BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2229084.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA. Dr. RIFAAT, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.01.2020, Zl. 80907104-180961099, wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA. Dr. RIFAAT, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.01.2020, Zl. 80907104-180961099, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 den Beschluss gefasst:
A II) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Sie reiste mit den Eltern und Geschwistern 1989 in Österreich ein und besitzt seit 1994 eine Niederlassungsbewilligung. Sie hat zwei minderjährige Kinder, welche in Österreich leben.
I.2. Die bP wurde insgesamt 3 Mal strafrechtlich in Österreich im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten verurteilt und langten entsprechende Verständigungen über die Straftaten der bP bei der bB ein.
I.3. Mit Beschluss vom 07.10.2018 wurde die Untersuchungshaft über die bP verhängt.
I.4. Am 19.02.2019 wurde die bP vor einem Organ der belangten Behörde (idF bB) zum fremdenrechtlichen Sachverhalt im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtig ist, gegen sie im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen, nach Haftentlassung gegen sie eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und die bP sodann in ihr Heimatland abzuschieben.
Die bP gab an, dass sie die Dolmetscherin für Türkisch sehr gut verstehe und nichts gegen diese einzuwenden habe. Sie spreche sehr gut Deutsch, die Muttersprache sei Türkisch, ansonsten spreche sie noch mittelmäßig Englisch.
Die bP führte zusammengefasst aus, dass sie aus dem türkischen Teil von Zypern stamme und daher nicht in die Türkei abgeschoben werden könne, sondern nur in den türkischen Teil Zyperns. Sie sei zuletzt 2018 in der Türkei gewesen, da sie im türkischen Teil Zyperns ihren Personalausweis erneuern und die temporäre Befreiung von der Armee verlängern musste.
Zum strafrechtsrelevanten Verhalten führte die bP an, dass sie unschuldig sei. Wenn sie in die Türkei zurückmüsse, dann bestehe keine Gefahr für sie. Sie werde weder verfolgt, noch bedroht und würde dies in Zukunft auch nicht befürchten. Sie könne aber nicht ausreisen, da sie eine Lebensgefährtin und zwei Kinder in Österreich habe, für die sie sorgen müsse.
Sie verzichtete auf eine Einsicht in die Länderfeststellungen.
I.5. Am 20.12.2019 wurde die Ex-Lebensgefährtin der bP vor der bB einvernommen.
Diese gab an, mit der bP von 2008 bis 2014 im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Sie habe seit der Trennung 2014 lediglich wegen der Kinder, welche mit der bP telefonieren, mit der bP Kontakt und lebe seit 3 Monaten in einer neuen Partnerschaft. Die bP habe nie viel mit den Kindern gemacht. Nach der Trennung hätte die bP ca. einmal wöchentlich Kontakt mit den Kindern gehabt. Als die bP alleine in der Wohnung lebte, hätten sich die Kinder nicht wohl gefühlt, während der Zeit, als die bP bei den Eltern gewohnt hat, hätten sie sich wohler gefühlt. Die bP habe neben den Verwandten in Österreich auch Verwandtschaft in der Türkei, welche sie immer wieder besucht habe.
I.6. Die bB beschaffte die letzten beiden Strafurteile gegen die bP sowie die Besucherliste aus der Haftanstalt.
I.7. Am 22.01.2020 langte eine Auskunft des AMS betreffend die Frage, ob die bP unter das Assoziationsabkommen mit der Türkei fällt, ein.
I.8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen. Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Von der belangten Behörde (bB) wurden die letzten Verurteilungen, eine Besucherliste der Justizanstalt, Auszüge aus der BM.I Anfrage-Plattform (KPA, IZR, SA, ZMR, AJ-WEB), die Anfragebeantwortungen des AMS sowie die Einvernahme zugrunde gelegt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sei aus diesem Grund die Erlassung von Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes geboten. Die bP würde zwar familiäre und sonstige Bindungen zu Österreich aufweisen, die schwere Straffälligkeit würde im Rahmen der Interessensabwägung jedoch eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei.
I.9. Gegen den Bescheid des BFA wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die Interessensabwägung und Gefährdungsprognose unrichtig getroffen worden wären. Vor allem läge ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor und hätte die bB insbesondere die geänderten Lebensumstände der bP nicht entsprechend berücksichtigt.
Die bP lebe seit 1989 – und nicht wie von der bB festgehalten seit 1994 –in Österreich und sei von klein an hier aufhältig und in Österreich aufgewachsen.
Es wurden neben der Einvernahme der bP die Einvernahmen von Mutter, Schwestern und Ex-Lebensgefährtin beantragt.
Vorgelegt wurde mit der Beschwerde:
Meldebestätigung
Lebenslauf
Geburtsurkunden der Kinder sowie der bP selbst
Schulnachricht
Versicherungsdatenauszug
I.10. Die Beschwerdevorlage langte am 03.03.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.
I.11. Am 18.03.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters ein und wurde bereits am 12.03.2020 die Auflösung des bisherigen Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.
I.12. Für den 25.06.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Ex-Lebensgefährtin und Schwestern der bP wurden als Zeugen einvernommen. Die Mutter der bP ist nicht erschienen, da sie sich um den kranken, pflegebedürftigen Vater kümmern müsste.
Vorgelegt wurde:
Bericht Vollzugsdaten
Einstellungszusage
Zusammenfassend gab der rechtsfreundliche Vertreter in der Verhandlung an:
RV: Zusammenfassend möchte ich darlegen, dass es berücksichtigungswürdig ist, dass sich die P in der Haft, jeder Therapie bzw. Psychotherapie unterzogen hat, sich dort sehr wohl an alle Regeln gehalten hat, da er jetzt auch im gelockerten Vollzug ist und das Gericht eine dreiviertel Strafe in Aussicht gestellt hat. Die P ist in Österreich komplett sozial integriert und familiär eingebunden, sodass es eine besondere Härte wäre, wenn eine Rückkehrentscheidung getroffen wird. Nicht nur für ihn, sondern auch für seine Familie, die Lebensgefährtin und die Kinder. Weiter könnte er auch nicht gewährleisten, dass er ordnungsgemäß für den Unterhalt der Kinder aufkommen könnte, da er keine Arbeit in Aussicht hat, noch die wirtschaftliche Situation in der Türkei so wäre, dass er eine bekommen könnte. In Österreich hat er von zwei Firmen Arbeitszusagen, die auf alle Fälle den Unterhaltsrückstand und den laufenden Unterhalt gewährleisten würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die Identität der bP steht fest. Sie verfügt über einen von der türkischen Botschaft am XXXX .2016 ausgestellten, bis XXXX 2025 gültigen türkischen Reisepass.
Sie absolvierte die Pflichtschule in Österreich. Sie hat Tischler gelernt. Die bP hält sich seit 1989 in Österreich auf und hat seit ca. 1994 eine Niederlassungsbewilligung. Sie erhielt zuletzt am XXXX 2015 einen Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt – EU, gültig bis XXXX 2020.
