BVwG I414 2216883-1

BVwGI414 2216883-12.3.2021

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I414.2216883.1.00

 

Spruch:

I414 2216883-1/33E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Rechtskraft vom 18.01.2007 zurückgewiesen.

Am 22.10.2003 heiratete der Beschwerdeführer am Standesamt Mödling die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. am XXXX .

Am 30.05.2004 wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren.

Am 13.10.2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung gültig bis zum 12.10.2015 ausgestellt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing wurde 2006 die Ehe mit Frau XXXX geschieden.

Mit Urteil des Amtsgerichtes Lörrach/ Deutschland vom 01.02.2007, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von der Dauer von 2 Jahren und 4 Monaten, erhöht durch das Urteil des Landesgerichtes Freiburg/ Deutschland vom 23.04.2007, Zl. XXXX auf 2 Jahre und 10 Monate rechtskräftig verurteilt.

Am 03.04.2007 wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 26.03.2009, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 29.04.2009, Zl. XXXX , wurde der Berufung keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren befristet erlassen wurde. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 14.10.2009, Zl. XXXX , wurde der Berufungsbescheid vom 29.04.2009 gemäß § 68 Abs. 2 AVG wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben und der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der BPD Wien stattgegeben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 09.02.2010, Zl. XXXX , wurde von der örtlich zuständigen Behörde aufgrund der Suchtgiftdelikte in Deutschland und mehreren rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer hat sich den geplanten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen und ist im April 2010 samt ungültiger Aufenthaltskarte untergetaucht.

Am 13.06.2012 beantragte der minderjährige XXXX , geb. am 10.08.2009, deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, den Beschwerdeführer als seinen Vater festzustellen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 17.09.2017, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Vater des am 10.08.2009 von XXXX , geb. XXXX , geborenen minderjährigen XXXX ist.

Am 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgegriffen und am darauffolgenden Tag nach Österreich überstellt.

Am 18.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) vom 06.04.2017, Zl. XXXX , wurde dem Antrag stattgeben und das erlassene Aufenthaltsverbot vom 09.02.2010 aufgehoben.

Am 08.03.2017 wurde der Beschwerdeführer bei einem Ladendiebstahl in Bregenz betreten. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch trat gegen Bezahlung einer Diversion von der Verfolgung der Straftat zurück.

Am 16.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer anonymen Anzeige wegen des Verbrechens und des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt. Das Verfahren wurde eingestellt.

Am 28.12.2017 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufenthaltsrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG. Als Bescheinigungsmittel wurden unter anderem Eidesstattliche Alterserklärung, Reisepass in Kopie, Aufenthaltstitel und Führerschein in Kopie, Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Anmeldebestätigung – WIFI Veranstaltung, Bezugsabrechnung seiner Lebensgefährtin und zwei Fotos vorgelegt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 26.01.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen und Dokumente nachzureichen.

Nachgereicht wurde ein Mietvertrag seiner Lebensgefährtin, ein Versicherungsdatenauszug sowie Zeugnisse zur Integrationsprüfung und zur Sprachkompetenz Niveau B1.

Am 08.08.2018 wurde vom Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung“ beim BFA abgegeben.

Am 19.12.2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen zu seinem beim Bezirksgericht Hietzing anhängigen Unterhaltsverfahren nach.

Mit Schreiben des BFA vom 21.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und über die beabsichtigte Abweisung des Antrages informiert. Zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 06.02.2019 langte beim BFA eine Stellungnahme samt weiteren Unterlagen ein.

Mit E-Mail vom 15.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Frist für die freiwillige Ausreise bis Juni 2019 zu erstrecken, da er derzeit an einem WIFI-Lehrgang für Berufsdetektiv-Assistenten teilnehme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und die Behörde stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise bis Juni 2019 festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2019, Zl. I414 2216883-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gleichzeitig Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Am 07.06.2019 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2019, Zl. E 2043/2019-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Am 20.01.2020 stellte der Beschwerdeführer in der Österreichischen Botschaft in Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0281-7, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst begründet aus, dass der Umfang des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie des tatsächlich geführten Familienlebens, das einen anderen Ausgang des Verfahrens nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, wäre mit Bezug auf dieses Vorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung näher abzuklären gewesen. Ebenso hätte das Bundesverwaltungsgericht ermitteln müssen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auf die Beziehung zu seinen Kindern haben würde. Von daher kann – entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes – auch insgesamt nicht gesagt werden, es liege ein „eindeutiger Fall“ vor, der ausnahmsweise gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages die Entscheidung ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung erlaubt hätte.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat den am 20.01.2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit Schreiben vom 24.02.2020 zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 23.03.2020 nicht mehr mit Wohnsitz in Österreich gemeldet.

