Rechtskraft bzw. Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 19. Juni 2015 durchbrechende - Änderung der Sachlage lag insofern vor.

23 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

24 Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG maßgeblichen Gesamtverhaltens des Mitbeteiligten im Übrigen auch mit den folgenden aktenkundigen rechtskräftigen (getilgten) strafrechtlichen Verurteilungen des Mitbeteiligten auseinanderzusetzen haben, die bislang nicht in die Erwägungen eingeflossen sind:

rk. Urteil des JGH Wien vom 13. Dezember 1994 (§§ 127, 129, 15, 136 StGB: Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, versuchter unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen); rk. Urteil des JGH Wien vom 26. April 1996 (§§ 83, 84, 15, 105, 84 StGB schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung und schwere Körperverletzung); rk. Urteil des BG Bruck/Leitha vom 16. Juni 2004 (§ 231 StGB; Gebrauch fremder Ausweise).

Wien, am 20. Juni 2017

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