AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G304.2196610.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Dr. Benno J. Wageneder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 24.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 28.09.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 28.05.2018 wurde Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
4. Mit Telefax des ehemaligen Rechtsvertreters des BF vom 26.02.2021 erging an das BVwG folgendes Ersuchen:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Beschwerdeführer bittet darum, eine positive Entscheidung in seinem Fall zu treffen, oder allenfalls darum, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit er seine Fluchtgründe persönlich darlegen kann.“
5. Mit schriftlicher „Bevollmächtigungsanzeige“ vom 27.07.2021, beim BVwG eingelangt am 28.07.2021, wurde der den BF nunmehr vertretende, vom BF zu seiner Vertretung bevollmächtige Rechtsanwalt und gleich daran anschließend Folgendes bekannt gegeben:
„Ich habe eine Gewerbeberechtigung für Hausbetreuung und Reinigungstätigkeit erworben. Wenn ich alle Aufträge im Monat abwickle, komme ich auf ein Einkommen von € 1.300,-.“
Weiteres wurde in diesem Schreiben nicht angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die wahre Identität des BF steht nicht fest. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität dient nur der gegenständlichen Verfahrensführung.
Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Diyala, und gehört der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.
Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.2. Das Fluchtvorbringen bzw. dass der BF im Irak einer Verfolgung bzw. Bedrohung seitens des IS oder aufgrund seiner sunnitisch muslimischen Glaubensrichtung seitens schiitischer Milizen ausgesetzt (gewesen) wäre, ist nicht glaubwürdig bzw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF ist aufgrund der allgemeinen (Sicherheits-) Lage vor Ort aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen nach Österreich gekommen. Er beabsichtigt nunmehr, seine im Irak verbliebene Familie nachzuholen.
1.3. Der BF hat im Irak neun Jahre lang die (Grund-) Schule besucht und sechs Jahre lang bei einem Reifendienst gearbeitet und stets seinen Lebensunterhalt bestreiten können.
Bei Ausreise des BF sind seine Eltern und Geschwister in einem in seiner Heimatprovinz Diyala nicht in seinem Heimatbezirk gelegenen Flüchtlingslager und seine fünf Onkeln samt ihren Familien in seinem Heimatort verblieben.
1.4. Der BF ist jung bzw. in Österreich volljährig geworden, sehr selbstständig, gesund und arbeitsfähig.
Er hält sich, wie aus dem diesbezüglichen Akteninhalt hervorgehend, seit seiner illegalen Einreise und darauffolgenden Asylantragstellung am 28.09.2015 in Österreich auf.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine nahen Familienangehörigen – auch zu seinem in Österreich mitsamt seiner Familie lebenden Onkel besteht kein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis – und keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte.
Er ist gesund und konnte keine besonderen Deutschkenntnisse nachweisen. Eine Integrationsverfestigung in sozialer, sprachlicher oder sonstiger Hinsicht besteht nicht.
Der BF lebt in Österreich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er hat den Großteil seines Lebens im Irak verbracht und hat dort auch nach wie vor bei seiner Ausreise in seiner Herkunftsprovinz Diyala verbliebene Familienangehörige, Verwandte sowie Freunde.
2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
2.1. (Ehemalige) Politische Lage (Auszug)
Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von (vorwiegend) irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden, schiitischen Parteien / Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017).
Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend „kollabierte“, mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).
Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der (stark schiitisch dominierte) Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder „Hinauskomplementiert“. Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie Z.B. jenes (vom November 2016 – s. Harrer 28.11.2016), das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch: Al-Hashd al-Shaabi, oder auch nur „Hashd“) der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016).
Quellen:
BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (9.11.2015): Innerstaatliche Konflikte Irak, http://www.bpb.de(internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54603/irak , zugriff 9.8.2017
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die „Volksmobilisierung“ im Irak, https://www. Swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf, Zugriff 21.8.2017
Hiltermann Joost – Program Director Middle East & North at the International Crisis Group (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-26- April, Brussels. https://coi.easoeuropa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_REport.pdf , Zugriff 24.7.2017
Harrer Gudrun – in Der Standard (28.11.2016): Irakische Milizen: Zerstörung der Armee, http://derstandard.at/2000048292489/Irakische-Milizen-Zerstoerung-der-Armee , Zugriff 21.8.2017
NYTimes – New York Times (15.7.2017): Iran Dominates in Iraq After U.S. „Handed the Country Over“, https:// www.nytimes.com/2017/07/15/world/middleeast/iran-raq.iranian-power.html , Zugriff 21.7.2017
Harrer, Gudrun – in Der Standard (9.12.2016): Mossul: Zähes Ringen mit dem „Islamischen Staat“, http://der standardd.at/2000048999294/Mossul-Zaehes-Ringen-mit-dem-Islamischen-Staat, Zugriff 9.8.2016
2.2. Sicherheitslage
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 07.02.2017).
Quelle:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017
2.1.1. Sicherheitskräfte in Bagdad
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) werden in Bagdad vom ´Baghdad Operations Command´ (BOC) repräsentiert, Geheimdienste und irakische Polizeieinheiten, die im Bagdad Gouvernement agieren, sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der BOC besteht aus mehreren Brigaden, die bestimmten Abteilungen der irakischen Armee angehören, sowie aus spezialisierten Militär- und Polizei-Einheiten, inclusive Bereitschaftspolizei und Schutzeinheiten für Diplomante. Die irakische Armee ist gemeinsam mit staatlichen und lokalen Polizeieinheiten für die Sicherheit verantwortlich. Zusätzlich zu regulären Sicherheitsfunktionen, sind die ISF gemeinsam mit Einheiten, die in Verbindung zum Innenministerium stehen, für die Überprüfung von Internvertriebenen und Rückkehrern und damit in Zusammenhang stehende Regulierungen zuständig (MRG 10.2017).
2.2. Religionsfreiheit
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. (USDOS 10.8.2016).
Quelle:
USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom – Iraq, 6https://www.ecoi.net/local_link/328414/469193_de.html, Zugriff 16.6.2017
2.3. Grundversorgung / Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 7.2.2017).
Quelle:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017
2.4. Rückkehr
Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.
Quelle:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017
2.5. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 7.2.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF:
Dass der BF aus der Provinz Diyala stammt, der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung angehört und Arabisch als Muttersprache hat, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität konnte nicht festgestellt werden und dient nur der gegenständlichen Verfahrensführung.
Die vom BF vorgelegte irakische ID-Karte stellte sich als Totalfälschung heraus.
Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, ist im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen.
Der BF wird aufgrund der Vorlage einer totalgefälschten irakischen ID-Karte als persönlich unglaubwürdig angesehen.