In der Folge wurde für den 20.11.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Die Verhandlung wurde jedoch auf Bitte seines gewillkürten Vertreters abberaumt.

Mit Schreiben vom 23.12.2020 teilte der gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache durch. Der Beschwerdeführer wurde per Videoschalte in der Österreichischen Botschaft in Abuja einvernommen. Als Zeuginnen wurde die Ex-Frau und die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers ordnungsgemäß geladen. Seine Ex-Frau wurde einvernommen und seine Ehefrau blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2001 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Asylantrag wurde vom Bundesasylamt abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Rechtskraft vom 18.01.2007 zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Niederlassungsbewilligung, gültig vom 13.10.2005 bis zum 12.10.2015, ausgestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 09.02.2010 wurde ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer Anfang 2010 untertauchte und die ungültige Aufenthaltskarte (Niederlassungsbewilligung) verwendete, um in verschiedenen Staaten zu reisen.

Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass in Nigeria ausstellen ließ.

Der Beschwerdeführer war zwischen 30.04.2010 bis zum 20.06.2017 nicht in Österreich gemeldet.

Der Beschwerdeführer heiratete am 22.10.2003 eine österreichische Staatsbürgerin. Diese Ehe wurde am 28.04.2006 geschieden. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor. Tochter XXXX , geb. am 30.05.2004, und Sohn XXXX , geb. am 03.04.2007. Die zwei Kinder des Beschwerdeführers leben in Wien.

Der Beschwerdeführer hat gelegentlich Kontakt zu seinen leiblichen Kindern, welche in Wien leben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 17.09.2012, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Vater des am 10.08.2009 von XXXX , geb. am XXXX , StA. Deutschland, geborenen XXXX ist. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt nicht in Österreich.

Am 07.06.2019 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat den am 20.01.2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit Schreiben vom 24.02.2020 zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer lebte seit mindestens 20.06.2017 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 27.12.2019 mit seiner Ehefrau, eine österreichische Staatsangehörige und ihren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Vorarlberg.

Seit seiner freiwilligen Ausreise am 27.12.2019 lebt der Beschwerdeführer durchgehend in Nigeria.

Trotz einer ordnungsgemäßen Ladung für die Verhandlung am 11.01.2021 blieb die Ehefrau des Beschwerdeführers der Verhandlung unentschuldigt fern.

Der Beschwerdeführer war nicht legal erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und wurde von seiner Ehefrau finanziert.

Der Beschwerdeführer hat am 26.04.2018 die Integrationsprüfung und die Deutsch-Prüfung auf dem Niveau B1 absolviert. Er besuchte einen Lehrgang zum Berufsdetektiv-Assistenten. Ferner legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag und ein Bestätigungsschreiben über gemeinnützige Tätigkeiten sowie mehrere Unterstützungsschreiben vor.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten.

1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Vorweg ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit seiner freiwilligen Ausreise am 27.12.2019 durchgehend in Nigeria lebt.

Grundversorgung

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der 2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020).

Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c).

Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c).

Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).

Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).

Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Con- tributory Pension Scheme) registriert (BS 2020).

Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup", „garri" oder „pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m2 Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in

der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

• AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.d

e/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790 , Zugriff 5.10.2020

• BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.n

et/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf , Zugriff 18.5.2020

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft &

Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 5.10.2020

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Gesellschaft,

https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 2.10.2020

• IOM Nigeria - International Organization for Migration (17.3.2020): Emergency Response,

2019 Annual Reports, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_annua

l_report_-_iom_nigeria_emergency_responsefinal.pdf , Zugriff 15.4.2020

• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

• WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https:

//www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html , Zugriff 13.10.2020

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in dem Beschwerdeschriftsatz sowie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Sozialversicherung ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zudem konnte auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 2021 zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers sind durch die Vorlage des nigerianischen Reisepasses belegt (AS 19).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 2021.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2001 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und das Asylverfahren mit Bescheid rechtskräftig negativ entschieden wurde und die Entscheidung am 18.01.2007 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung“, gültig vom 13.10.2005 bis zum 12.10.2015, ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 131).