Die bP war in Österreich seit 2000 insgesamt knapp 15 Jahre – teilweise geringfügig - beschäftigt, teilweise bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Im AJ-WEB scheinen folgende Versicherungszeiten als Arbeiter bei insgesamt 25 verschiedenen Arbeitgebern (längstes Arbeitsverhältnis duchgängig 6,5 Jahre) auf:
23.07.2018 - 31.07.2018 Arbeiter |
02.02.2018 - 17.07.2018 geringfügig beschäftigter Angestellter |
28.07.2017 - 30.07.2017 Arbeitslosengeldbezug |
22.02.2017 - 24.02.2017 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 19.01.2017 - 20.02.2017 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 22.09.2016 - 16.01.2017 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 03.04.2016 - 16.09.2016 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 12.10.2014 - 31.03.2016 Arbeiter 05.10.2014 - 11.10.2014 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 11.10.2010 - 04.10.2014 Arbeiter |
15.02.2010 - 08.10.2010 Arbeiter |
24.01.2010 - 31.01.2010 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 11.11.2009 - 20.01.2010 Arbeiter |
27.04.2009 - 03.11.2009 Arbeiter |
12.05.2009 - 30.11.2009 geringfügig beschäftigter Arbeiter 20.01.2009 - 26.04.2009 Arbeiter |
18.09.2008 - 19.01.2009 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 01.07.2008 - 17.09.2008 Arbeiter |
07.06.2008 - 09.06.2008 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 13.05.2008 - 03.06.2008 Arbeiter |
25.03.2008 - 12.05.2008 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 14.01.2008 - 24.03.2008 Arbeiter 31.12.2007 - 11.01.2008 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 25.09.2006 - 21.12.2007 Arbeiter |
06.06.2006 - 08.09.2006 Arbeiter |
01.12.2005 - 20.03.2006 geringfügig beschäftigter Arbeiter |
26.03.2006 - 31.03.2006 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 15.03.2006 - 22.03.2006 Arbeiter 17.11.2005 - 25.11.2005 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 18.04.2005 - 16.11.2005 Arbeiter |
01.03.2005 - 05.04.2005 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 15.02.2005 - 25.02.2005 Arbeiter |
09.09.2018 - 04.10.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01.08.2018 - 08.09.2018 Arbeitslosengeldbezug 05.02.2018 - 22.07.2018 Arbeitslosengeldbezug 03.05.2006 - 05.06.2006 Arbeitslosengeldbezug 18.02.2006 - 13.03.2006 Arbeitslosengeldbezug 16.02.2006 - 16.02.2006 Arbeitslosengeldbezug 28.11.2005 - 29.01.2006 Arbeitslosengeldbezug 06.04.2005 - 17.04.2005 Arbeitslosengeldbezug 01.01.2005 - 14.02.2005 Arbeitslosengeldbezug |
01.03.2004 - 31.03.2004 Arbeiter |
29.01.2004 - 24.02.2004 Arbeiter |
02.01.2004 - 03.01.2004 Arbeiter |
29.09.2003 - 19.12.2003 Arbeiter |
06.06.2003 - 26.09.2003 Arbeiter |
21.04.2003 - 20.05.2003 Arbeiter 18.04.2003 - 18.04.2003 Arbeiter |
21.03.2003 - 31.03.2003 geringfügig beschäftigter Angestellter |
17.02.2003 - 13.03.2003 Arbeiter |
25.11.2004 - 31.12.2004 Arbeitslosengeldbezug 14.01.2004 - 28.01.2004 Arbeitslosengeldbezug 01.02.2003 - 16.02.2003 Arbeitslosengeldbezug 14.01.2003 - 22.01.2003 Arbeitslosengeldbezug 08.10.2002 - 20.12.2002 Arbeitslosengeldbezug 02.09.2002 - 02.10.2002 Arbeitslosengeldbezug |
22.08.2002 - 25.08.2002 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 01.09.2000 - 16.08.2002 Arbeiterlehrling |
11.04.2000 - 18.08.2000 Arbeiter |
24.03.2000 - 10.04.2000 Arbeiter |
18.11.1999 - 14.01.2000 Arbeiterlehrling |
Für die bP liegt eine Einstellungszusage für eine allfällige Genehmigung eines elektronisch überwachten Hausarrests bzw. für die Zeit nach der Haftentlassung vor. Kontakt mit der Justizanstalt wurde bereits aufgenommen.
Die bP befand sich von 02.03.2017 bis 27.07.2017 in Haft. Im Anschluss befand sie sich von 27.07.2017 bis 05.02.2018 im XXXX in einer Drogentherapie, wo sie jedoch erneut Drogen konsumierte. In Folge lebte sie zuerst für einige Monate bei einer Schwester, um dann bis zur Inhaftierung im Oktober 2018 bei der Mutter zu leben.
Mit der Ex-Lebensgefährtin war sie von Mai 2009 bis Jänner 2010 sowie von April 2011 bis März 2012 an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet. Zwischenzeitig lebte sie immer wieder im Haus der Mutter in Österreich bzw. alleine in einer Mietwohnung.
Die bP ist seit 04.10.2018 in Haft und arbeitet dort in der Tischlerei. Im März 2020 wurde ein Sonderausgang gewährt, in Zukunft kann bei tadelloser Führung ein Firmenfreigang gewährt werden und befindet sich die bP aktuell im gelockerten Vollzug. Im Juli 2019 wurde ein Langzeitbesuch der bP durch die Ex-Lebensgefährtin und die Kinder bewilligt, in der Folge wurden Tagesausgänge in Aussicht gestellt. Errechnetes Haftende ist der 08.08.2023 (1/2 23.12.2020; 1/3 08.11.2021).
Die bP hat mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwei Kinder, welche die österreichische Staatangehörigkeit haben. Die alleinige Obsorge der beiden Kinder liegt bei der Mutter. Es wurde ein staatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt. Die bP ist für die zwei minderjährigen Kinder (2012 und 2010 geboren) unterhaltspflichtig. Die bP besitzt kein Vermögen und belaufen sich ihre Schulden auf ca. EUR 25.000,- (gemäß Gerichtsurteil).
Die minderjährigen Kinder der bP besuchen in Österreich die Schule (4. bzw. 2. Klasse Volksschule im Schuljahr 2019/2020).
In Österreich leben seit Jahren rechtmäßig die Eltern und drei Schwestern sowie Onkel und Tanten der bP. Der Vater leidet an einer ALS Erkrankung, es besteht mit diesem jedoch aufgrund eines Streites kein Kontakt mit der bP.
Während der Haftverbüßung wurde die bP von der Mutter und den Geschwistern regelmäßig besucht. Die Ex-Lebensgefährtin besuchte die bP erstmalig im Februar 2019 für eine Stunde gemeinsam mit der Schwester der bP. Im März 2019 erfolgte erstmalig ein Besuch durch die Ex-Lebensgefährtin gemeinsam mit den beiden Kindern. Es folgten regelmäßige Besuche durch die Ex-Lebensgefährtin und die Kinder (ca. 14-tägig bis monatlich). Die Ex-Lebensgefährtin hat nunmehr ein ca. 2 Jahre altes drittes Kind aus einer anderen Beziehung, welches die bP auch kennt.
In der Türkei leben Verwandte der bP. 2018 war die bP das letzte Mal in der Türkei. Sie war auch gemeinsam mit ihren Kindern und der Ex-Lebensgefährtin in der Türkei und verbrachte Urlaube in der Türkei.
Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und spricht Türkisch und Deutsch sowie mäßig Englisch. Eine besondere, berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu den Eltern, der Ex-Lebensgefährtin oder den Kindern sowie sonstigen in Österreich lebenden Verwandten besteht nicht.
Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Es liegen keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich vor.
II.1.2. Strafrechtsrelevantes Verhalten
Im Strafregister scheinen folgende Eintragungen auf (Ergänzungen aus den Inhalten der Urteile):
01. Verurteilung
Gericht:
LG XXXX
Geschäftszahl:
XXXX Urteil 1. Instanz:
XXXX Delikt:
§ 12 3. Fall StGB §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG
Delikt:
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat:
03.05.2016
Strafausmaß:
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum:
09.07.2019
Nachtrag:
zu LG XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
ausgesprochen durch:
LG XXXX
Nachtrag:
zu LG XXXX
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
ausgesprochen durch:
LG XXXX
02. Verurteilung
Gericht:
LG XXXX
XXXX Delikt:
§ 28a (1) 2. Fall SMG § 12 2. Fall StGB
Delikt:
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall, 28a (3) 2. Fall SMG § 15 StGB
Delikt:
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat:
01.03.2017
Strafausmaß:
Freiheitsstrafe 24 Monate
Die bP wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Bestimmungstäter nach den §§ 28 a Abs. 1 zweiter Fall SMG, 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt.
Demnach hat die bP in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zwischen Jänner 2017 und März 2017 von der Slowakei über den Grenzübergang nach Österreich Methamphetamine eingeführt und gewerbsmäßig Suchtgiftabnehmern in Österreich neben Cannabiskraut verkauft. Ab Juni 2016 verkaufte die bP an verschiedene Abnehmer verschiedene Substanzen, bis zu einem versuchten Verkauf im März 2017 an einen verdeckten Ermittler und konsumierte in diesem Zeitraum selbst.
Mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet, als erschwerend zog das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall nach Verurteilung, die Tatbegehung während offener Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen heran.
03. Verurteilung
Gericht:
LG XXXX
Delikt:
§ 28a (1) 5. Fall und Abs.3 SMG
Delikt:
§§ 28a (1) 2. Fall u.3.Fall, 28a (2) Z 3 und Abs.3 SMG
Delikt:
§ 27 (1) Z 1 1. Fall u. 2. Fall, Abs.2 SMG
Datum der (letzten) Tat:
04.10.2018
Strafausmaß:
Freiheitsstrafe 3 Jahre
Die bP wurde mit diesem Urteil wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und des Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren, rechtskräftig seit XXXX 2019, verurteilt.
