BVwG G307 2252415-1

BVwGG307 2252415-128.9.2022

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G307.2252415.1.00

 

Spruch:

 

 

G307 2252415-1/18E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.02.2022, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.09.2021, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 24.09.20212, wurde dieser anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet worden sei. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme wie Bekanntgabe seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

2. Mit am 06.10.2021 beim BFA eingelangtem Schreiben gab der BF eine diesbezügliche Stellungnahme ab und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.

3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, wurde der BF wegen der mehrfachen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.02.2022, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5. Mit per E-Mail am 02.03.2022 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, das amtswegige Aufgreifen allfälliger weiterer Rechtswidrigkeiten sowie die ersatzlose Behebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung seiner Befristung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 03.03.2022 vorgelegt und langten dort am 04.03.2022 ein.

7. Mit jeweils auf elektronischem Wege am 25.03.2022 und am 11.07.2022 beim BVwG eingebrachten Schreiben gab der BF durch seine RV ergänzende Stellungnahmen ab.

8. Am 12.07.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, welche am 13.09.2022 fortgesetzt wurde. Der BF und ein Vertreter seiner RV nahmen jeweils daran persönlich teil und wurden am 12.07.2022 die geschiedene Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , die Schwester des BF, XXXX und der Sohn des BF, XXXX , als Zeugen einvernommen.

Die belangte Behörde wurde jeweils korrekt geladen, gab jedoch einen Teilnahmeverzicht ab. XXXX , geb. XXXX , die ehemalige Lebensgefährtin des BF, wurde ebenfalls korrekt geladen, blieb beiden Verhandlungsterminen, sowohl am 12.07.2022 als auch am 13.09.2022 unentschuldigt, fern.

9. Am 20.09.2022 langte die in der mündlichen Verhandlung angekündigte Obsorgeregelung betreffend die drei aus erster Ehe stammenden Kinder des BF und seiner Exfrau XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, geschieden, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist Rumänisch und ist er des Deutschen hinreichend mächtig.

Der BF besuchte in Rumänien 8 Jahre lang die Schule und erlernte keinen Beruf.

Der BF lebt seit dem Jahr 2005 durchgehend gemeldet in Österreich und hielt sich schon zuvor beginnend mit 11.02.2003 immer wieder im Inland auf.

Am 08.01.2008 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung „Selbstständiger“ und am 07.08.2012 eine solche für „Arbeitnehmer“ ausgestellt, ging der BF zwischen 01.02.2012 und 30.06.2021 wiederholt, unterbrochen durch Bezüge von Arbeitslosen- sowie Kinderbetreuungsgeld, insgesamt 36 Monate lang unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Von 01.09.2007 bis 30.11.2009 war der BF zudem selbstständig erwerbstätig.

Von 2001 bis 2013 war der BF mit einer in Österreich lebenden kroatischen Staatsbürgerin, XXXX , geb. XXXX , verheiratet, mit der er im Bundesgebiet zusammenlebte. Aus der besagte Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , allesamt StA.: Kroatien, welche nach wie vor in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter leben. Die Scheidung der Ehe erfolgte einvernehmlich und pflegt der BF nach wie vor engen Kontakt zu seinen drei Kindern, welche den BF auch in aufrechter Haft regelmäßigen besuchen und mit ihm beinahe täglich telefonieren.

Zuletzt führte der BF mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , eine Lebensgemeinschaft und zeugte mit dieser zwei weitere Kinder, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA.: Österreich. Zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin besteht aktuell keinerlei Kontakt mehr, sehr wohl jedoch zu den beiden genannten Kindern. Dem BF kommt zumindest für die aus der Ehe mit XXXX entstammenden Kinder die gleichteilige Obsorge zu. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dies auch für die beiden mit XXXX gemeinsam gezeugten Kinder gilt.

Der BF ist im Besitz einer Einstellungszusage der XXXX in XXXX , wonach er jederzeit nach seiner Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe eine Vollbeschäftigung aufnehmen kann.

Die ehemalige Ehefrau des BF ist seit 01.10.2013 im Besitz einer Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes, ging unter anderem von 01.10.2004 bis 20.06.2007 sowie 11.10.2010 bis 25.09.2012 unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Zudem bezog diese von 21.06.2007 bis 12.12.2008 sowie von 08.02.2009 bis 12.08.2010 Wochen- bzw. pauschales Kinderbetreuungsgeld.