Er gab in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2015 an, an einem bestimmten Tag im August 2000 in Diyala geboren zu sein (AS 11).
Er ist jedoch älter als in seiner Erstbefragung behauptet, wurde doch in einem eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 von einem Mindestalter von 17,6 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am 08.06.2021 ausgegangen. Der Sachverständige kam zum Schluss, dass von einem spätmöglichsten fiktiven Geburtsdatum mit (…).1998 auszugehen ist. Dieser sachverständigen Schlussziehung wird gefolgt.
Das behauptete Lebensalter unterschreitet um 1,82 Jahre das festgestellte Mindestalter und ist mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.
Die Feststellung des Alters des BF wird auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige gestützt. Es liegen insgesamt vier Gutachten vor, eine zahnärztliche Untersuchung, eine Röntgenologische Untersuchung der linken Hand, ein Panoramaröntgen der Zähne, eine CT-Untersuchung des Schlüsselbeins sowie ein gerichtsmedizinisches ärztliches Gesamtgutachten vor, in welchem alle Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen miteinbezogen wurden.
Dass der BF jung bzw. in Österreich volljährig geworden, sehr selbstständig, gesund und arbeitsfähig ist, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.3. Dass der BF in seiner Heimatprovinz Diyala neun Jahre lang die (Grund-) Schule besucht und sechs Jahre lang bei einem Reifendienst gearbeitet hat, und stets seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, ergab sich ebenso aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.4. Bei seiner Ausreise sind seine Eltern und Geschwister in einem in seiner Heimatprovinz Diyala gelegenen von seinem Heimatort bzw. Heimatbezirk entfernten Flüchtlingslager und seine fünf Onkeln samt ihren Familien in seinem Heimatort verblieben. Dies ergab sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 249, 253).
Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA befragt danach, ob er in regelmäßigem Kontakt mit seinen engen Familienangehörigen stehe, zudem glaubhaft an. „ca. 1 Mal im Monat Kontakt“ mit seiner Familie zu haben.“ (AS 251).
2.5. Zum Fluchtvorbringen des BF
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2017 brachte der BF befragt nach seinen Fluchtgründen Folgendes vor:
„Ich wurde bedroht. Ich habe drei Mal wahrgenommen, dass ich von einem Fahrzeug verfolgt werde und habe dann meinen Schulweg verändert. Ich habe auch noch einen Grund, das ist der stärkste, mein Bruder (…) wurde ermordet. Die irakische Schulbildung hat dort keinen Wert, man findet dort keine Arbeit. Mein Onkel (…) wurde 2006 getötet und mein Onkel (…) wurde von der IS am (…).09.2014 entführt. Ich möchte mir hier eine Zukunft aufbauen, ich passe auf Österreich sehr gut auf.
Anm.: AW gibt nach der Rückübersetzung an, dass sein Onkel (…) am (…).06.2014 durch den IS entführt wurde.“ (AS 255)
Nach seinen anfangs vorgebrachten Fluchtgründe verneinte er befragt danach weitere, bevor er befragt danach, ob er jemals in seinem Heimatland belangt worden sei, Folgendes angab:
„Meine Familie wurde auch drei Mal von den Kämpfern des Asaib Ahl Al Haq bedroht und sie sind zu uns ins Haus gekommen und die haben mir Ohrfeigen und Fußtritte erteilt.“ (AS 255)
Diesbezüglich handelt es sich um ein sein vormaliges Fluchtvorbringen steigerndes Vorbringen.
Das Vorbringen des BF in der Erstbefragung befragt zu seinem Aufenthalt in Griechenland, dort nur sehr kurz gewesen zu sein, habe er doch immer nach Österreich wollen, lebe hier doch sein Onkel (AS 17), spricht jedenfalls nicht für eine Reise nach Österreich, um hier internationalen Schutz vor einer bestimmten Verfolgungssituation in seinem Herkunftsstaat zu erlangen, sondern dafür, wegen seines in Österreich lebenden Onkels hierhergekommen zu sein.
Dieser Onkel ist laut Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2017 „seit ca. 2 Jahren und drei Monaten hier in Österreich.“ (AS 245).
Im Einvernehmungsprotokoll vom 29.09.2017 wurde unter „Anm.:“ festgehalten, dass der BF dies nach Rückübersetzung seiner vormaligen Angabe, sein Onkel lebe „seit ca. einem Jahr und drei Monaten“ mit seiner Familie hier in Österreich, angegeben hat.
Der BF gab in seiner Erstbefragung an, im Irak seine Eltern und seine zwei Brüder zu haben (AS 15), wobei der BF ausdrücklich angab, „meine Brüder leben auch noch beide im Irak.“
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2017 gab der BF die von ihm in der Erstbefragung für zwei im Irak lebende Brüder genannten Namen als Namen von zwei bei seinen Eltern im Irak lebenden Schwestern an (AS 249), und setzte sein Vorbringen wie folgt fort:
„(…) Ich hatte auch noch einen Bruder, er hieß (…), er ist am (…) geboren, er wurde aber getötet. Er wurde am 18.09.2014 getötet. Danach befragt, dass dies nun alle Familienangehörigen meiner engsten Familie sind.“ (AS 249)
Daraufhin wurde im Einvernehmungsprotokoll angemerkt: „Die Daten wurden durch den Dolmetscher verlesen.“
Befragt, warum der BF bei seiner Erstbefragung nicht angegeben habe, dass sein Bruder getötet worden sei, gab der BF an:
„Ich habe es mehrmals gesagt, aber der Dolmetscher war Ägypter und er hat es nicht aufgenommen und der Dolmetscher hat mir nur gesagt, dass ich aus wirtschaftlichen Gründen hier in Österreich bin.“ (AS 249)
Der BF wollte die belangte Behörde offenbar über seine Geschwister bzw. deren Aufenthaltsort täuschen.
Dass im Zuge der Erstbefragung im Protokoll versehentlich die Namen von im Irak lebenden Brüdern anstatt von im Irak lebenden Schwestern des BF wiedergegeben wurden, wird ausgeschlossen, auch deshalb, weil der eine namentlich genannte Bruder in Klammer ausdrücklich als Zwillingsbruder (des BF) bezeichnet wurde.
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der BF am Schluss seiner Erstbefragung das Protokoll unterschrieben hat und keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher angeführt hat (AS 21).
Dass der BF in der Erstbefragung mit keinem Wort darauf Bezug nahm, dass ein Bruder getötet worden wäre, zeugt nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, zumal laut Angabe des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA die Ermordung seines Bruders sein „stärkster Fluchtgrund“ gewesen sein soll.
Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte der BF dies seiner unkonkreten auf keine schlussendlich vorgelegene Verfolgungssituation hindeutende Angabe, bedroht worden zu sein und dreimal wahrgenommen zu haben, dass er von einem Fahrzeug verfolgt werde, woraufhin er seinen Schulweg verändert habe, doch nicht mit dem Verbindungssatz, „auch noch einen Grund“ zu haben, nach-, sondern vorangestellt. Der BF, der die angebliche Wahrnehmung einer Verfolgung durch ein Fahrzeug als einen und die Ermordung seines Bruders als einen weiteren Fluchtgrund nannte, hätte bei tatsächlichem Geschehen des von ihm Berichteten einen Zusammenhang zwischen der Ermordung seines Bruders und der Wahrnehmung einer Verfolgung durch ein Fahrzeug zudem nicht, wie er es mit dem Vorbringen von zwei Fluchtgründen getan hat, ausschließen können. Gleich an diese beiden angeblichen Fluchtgründe anschließend gab der BF an:
„(…) Die irakische Schulbildung hat dort keinen Wert, man findet dort keine Arbeit. Mein Onkel (…) wurde 2006 getötet und mein Onkel (…) wurde von der IS am (…).09.2014 entführt. Ich möchte mir hier eine Zukunft aufbauen, ich passe auf Österreich sehr gut auf.“ (AS 255)
Hätte der BF tatsächlich Angst vor einer Verfolgung bzw. Bedrohung bei einer Rückkehr hätte er nicht inmitten seines Fluchtvorbringens auf die (für ihn unbefriedigende) Situation im Irak, wo die Schulbildung keinen Wert hätte und man keine Arbeit finden würde, Bezug genommen, deutet dieses Vorbringen doch auf eine Ausreise aufgrund der allgemeinen Lage und nicht auf eine furchterfüllte Flucht aufgrund einer bestimmten Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat hin. Dann, wieder ohne Übergang und ohne Angabe, inwiefern dies mit einer Verfolgung bzw. Bedrohung seiner Person zu tun hätte, sprach er davon, einer seiner Onkel wäre im Jahr 2006 getötet und ein weiterer am (…).09.2014 durch den IS entführt worden, bevor er erneuet ohne Übergang angeführt hat:
„Ich möchte mir hier eine Zukunft aufbauen, ich passe auf Österreich sehr gut auf.“ (AS 255)
Was der BF mit seiner Angabe, „auf Österreich sehr gut aufzupassen“ (AS 255), gemeint hat, hat er nicht erklärt. Diese Aussage spricht jedenfalls nicht für die Suche nach internationalem Schutz im Land wegen einer in seinem Herkunftsstaat drohenden Verfolgung bzw. Bedrohung, sondern dafür, dass sich der BF stark bzw. mächtig fühlt.
Dass der BF angab, sich in Österreich eine Zukunft aufbauen zu wollen, spricht für eine Flucht aus wirtschaftlichen Gründen und dafür sich in Österreich ein Bleiberecht und bessere Lebensbedingungen als in seinem Herkunftsstaat zu erhoffen, ebenso wie sein vorheriges Fluchtvorbringen, die irakische Schulbildung hätte in seinem Herkunftsstaat keinen Wert und man würde dort keine Arbeit finden.
Welche Fluchtgründe und auf welche Weise er diese vorgebracht hat, spricht nicht für deren Glaubwürdigkeit.
Der BF gab zudem nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher an, einer seiner Onkel wäre „am (…).06.2014“ und nicht wie von ihm vorhin gesagt „am (…).09.2014“ durch den IS“ entführt worden. Wäre die Entführung einer seiner Onkel für den BF tatsächlich (mit-) ursächlich für seine Ausreise gesehen, wäre eine diesbezügliche sofortige genaue Datumsangabe zu erwarten gewesen.
Für ein einstudiertes Fluchtvorbringen spricht, dass der BF, nachdem ihm die Niederschrift über seine Einvernahme übersetzt worden war und er seine vormalige niederschriftlich festgehaltene Angabe hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse an seinem Herkunftsort, einer seiner Onkel sei „am (…).06.2014“ vom IS entführt worden (AS 253), zu hören bekommen hatte, seine spätere Angabe, dieser Onkel sei „am (…).09.2014“ entführt worden, „berichtigt“ hat.
Inwiefern in Zusammenhang mit der behaupteten Ermordung des Bruders eine Bedrohungssituation für den BF bestanden haben soll, hat der BF genauso wenig wie bezüglich der behaupteten Tötung eines Onkels und der behaupteten Entführung eines weiteren Onkels anführen können.
Nachdem der BF die Frage, ob er noch weitere den Irak betreffende Fluchtgründe habe, verneint hatte, gab er befragt danach, ob er in seinem Heimatland je persönlich belangt worden sei, Folgendes an:
„Meine Familie wurde auch drei Mal von den Kämpfern des Asaib Ahl Haq bedroht und sie sind zu uns ins Haus gekommen und die haben mir Ohrfeigen und Fußtritte erteilt.“ (AS 255)
Die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA gestaltete sich darauf wie folgt:
„LA: Haben Sie Narben erlitten durch diese Vorfälle?
AW: Nein, ich habe Ohrfeigen erhalten, die aber keine Narben hinterlassen haben.
LA: Durch wen glauben Sie wurden Sie drei Mal auf dem Schulweg beobachtet?
AW: Ich glaube, dass das Schiiten waren.“ (AS 255)
Die Einvernahme des BF nahm dann folgenden weiteren Verlauf:
„LA: Was wollten diese Leute von Ihnen?
AW: Sie wollten mich töten, das ist 100% so.
LA: Woher wissen Sie das so genau?
AW: Ich hatte einen Freund der ist Sunnite, ein Freund wurde vor der Schule entführt. Seine Leiche wurde auf der Straße gefunden.
LA: Wann haben Sie diese Leute das letzte Mal vor Ihrer Ausreise wahrgenommen?
AW: Das war am 01.09.2015 das letzte Mal. Ich habe am 09.09.2015 vor unserem Haus einen Drohbrief in einem Kuvert, mit einer Patrone gefunden, das Kuvert trug den Stempel des Asaib Ahl Haq.
LA: Beschreiben Sie diesen Stempel genau?
AW: Es war ein runder Stempel, es sind zwei gekreuzte Waffen abgebildet und auch eine gründe Flagge und es steht auch der Name „Asaib Ahl Al Haq“drauf.
LA: Wann genau sind Sie aus dem Irak ausgereist?
AW: Ich bin am 13.09.2015 ausgereist.
LA: Sind Sie legal oder illegal aus dem Irak ausgereist?
AW: Ich bin legal in die Türkei ausgereist, mit dem Flugzeug.
LA: Beschreiben Sie mir das Fahrzeug genau, das Sie zuletzt verfolgt hat!AW: Es war ein (…), es war grün, es waren vier Personen in dem Wagen.