Die Feststellung zum befristeten Aufenthaltsverbots von 10 Jahren ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 39 /Akt BH Dornbirn).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbots untertauchte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 59 bis 89/ Akt BH Dornbirn). Dass er in verschiedenen Staaten reiste, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2019. Dazu führte er aus, dass er sich in bis 2015 in London, Spanien und Schweden aufgehalten habe (AS 181). Ferner war der Beschwerdeführer in Deutschland zumindest zwischen 2006 und 2008 in Strafhaft (AS 179 und AS 39 ff./ Akt BH Dornbirn). Ebenfalls befand sich der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitraum im Jahr 2012 in Spanien in Strafhaft (AS 83 ff./ FP-Akt).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria einen Reisepass ausstellen ließ, ergibt sich aus den am 05.01.2015 in Lagos ausgestellten Dokuments (AS 19). Zudem sind in seinem Reisepass mehrere VISA Eintragungen vermerkt (AS 20).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 30.04.2010 und dem 20.06.2017 nicht in Österreich gemeldet war, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer vom 22.10.2003 bis zur Scheidung am 28.04.2006 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war, aus dieser Beziehung zwei minderjährige Kinder hervorgingen und diese in Wien leben, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gelegentlich zu seinen in Wien lebenden leiblichen Kindern pflegt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Ex-Frau des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 2021. So gab die Ex-Frau an, dass der Beschwerdeführer über WhatsApp Kontakt mit den Kindern habe. Sie habe die Kinder alleine erzogen und daher würden die Kinder es auch nicht anders kennen. Sie habe auch kein Problem falls der Beschwerdeführer in Nigeria bleiben müsse. Die Kinder hätten es auch ohne die Anwesenheit ihres leiblichen Vaters im Leben geschafft, insbesondere die Tochter würde sich für ihren Vater nicht interessieren.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Vater des am 10.08.2009 von XXXX geborenen XXXX ist, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 17.09.2012 (AS 83 ff./ FP-Akt).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 07.06.2020 eine österreichische Staatsangehörige heiratete, ergibt sich aus der in der Revisionsschrift vorgelegten Urkunden zu Zl. Ra 2019/21/0281.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Österreichischen Botschaft am 20.01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stellte und die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen Antrag mit Schreiben vom 24.02.2020 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 09.09.2020.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit mindestens 20.06.2017 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 27.12.2019 mit seiner Ehefrau und ihren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Vorarlberg lebt, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2018 (AS 147) sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So gab er an, dass er seit dem 27.12.2019 in Nigeria lebe.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise am 27.12.2019 durchgehend in Nigeria lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass die Verhandlung per Videoschalte mit der Österreichischen Botschaft in Abuja durchgeführt wurde.

Die Feststellung, wonach die Ehefrau trotz ordnungsgemäßer Ladung der Beschwerdeverhandlung fernblieb, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Befragt dazu gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau eifersüchtig sei und er sich nicht erklären könne weshalb sie nicht anwesend sei. Ferner gab er an, dass seine Ehefrau unter negativen Einfluss von Personen ihrer näheren Umgebung stehe.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich nicht legal erwerbstätig war, nicht selbsterhaltungsfähig und finanziell von seiner Ehefrau unterstützt wurde, ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2018 (AS 147), aus dem Versicherungsdatenauszug sowie aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung zur Integration ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet.

Am 11. Jänner 2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, Gemeinsam mit der Ladung war dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderberichtsblatt zu Nigeria übermittelt worden. Ferner wurde in der mündlichen Verhandlung die aktuelle Lage im Herkunftsstaat erörtert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass die Lage in Nigeria sehr schwierig sei und die Verkehrsstraßen unsicher seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, zur Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 wie folgt zusammen:

„Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).“

Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2001 einen Asylantrag, welcher Anfang 2007 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung, gültig vom 13.10.2005 bis zum 12.10.2015, ausgestellt. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland wurde am 09.02.2010 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wodurch sein Aufenthaltstitel seine Gültigkeit verlor. Insgesamt gesehen war der Beschwerdeführer sohin für einen Zeitraum von rund acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2019 freiwillig nach Nigeria und lebt durchgehend dort. In der Österreichischen Botschaft in Abjua stellte er stellte am 20.01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Mit Schreiben vom 24.02.2020 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zurückgezogen.

