VwGH Ra 2016/06/0074

VwGHRa 2016/06/007427.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des R T in S, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 1. März 2016, Zl. KLVwG- 849/28/2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde F; mitbeteiligte Parteien: 1. K T, 2. G T, beide in S; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §46;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Das LVwG hat die vorliegend maßgeblichen Fragen (Auslegung des Begriffs "bauliche Anlage", Anwendbarkeit des § 4 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften - K-BV für die gegenständliche bauliche Anlage) in Bindung an die dazu geäußerte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0003, gelöst. Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst ist im Grunde des § 63 Abs. 1 VwGG an seine Erkenntnisse gebunden (zur Bindungswirkung gemäß § 63 VwGG allgemein und auch für Übergangsfälle siehe das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0003, mwN).

6 Zu den behaupteten Verfahrensmängeln (Nichtaufnahme beantragter Beweise, Beiziehung als befangen abgelehnter Sachverständigen, weil diese im Dienst der Landesregierung tätig seien) ist Folgendes auszuführen:

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/02/0238). Derartiges wird in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

Was die Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen durch ein Verwaltungsgericht betrifft, wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Zl. Ra 2015/06/0037, verwiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, anschloss, wonach keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht bestünden. Die Unbefangenheit der oder des Amtssachverständigen muss vielmehr jeweils gesondert geprüft werden.

Das angefochtene Erkenntnis steht mit diesen Ausführungen im Einklang. Das Vorliegen besonderer Umstände, die geeignet gewesen wären, die volle Unbefangenheit der Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, wird nicht behauptet.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2016

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