Im Herkunftsstaat hältt sich nur mehr der Vater des BF auf und leben alle sonstigen Verwandten des BF, insbesondere seine Geschwister und Neffen, in Österreich. Der BF pflegt vor allem zu seinen Geschwistern einen sehr engen Kontakt und unterstützen diese den BF regelmäßig in finanzieller Hinsicht während seines aktuellen Haftaufenthaltes.

Der BF kann auf keine Ersparnisse oder Vermögenswerte zurückgreifen, lasten ihm € 10.000,00 an Außenständen an und kommt der BF aktuell seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nicht nach.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

1. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2014, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 (2) StGB, sowie der Nötigung gemäß §§ 15 StGB, 105 (1) StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

Mit besagtem Urteil wurde festgestellt, der BF habe am XXXX 2014 in XXXX der Kristina S.

I. dadurch, dass er diese im Bereich des Genicks erfasste und sie in die Wohnung zu zerren trachtete, mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Rückkehr in die Wohnung, zu nötigen versucht;

II. durch unter Punkt I. beschriebene Tathandlung am Körper misshandelt und dadurch die Genannte fahrlässig am Körper verletzt, wobei sie eine Kratzwunde an der linken Seite des Halses erlitt.

Als mildernd wurden der teilweise Versuch sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.

2. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Wochen.

3. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am 07.06.2017, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 (1) StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen.

4. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am 21.11.2017, wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 11 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Darin wurde dem BF angelastet, er habe in XXXX und XXXX zu einem nicht mehr näher festzustellbaren Zeitpunkt von Anfang 2015 bis XXXX 2017, mithin eine längere Zeit hindurch, gegen seine damalige Lebensgefährtin Diana V. fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie wiederholt zumindest zweimal im Monat durch das Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand und mit der Faust gegen ihren Körper sowie gegen ihren Kehlkopf, was Hämatome sowie Abschürfungen und eine Verletzung im Halsbereich, sodass die Genannte Blut spuckte, zur Folge hatte, sie sohin am Körper verletzte und misshandelte und darüber hinaus sich am XXXX 2017 wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Rausch dadurch, dass er Diana V. Stöße versetzte und sie in oftmaligen Angriffen in den Oberarm zwickte, sohin mit Gewalt, zu einer Handlung, nämlich der Herausgabe ihres Mobiltelefons zu nötigen versuchte und Diana V. dadurch, dass er ihr einen Schlag mit dem Handrücken gegen den Halsbereich versetzte, sodass sie einen Kratzer erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte, Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zugerechnet werden würden.

Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung binnen drei offener Probezeiten, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während anhängiger Strafverfahren gewertet.

5. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, wegen der mehrfachen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten.

Der BF wurde im Zuge dieser jüngsten Verurteilung für schuldig befunden, er habe ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ab dem Jahr 2019 bis zum XXXX 2020 in XXXX

I. außer dem Fall des § 206 StGB von der am XXXX geborenen, somit unmündigen XXXX in oftmaligen Angriffen eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen, indem er sich von ihr mit der Hand befriedigen und im Genitalbereich massieren ließ;

II. durch die unter Punkt I. beschriebenen Handlungen mit der am XXXX geborenen Sarah Diana Elisabeth V., die die leibliche Tochter seiner Lebensgefährtin ist, sohin einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, geschlechtliche Handlungen an sich vornehmen lassen.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2017, wurde die mit Urteil desselben Gerichtes, Zahl XXXX , vom XXXX 2014, ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Von XXXX 2017 bis XXXX 2018 und XXXX 2019 bis XXXX 2019 wurde der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten und verbüßt er seit XXXX 2019 seine Freiheitsstrafen in Bezug auf die Urteile des LG Wiener Neustadt vom XXXX 2014 (zwei Monate) und vom XXXX 2021 (zwei Jahre und 4 Monate).

Das rechnerische Strafende des BF fällt auf den XXXX 2024 und wäre der früheste mögliche Entlassungstermin des BF am XXXX 2022.