LA: Beschreiben Sie mir die Situation genau und detailreich, was hat sich zuletzt zugetragen?
AW: Das Auto stand bei einer Brücke, ich bin in eine Gasse, Richtung Schule gegangen.
Das Auto ist mir nachgefahren, ich ging zur Schule und bin nach Schulende durch die Gasse nach Hause gegangen und das Auto stand in der Gasse. Sie haben mich beobachtet.
LA: Wie konnten Sie sich aus dieser Situation entziehen?
AW: Ich bin in eine enge Gasse eingebogen, dort konnten keine Autos hineinfahren.
LA: Durch wen wurde Ihr Bruder (…) ermordet?
AW: Er wurde durch unbekannte Leute getötet, der Irak besteht nur aus Milizen.
LA: Wann wurde Ihr Bruder genau getötet?
AW: Er wurde am (…).09.2014 getötet. Danach befragt gebe ich an, dass ich zu diesem Zeitpunkt im Haus war, er war vor dem Haus.
LA: Was hat sich vor dem Haus genau zugetragen?
AW: Ich habe Schüsse gehört, ich ging hinaus und habe meinen Bruder tod aufgefunden. Danach befragt gebe ich an, dass ich keinerlei Informationen habe, weshalb er getötet wurde und von wem.
LA: Wie hat sich der Tod Ihres Bruders auf Sie persönlich ausgewirkt?
AW: Ich denke immer nach und sehe die Leiche meines Bruders vor mir. Er war ca. 11 Jahre alt.
LA: Was hat die Ermordung Ihres Onkels (…) mit Ihnen persönlich zu tun?
AW: 2006 haben im Irak die Feindschaften aufgrund der Glaubensrichtung im Irak begonnen.
LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Onkel (…) von der IS entführt wurde?
AW: Sie haben bei einem anderen Onkel angerufen und gesagt, dass Sie ihn bestraft haben, wie es gehört, ich glaube, dass er nicht mehr am Leben ist.
LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?
AW: Das war wegen Drohbrief und wegen der Ermordung meines Bruders.
LA: Haben Sie diese Bedrohung durch den Drohbrief bei der Polizei zur Anzeige gebracht?
AW: Wir haben es angezeigt, aber die haben nichts unternommen. Wir haben den Brief dem (…) übergeben, er ist Sunnit.
LA: Was stand in diesem Drohbrief geschrieben?
AW: Es stand geschrieben, dass wir innerhalb von 24 Stunden verschwinden sollen.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr in den Irak passieren? Was würde Sie dort erwarten?
AW: Ich würde durch die Milizen getötet werden.
LA: Weshalb sollen Sie durch die Milizen getötet werden?
AW: Weil ich Sunnit bin und man hat im Irak keine Zukunft, ich meine damit, dass man dort keine Arbeit findet, auch wenn man eine Schule besucht hat.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angegebenen Übergriffen /Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? Bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? Z.B. im Familienverband.
AW: Nein, weil es im Irak keine Sicherheit gibt, der Irak wird von den Schiiten regiert.
LA: Was spricht dagegen, dass Sie sich bei einer Rückkehr in den Irak ein eigenes Leben aufbauen?
AW: Das geht nicht, weil ich getötet werde und auf dem Drohbrief stand, dass wir innerhalb von 24 Stunden verschwinden müssen.
LA: Wie ist es möglich, dass Ihre Familie weiterhin im Irak lebt, Sie aber nicht mehr dort leben können?
AW: Der Unterschied ist, dass meine Eltern jetzt im Flüchtlingslager leben und sie möchten, dass ich sie nachholen kann.“ (AS 257ff)
Wie aus diesem Vorbringen ersichtlich, konnte der BF keine nachvollziehbaren, konkreten, sondern vielmehr nur mutmaßliche, glaubwürdige und gesteigerte Angaben machen.
Befragt, durch wen er glaube auf dem Schulweg beobachtet worden zu sein gab der BF an zu glauben, dass dies Schiiten gewesen seien (AS 255). Diese hätten ihn 100 prozentig töten wollen. Woher er dies so genau wüsste, konnte er nicht angeben. Er nahm befragt danach nur auf einen sunnitischen Freund bzw. einen vor der Schule entführten Freund Bezug, dessen Leichte auf der Straße gefunden worden wäre (AS 257).
Der BF brachte vor, diese Leute vor seiner Ausreise zuletzt am 01.09.2015 wahrgenommen zu haben, und fügte hinzu, am 09.09.2015 vor ihrem Haus einen Drohbrief in einem Kuvert, mit einer Patrone, gefunden zu haben, wobei das Kuvert den Stempel des Asaib Ahl Al Haq getragen habe. (AS 257)
„Am 13.09.2015“ wäre der BF dann aus dem Irak ausgereist, und zwar auf legale Weise mit dem Flugzeug in die Türkei (AS 257).
Zuvor in seiner Einvernahme berichtete der BF jedoch davon, bis Anfang September 2014 bei seinem Großvater gelebt zu haben und von dort aus dem Irak ausgereist zu sein (AS 251).
Dies gab der BF an, nachdem er aufgefordert seine letzte offizielle Anschrift in seinem Heimatland bekanntzugeben angegeben hatte, mit seiner Familie in einer bestimmten Ortschaft und einem bestimmten Bezirk in der Provinz Diyala, „aber zuletzt bei“ seinem Großvater, gelebt zu haben. (AS 251)
Darauf befragt, wie bzw. mit wem er in seinem Heimatort gelebt habe, gab der BF an:
„Meine Eltern hatten dort ein Eigentumshaus, das hat meinem Großvater gehört. Es leben auf diesem Grundstück auch noch 5 Onkel väterlicherseits mit deren Familien. Einer wurde 2006 getötet und einer wurde am 22.06.2014 von dem IS entführt, er ist seitdem vermisst.“ (AS 253)
Nach diesem Vorbringen will der BF mit seinen Eltern in einem Haus, das seinem Großvater gehört hätte, gewohnt haben (AS 253). Sein Vorbringen nach Aufforderung zur Bekanntgabe seiner letzten offiziellen Anschrift in seinem Heimatland, mit seiner Familie in einer bestimmten Ortschaft bzw. einem bestimmten Bezirk in der Provinz Diyala, „aber zuletzt“ bei seinem Großvater, gelebt zu haben (AS 251), spricht nicht dafür, zusammen mit seinen Eltern im Haus seines Großvaters, sondern zuletzt von seinen übrigen Familiennagehörigen getrennt „nur“ bei seinem Großvater gelebt zu haben.