Lt. diesem Urteil hat die bP zu nachstehenden Zeiten in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Piko mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 70% Methamphetamin,
A./ in Bezug auf einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge (§ 28b SMG) aus- und eingeführt, und zwar
I./ aus der Tschechischen Republik nach Österreich, und zwar im Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018 insgesamt 175 Gramm brutto im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten XXXX als Mittäter (§ 12 erste Alternative StGB);
II./ aus der Slowakei nach Österreich, und zwar
1.) im Juli 2018 insgesamt 40 Gramm brutto im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten XXXX als Mittäter (§ 12 erste Alternative StGB);
2.) im Zeitraum 30.8.2018 bis 4.10.2018 alleine insgesamt 30 Gramm brutto in sechs Fahrten;
B./ in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
1.) im Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018 insgesamt 175 Gramm brutto an XXXX
2.) im Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 und von März 2018 bis 4.10.2018 insgesamt 18 Gramm brutto an XXXX
3.) im Zeitraum Februar 2018 bis Oktober 2018 insgesamt 20 Gramm brutto an XXXX
4.) geringe Mengen an XXXX sowie unbekannten Abnehmern,
wobei die bP selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die zu A./ und B./ genannten strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;
C./ im Zeitraum September 2017 bis Oktober 2018 wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
In den Entscheidungsgründen wurde vom Strafgericht nunmehr festgehalten, dass der bP nach Verurteilung im Jahr 2016 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten für den Vollzug der Freiheitsstrafe ein Strafaufschub zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer stationären und anschließend ambulanten Therapie gewährt wurde, welche sie in der Therapieeinrichtung XXXX absolvierte.
Bereits im September 2017 begann die bP wieder, Methamphetamin von bislang unbekannten Personen zu kaufen, welches sie zum Eigenkonsum erwarb. Bereits nach kurzer Zeit kaufte die bP auch für einen der im Therapiezentrum beschäftigten Betreuer im September 2017 die Substanz Piko. Während der Therapie konsumierte die bP mit einer weiteren im Therapiezentrum aufhältigen Person Drogen und fuhr mit dieser Person zwischen Dezember 2017 und Februar 2018 sieben Mal gemeinsam mit weiteren Personen nach Tschechien, wo sie über ihrer Kontakte Piko kaufte und nach Österreich einführte. Von Juli 2018 bis Oktober 2018 fuhr die bP teilweise alleine, teilweise mit anderen Personen mehrmals in die Slowakei, wo sie Piko besorgte und in Österreich einführte. Die bP setzte die Tathandlungen vorwiegend, um sich selbst Suchtmittel zu verschaffen und war auch an Suchtmittel gewöhnt, teilweise wurden die Drogen weitergegeben. Die bP wollte durch die Mehrzahl der Ein- und Ausfuhren bzw. Übergaben von vornherein im Rahmen einer kontinuierlichen Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt Suchtmittel in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen sowie Suchtmittel in einer insgesamt das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge ein- bzw. ausführen. Die bP machte glaubhaft, dass sie selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Tathandlungen vorwiegend deshalb setzte, um sich Suchtmittel für den eigenen Gebrauch zu verschaffen.
Als mildernd wurde der Umstand der geständigen Verantwortung berücksichtigt, als erschwerend dagegen der lange Tatzeitraum, die Begehung der strafbaren Handlungen innerhalb offener Probezeit und während eines gewährten Strafaufschubs im Sinne des § 39 SMG, der rasche Rückfall, die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Hingewiesen wurde darauf, dass sie in § 28a Abs. 2 Z 3 SMG angeführte große Menge nahezu erreicht war.
Im Hinblick darauf, dass die mit Urteil aus dem Jahr 2016 bestimmte Probezeit bereits mit Urteil des LG im Jahr 2017 auf 5 Jahre verlängert wurde, dies jedoch die bP nicht abhielt, neuerlich delinquent zu werden und die Tathandlungen überdies während des der bP gewährten Strafaufschubes gesetzt wurden, kam das Strafgericht zu dem Schluss, dass es in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten ist, die gewährte Strafnachsicht zu widerrufen, um die bP vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Im Beschluss zur Verhängung der U-Haft vom 07.10.2018 ist festgehalten, dass die bP teilweise geständig war.
Aus dem Anlass-Bericht vom 28.03.2018 der LPD geht hervor, dass aufgrund der Telefonüberwachung davon auszugehen sei, dass die geschmuggelte Menge deutlich höher ist als von der bP angegeben wurde. Die bP bestritt in der Beschuldigtenvernehmung vorerst, mit den Mittätern jemals in Tschechien oder der Slowakei zum Schmuggeln von Drogen gewesen zu sein oder Drogen verkauft zu haben. Sie hätte lediglich Methamphetamin für den Eigenkonsum gekauft. Über Vorhalt des WhasApp Protokolls gestand sie die Fahrten ein.
II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat gab die bP gegenüber der bB an, dass sie keinerlei Einsicht in die Länderfeststellungen nehmen will. Vor dem Hintergrund des Vorbringens der bP ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass diese im Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Situation oder ihrer individuellen Verhältnisse einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
II.1.4. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und den Urteilen.
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der bP, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, den familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, den Beschäftigungszeiten sowie den strafgerichtlichen Verurteilungen waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.
II.2.3 Die bP traf keinerlei Ausführungen im Zusammenhang mit einer Gefährdung im Falle einer Abschiebung. Eine Verfolgungsgefährdung wegen der bereits vor 30 Jahren erfolgten Ausreise kann auch schon mangels zeitlichem Konnex nicht angenommen werden.
Allein der Umstand, dass die bP 2018 in die Türkei bzw. auch den türkischen Teil Zyperns reiste, um dort den Personalausweis erneuern zu lassen sowie die Wehrdienstbefreiung zu verlängern zeigt, dass die bP in der Türkei keinerlei Gefahren drohen und äußerte sie sich auch vor der bB in der Einvernahme in diese Richtung.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.
II.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt.
II.2.4.2. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP im gesamten Verfahren versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.
So hat die bP beispielsweise vor dem BFA angegeben, dass sie mit ihrer Lebensgefährtin XXXX (idF S) seit 2008 zusammenlebe und traditionell verheiratet sei. Urkunde oder sonstige Beweismittel zur angeblich traditionellen Hochzeit konnte sie aber nicht vorlegen. Zudem gab sie an, dass sie von Juli 2018 bis zur Haft an einer Adresse M gemeinsam mit der Lebensgefährtin und den Kindern gelebt habe. Auch in der Beschwerde wurde noch angegeben, dass die bP vor der Inhaftierung in einer Lebensgemeinschaft mit S an der Adresse M gelebt habe. Die S selbst war aber laut ZMR nie an der Adresse M gemeldet. Vielmehr scheint eine gemeinsame Adresse im ZMR für die bP und S lediglich über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren, zuletzt bis 14.03.2012 auf.
Die S gab wiederum vor der bB völlig konträr zu den Angaben der bP an, dass sie von 2008 bis 2014 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und sie sich von der bP 2014 endgültig getrennt habe. Sie sei in einer neuen Partnerschaft und habe mit der bP telefonischen Kontakt lediglich wegen der Kinder. Zudem führte sie aus, dass die bP nie wirklich viel mit den Kindern gemacht habe.
Auch wenn die bP in der Verhandlung dann doch zugestand, dass sie von der S vor der letzten Inhaftierung getrennt gewesen ist, behauptete sie, dass es dennoch 3-5 Mal wöchentlich Kontakt zu den Kindern gegeben habe, während die S ausführte, dass es lediglich einmal wöchentlich zu einem Kontakt gekommen sei. Die Angabe der bP in der Verhandlung, sie habe die Kinder meistens von der Schule abgeholt, ließ sich mit den Angaben der S nicht vereinbaren. Entgegen der Behauptung der bP, dass die Kinder nunmehr während der Haft wöchentlich zu Besuch kämen ergibt sich aus der Besucherliste, dass ca. alle 14 Tage bis monatlich die Kinder zu Besuch kommen.
Alleine daraus erhellt sich, dass die Verbindung zwischen der bP und S sowie den Kindern bereits vor der letzten Inhaftierung nach der Trennung 2014 lediglich lose war und die bP lediglich versuchte, durch nicht den Tatsachen entsprechende Angaben vor der bB ein Familienleben in Österreich zu konstruieren. Es wird aber nicht verkannt, dass die Kinder grundsätzlich eine gute Beziehung zur bP und deren in Österreich lebenden Schwestern haben.
Auch wenn die bP nunmehr in der Verhandlung behauptete, dass sie wieder mit S zusammen sei (seit dem Langzeitbesuch im Oktober 2019) stellen sich die Angaben der S selbst dazu anders dar und legen gerade nicht nahe, dass aktuell eine Beziehung besteht bzw. diese jedenfalls nach Haftentlassung wieder aufgenommen werden würde und die bP dann bei S und den Kindern leben könnte. Gerade dies wurde aber von der bP behauptet und stellte es sich als tatsachenwidrig dar, dass jedenfalls nach der Haftentlassung das gemeinsame Familienleben wieder im Haus der Mutter der bP oder in anderer Form sicher wieder aufgenommen wird.
So gab die S in der Verhandlung hierzu an:
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur P?
Z5: Wir haben gemeinsame Kinder. Es war eine Zeit lang so, dass wir nicht viel Kontakt hatten. Jetzt wird es wieder, wir telefonieren täglich. Das ist so, seit längerem wieder. Eine Zeit lang hat es mich nicht mehr interessiert. Aber jetzt telefoniere ich mit der P wieder täglich, nicht nur die Kinder.