Mit Schreiben des BFA vom 30.01.2018 wurde der BF anlässlich seiner wiederholten Verurteilungen in Österreich, zuletzt mit Urteil des LG XXXX , vom 16.11.2017, darüber in Kenntnis gesetzt, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme werde unter Berücksichtigung der persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse nicht weitergeführt. Ferner wurde er ermahnt, dass er im Falle eines neuerlichen Fehlverhaltens mit der Erlasssung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum) sowie Staatbürgerschaft beruhen auf den konkreten Angaben des BF, welche einander mit den Eintragungen in den öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister und Sozialversicherungsdatenbank) decken. Ferner wurden besagte Feststellungen auch vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen und vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte die durchgehende Wohnsitzmeldung des BF in Österreich beginnend mit 2005 festgestellt werden und erschließen sich der aktuell durchgehende sowie der vorangegangene zeitweise Aufenthalt des BF im Inland aus einer Zusammenschau der Meldezeiten des BF in Österreich und dessen konkreten Angaben in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid größtenteils in Einklang zu bringen sind. Auch die Zeiten seiner Anhaltung in Justizanstalten lassen sich dem Melderegister entnehmen und konnte durch Einsichtnahme in das Fremdenregister die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an den BF ermittelt werden.

Der Familienstand des BF, die Dauer seiner Ehe, die Personalien seiner geschiedenen Frau und der mit ihr gezeugten Kinder sowie der Umstand der einvernehmlichen Scheidung beruhen auf den einander deckenden Angaben des BF und seiner geschiedenen Frau in der mündlichen Verhandlung. Ferner lassen sich die Identitäten der genannten Personen ebenso dem Inhalt des Zentralen Melderegisters entnehmen.

Die Beziehung des BF zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren persönliche Daten sowie jene der beiden gemeinsamen Kinder beruhen auf den immer gleichbleibenden Angaben des BF vor dem BFA, in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung, welche einander im Ergebnis mit den Feststellungen im zuletzt ergangenen Strafurteil des LG XXXX decken. Zudem lassen sich die besagten Personalien auch dem Zentralen Melderegister entnehmen.

Die Führung der jeweils gemeinsamen Haushalte der Kinder des BF mit deren Müttern beruht ebenfalls auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeiten des BF, der wiederholte Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und von Kinderbetreuungsgeld, beruhen auf dem Inhalt des aktuellen Sozialversicherungsauszuges sowie den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Ferner brachte der BF eine Ablichtung der oben beschriebenen Einstellungszusage der XXXX in XXXX , vom 08.07.2022, in Vorlage und vermochte damit seine mögliche Beschäftigung im Falle seiner Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe zu belegen (siehe OZ 7).

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie der oben festgestellte Widerruf seiner bedingten Strafnachsicht lassen sich dem Strafregister der Republik Österreich entnehmen und beruhen die teilweise näheren Ausführungen zu den Straftaten des BF sowie die Feststellung, dass der BF diese begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, zudem auf je einer Ausfertigung der oben näher ausgeführten und zitierten Strafurteile.

Die Feststellungen zum Abbruch des Kontaktes des BF zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin ergibt sich aus den Angaben desselben, welche vor dem Hintergrund seiner Verurteilung wegen sexuellen Missbrauches, begangen an der Tochter seiner ehemaligen LG, als glaubwürdig eingestuft werden können.

Den einander im Einklang stehenden Angaben des BF und seiner geschiedenen Frau, er habe sowohl zu seinen aus besagter Ehe stammenden leiblichen Kindern l vor wie auch nach seiner Inhaftierung einen sehr engen Kontakt gepflegt und tue dies immer noch, folgen die entsprechenden oben getroffenen Feststellungen. So wurde vom BF und seiner geschiedenen Frau übereinstimmend vorgebracht, dass er seine Kinder vor seiner jüngsten Festnahme jedes Wochenende bei sich und viel mit diesen unternommen hatte. Während seines aktuellen Aufenthalts in Justizanstalten hätten die Kinder des BF diesen schon besucht und pflegten diese zum BF beinahe täglich fernmündlichen Kontakt. Die innige Beziehung der Kinder zum BF wurde von deren Mutter derart dargestellt, sie seien traurig, dass der BF inhaftiert sei. Die Exfrau des BF brachte zudem vor, sie sei nicht der Meinung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen begangen habe, was wiederum nahelegt, dass auch zukünftig der Kontakt des BF zu seinen Kindern, mangels Widerstandes seitens deren Mutter, gesichert scheint. Letztlich sagte der Sohn des BF, XXXX , in der mündlichen Verhandlung aus, so oft wie möglich mit dem BF zu telefonieren und bestätigte ein sehr gutes Verhältnis zum Vater.