Nachdem der BF in seiner Einvernahme im Zuge der Berichterstattung über seine familiären Verhältnisse in seinem Heimatort auch davon berichtet hatte, einer seiner Onkel sei 2006 getötet und ein weiterer am (…).06.2014 vom IS entführt worden (AS 253), gestaltete sich die weitere Einvernahme des BF wie folgt:
„LA: Was haben diese Ereignisse mit Ihnen persönlich zu tun?
AW: Wir waren die einzige Familie die Sunniten sind, in dem einen schiitischen Gebiet. Ich habe auch eine sunnitische Schule besucht und unser Mukhtar (Übersetzung durch den Dolmetscher: Vorsteher) war auch Schiit.
LA: Weshalb leben Ihre Eltern und Geschwister nicht mehr in diesem Haus?
AW: Weil der jetzige Mukhtar früher Kopf einer Banditenbande war. Ich glaube, dass er Leute geschickt hat, die auf unsere Hausmauer geschrieben haben. Sie haben geschrieben, dass sie meine ganze Familie ausrotten wollen. Sie haben es mit roter Farbe geschrieben.
LA: Wann wurde die Mauer durch diese Leute beschrieben?
AW: Ich glaube, dass es im 8. oder 9. Monat des Jahres 2015 war.
LA: Wie weit ist das Flüchtlingslager von Ihrem Elternhaus entfernt?
AW: Man braucht 2-3 Stunden mit dem Auto dorthin. Danach befragt gebe ich an, dass ich meine Familie vor meiner Ausreise nicht mehr besucht habe, ich habe nur mehr telefoniert. Als die IS Leute in unser Gebiet gekommen sind konnte man keine Telefonverbindung mehr herstellen, das war ca. 7 Monate vor meiner Ausreise im Jahr 2015.“ (AS 253)
Der BF gab demnach an, Banditen unter dem Führer des jetzigen Mukhtars hätten auf die Hausmauer mit roter Farbe geschrieben, dass sie die ganze Familie des BF ausrotten wollten. Befragt danach, wann dies gewesen sei, gab der BF an, zu glauben, dass dies „im 8. oder 9. Monat des Jahres 2015 war.“ (AS 253).
Diese mit „ich glaube“ eingeleitete Angabe spricht für eine Eigenwahrnehmung und nicht für eine dem BF mitgeteilte Wahrnehmung durch seine im Irak verbliebenen Familienmitgliedern, die er nach darauffolgender Angabe vor seiner Ausreise nicht mehr besucht, sondern mit denen er vor seiner Ausreise nur mehr telefoniert haben soll, nach Einmarsch des IS „ca. 7 Monate“ vor seiner Ausreise im Jahr 2015 mangels Telefonverbindung jedoch dann nicht mehr.
Der BF berichtete davon, die Leute, die ihn auf dem Schulweg beobachtet hätten, am 01.09.2015 das letzte Mal gesehen zu haben. Am 09.09.2015 hätte er dann vor dem Haus seiner Familie einen Drohbrief in einem Kuvert mit einem näher beschriebenen Stempel drauf gefunden (AS 257). Demnach soll er somit „am 01.09.2015“ in seinem Heimatort bzw. am 09.09.2015 bei ihm zuhause gewesen sein, während er sich laut seinen vormaligen Angaben vor dem BFA nur „bis zum 9. Monat des Jahres 2014“ bei seinem Großvater in seinem Heimatort aufgehalten haben soll. (AS 249).
Später in der Einvernahme befragt danach, was seiner Meinung nach der für ihn zuletzt ausschlaggebende Grund für seine Ausreise gewesen sei, gab der BF an:
„Das war wegen Drohbrief und wegen der Ermordung meines Bruders.“ (AS 259)
Befragt, was dagegenspreche, dass er sich bei einer Rückkehr in den Irak ein eigenes Leben aufbaue, gab der BF an:
„Das geht nicht, weil ich getötet werde und auf dem Drohbrief stand, dass wir innerhalb von 24 Stunden verschwinden müssen.“ (AS 261)
Den besagten Drohbrief soll der BF laut seinen vorherigen Angaben am 09.09.2015 vor dem Haus seiner Familie gefunden haben (AS 257), und sein Bruder soll am (…).09.2014 getötet worden sein, zu welchem Zeitpunkt der BF im Haus (seiner Familie) und sein Bruder vor dem Haus gewesen sein soll (AS 259).
Während der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA befragt nach seinen Fluchtgründen und später in der Einvernahme befragt nach seinem eigentlichen fluchtauslösenden Grund von einer „Ermordung“ seines Bruders sprach (AS 255, 259), gab er befragt danach, durch wen sein Bruder ermordet worden sei, jedoch an, dieser sei – durch unbekannte Leute – getötet worden, mit dem allgemeingehaltenen Nachsatz, „der Irak besteht nur aus Milizen“ (AS 257).
Zwischen den beiden vom BF befragt nach dem fluchtauslösenden Grund behaupteten Ereignissen von September 2014 und September 2015 liegt zudem rund ein Jahr. Zeitnähe zwischen der behaupteten Ermordung seines Bruders im September 2014 und seiner angeblichen Ausreise im September 2015 besteht nicht.
In dem angeblich am 09.09.2015 vor dem Haus gefundenen Drohbrief soll zudem gestanden sein, sie (bzw. der BF und seine Familie) sollten innerhalb von 24 Stunden verschwinden.
Der BF soll nach seinen in der Einvernahme zuvor erstatteten Angaben jedoch nur „bis Anfang September 2014“ bei seinem Großvater gelebt haben und von dort auch aus dem Irak ausgereist sein (AS 251)
Die behauptete Tötung seines Bruders „am (…).09.2014“, zu welchem Zeitpunkt sich der BF im Haus (seiner Familie) befunden haben soll, wäre jedenfalls erst rund Mitte des Monats September 2014 gewesen.
Die Familie des BF soll nach diesbezüglicher Angabe des BF vor dem BFA im Jahr 2014 bzw. „im dritten Monat“ des Jahres 2014 in ein Flüchtlingslager übersiedelt sein (AS 249).
Dies konnte er jedoch nicht glaubhaft machen, nahm er doch später befragt danach, weshalb seine Eltern und Geschwister nicht mehr in ihrem Haus wohnen, nicht auf einen Vorfall vor der behaupteten Übersiedelung seiner Familie in das Flüchtlingslager im Jahr 2014, sondern auf einen angeblichen Vorfall aus dem Jahr 2015 Bezug, was ausfolgendem Einvernehmungsausschnitt ersichtlich ist:
„LA: Weshalb leben Ihre Eltern und Geschwister nicht mehr in diesem Haus?