RI: Wie oft telefoniert er mit den Kindern?
Z5: Täglich.
RI: Leben Sie aktuell in einer Beziehung?
Z5: Nein.
RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft, für sich und die Kinder vor, aber auch für die P, wenn er enthaftet wird?
Z5: Ich hätte schon gerne wieder eine Familie. Die Kinder sollen einen Papa haben. Ich kann es Ihnen aber nicht sagen, was konkret nach der Haft passieren wird.
RI: Ist diesbezüglich etwas ausgemacht?
Z5: Nein, wir lassen das auf uns zukommen.
RI: Haben Sie irgendeine Zusage gemacht, dass die P nach der Haft bei Ihnen und den Kindern wohnen kann?
Z5: Sicher sind die Türe für ihn offen, er ist der Vater der Kinder. Die Kinder haben einen guten Bezug zu ihm. Die Kinder fragen auch nach ihm. Ich habe den Kindern erst heute in der Früh gesagt, dass ihr Vater möglicherweise abgeschoben wird. Meine Kinder haben sofort geweint, ich auch. Ich habe ihnen versprochen, dass wir das irgendwie schaffen.
…
RI: Hat die P Alimente bezahlt?
Z5: Ja, jetzt aber bekomme ich diese vom Staat. Eine Zeit lang hat er bezahlt. Dann waren wir ca 3 Monate auf Kriegsfuß. Ich habe das dann über das Jugendamt gemacht und die haben das geregelt.
RI: Wieso kam es zur Trennung?
Z5: Es hat einfach nicht mehr funktioniert. Ich hatte eine ganz andere Vorstellung von der Zukunft. In der Zeit, als ich mit ihm zusammen war, ist er immer brav arbeiten gegangen und das war einige Jahre.
…
RV: Die P sagt, dass seit dem Langzeitbesuch wieder eine Beziehung zwischen Ihnen besteht, stimmt das?
Z5: Ich hatte einen Partner. Durch den Langzeitbesuch sind wir 4 bis 5 Stunden als Familie zusammen und haben viel miteinander geredet. Dabei habe ich erkannt, dass er mich braucht. Wir hatten uns damals einfach auseinandergelebt aber wir haben doch gemeinsame Kinder. Ich bin in einem Alter in dem es nicht nur um Schönheit geht, sondern wo andere Sachen wichtiger sind. Seit dem Langzeitbesuch haben wir wieder täglich Kontakt?
RV: Kann man sagen, es ist wieder eine Beziehung?Z5: Ich werde mir bis zur Haftentlassung keinen anderen Mann suchen, sicher warten wir auf ihn. Ich kann nicht definitiv sagen, dass wir in einer Beziehung sind aber ich bin offen für alles. Sicher müsste man dann schauen, wie es dann funktioniert, aber man lernt aus seinen Fehlern und ich habe während der Haft viel mit ihm telefoniert.
RV: Haben sie schon gemerkt, dass er aufgrund der Therapien eine Wesensveränderung durchgemacht hat?
Z5: Ich merke schon, dass er ruhiger geworden ist. Er ist jetzt alt genug und ich glaube, dass er jetzt weiß, um was es geht. So etwas darf und wird auch nicht mehr vorfallen. Er weiß, dass es jetzt auf der Kippe steht. Meines Wissens hat er einen derartigen Blödsinn, während der Beziehung, nicht gemacht. Es ist seine letzte – auch familiäre Chance. Das mache ich nicht nur wegen der Kinder.
RV: Gäbe es im Fall einer Rückkehrentscheidung die finanziellen Möglichkeiten, dass die Kinder ihren Vater, regelmäßig, sehen könnten?
Z5: Nein.
RV: Das heißt, dass würde eigentlich einen Beziehungsabbruch der Kinder zum Vater bedeutet?
Z5: Natürlich. Ich habe ein Haus, ich habe drei Kinder. Ich bin auf mich alleine gestellt, ich könnte mir nicht jeden Monat einen Flug leisten.
RV: Was würde das für Ihre Kinder bedeutet?
Z5: Ganz was Schlimmes. Am Anfang habe ich es meinen Kindern verschwiegen, dass ihr Vater in Haft ist, aber rund herum haben es viele gewusst und ich wollte die Kinder nicht belügen. Meine Tochter war dann auch fix und fertig, sie ist mehr auf mich, als Mutter, bezogen. Mein Sohn hat das getroffen, der meinte, dass ich ihn anlüge. Er hat dann 10 Minuten geweint. Ich musste meinen Kindern heute sagen, dass eine Rückkehrentscheidung im Raum steht. Die Kinder verstehen das aber nicht. Ich habe sie dann beruhigt. Wenn ich meinen Kindern sagen müsste, dass die Rückkehrentscheidung endgültig ist, dann kann man vielleicht ein oder zweimal im Jahr hinfliegen.
Auch konnte die bP in der Verhandlung nicht plausibel erklären, wie sie die Unterhaltszahlungen leisten kann und liegen auch erhebliche Schulden vor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die bP zwar tatsächlich insgesamt einen erheblichen Zeitraum in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen ist, jedoch bei 25 verschiedenen Arbeitgebern, was einer beruflichen Verfestigung im Arbeitsmarkt nicht zuträglich ist. Auch wenn nun eine Einstellungszusage vorliegt, kann aufgrund der längsten Beschäftigungsdauer der bP von 6 ½ Jahren während der Beziehung mit S nicht davon ausgegangen werden, dass die bP tatsächlich wieder in den Arbeitsmarkt vollständig integriert wird und damit regelmäßig ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen wird.
Obwohl die bP vor der bB die Einvernahme in Türkisch mit einer Dolmetscherin durchgeführt hat, versuchte sie zu Beginn der Verhandlung vor dem BVwG plötzlich – offensichtlich um ihre türkischen Sprachkenntnisse zu verschleiern – zu behaupten, dass sie der türkischen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und die Verhandlung in Deutsch absolvieren wolle. Selbst wenn in der Verhandlung auch die Geschwister der bP angaben, dass sie nur auf „Kleinkindniveau“ Deutsch sprächen, ergibt sich aus der Einvernahme in Türkisch sowie dem Umstand, dass mit den Eltern der bP in türkischer Sprache kommuniziert wird eindeutig, dass die bP Türkisch auf muttersprachlichem Niveau spricht. Die Befragung der bP wurde dennoch in der Folge in der Verhandlung ohne Dolmetscher aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse der bP durchgeführt. Trotz Angaben der bP, nicht einvernommen werden zu können, da ein Covid Fall im Umkreis der bP aufgetreten ist, war aufgrund des Verhaltens und der festzustellenden Verhandlungsfähigkeit der bP die Verhandlung durchzuführen und ergaben sich in der Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die bP aus physischen oder psychischen Gründen gehindert wäre, richtige Angaben zu tätigen.
Demgegenüber verwickelte sich die bP jedoch in die bereits dargestellten Widersprüche insbesondere zur Beziehung mit der S und war auch das Verhalten der bP hinsichtlich der Sprachkenntnisse in der Verhandlung zu ihren Ungunsten zu werten. Generell war der persönliche Eindruck von der bP in der Verhandlung durch seine teils tatsachenwidrigen Angaben im Verfahren getrübt.
II.2.4.3. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP entgegen ihren teilweisen Ausführungen, keine Anknüpfungspunkte zur Türkei zu haben, über Familienangehörige dort verfügt. Sie hat auch mehrfach die Türkei zu Urlaubszwecken besucht und wird den Angaben der S vor der bB dahingehend gefolgt, dass die bP ihre Verwandten dort besuchte. Die Angaben der bP in der Verhandlung, keine Verwandten mehr in der Türkei bzw. im türkischen Teil Zyperns zu haben, waren als bloße Schutzbehauptungen zu werten. In der Einvernahme vor der bB hat die bP noch angegeben, dass im türkischen Teil Zyperns noch eine Tante und ein Onkel – neben den Verwandten in England – leben. Aufgrund des kulturellen Umfeldes und des Zusammenhaltes in türkischen Großfamilien kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten mit ihren Familien dort die bP bei der Eingliederung in die türkische Gesellschaft unterstützen. Auch steht es den Eltern bzw. Geschwistern der bP frei, mit der bP – zumindest vorübergehend – in die Türkei zu reisen um ihr dort die Integration zu erleichtern. Entgegen den Angaben in der Beschwerde kann auch von entsprechenden Kenntnissen der türkischen Sprache durch die bP ausgegangen werden. Zu den Kindern ist festzuhalten, dass diese aufgrund der mangelnden deutschen Sprachkenntnisse der Großeltern zweisprachig aufwachsen.
Mit Hilfe ihrer Verwandten wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können. Sie machte auch mehrfach Besuche in der Türkei bei Verwandten, reiste sogar mit den Kindern und der S in die Türkei und hielt sich zuletzt 2018 dort auf. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten bekannt sind.