Der Kontakt zu seinen Kindern aus seiner letzten Lebensgemeinschaft beruht auf den Angaben des BF, wonach dieser angab, er halte zu diesen telefonischen Kontakt. Die Mutter derselben konnte zur Sache nicht befragt werden, zumal diese trotz korrekter Ladungen wiederholt unentschuldigt nicht zu den Verhandlungsterminen erschien. Vor dem Hintergrund der glaubwürdigen und einander überwiegend mit den Angaben der in der Verhandlung vernommenen Zeugen deckenden Aussagen des BF, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der BF in diesem Detail nicht die Wahrheit vorgebracht hätte.

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass sowohl der BF, als auch die als Zeugen einvernommenen Personen im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck zu vermitteln vermochten. Diese waren in der Lage, die ihnen gestellten Fragen ohne Zögern konkret zu beantworten und ließ sich feststellen, dass die einzelnen Angaben, sofern sie denselben Sachverhalt zum Gegenstand hatten, miteinander in Einklang zu bringen waren. Insofern ließen sich keine Anhaltspunkte feststellen, die am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen Zweifel hätten aufkommen lassen.

Die Angaben des BF zu seinen familiären Bezugspunkten in Österreich und im Herkunftsstaat decken einander mit den Angaben seiner in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Schwester. Diese bestätigte auch, dass der BF von seinen Geschwistern regelmäßig finanziell unterstützt werde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter zudem von den Deutschkenntnissen des BF überzeugen. Dieser war in der Lage, dem Verhandlungsverlauf auf Deutsch zu folgen und die ihm gestellten Fragen auf Deutsch zu beantworten, sodass auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet werden konnte.

Die Feststellung, dass der BF gesund sei, beruht auf den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er dies bestätigte. Die Arbeitsfähigkeit des BF wiederum erschließt sich aus dem Umstand des festgestellten Gesundheitszustandes des BF sowie der vom BF beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Falle seiner Entlassung aus seiner Strafhaft.

Mit im Akt einliegendem Schreiben des BFA vom 30.01.2018 wurde der BF, wie oben beschrieben, über die seinerzeitige Einstellung des gegen ihn geführten fremdenrechtlichen Verfahrens informiert und dahingehend ermahnt, bei neuerlichem Fehlverhalten mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen zu müssen (siehe Aktenteil 2, AS 77).

Das oben genannte rechnerische Strafende sowie der erste mögliche Entlassungstermin des BF lassen sich zum einen rein mathematisch ermitteln und findet sich zum anderen in einem von der Justizverwaltung an das BFA übermittelten Auszug aus deren Datenbank vermerkt (siehe AS 123). Besagtem Datenbankauszug lässt sich zudem der aktuelle Vollzug der oben genannten Freiheitsstrafen entnehmen.

Die dem BF für die drei aus seiner Ehe mit XXXX entstammenden Kinder zukommende (Mit)Obsorge ergibt sich aus dem Inhalt des Scheidungsbeschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2015. Da die Ex-Lebensgefährtin des BF, XXXX , den beiden mündlichen Verhandlungsterminen zwei Mal unentschuldigt fernblieb und keine Vereinbarung iSd § 177 Abs. 2 ABGB vorgelegt wurde, konnte ein Obsorgerecht des BF auch für die mit ihr gemeinsam gezeugten Kinder nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehörige von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.“