AW: Weil der jetzige Mukhtar früher Kopf einer Banditenbande war. Ich glaube, dass er Leute geschickt hat, die auf unsere Hausmauer geschrieben haben. Sie haben geschrieben, dass sie meine ganze Familie ausrotten wollen. Sie haben es mir roter Farbe geschrieben.
LA: Wann wurde die Mauer durch diese Leute beschrieben?
AW: Ich glaube, dass es im 8. oder 9. Monat des Jahres 2015 war.“ (AS 253)
Später in der Einvernahme berichtete der BF davon, am 09.09.2015 vor dem Haus seiner Familie einen Drohbrief erhalten zu haben (AS 257), mit dem angeblichen Inhalt, sie – der BF und seine Familie – sollten innerhalb von 24 Stunden verschwinden (AS 259).
Darauf, dass auf die Mauer des Hauses seiner Familie die Beabsichtigung, die ganze Familie des BF ausrotten zu wollen, geschrieben worden wäre, (AS 253), wurde vom BF später im Zuge seines Fluchtvorbringens nicht mehr Bezug genommen.
Ein Zusammenhang zwischen dem behaupteten Drohschreiben auf der Hausmauer und dem angeblich erhaltenen Drohbrief war zudem auch deshalb nicht erkennbar, weil die angebliche mit roter Farbe auf die Hausmauer geschriebene Drohung vom Anführer einer Banditenbande ausgegangen sein (AS 253), der erhaltene Drohbrief jedoch von der schiitischen Miliz Asaib Ahl Al Haq gestammt haben soll (AS 257).
Befragt danach, ob der BF diese Bedrohung durch den Drohbrief bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, gab der BF an:
„Wir haben es angezeigt, aber die haben nichts unternommen. Wir haben den Brief dem Imam übergeben, er ist Sunnit.“ (AS 259).
Es ist nicht nachvollziehbar, warum der angebliche Drohbrief, nachdem die Polizei nichts dagegen unternommen haben soll, dem Imam übergeben worden sein soll. Eine Begründung dafür wurde vom BF nicht angeführt.
Der BF sprach zudem zuvor in der Einvernahme vor dem BFA davon, sie seien in dem einen schiitischen Gebiet die einzige Familie, die Sunniten seien, gewesen, und der BF habe auch eine sunnitische Schule besucht (AS 253). Diese Schule sei laut seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA in einem bestimmten in der Provinz Diyala gelegenen Heimatbezirk (gewesen) (AS 11, AS 247).
Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in der sunnitischen Schule nicht der einzige Sunnit bzw. nicht der einzige aus seinem Heimatort in diese Schule für den Grundschulbesuch zugewiesene Sunnit gewesen ist.
Der BF will außerdem den angeblich erhaltenen Drohbrief einem Imam, Sunniten, übergeben haben, nachdem die Polizei nichts dagegen unternommen haben soll (AS 259).
Dass der BF und seine Familie die einzigen Sunniten in ihrer Wohngegend gewesen wären, konnte somit nicht für wahr gehalten werden.
Der BF konnte keinen Grund angeben, warum sein Bruder und einer seiner Onkeln getötet und ein weiterer Onkel entführt worden sein soll.
Nach dem Grund der Tötung seines Bruders befragt gab der BF an:„Danach befragt gebe ich an, dass ich keinerlei Informationen habe, weshalb er getötet wurde und von wem.“ (AS 259)
Der BF konnte weder einen Grund für die angebliche Tötung seines Bruders und eines seiner Onkeln sowie die behauptete Entführung eines weiteren Onkels noch anführen, inwiefern ihre Tötung bzw. Entführung mit der behaupteten Verfolgung bzw. Bedrohung des BF zusammenhängt.
Befragt danach, wie sich der Tod seines Bruders auf ihn persönlich ausgewirkt habe, gab der BF an:
„Ich denke immer nach und sehe die Leiche meines Bruders vor mir. Er war ca. 11 Jahre alt.“ (AS 259)
Der BF hat mit dieser Antwort nur auf die persönliche Auswirkung des Todes seines Bruders auf ihn in psychischer bzw. emotionaler Hinsicht, nicht jedoch, was aufgrund des vormaligen Vorbringens, eine Ermordung seines Bruders sei sein stärkster Fluchtgrund gewesen (AS 255), anzunehmen gewesen wäre, auf eine damit in Zusammenhang bestandene bzw. immer noch bestehende Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation Bezug genommen.
Befragt danach, was die Ermordung seines Onkels mit ihm persönlich zu tun habe, gab der BF an:
„2006 haben im Irak die Feindschaften aufgrund der Glaubensrichtung im Irak begonnen.“ (AS 259)
Diese Antwort war allgemeingehalten und sagt nicht nur nichts über einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Ermordung seines Onkels und der vom BF behaupteten Verfolgung bzw. Bedrohung, sondern auch nichts über einen konkreten Grund dafür, warum sein Onkel getötet worden wäre, aus.
Der BF gab zudem an, einer seiner Onkel wäre am (…).06.2014 bzw. (…)09.2014 vom IS entführt worden (AS 255).
Später in der Einvernahme befragt, woher er wisse, dass sein Onkel vom IS entführt worden sei, gab der BF in Steigerung seines vormaligen im Zuge seines zu seinen familiären Verhältnissen in seinem Heimatort erstatteten Vorbringens, einer seiner Onkel wäre – am (…).06.2014 – vom IS entführt worden und wäre seitdem vermisst (AS 253), an:
„Sie haben bei einem anderen Onkel angerufen und gesagt, dass sie ihn bestraft haben, wie es gehört, ich glaube, dass er nicht mehr am Leben ist.“ (AS 259)
Es ist nicht nachvollziehbar, dass seitens des IS bei einem Onkel des BF angerufen und diesem mitgeteilt worden wäre, dass sie seinen Bruder bestraft haben, wie es gehöre, zumal der BF auch nicht angeben konnte, warum sein Onkel durch den IS entführt worden sein soll.
Inwiefern daraus für den BF eine Gefahr resultiert sein soll, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor.
Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass, wenn tatsächlich einer seiner Onkel seitens des IS bestraft worden sein soll, laut Angabe des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2017 auf dem Grundstück seiner Eltern bzw. seines Großvaters – offenbar problemlos – noch fünf Onkeln väterlicherseits mitsamt Familien leben sollen (AS 253), der BF jedoch unter anderem aufgrund der Entführung seines Onkels im Jahr 2014 sein Heimatland verlassen müssen hätte.
Der BF führte im Zuge eines Fluchtvorbringens einfach verschiedene Ereignisse an, die für seine Flucht auslösend gewesen sein sollen, ohne einen Zusammenhang dieser Ereignisse mit einer Verfolgung bzw. Bedrohung seiner Person herstellen oder eine konkrete persönliche Verfolgung bzw. Bedrohung anführen können zu haben.
Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird zudem darauf hingewiesen, dass der BF in der Erstbefragung folgendes Fluchtvorbringen erstattet hat, ohne auf irgendeine daraus für ihn resultierte konkrete persönliche Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation und ohne auch auf den laut seiner Einvernahme vor dem BFA angeblich stärksten Fluchtgrund – die angebliche Ermordung seines Bruders vom 18.09.2014 (AS 259) – Bezug genommen zu haben:
„In meiner Heimat gibt es einen Streit zwischen Sunniten und Schiiten. Vor kurzem wurden 2 Onkel von mir entführt. Einen konnte man tod finden und den zweiten haben wir noch nicht wieder gefunden. Die Schiiten sind sehr aktiv bei uns und machen nur Unruhe.“ (AS 19)
In der Erstbefragung befragt nach der Rückkehrbefürchtung konnte er gar keine Befürchtung anführen, bzw. gab er Folgendes an:
„Ich habe keine Befürchtung. Ich will dort einfach nur nicht wieder hin. Im Irak ist es gefährlich und es herrschen oft Kämpfe zwischen Sunniten und Schiiten.“ (AS 21)
Damit hat der BF bloß auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak hingewiesen und nicht angeführt, sich aufgrund einer konkreten ihn betreffenden Verfolgung bzw. Bedrohungssituation vor einer Rückkehr zu fürchten, sondern angegeben, einfach nicht wieder in den Irak zurückkehren zu wollen.
Festzuhalten bleibt, dass der BF keine konkrete persönliche Verfolgung bzw. Bedrohung glaubhaft machen konnte.
Befragt danach, durch wen er glaube, dass er drei Mal auf dem Schulweg beobachtet worden wäre, gab der BF an, „ich glaube, dass das Schiiten waren.“ (AS 255).
Abgesehen davon, dass es sich dabei eine reine Mutmaßung des BF handelt, hat der BF zuvor im Zuge seines Fluchtvorbringens angegeben, nachdem er drei Mal wahrgenommen gehabt habe, von einem Fahrzeug verfolgt zu werden, seinen Schulweg verändert zu haben. Von einer nach Schulwegänderung anhaltenden Verfolgungssituation sprach er nicht.
Der BF gab befragt danach, was ihn bei einer Rückkehr in den Irak erwarten würde, an:
„Ich würde durch die Milizen getötet werden.“ (AS 259)
Daraufhin befragt, weshalb er durch die Milizen getötet werden sollte, gab der BF an:
„Weil ich Sunnit bin und man hat im Irak keine Zukunft, ich meine damit, dass man dort keine Arbeit findet, auch wenn man eine Schule besucht hat.“ (AS 261)
Wie aus dieser Antwort hervorgehend, konnte der BF befragt danach keinen konkreten persönlichen Grund, warum er durch die Milizen getötet werden sollte, anführen, sondern nahm er nur kurz allgemeingehalten auf seine sunnitisch muslimische Glaubensrichtung Bezug, bevor er, offenbar seine wahren Ausreisegründe betreffend ohne Zusammenhang zum vorhin Erwähnten, hinzufügte, „(…) und man hat im Irak keine Zukunft, ich meine damit, dass man dort keine Arbeit findet, auch wenn man eine Schule besucht hat“ (AS 261).
Es war aufgrund der unkonkreten, nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen, gesteigerten Angaben zu seinen behaupteten Fluchtgründen von einem einstudierten, unglaubwürdigen Fluchtvorbringen auszugehen.
Das Fluchtvorbringen bzw. dass der BF im Irak einer Verfolgung bzw. Bedrohung seitens des IS oder aufgrund seiner sunnitisch muslimischen Glaubensrichtung seitens schiitischer Milizen ausgesetzt (gewesen) wäre, ist somit nicht glaubwürdig bzw. konnte von ihm nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF ist nicht aufgrund eines bestimmten fluchtauslösenden Vorfalls bzw. Ereignisses aus dem Irak ausgereist. Gegen eine persönliche Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation spricht bereits die problemlose legale Ausreise des BF mit dem Flugzeug in die Türkei und der Verbleib von Familienangehörigen des BF im Irak ohne nennenswerte konkrete Probleme ansonsten dies nicht möglich (gewesen) wäre.
Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2017 glaubhaft an, „ca. 1 Mal im Monat Kontakt“ zu seiner Familie im Irak zu haben (AS 251).
Dann befragt danach, wie es seiner Familie aktuelle gehe, gab der BF an:
„Es geht ihnen schlecht wegen der Sicherheitslage im Irak. Ich habe über die Nachrichten erfahren, dass dort ein Sprengsatz explodiert ist. Ich möchte meiner Familie helfen.“ (AS 251)
Daraufhin befragt, was er (damit) konkret meine, gab der BF Folgendes an:
„Ich möchte meine Familie hier her nachholen und ich möchte hier die Matura machen und hier studieren und alten Leuten helfen als Pfleger.“ (AS 251)
Der BF nahm in seiner Einvernahme vor dem BFA zudem Bezug darauf, dass seine im Flüchtlingslager lebenden Eltern möchten, dass er sie nachhole (AS 261).
Feststellbar war folglich, dass der BF in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen außerhalb des Iraks – zu einem aufgrund diesbezüglich uneinheitlicher Angaben des BF nicht feststellbaren Zeitpunkt – seinen Herkunftsstaat verlassen hat und nach Österreich gereist ist sowie beabsichtigt, seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen nachzuholen.
Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die bei Ausreise des BF in der Provinz Diyala verbliebenen Familienangehörigen bzw. Verwandten immer noch im Irak aufhalten, ansonsten der BF in seiner Beschwerde oder danach im Wege einer Beschwerdeergänzung anderes vorgebracht hätte.
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass mit schriftlicher „Bevollmächtigungsanzeige“ vom 27.07.2021, beim BVwG eingelangt am 28.07.2021, der den BF nunmehr vertretende, vom BF zu seiner Vertretung bevollmächtige Rechtsanwalt und gleich daran anschließend nur Folgendes bekannt gegeben wurde:
„Ich habe eine Gewerbeberechtigung für Hausbetreuung und Reinigungstätigkeit erworben. Wenn ich alle Aufträge im Monat abwickle, komme ich auf ein Einkommen von € 1.300,-.“
Aus diesem Schreiben geht nur ein offenbares Bestreben nach einem Aufenthaltsrecht aufgrund guter Integration hervor.
Es wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass der BF bei tatsächlicher Furcht vor Verfolgung bzw. Bedrohung mit diesem Schreiben darauf Bezug genommen hätte.