Damit verfügt die bP jedenfalls über entsprechende Anknüpfungspunkte in der Türkei.
II.2.4.4. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann.
Empfehlungsschreiben oder Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt und gab die bP an, zu ihren früheren Freunden und Mittätern keinen Kontakt mehr zu haben.
Zwar hat die bP insbesondere zur Mutter, den Geschwistern und Kindern und nunmehr auch wieder zur S gute Kontakte, diese waren jedoch bereits teilweise vor dem Haftaufenthalt als eingeschränkt zu sehen und beschränken sich nunmehr auf Besuche und Telefonate während der Haft. Diese Beziehungen konnten die bP auch nicht von ihrem strafbaren Verhalten abhalten. Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass die bP von ihren Familienangehörigen unterstützt wird (Unterkunft, finanziell durch eine Schwester, bei der Kinderbetreuung). Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine im Sinne von Art. 8 EMRK relevante Abhängigkeit der gesunden bP gegenüber diesen Personen bestünde.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr auch frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten. (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Die Kindesmutter gab zudem in der Verhandlung an, dass es möglich wäre, die bP ca. 2 x jährlich in der Türkei mit den Kindern zu besuchen.
Der bP mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den jahrelangen Aufenthalt in Österreich und die Deutschkenntnisse durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die verübten Straftaten, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.
Im Übrigen sind die aus einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen und die Erschwerung eines Kontakts im Hinblick auf das öffentliche Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zur Türkei und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich.
II.2.4.5. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Die bP gab in der Verhandlung an, bereits vor ca. 20 Jahren den ersten Kontakt mit Drogen gehabt zu haben. Als sie S kennen gelernt habe, hätte sie sich jedoch davon ferngehalten. Sie habe Kokain und hauptsächlich Crystal Meth konsumiert.
In der Verhandlung versuchte sie den Drogenkonsum auf die Probleme mit dem Vater zu schieben und führte auf die Frage, warum sie begonnen habe, Drogen zu konsumieren aus, dass der Vater sie geschlagen habe und sie bereits im Kindesalter in dessen Werkstatt arbeiten hätte müssen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage des Beginns der Abhängigkeit lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Zudem ist eine schwierige Kindheit allein keine Rechtfertigung dafür, dass jemand über Jahre hinweg Drogen konsumiert und mit diesen handelt, sodass das Gericht davon ausgeht, dass es bei der bP nach wie vor an Einsicht fehlt.
Insgesamt wurde die bP 3 Mal im Zusammenhang mit Suchtmittel strafgerichtlich verurteilt.
Bereits in dem im Jahr 2017 ergangenen Urteil ua. hinsichtlich gewerbsmäßigem Suchtgifthandels wurde festgehalten, dass es als erschwerend zu werten ist, dass die bP eine einschlägige Vorstrafe hatte, rasch rückfällig nach der ersten Verurteilung im Jahr 2016 geworden ist, die Tat während offener Probezeit begangen hat und die Grenzmengen mehrfach überschritten wurden und Vergehen sowie Verbrechen zusammentrafen.
Auch diese zweite Verurteilung konnte die bP nicht davon abhalten, weiterhin Suchtmittel zu konsumieren und zu schmuggeln, dies sogar während der Drogentherapie bzw. der mit Urteil 2017 gewährten gesundheitsbezogenen Maßnahme im XXXX . Bereits 2 Monate nach Antritt im Therapiezentrum nahm die bP ihr Verhalten wieder auf. Festgehalten wurde in den beiden letzten Urteilen, dass die bP an Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen vorwiegend beging, um sich selbst Drogen zu verschaffen. Sie setzte auch im Rahmen ihrer Schmugglertätigkeiten, mit welchen sie eine das 15-fache die Grenzmenge übersteigende Menge ein- bzw. ausführte und durch die Weitergabe der Drogen ein Verhalten, welches die Gesundheit der Bevölkerung schwer beeinträchtigte. Der lange Tatzeitraum, die Begehung der strafbaren Handlungen innerhalb offener Probezeit und während eines gewährten Strafaufschubs im Sinne des § 39 SMG, der rasche Rückfall, die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen wurden wiederum bei der dritten Verurteilung entsprechend gewichtet, was zu einer Verurteilung von 3 Jahren führte. Zudem wurde die gewährte Strafnachsicht widerrufen, um die bP vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Selbst wenn die bP vor dem Strafgericht im dritten Verfahren geständig war, so ist dennoch festzuhalten, dass die bP vorweg vor der Polizei noch versuchte, ihr Verhalten zu verschleiern und herunterzuspielen und ist im U-Haftbeschluss festgehalten, dass die bP nur teilweise geständig war. Sie gestand die Schmuggelfahrten erst über Vorhalt von Beweismitteln durch die Polizei ein und versuchte auch die Menge der Drogen zu verharmlosen. Auch vor der bB versuchte die bP noch mit den Angaben, sie sei unschuldig und nur eine fragwürdige Person hätte eine Aussage gegen sie gemacht, ihr Verhalten herunterzuspielen. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass die bP Probleme mit dem Vater als Ursache ihrer Straffälligkeit darzustellen versuchte.
Bereits dieses Verhalten zeigt eindrucksvoll den Umgang der bP mit Drogen und der Wahrheit sowie ihr Verhalten trotz gerichtlicher Anordnungen, sich nicht gesetzestreu zu verhalten. Zudem gab die bP in der Verhandlung an, sie sei während des gelockerten Strafvollzugs im XXXX „gezwungener Maßen“ bei den Schlepperfahrten mitgefahren. Sie führte auch an, dass sie dann die Therapie abgeschlossen hätte und im Therapiehaus geringfügig zu arbeiten begonnen habe, jedoch geht aus dem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2018 hervor, dass die bP bis zur Entlassung aus dem Therapiehaus im Februar 2018 ihr strafrechtsrelevantes Verhalten fortgesetzt hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der bP, sie habe bereits 2017 eine Drogentherapie gemacht, gerade nicht dazu geeignet die Annahme herbeizuführen, dass die bP durch Therapien grundsätzlich geheilt wurde bzw. in absehbarer Zeit werden kann. Vielmehr hat sie während der Therapie 2017 weiterhin Drogen konsumiert und geschmuggelt und stehen die nunmehr in der Haft durchgeführten Therapien im Zusammenhang damit, dass die bP diese für ihren gelockerten Strafvollzug durchführen muss. Dass die bP damit ein Unrechtsbewusstsein in Hinblick auf die Straftaten zeigt, ergibt sich damit letztlich nicht, da sie nicht freiwillig diese Therapien absolviert, sondern lediglich, um Verbesserungen der Haftbedingungen zu erwirken. Auch war ihr gesamtes Verhalten im Rahmen der mündlichen Verhandlung – insbesondere aufgrund der wahrheitswidrigen und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben – nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass sie tatsächlich nachhaltig eine Verhaltensänderung anstrebt.
Auch das Verspüren des Haftübels hielt die bP schon einmal nicht davon ab, weiterhin Straftaten zu begehen und gab die bP in der Verhandlung dazu an:
RI: Warum soll ich Ihnen glauben, dass Sie gerade jetzt geläutert sind. Immerhin haben Sie beim letzten Mal schon eine 24 –monatige Freiheitsstrafe bekommen.
P: Diese Strafe war so, so schnell ich drinnen war, war ich auch wieder draußen. Ich wurde nach 4 Monaten entlassen und zur Therapie geschickt.
Selbst wenn man zugunsten der bP annimmt, dass sie während der Beziehung mit S von 2008 bis 2014 keine Drogen konsumiert hat, so kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach der Haftentlassung clean bleiben wird, zumal auch das Verhältnis gegenüber S. nicht gefestigt ist. Einerseits kam die bP bereits in jungen Jahren mit Drogen in Kontakt und hat sich mit diesem Verhalten damals noch nicht entsprechend auseinander gesetzt. Andererseits hat sie auch kurz nach Beendigung der Beziehung mit S wieder Drogen konsumiert und zudem geschmuggelt, was besonders schwer wiegt. Auch die zwischenzeitig geborenen Kinder konnten sie in dieser Zeit nicht von der Begehung dieser schweren Straftaten abhalten und steht letztlich nicht mit Sicherheit fest, dass die bP tatsächlich nach Haftende wieder die Beziehung mit S aufnehmen kann. Dass die damaligen Lebensumstände nunmehr tatsächlich weggefallen wären – wie in der Beschwerde behauptet wurde – kann daher nicht angenommen werden.