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

3.1.3. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Der BF hält sich seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich auf, war von 2001 bis 2013 mit einer ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nehmenden kroatischen Staatsangehörigen verheiratet und ging – beginnend mit 01.09.2007 – wiederholt unterbrochen durch Bezüge von Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld – immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Der Exfrau des BF wurde am 01.10.2013 ein – gemäß § 53a Abs. 1 NAG einen mehr als fünfjährigen durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zur Voraussetzung habendes – unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. In Zusammenschau mit der damaligen Ehe mit einer kroatischer Staatsbürgerin, deren Daueraufenthalt, den eigenen Erwerbstätigkeiten des BF, dessen erstmaliger Straffälligkeit sowie dem seit 2005 durchgehenden Aufenthalt des in Österreich ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch der BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 53a iVm. § 51 Abs. 1 Z 1 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 NAG erlangt hat.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der BF mittlerweile – vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) – länger als 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet zugebracht hat. Er wurde jedoch in Österreich wiederholt verurteilt und wird er aktuell – seit XXXX 2021 – wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs Unmündiger sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses in Strafhaft angehalten, wobei das errechnete Strafende auf den XXXX 2024 fällt. Wenngleich auch bloße Verurteilungen allein keine aufenthaltsunterbrechende Wirkung entfalten können, so vermögen diese im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Haft, wobei es auch dabei einer konkreten Beurteilung der Sachlage unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes und allfälliger bewirkter Integrationsabbrüche bedarf (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511), unter Umständen eine solche bewirken.

Dazu hält der EuGH in seiner Entscheidung (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat.

Wie bereits angeführt, hat der BF bereits im Jahr 2005 seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Österreich verlagert und ist wiederholt Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen fünf minderjährigen Kindern sowie seinen Geschwistern und Neffen, befindet sich im Bundesgebiet und erhält er zudem auch in Haft regelmäßig Besuche. Dennoch ist gegenständlich in Anschlag zu bringen, dass der BF wegen eines – wie noch weiter unten näher ausgeführt werden wird – als schwerwiegend einzustufendes Verbrechend aktuell eine Strafhaft in der Dauer von insgesamt 2 Jahren, 6 Monaten und 4 Tagen zu verbüßen hat. Im Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die aktuelle Haft des BF unter Berücksichtigung der dieser zugrundeliegenden Straftaten und deren Dauer, eine, einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommenden, Integrationsrelativierung iSd. Judikatur des EuGH bewirkt.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist aufgrund des Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm. § 67 FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E 13. Dezember 2012, 2012/21/0181; E 12. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)

3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

• die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

• die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

• die Bindungen zum Heimatstaat,

• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

• auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120

„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019). (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322)

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299)

Auch bei fehlender Obsorge muss sich das VwG eingehend mit der Frage auseinandersetzen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Fremden auf die Beziehung zu seinem Kind und auf dessen Wohl hat (Hinweis VfGH 12. Oktober 2016, E 1349/2016 sowie VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199).

Dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt schon angesichts der (im konkreten Fall zugestandenen) regelmäßigen Kontakte mit dem minderjährigen Kind nur eine untergeordnete Rolle (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0158).

3.1.5. Die BF weist insgesamt fünf, teils einschlägige, Verurteilungen in Österreich auf, wobei sich sein Verhalten von einer Körperverletzung, über eine gefährliche Drohung und Nötigung sowie fortgesetzter Gewaltanwendung bis hin zu sexuellem Missbrauch von Unmündigen und Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses steigerte. So hat er sich an der zu den Tatzeitpunkten minderjährigen Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin insofern sexuelle vergangen, als er diese erfolgreich dazu aufforderte und auch anleitete, ihm durch Masturbations- und Massagehandlungen seines Geschlechtsteils eine sexuelle Erregung bzw. Befriedigung zu verschaffen. Erschwerend tritt dem hinzu, dass er aufgrund seiner Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Opfers sein Autoritäts- aber auch Vertrauensverhältnis in Bezug auf sein Opfer zum Zwecke der Befriedigung seiner eigenen niederen Gelüste unter Missachtung berechtigter Interessen seines Opfers missbraucht hat.

