VwGH Ra 2019/21/0158

VwGHRa 2019/21/015819.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des M D in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. April 2019, I416 1431878-3/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §46
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210158.L00

 

Spruch:

Das genannte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (also mit Ausnahme des Ausspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14. Dezember 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde, nachdem das Verfahren zweimal wegen unbekannten Aufenthalts des Revisionswerbers eingestellt worden war, letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28. Juni 2018 vollumfänglich abgewiesen. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

2 Am 17. November 2017 hatte der Revisionswerber die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen. Bereits am 3. Mai 2016 war der gemeinsame Sohn, ebenfalls ein österreichischer Staatsbürger, zur Welt gekommen.

3 Mit Bescheid vom 11. Jänner 2019 sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte nach § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei, und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.

4 Das BFA traf in diesem Bescheid zum Privat- und Familienleben des Revisionswerbers nur folgende Feststellungen:

"Laut Ihren Angaben sind Sie mit einer Österreicherin verheiratet. Ihre Gattin hat zwei Kinder. Eines dieser beiden Kinder ist von Ihnen. Beide Kinder sind Österreicher. Sie leben aber mit Ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt."

Dazu führte das BFA beweiswürdigend einerseits aus, dass der Revisionswerber mit seiner Familie deshalb nicht zusammenlebe, weil die Wohnung zu klein sei (Seite 53), andererseits verwies es darauf, dass der Revisionswerber ein Zusammenleben mit seiner Familie nicht belegen habe können oder wollen. Zwar habe er regelmäßige Treffen behauptet, darüber aber keine Nachweise erbracht (Seite 55).

Der Revisionswerber sei nach seiner Einreise ins Bundesgebiet wiederholt unbekannten Aufenthalts gewesen und habe seine wahre Identität verschleiert, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern. Er habe Deutschkenntnisse lediglich auf dem Niveau A1 nachgewiesen und außer einigen sozialen Kontakten keine "Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration" erreicht. Eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sei somit zu verneinen. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria sei eine Reintegration zu erwarten. Es sei nicht von einer existenzgefährdenden Notlage auszugehen, durch die ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Insgesamt überwögen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib, weil diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet worden seien und er daher von einem ungewissen Aufenthaltsstatus habe ausgehen müssen.

5 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er u. a. geltend machte, seit 2012 kontinuierlich in Österreich zu leben. Er führe mit seiner österreichischen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn ein aufrechtes Familienleben, wobei er sich aktiv an der Erziehung seines Sohnes beteilige und für diesen sorge. Sie wohnten lediglich momentan deshalb nicht im selben Haushalt, weil "dies wohnlich derzeit nicht möglich" sei. Seine Aufenthaltsbeendigung würde überdies eine gravierende Beeinträchtigung des Kindeswohls bedeuten. Der Revisionswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zweck seiner Einvernahme und Klärung des maßgeblichen Sachverhalts. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. April 2019 wies das BVwG die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Begründend traf das BVwG - soweit im Revisionsfahren von Bedeutung - die Feststellungen, der Revisionswerber halte sich zumindest seit 14. Dezember 2012 im Bundesgebiet auf. Es könne allerdings nicht festgestellt werden, ob er durchgehend in Österreich geblieben sei. Ein gemeinsamer Haushalt des Revisionswerbers mit der österreichischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind liege nicht vor und habe auch nie bestanden. Es könne nicht festgestellt werden, dass bzw. inwieweit er finanziell zum Unterhalt seiner Frau und seines Kindes beitrage. Auch "eine darüber hinausgehende, den Anforderungen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechende integrative Verfestigung" des Revisionswerbers habe nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte das BVwG dazu aus, die Feststellung des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts folge aus "einem Abgleich der eingeholten ZMR-Auskünfte" sowie der Aussage des Revisionswerbers. Dieser habe den vom BFA festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten und in der Beschwerde kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sodass sich der maßgebende Sachverhalt als ausreichend ermittelt und entscheidungsreif erweise. Was sein Kind anlange, sei "eine außergewöhnliche intensive Betreuung oder dergleichen" nicht glaubhaft gemacht worden. Beim Vorbringen regelmäßiger Besuche handle es sich lediglich um eine "unsubstantiiert gebliebene Behauptung".

Rechtlich teilte das BVwG unter Hinweis auf den von vornherein unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers zur Zeit der Begründung seines Familien- und Privatlebens in Österreich die Ansicht des BFA, die Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG stehe einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Dass die Trennung des Revisionswerbers von seinem Sohn dessen Traumatisierung nach sich ziehen und seine psychologische Entwicklung beeinflussen würde, sei nicht einmal behauptet worden. Darüber hinaus könnte der Kontakt zur Ehefrau und zum Kind etwa telefonisch oder mit Internettechnologien fortgesetzt werden.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Auch eine Einvernahme des Revisionswerbers sei nicht erforderlich gewesen, weil selbst unter Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten auch dann kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erwarten sei, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffe.

 

8 Über die gegen dieses Erkenntnis - mit Ausnahme des Ausspruches nach § 57 AsylG 2005 - erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens (eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das BVwG - wie die Revision zutreffend geltend macht - zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen ist. 10 Der Revisionswerber verweist insoweit auf sein in der Beschwerde an das BVwG erstattetes Vorbringen, wonach trotz Fehlens einer polizeilichen Meldung in der (kleinen) Wohnung seiner Ehegattin ein kontinuierlich geführtes Familienleben vorgelegen sei, er sich an der Erziehung seines Sohnes beteiligt habe und dass seine Außerlandesbringung zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde.

11 Das war so vom BFA nicht festgestellt worden, sodass insbesondere die Abklärung des Umfanges des tatsächlich geführten Familienlebens, etwa die Beteiligung des Revisionswerbers an der Erziehung seines Sohnes (allenfalls auch der Tochter seiner Ehefrau), im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0033, Rn. 21, mwN).

12 In diesem Zusammenhang hätte das BVwG auch im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung ermitteln müssen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers auf die Beziehung zu seinem Sohn und dessen Wohl haben würde. Wenn der Revisionswerber auch (wie das BVwG in Seiten 22 und 24 seiner Entscheidung annimmt) nicht obsorgeberechtigt wäre und aktuell keine Unterhaltszahlungen leisten sollte, spielte dies angesichts (geltend gemachter, bislang aber ungeprüft gebliebener) regelmäßiger Kontakte nur eine untergeordnete Rolle (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115, Rn. 13; und VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0034, Rn. 14, jeweils mwN).

13 Von daher kann - entgegen der Meinung des BVwG - insgesamt nicht gesagt werden, es liege ein "eindeutiger Fall" vor, der ausnahmsweise gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages ohne Verschaffung eines persönlichen Eindruckes das Absehen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung erlaubte (vgl. neuerlich etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115, Rn. 14, mwN).

14 Das genannte Erkenntnis ist somit im Umfang seiner Anfechtung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

15 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. September 2019

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