Den Angaben der Geschwister der bP in der mündlichen Verhandlung waren vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sie wohl zugunsten ihres Bruders aussagen wollten, zu sehen. Zudem wurde gerade aus der Angabe einer der Schwestern deutlich, dass sie nicht zulasten ihres Bruders aussagen wollen. So gab diese Schwester als Zeugin an, dass sie nicht einmal wisse, wie das Verhältnis der S zum Vater gewesen sei, bevor dieser erkrankt ist. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass auch das Gericht aufgrund der glaubwürdigen Angaben bezüglich des sehr guten Verhältnisses der Geschwister zur bP davon ausgeht, dass diese in regem Kontakt stehen, ist diese Unkenntnis nicht nachvollziehbar. Nicht nur bezüglich des Verhältnisses zwischen Vater und S traten unplausible Angaben zutage, auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Geschwister nicht angeben konnten, seit wann die Beziehung der bP mit S wieder aufgenommen worden ist. Vor diesem Hintergrund sind auch die Versuche der Geschwister zu sehen, darzustellen, dass sie keine Ahnung von etwaigen Verwandten in der Türkei oder im türkischen Teil Zyperns haben und wurde bereits ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass die bP eben sehr wohl verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei hat. Dass die Geschwister mit der bP und insbesondere auch mit den Kindern der bP einen guten und regelmäßigen Kontakt haben, wird auch vom BVwG nicht in Abrede gestellt.
Dennoch wird das bereits von den Strafgerichten festgestellte Verhalten (äußerst rascher Rückfall während Probezeit, langer Tatzeitraum, in welchem die bP erneut straffällig wurde, hohe Mengen an geschmuggelten Suchtmitteln) auch vom BVwG als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt.
Die Verurteilungen 2016 und 2017 veranlasste die bP demnach auch nicht, die Einstellung gegenüber Drogen und dem österreichischen Rechtssystem zu überdenken. Es bedurfte nach Ansicht des Strafgerichts der gesetzten Sanktionen, um der bP das Unrecht der Taten entsprechend vor Augen zu führen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG zeigte sich, dass der bP der Unrechtsgehalt ihrer Taten nicht voll einsichtig ist und hat sie sich– trotz Therapien - mit ihrem Verhalten noch nicht entsprechend auseinandergesetzt, was sich auch darin zeigt, dass sie nunmehr die Schuld am schwierigen Verhältnis zum Vater sucht.
Durch die Verurteilungen der bP und der daraus ersichtlichen schädlichen Neigung liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr hat sie mit ihren Handlungen das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft gefährdet. Wie aus der Judikatur des VwGH und des EGMR erkennbar, handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besondere gefährliche Kriminalitätsform, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet.
Auch die intensive Bindung zu den Kindern und Verwandten konnten die bP von der wiederholten Tatbegehung über einen längeren Zeitraum nicht abhalten.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat das nunmehr entscheidende Gericht den Eindruck in der Verhandlung gewonnen, dass die bP nach wie vor den Unrechtsgehalt ihrer Taten nicht voll eingesehen hat bzw. hat sie einen uneinsichtigen Eindruck hinterlassen. Auch eine Verhaltensänderung in Bezug auf den Umgang mit Drogen kam nicht hervor.
Auch wenn die bP vermeinte, sich nunmehr wohlzuverhalten, kann insbesondere aufgrund der aktuellen Inhaftierung nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht mehr suchtmittelabhängig oder straffällig wird. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP binnen kurzer Zeit mehrfach verurteilt worden ist, dies trotz Probezeit und während einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Es liegen auch eine massive Anzahl von einzelnen Tathandlungen (Schmuggel, Weitergabe, Eigenkonsum) vor. Es kann aufgrund der Vorgeschichte nicht zur Annahme gelangt werden, dass die bP in diesem Zusammenhang keine Straftaten mehr setzt und kann keine positive Zukunftsprognose für die in Haft befindliche bP gestellt werden. Dazu kommt auch die relativ triste finanzielle Situation der bP, die hohe Schulden hat und gegenüber 2 mj. Kindern unterhaltspflichtig ist, sodass auch bei künftiger Erwerbstätigkeit relativ wenig Geld für die bP selbst bleiben wird.
Durch die Verurteilungen der bP und die daraus ersichtliche schädliche Neigung (drei Verurteilungen binnen kurzer Zeit wegen derselben schädlichen Neigung) liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr ist sie auch nicht davor zurückgeschreckt, die körperliche Integrität anderer Personen zu gefährden, indem sie mit dem Suchtgift auch gehandelt hat. Dass wie in der Beschwerde angeführt aufgrund geänderter Lebensumstände – welche de facto nicht vorliegen und auch ungewiss sind (vgl. Ausführungen zur Beziehung mit S oben) in Zukunft mit keinen strafrechtsrelevanten Handlungen mehr zu rechnen sei, kann nicht angenommen werden und vermögen die Ausführungen der bP keine positive Zukunftsprognose zu bewirken.
Zudem hat die bP versucht, die zum Teil schwere Straftaten durch das Verhalten des Vaters oder falsche Freunde zu rechtfertigen.
Die bP zeigte sich nach wie vor uneinsichtig und nicht bereit, den Unrechtsgehalt der teils schweren Straftaten einzugestehen oder zu ihrer Suchtmittelabhängigkeit, welche lediglich aufgrund der Haft aktuell als nicht bestehend zu sehen ist, zu stehen. Es ist auch eindeutig hervorgekommen, dass weder zwei Verurteilungen noch familiäre Bindungen und 2 kleine Kinder gereicht haben, um die bP von weiteren Straftaten abzuhalten.
Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass die bP eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der bP getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbotes daher in durchaus angemessener Weise mit gerade noch 4 Jahren festzulegen, was grundsätzlich ohnedies schon den unteren Rahmen bei einem Einreiseverbot im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten darstellt.
II.2.4.6. Ohne eine psychische Erkrankung bei der gesunden bP feststellen zu können wird im Hinblick auf den strafgerichtlich festgestellten Suchtmittelkonsum auf die Entscheidung des VwGH vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0081 hingewiesen, in welcher dieser festhält:
Bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich nicht um eine Strafe und dem Fremden muss auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden (vgl. VwGH 21.6.2011, 2009/22/0309). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677). Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. nunmehr § 53 Abs. 6 FrPolG 2005; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042). Der dadurch zum Ausdruck kommende Grundsatz gilt auch in den Fällen des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005. Auch bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für Differenzierungen bei der Gefährlichkeitsprognose für den Fall, dass ein Fremder gemäß dem UbG untergebracht ist.
Bereits in der Entscheidung des VwGH vom 21.11.2011, Zl. 2008/18/0677 wurde (unter Verweis auf die Vorjudikatur zur gegenständlichen Problematik vom 24. September 2009, Zl. 2008/22/0579 und vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0042) darauf hingewiesen, dass der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr auch nicht entgegensteht, dass diese unter Umständen auf eine Krankheit zurückzuführen ist.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in sein Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist (vgl. rechtliche Beurteilung unten).
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.2.1. Assoziierungsabkommen
Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.
Art. 7 ARB 1/80 lautet:
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
- | haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; |
- | haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. |
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
II.3.2.2. Die bP, deren türkischer Vater seit Jahren dem österreichischen Arbeitsmarkt angehört, verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel bzw. hält sich seit über 5 Jahren ordnungsgemäß in Österreich auf und hat die bP zudem selbst über 4 Jahre hinweg in Österreich gearbeitet (vgl. auch Art. 6 ARB). Daher kommen die Bestimmungen des ARB 1/80 zur Anwendung.
Selbst wenn die bP nicht unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot, sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7).
Aus den Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.
II.3.2.3. § 52 Abs. 5 und Abs. 9 und § 55 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
§ 52.
..
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
…
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
DiebP hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ausgestellt erhalten. Die belangte Behörde hat daher die Rückkehrentscheidung zu Recht auf den Tatbestand von § 52 Abs. 5 FPG gestützt.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der den erhöhten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 52 Abs. 5 FPG genießt, ist nur dann zulässig, wenn dieser einen Sachverhalt gesetzt hat, der ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG rechtfertigt und die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Die vom BFA gewählte Vorgangsweise gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform.
Das Bundesamt hat gegen einen türkischen Staatsangehörigen, welcher sich zumindest über fünf Jahre ununterbrochen aufgrund des Assoziierungsabkommens EU-Türkei (ARB 1/80) in Österreich aufgehalten hat, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG zu erlassen, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 04.04.2019, Zahl Ra 2019/21/0009). Die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG sind wiederum dann erfüllt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; nach Z 1 gelten als solche Tatsachen insbesondere wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der erhöhte, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erfüllende Gefährdungsmaßstab ist aufgrund der schweren Straffälligkeit und des Verhaltens der bP erfüllt.
II.3.3. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen
Die Behörde hat ihre Entscheidung unter anderem richtigerweise auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt, da die bP rechtmäßig aufhältig ist. Ausgeführt wurde, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die bP auszugehen ist, da 3 Verurteilungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln vorliegen.