Des Weiteren fällt auf, dass der BF sich selbst als Vater mehrerer Kinder nicht davon abhalten ließ, sich an dem minderjährigen Kind einer anderen Person, welches seiner Obhut mitverantwortet war, zu vergehen. So nahm er es letztlich auch in Kauf, aufgrund wiederholter Straffälligkeiten unter Umständen nicht nur sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren, sondern auch seine väterlichen Pflichten gegenüber seinen Kindern, zu vernachlässigen und/oder – im Falle einer Festnahme und Verurteilung – nicht nachkommen zu können. Der BF wurde bereits vom BFA im Jahr 2018 dahingehend ermahnt, im Falle weitere Fehlhandelns mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme belegt zu werden, was ihn, ebenso wenig wie seine bereits wiederholt erfahrenen strafgerichtlichen Sanktionen und Benefizien, davon abhielt, erneut straffällig zu werden. Dabei zeigte der BF zudem auf, zur Ignoranz berechtigter Interessen anderer zu neigen und auch nicht vor Gewalt und Gefährdung der Gesundheit anderer zurückzuschrecken.

Das vom BF gezeigte Verhalten ist jedenfalls als öffentliche Interessen schwerwiegend gefährdend anzusehen. So hat auch der VwGH wiederholt festgehalten, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) eine große Bedeutung zukommt, das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstelle und die genannte strafgesetzliche Bestimmung dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst, diene (vgl. VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333).

Gegenständlich gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der BF sich seit 2005 durchgehend in Österreich aufhält, er wiederholt Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, er sein strafrechtlich relevantes Verhalten bereut und nach wie vor zu seinen leiblichen Kindern einen engen Kontakt pflegt. Ferner halten sich weitere Angehörige des BF in Österreich auf, die zu ihm Kontakt halten und diesen finanziell unterstützen. Zudem hat der BF Bemühungen gezeigt, nach seiner Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe am österreichischen Arbeitsmarkt insofern Fuß zu fassen, als er eine Eistellungszusage erwirkt hat.

Letztlich bestätigte die Mutter von drei minderjährigen Kindern und Exfrau des BF den guten Kontakt zu seinen Kindern, welcher selbst durch die Zeit der Haft nicht abgebrochen ist. Ein zwischen dem BF und seinen Kindern bestehendes emotionales Abhängigkeitsverhältnis wurde ferner ebenfalls von der Exfrau insofern bestätigt, als diese in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, die Kinder des BF seien aufgrund seiner Haft traurig, was letztlich wohl auf den Umstand zurückgeführt werden kann, dass diese den uneingeschränkten persönlichen Kontakt zum BF vermissen.

Der familiäre, soziale und wirtschaftliche Lebensmittelpunkt des BF lag in den letzten beinahe 17 Jahren durchgehend in Österreich. Da die Kinder des BF teils aufgrund unionsrechtlicher Aufenthaltsrechte, teils aufgrund österreichischer Staatsbürgerschaften zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind und mit ihren jeweiligen Müttern im gemeinsamen Haushalt in leben, kann es diesen nicht zugemutet werden, den BF im Falle seiner verpflichteten Ausreise aus dem Bundesgebiet zu begleiten. Im besagten Falle würde es somit zu einer unweigerlichen Trennung zwischen dem BF und seinen Kindern kommen, was wiederum zu einer weiteren Beeinträchtigung des Verhältnisses des BF zu diesen bedeutete und letztlich auch negative Auswirkungen auf diese verursachte.

Angesichts des jeweiligen Lebensalters der Kinder des BF kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kontakt über moderne Kommunikationsmittel den regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen dem BF und seinen, teils unter 6 Jahre alten Kindern, hinreichend ersetzen kann (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288).

Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass das vom BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hat und an der Verhinderung von sexuellen Missbrauchsdelikten ein großes öffentliches Interesse besteht. Dennoch kommt das BVwG im konkreten Fall zum Schluss, dass sich die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe)), nach erfolgter Abwägung einander widerstreitender öffentlicher und privater Interessen unter Berücksichtigung von Art 8 EMRK und insbesondere des Kindeswohls, wonach Kinder das grundsätzliche Recht auf einen verläßlichen Kontakt zu ihren Eltern haben, gerade noch als nicht zulässig erweist. Der BF stellt nach wie vor, trotz aktueller Inhaftierung, eine wesentliche Bezugsperson für seine Kinder dar, die – wie er umgekehrt selbst – weiterhin die Nähe zum BF suchen.

Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, weil mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes auch der dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. § 70 Abs. 3 FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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