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Das Bestehen eines Familienlebens liegt jedenfalls vor. Der Beschwerdeführer heiratete am 22.10.2003 eine österreichische Staatsbürgerin. Diese Ehe wurde jedoch am 28.04.2006 geschieden. Aus dieser Beziehungen gingen zwei Kinder hervor. Die sechszehnjährige Tochter und der dreizehnjährige Sohn leben beide bei der Mutter in Wien. Der Beschwerdeführer hingegen lebte bis zu seiner freiwilligen Ausreise Ende 2019 in Vorarlberg bei seiner nunmehrigen Ehefrau. Am 10.08.2009 wurde sein unehelicher Sohn XXXX geboren, der aus einer unehelichen Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX hervorging. Sein Sohn ist deutscher Staatsbürger und lebt nicht in Österreich. Sohin hat der Beschwerdeführer drei leibliche Kinder. Daher ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).

Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: „Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war.“

Der gegenständliche Fall hat allerdings andere Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise Ende 2019 sich zwar seit geraumer Zeit in Österreich auf, von der jedoch ein gewisser Teil seines Aufenthaltes unrechtmäßig ist. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht gezwungen wären, das Bundesgebiet zu verlassen, da seine Ex- Ehefrau und seine beiden Kinder österreichische Staatsangehörige sowie seine Ex- Freundin und sein Sohn deutsche Staatsangehörige sind. Hinzu kommt, dass de facto kein Familienleben geführt wird und die Kindesmütter voll und ganz für den Unterhalt der minderjährigen Kinder aufkommen. Darüber hinaus gab die Ex-Frau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 2021 an, dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich Kontakt mit den in Wien lebenden Kindern hat. Die Kinder seien ohne ihren leiblichen Vater aufgewachsen und kennen es nicht anderes. Sie hätte damit kein Problem falls der Beschwerdeführer in Nigeria bleiben müsste. Bis jetzt hätten es die Kinder ohne den Beschwerdeführer geschafft, insbesondere die Tochter würde sich für ihren leiblichen Vater nicht interessieren. Zudem ist die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers trotz ordnungsgemäßer Ladung der Beschwerdeverhandlung ferngeblieben. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau eifersüchtig sei und er sich nicht erklären könne weshalb sie nicht anwesend sei. Ferner gab er an, dass seine Ehefrau unter negativen Einfluss von Personen ihrer näheren Umgebung stehe. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ von seiner Ehefrau zurückgezogen wurde. Aufgrund der Angaben seiner Ex-Frau und des Umstandes, dass seine Ehefrau unentschuldigt der mündlichen Verhandlung fern blieb liegt kein schützenswertes Familienleben vor. Zudem reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und lebt seit über einem Jahr durchgehend in Nigeria.

Das hier relevante Familienleben wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls unsicher war. Zudem hatte der Beschwerdeführer während seines rund zweijährigen Aufenthalts in einer Justizanstalt in Deutschland keinen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern. Um seine in Wien lebenden Kinder zu sehen ist der Beschwerdeführer von seiner nunmehrigen Ehefrau, welche selbst drei Kinder hat, abhängig, weil er finanziell von ihr unterstützt wird. Ferner verbrachte der Beschwerdeführer mit seiner Ex- Frau und seinen beiden Kindern gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau gemeinsam Silvester. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt bis 2006 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex- Frau. Seine Ex-Frau wird vom Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützt. Aufgrund der örtlichen Entfernung zwischen Wien und Vorarlberg war ein intensives Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nicht möglich. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer zu seinen Kindern eine freundschaftliche Beziehung. Das Familienleben kann durch gegenseitige Besuche und durch Kontakte über Telefon und soziale Medien aufrechterhalten werden, zumal auch derzeit aufgrund der räumlichen Entfernung keine andere Form des Familienlebens stattfindet. Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie nachteilige Auswirkungen auf das Wohl seiner Kinder zur Folge hat und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Der Beschwerdeführer ist nach der durchsetzbaren Erlassung eines Aufenthaltsverbots Anfang 2010 untergetaucht und entzog sich somit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen. Zudem benutzte der Beschwerdeführer die ungültige Aufenthaltskarte, um sich in anderen Staaten aufzuhalten. So führte er in der Stellungnahme aus, dass er sich nach 2010 in Spanien, London und Schweden aufgehalten habe. Zudem war der Beschwerdeführer 2012 in Spanien inhaftiert und wurde Ende 2014 in der Schweiz aufgegriffen und nach Österreich überstellt. Es wurde keine Schubhaft verhängt. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer reiste nach Nigeria und hat sich im Jänner 2015 einen nigerianischen Reisepass ausstellen lassen. Erst seit dem 20.06.2017 verfügt der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse in Österreich. Er reiste Ende 2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und lebt seither durchgehend in Nigeria.