II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
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1. | nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder | |||||||||
2. | nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. | |||||||||
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
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1. | dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, | |||||||||
2. | dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, | |||||||||
3. | ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder | |||||||||
4. | ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird | |||||||||
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. | ||||||||||
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
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1. | nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, | |||||||||
1a. | nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, | |||||||||
2. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
3. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
4. | der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder | |||||||||
5. | das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. | |||||||||
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. | ||||||||||
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
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1. | nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, | |||||||||
1a. | nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, | |||||||||
2. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
3. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
4. | der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder | |||||||||
5. | das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. | |||||||||
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§ 11. NAG (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
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1. | gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht; | |||||||||
2. | gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; | |||||||||
3. | gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; | |||||||||
4. | eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; | |||||||||
5. | eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder | |||||||||
6. | er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. | |||||||||
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
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1. | der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; | |||||||||
2. | der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; | |||||||||
3. | der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; | |||||||||
4. | der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; | |||||||||
5. | durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; | |||||||||
6. | der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und | |||||||||
7. | in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. | |||||||||
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) – (5).
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
§ 58. AsylG (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
II.3.3.2. Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren
Die bP stellt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass jedenfalls eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der dargestellten Judikatur gemäß § 52 FPG samt Einreiseverbot auszusprechen war und stehen auch die familiären- und privaten Bindungen einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. Ausführungen unten).
II.3.3.3. Interessensabwägung
Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt und in der rechtlichen Begründung noch zu erörtern ist, stellt die bP eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
II.3.3.3.1. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8
EMRK
ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK
- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art.
8
; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
II.3.3.3.2. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
Eine besondere Integration ist nicht erkennbar und konnten auch die familiären Bindungen die bP nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).
Nach einem VwGH Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479 sowie nach einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fällt die familiäre Beziehung unter Erwachsene nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzlich Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Gemäß der Judikatur des EGMR sind jedoch lediglich finanzielle Bindungen nicht hinreichend um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen.
Die bP verfügt über die bereits festgestellten privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Die bP spricht sehr gut Deutsch und hat insgesamt ca. 15 Jahre in Österreich gearbeitet, wenngleich bei insgesamt 25 verschiedenen Arbeitgebern und mit einer längsten Beschäftigungsdauer von 6 ½ Jahren. Dennoch hat sie auch einen erheblichen Zeitraum von staatlichen Leistungen gelebt und eine erhebliche Summe an Schulden angehäuft. Es wurden auch keinerlei Empfehlungsschreiben vorgelegt, welche eine außergewöhnliche Integration belegen würden und ergab sich diesbezüglich auch nichts in der mündlichen Verhandlung. Es erhellte sich auch, dass die bP von ihren Geschwistern und der Mutter in Österreich unterstützt wird und besteht auch mit den beiden Kindern und nunmehr auch der S – wenngleich aus der Haft – wieder regelmäßiger Kontakt.
Die bP spricht die Mehrheitssprache des Herkunftslandes Türkei auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises und Verwandtschaft der bP existieren. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft, wo sie zumindest von Geburt bis zum 5. Lebensjahr gelebt hat, zu integrieren. Die bP wurde wegen der festgestellten Straftaten rechtskräftig verurteilt.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Vor dem Hintergrund der schweren Straffälligkeit der bP (vgl. Beweiswürdigung oben und Ausführungen zum Einreiseverbot unten) müssen die Interessen der bP im Rahmen ihres Privat- und Familienleben zurücktreten. Die bP verfügt nicht über derart enge Anknüpfungspunkte in Österreich zu den Eltern, Kindern und Geschwistern, welche gegenüber den öffentlichen Interessen zurückzutreten hätten.
Unterhaltszahlungen an die Kinder können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).
Anzuführen ist hier, dass aktuell staatlicher Unterhaltsvorschuss für die Kinder gewährt wird.
Demgegenüber verfügt sie jedoch über Anknüpfungspunkte in der Türkei. Die bP hat Verwandte in der Türkei und ist eine gesellschaftliche Integration in Österreich im beachtlichen Ausmaß nicht erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser Beziehungen zum Herkunftsstaat die Interessen der bP unter Heranziehung des bisherigen Lebens in Österreich unter Einbeziehung der Straffälligkeit den Interessen Österreichs an der Ausreise der bP unterlegen sind.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit 1989 im Bundesgebiet aufhältig ist. Sie verfügt hier über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Sie lebte zeitweise vor der Haft bei der Mutter und Geschwistern, jedoch jedenfalls seit 2014 nicht mehr mit der Ex-Lebensgefährtin und den Kindern zusammen. Sie war mit Unterbrechungen erwerbstätig. Für die bP sprechen die sehr guten Deutschkenntnisse, gegen die bP sprechen die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen mehrerer Strafrechtsdelikte, die überdies über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurden und ganz klar die Wertehaltung der bP aufzeigen. Die bP ist trotz mehrerer Haftstrafen nach wie vor nicht gewillt, das volle Unrecht der Taten und die Probleme im Umgang mit Suchtmittel einzugestehen, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach wie vor gegeben ist.
Hinsichtlich er konkreten Tathandlungen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Feststellungen verwiesen.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass durch das gezeigte Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden muss. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war bislang immer nur befristet. Sie verfügt in der Türkei noch über Familienangehörige.
Es musste ihr bei den Tathandlungen betreffend einer etwaigen Rückkehrentscheidung zumindest latent bewusst sein, dass sich die von ihr begangene Tat negativ auf einen Verbleib im Bundesgebiet und damit für ein Führen eines gemeinsamen Familienlebens hier nachteilig auswirken wird. Dessen ungeachtet schritt sie zu diesen drastischen Maßnahmen.
Angesichts ihres Verhaltens hat sie allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland hinzunehmen.
Der VwGH verweist in seiner Entscheidungspraxis (vgl. Ra 2016/21/0271 v. 20.10.2016) darauf, dass eine Trennung von Ehepartnern nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (Hinweis E 11. November 2013, 2013/22/0224; E 7. Mai 2014, 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E 18. Oktober 2012, 2011/23/0503).
Soweit die bP angibt, dass ihre Kinder durch die Trennung Probleme hätten, ist festzuhalten, dass die bP bereits vor der Haft nach der Trennung lediglich losen Kontakt zu den Kindern hatte und die Kindesmutter augenscheinlich erst im Februar 2019 bereit war, regelmäßigen Kontakt zwischen bP und den Kindern zu ermöglichen. Es nahm die bP auch selbst in Kauf, dass sie durch die Straffälligkeit und eine damit im Zusammenhang stehenden Verurteilung abgeschoben wird und damit den Kontakt zur Familie teilweise verlieren kann. Die bP nahm damit die drohende Beendigung und Aufgabe der familiären und sozialen Beziehungen bewusst in Kauf. Es bleibt aber unbenommen, den Kontakt mittels Telefon und E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmittel oder sozialen Netzwerken (wenn auch in geminderter Form) aufrechtzuerhalten (vgl. EGMR, Joseph Grant gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Beschwerde Nr. 10.606/07) und hat die Kindesmutter auch angegeben, dass 2x jährliche Besuche mit den Kindern in der Türkei finanziell möglich sind.
Vor dem Hintergrund ihrer Gefährlichkeit wird die bP die Trennung im öffentlichen Interesse hinzunehmen haben (vgl. VwGH Ro 2014/21/0043 v. 19.03.2014).
Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer Trennung von der Ehegattin und den Kindern kommen kann, sofern diese nicht mitziehen würden, ist angesichts dieses gezeigten Verhaltens bzw. durch die Straffälligkeit durch das hohe öffentliche Interesse hinzunehmen und gerechtfertigt (vgl. VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dies gilt umso mehr für eine Trennung von Eltern und Geschwistern. Auch kann kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden, kümmert sich die bP doch erst seit kurzem wieder aus der Haft heraus um ihre Kinder und wird der Hauptteil der Sorgepflichten von der Kindesmutter, den Schwestern der bP bzw. vom Staat wahrgenommen.
Zur vorgelegten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Trotz des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland vermag sich die bP aufgrund der jahrelangen schweren Strafdelinquenz auf eine wesentliche Integration in Österreich nicht zu berufen (vgl. VwGH 13.06.1996, 96/18/0214, wonach auch dann, wenn sich ein Fremder bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhält, von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden kann, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten sowie kurzer Beschäftigung als gering anzusehen ist). und ist eine Eingliederung in die österreichische Gesellschaft aufgrund der erneuten Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
Ist – wie im gegenständlichen Fall - angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verhältnismäßig, darf grundsätzlich auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen werden (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0915; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0625; VwGH 10.12.2008, 2008/22/0580).
Auch sind weder die durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 außer Kraft gesetzte Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 noch eine günstigere Vorgängerregelung - etwa § 64 Abs. 1 FPG idF des FrÄG 2011 – zu Gunsten der bP anzuwenden, da die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln nicht zum Tragen kommen, zumal die Eliminierung dieser Vorschriften - ebenso wie vorangegangene Modifikationen - türkische Staatsangehörige und Gemeinschaftsangehörige in gleicher Weise betrafen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich somit ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung festzustellen, dass die Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
II.3.3.3.3. Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
II.3.4. Abschiebung
II.3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf das Vorbringen der bP keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht dargelegt.
Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.2. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird darüber hinaus festgestellt, dass diese in der Türkei über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen. Auch steht es der bP frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass - auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens der bP - unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
II.3.5. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. §§ 57 oder 55 AsylG. Es wurden keine Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt und war auch nicht erkennbar, dass von Amts wegen solche zu erteilen gewesen wären.
Grundsätzlich ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nur zu prüfen, wenn ein Fall des § 58 Abs. 1 AsylG vorliegt.
Eine Frist zu freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen iZm § 18 BFA-VG nicht erteilt.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
II.3.6. Einreiseverbot
II.3.6.1. § 53 FPG lautet:
Einreiseverbot
§ 53.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
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1. | wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; | |||||||||
2. | wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; | |||||||||
3. | wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; | |||||||||
4. | wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; | |||||||||
5. | wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; | |||||||||
6. | den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; | |||||||||
7. | bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; | |||||||||
8. | eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder | |||||||||
9. | an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. | |||||||||
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
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1. | ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
2. | ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
3. | ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
4. | ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; | |||||||||
5. | ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
6. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); | |||||||||
7. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; | |||||||||
8. | ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder | |||||||||
9. | der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. | |||||||||
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
II.3.6.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.
Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).
II.3.6.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit des Mitbeteiligten“ führen kann, beurteilt.
II.3.6.3.1. Beispiele aus der Rechtsprechung des EGMR
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie (XXXX) und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde.
Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19 jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:
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- | die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung; | |||||||||
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- | die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend); | |||||||||
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- | das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe; | |||||||||
| andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit); | |||||||||
soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen in Österreich und in der Türkei;
In der Entscheidung vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09, Shala gg. Schweiz wurde ein aus dem Kosovo stammender und im Rahmen eines Familiennachzugs im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen BF nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, nachdem er 18 Jahren in der Schweiz gelebt hatte. Der BF wurde 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten 3-monatigen Freiheitsstrafe und wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 erhielt der BF wegen Rauferei eine bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Im Jahr 2007 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährugn für die 45-tägige Freiheitsstrafe aufgehoben. Unter Artikel 8 EMRK machte er vor dem Gerichtshof geltend, seine Wegweisung sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sich im Kosovo beruflich zu integrieren, unverhältnismässig. Angesichts der mehrmaligen Straftaten des Beschwerdeführers, der Beschränkung der Einreisesperre auf 10 Jahre und des engen Bezugs, den er noch zu seinem Herkunftsland habe, befand der Gerichtshof, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse der Schweiz, die Einwanderung zu kontrollieren, verhältnismäßig ausgefallen war.
Verwaltungsübertretungen weisen nicht schon für sich genommen eine solche Schwere auf, dass sie die Gefährdungsprogn ose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ohne weiteres indizieren würden, wenn sie im Katalog des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht enthalten sind (VwGH vom 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0068, vgl. VwGH 7. Mai 2014, 2013/22/0233). Vom EGMR wurden in der Rechtssache Yildiz gegen Österreich vom 31.10.2002 (Bsw. 37295/97) 7 Verwaltungsstrafen in Zusammenschau mit 2 strafrechtlichen Verurteilungen als nicht nebensächlich betrachtet.
II.3.6.3.2. Beispiele aus der Rechtsprechung des VwGH
Wie aus der Judikatur des EGMR erkennbar, handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besondere gefährliche Kriminalitätsform, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet, wobei auch die Beschaffungskriminalität zu berücksichtigen ist.
Es liegt nicht nur ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor, es läuft auch die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwider.
Auf Seiten des öffentlichen Interesses an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Handel mit Suchtgiften „äußerst großes Gewicht“ beizumessen ist (VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335).
Es wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als 15 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH 27. 6. 2006, 2006/18/0138).
In der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 wurde festgehalten: "Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG ) (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)). (Hier: Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln wurde der Fremden nicht angelastet. Sie hat zwar mit Heroin gehandelt, allerdings weder in einer kriminellen Vereinigung noch gewerbsmäßig und vor allem in der weit überwiegenden Zahl der Fälle als Beitragstäterin zu Tathandlungen ihres damaligen Lebensgefährten; auch die Qualifikation des § 28a Abs. 2 Z 3 SMG 1997 (Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) war nur hinsichtlich der als Beitragstäterin verübten Taten erfüllt. Zu berücksichtigen war auch, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)).)"
In Bezug auf Drogenhandel wiegt die Verwirklichung eines qualifizierten Verbrechenstatbestandes besonders schwer (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Auch der EGMR bewertet den illegalen Handel mit Suchtmitteln äußerst scharf und billigt den staatlichen Behörden „große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser ‚scourge‘ (Geißel) beteiligt sind (vgl. EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.07.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 03.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57).
Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN) handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.
II.3.6.4. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt der bP stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde und auch mehrfache Verurteilungen wegen derselben schädlichen Neigung vorliegen (Suchtmittel).
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).
Das der bP vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten der bP in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert.
In Anbetracht der als schwerwiegend geltenden Straftaten, der Häufigkeit der einschlägigen Delikte bzw. einzelnen strafbaren Handlungen und der dafür verhängten Strafen (zuletzt 3 Jahre) sowie dem sich daraus ergebenden persönliches Verhalten und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit (Rückfall während Probezeit bzw. in gesundheitsbezogener Maßnahme) stellt der Aufenthalt der bP daher eine gegenwärtige, tatsächliche, derart schwerwiegende, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, dass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist.
Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).
Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).
Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf das zukünftige Verhalten in einem von der bP frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung in Freiheit.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Die bP wurde unstrittiger Weise mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass die bP eine äußerst schwerwiegende (und selbst eine gegenwärtige und tatsächliche) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
II.3.6.5. Zur Höhe des Einreiseverbotes
Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret und nachvollziehbar dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere der Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität anderer und dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Suchtgifthandel und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens der bP verbunden mit der offensichtlichen Bereitschaft, die österr. Rechtsordnung weiterhin zu missachten, ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes in der Dauer von 4 Jahren jedenfalls als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch im Hinblick auf die familiären Bindungen als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Österreich kann die bP durch Besuche von diesen in der Türkei und Kontakte über Telefon und diverse soziale Medien aufrechterhalten.
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens der bP ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).
Gerade das Verhalten in der Beschwerdeverhandlung vermag jedoch eine für die bP sprechende Gefährdungsprognose und sohin Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht zu begründen.
Aufgrund der nunmehrigen Sachverhalts und Rechtslage erscheint bei Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführter Tatsachen die Dauer eines Einreiseverbotes mit 4 Jahren nicht unangemessen und gerade noch ausreichend. Hierzu wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung hingewiesen, wonach sich die bP selbst in der Verhandlung noch uneinsichtig hinsichtlich ihrer Taten zeigte, es bereits zu einer Vielzahl von Suchtmitteldelikten kam, sich die Delikte bis zur Schmuggel einer die Grenzmenge 15-fach überschreitenden Menge während des erleichterten Strafvollzugs in Therapie steigerten und schließlich auch noch Weitergabe und Eigenkonsum von Drogen vorliegen. Die bP wird nach derzeitigem Stand mit hoher Wahrscheinlichkeit Rückfällen ausgesetzt sein bzw. kann dies nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Mit ihrem Verhalten demonstrierte die bP zusammenfassend die von ihr ausgehende schwere, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welche auch dem Maßstab des § 86 FPG alt entspricht.
Eine besondere Integration ist nicht erkennbar und konnten auch die familiären Bindungen die bP nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).
Eine positive Prognose ist zusammenfassend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Die bP befindet sich jedoch noch in Haft und nutzt Therapiemöglichkeiten insbesondere, um Hafterleichterungen zu erhalten.
Demzufolge waren die Anträge der bP hinsichtlich Aufhebung bzw. in eventu Beschränkung sowie Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes vom erkennenden Gericht als unbegründet abzuweisen.
Die Dauer des Einreiseverbotes steht im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe im Verhältnis. Dies auch vor dem Hintergrund der privaten und familiären Anknüpfungspunkte.
II.3.7.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
Der Tatbestand der Ziffer 1 ist erfüllt:
Wie oben bereits erörtert, stellt der Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Die sofortige Ausreise im Anschluss an die Strafhaft ist daher erforderlich.
Es wurde bereits festgestellt, dass bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor.
Zu AII)
II.4. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die hier gewählte Vorgangsweise entspricht innerstaatlichen, verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben (vgl. insbes. Erk. des vom VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien) und ist der Zeitpunkt der Abschiebung gem. § 46 FPG seitens der bB im Lichte der Ausführungen des VwGH in seinem Erk. 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 festzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt Einreiseverbot abgeht.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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