Der Beschwerdeführer war seit dem 20.06.2017 bis zu seiner freiwilligen Ausreise nach Nigeria bei seiner nunmehrigen Ehefrau angemeldet. Seine Ehefrau hat drei Kinder, welche im selben Haushalt lebten. Aufgrund einer polizeilichen Kontrolle Ende 2017 wurde der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 28.12.2017 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund Art. 8 EMRK.

Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots Anfang 2010 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig. Mittlerweile wurde das Aufenthaltsverbot mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017 aufgehoben.

Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Er war zwar über einen kurzen Zeitraum erwerbstätig, jedoch geht er seit dem Jahr 2010 keiner Beschäftigung nach. Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren trotz der im Verfahren eingebrachten Integrationsbescheinigungen in Form eines Zeugnisses über die Integrationsprüfung, über Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und über den Werte- und Orientierungskurs, eine Teilnahmebestätigung für den WIFI-Lehrgang Berufsdetektiv-Assistent, einen Arbeitsvorvertrag sowie eine Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeit in Österreich nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer ist nicht krankenversichert, nicht erwerbstätig und wurde von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Auch wenn der Beschwerdeführer durchaus beachtenswerte Integrationsschritte (B1-Prüfung, ehrenamtliche Tätigkeit, Teilnahme an einem WIFI-Lehrgang) gesetzt hat liegt, letztlich keine umfassende Verankerung vor und er hat diese Integrationsschritte größtenteils im Rahmen eines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet gesetzt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und lebt seit Ende 2019 durchgehen in Nigeria.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Die Einstellungszusage umfasst lediglich die vorgesehene Arbeitstätigkeit in einem Schlachtbetrieb in Dornbirn. Sonstige Angaben über das Arbeitsverhältnis wie z.B. der Verdienst, Wochenstunden, Arbeitsverdienst blieben zur Gänze ausgespart. Ungeachtet dessen lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten; hieraus ist nur ein – wenn auch nicht sehr ausgeprägtes – Bemühen um eine Arbeit zu erkennen (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Er lebt seit Ende 2019 in Nigeria. Er ging dort zur Schule und erfuhr dort seine Hauptsozialisierung. Er spricht noch seine Muttersprache und es kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheiten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Zudem leben Familienangehörige des Beschwerdeführers in Nigeria. Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Jahr 2015 in Nigeria, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Zudem sind im Reisepass mehrere VISA Eintragungen vermerkt. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus lebt er nunmehr seit über einem Jahr in Nigeria.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen die öffentliche Ordnung in Österreich verstoßen, indem er von 2010 bis 2015 seine ungültig gewordene Aufenthaltskarte dazu verwendete, um in mehrere europäische Staaten zu reisen. Nachweislich hält sich der Beschwerdeführer seit 2017 illegal in Österreich auf.

Das derzeitige Privatleben des Beschwerdeführers ist bei unsicherem Aufenthaltsstatus entstanden, da er trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes – seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots – sich beharrlich im Bundesgebiet bis zu seiner freiwilligen Ausreise nach Nigeria aufhielt.

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Wie oben bereits ausführlich dargestellt, ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist gesund und erwerbsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus lebt der Beschwerdeführer seit seiner freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet durchgehend in Nigeria.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Mit Schreiben vom 15.02.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Juni 2019 freiwillig nach Nigeria ausreisen werde, um dort einen Antrag bei der Österreichischen Botschaft in Abuja einzubringen. Gleichzeitig beantragte er die Fristerstreckung zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria bis Juni 2019. Begründend führt er aus, dass er derzeit einen Kurs in Linz besuche und eine Prüfung absolviere. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben zur Ratenzahlungsvereinbarung für den WIFI-Lehrgang Berufsdetektiv-Assistent vorgelegt. Des Weiteren führte er aus, dass er seine Rückkehr organisieren müsse und seine Tochter am 30. Mai Geburtstag habe.

Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass besondere Umstände bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, die den Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise schon abgelaufen ist und der Beschwerdeführer am 27.12.2019 freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat und seither durchgehend in Nigeria lebt.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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