Mit davor beim BVwG eingegangen Telefax des ehemaligen Rechtsvertreters des BF vom 26.02.2021 erging zudem folgendes Ersuchen:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Beschwerdeführer bittet darum, eine positive Entscheidung in seinem Fall zu treffen, oder allenfalls darum, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit er seine Fluchtgründe persönlich darlegen kann.“
Mit diesem Schreiben wurde nur um eine mündliche Verhandlung ersucht, um Fluchtgründe persönlich darlegen zu können, diese angeblichen Fluchtgründe jedoch nicht konkret erwähnt.
Bereits mit Beschwerdeschreiben wurde unter anderem um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ersucht, weshalb diesbezüglich nichts Neues vorliegt.
Für die persönliche Darlegung und Glaubhaftmachung von Fluchtgründen hatte der BF zudem im Verfahren vor dem BFA genügend Zeit und wurde ihm dafür auch genügend Zeit eingeräumt.
Die vom BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2017 vorgebrachten Fluchtgründe konnten jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, war sein Fluchtvorbringen aufgrund diesbezüglich unkonkreter, widersprüchlicher, gesteigerter und nicht nachvollziehbarer Angaben nur für unglaubwürdig zu halten.
Mit seinem Beschwerdevorbringen konnte der BF dem angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegentreten.
Mit Beschwerdeschreiben vom 22.05.2018 wurde anfangs angebliche Fluchtgründe des BF zusammenfassend Folgendes vorgebracht:
„(…)
Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an.
Der Beschwerdeführer befürchtet im Irak Verfolgung sowohl wegen seiner Herkunft und seiner religiösen Zugehörigkeit und daraus folgend der ihm unterstellten politischen Gesinnung, als auch wegen seiner westlichen Lebenseinstellung, die er in Österreich entwickelt hat, und die ihn inkompatibel mit der im Irak vorherrschenden streng-islamischen Gesellschafsordnung macht, wie auch aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation und den ihm bereits widerfahrenen konkreten Verfolgungshandlungen, die er in der Einvernahme dargelegt hat. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer im Irak mittlerweile jegliche Existenzgrundlage verloren, und er wäre der Gefahr ausgesetzt, in eine Art. 2, 3 EMRK widersprechende Notlage zu geraten.
Aus Furcht um sein Leben und aufgrund der Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der irakischen Behörden, musste der Beschwerdeführer nach Österreich flüchten, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. (…).“ (AS 404)
Mit Beschwerdeschreiben wurde vorgebracht, „aus Furcht um sein Leben und aufgrund der Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der irakischen Behörden, musste der Beschwerdeführer nach Österreich flüchten, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. (…).“ (AS 404)
Mit Beschwerde wurde dem BFA zudem Folgendes vorgehalten:
„Seitens des Bundeamtes wurde auch die Frage der Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der irakischen Behörden gegenüber Personen, wie dem Beschwerdeführer, nicht untersucht, was auch umso mehr verwundert, als die Länderberichte die zunehmende Eskalation des interkonfessionellen Bürgerkrieges im Irak belegen, auch die Gefahr des Beschwerdeführers, seitens der schiitischen Milizen verfolgt zu werden.
Die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ist insbesondere auch deshalb aktuell, da die staatlichen Institutionen des Irak zunehmend von den bewaffneten radikal-schiitischen Gruppierungen dominiert werden, da der irakische Staat zur Bekämpfung der sich als „IS“ bezeichnenden Terroristen intensiv auf die Hilfe gerade dieser Milizen angewiesen war, wodurch sich ihr Einfluss in der Politik und Verwaltung massiv erhöht hat. Der Beschwerdeführer hätte daher in anderen Landesteilen des Irak keine Fluchtalternative zur Verfügung. “ (AS 406f)
Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass „die Länderberichte die zunehmende Eskalation des interkonfessionellen Bürgerkrieges im Irak belegen, auch die Gefahr des Beschwerdeführers, seitens der schiitischen Milizen verfolgt zu werden“ (AS 406), handelt es sich um ein allgemeingehaltenes und zudem unrichtiges Vorbringen, geht doch aus den amtsbekannten Länderberichten keine systematische, gezielte Verfolgung von sunnitischen Arabern- seitens schiitischer Milizen – im Irak hervor.
Für die belangte Behörde, die im Zuge der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unter anderem ausdrücklich auf das im Irak auch aktuell fehlende Gewaltmonopol des irakischen Staates hingewiesen hat, bestand kein konkreter Bedarf, sich mit der staatlichen Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit näher auseinanderzusetzen, zumal vom BF auch keine konkrete persönliche Verfolgung bzw. Bedrohung angeführt werden konnte, sprach der BF vor dem BFA doch nur mutmaßlich davon, zu glauben, er sei auf dem Schulweg von Schiiten verfolgt worden (AS 255), und gab er später in der Einvernahme befragt danach, was ihn im Irak erwarten würde, allgemeingehalten an, er würde „durch die Milizen“ getötet werden (AS 260), ohne dass er einen konkreten Grund dafür anführen konnte, gab er doch befragt danach allgemeingehalten bzw. seine sunnitisch muslimische Glaubensrichtung mit seinen offenbar wahren wirtschaftlichen Ausreisegründen vereinigend Folgendes an:
„Weil ich Sunnit bin und man hat im Irak keine Zukunft, ich meine damit, dass man dort keine Arbeit findet, auch wenn man eine Schule besucht hat.“ (AS 261)
Insoweit der BF in seiner Beschwerde darauf hinwies, dass der BF nach Österreich flüchten müssen hätte (AS 404), wird zudem darauf hingewiesen, dass der BF in seiner Erstbefragung angab, „immer nach Österreich“ kommen wollen zu haben, lebe hier doch sein Onkel (AS 17), in seiner Einvernahme vor dem BFA jedoch angegeben hat, „immer nach Europa“ bzw. „nach Deutschland“ reisen wollen zu haben, wie aus seiner Antwort auf die ihm gestellte Frage, ob Österreich immer sein Zielland gewesen sei, ersichtlich ist:
„Ja, ich wollte immer nach Europa, ich wollte nach Deutschland, weil die vielen Flüchtlinge aufgenommen haben, bin aber hier geblieben, weil ich am Hauptbahnhof gesehen habe, wie die Flüchtlinge hier unterstützt werden, dann bin ich hiergeblieben.“ (AS 255)
Daraufhin wurde vom Leiter der Einvernahme des BF vor dem BFA Folgendes niederschriftlich angemerkt: „AW ersucht um eine Pause, es wird eine Pause von 5 Minuten gehalten.“ (AS 255)
Der BF will nach seiner Angabe vor dem BFA in Österreich an einem Bahnhof gesehen haben, wie die Flüchtlinge hier unterstützt werden, und erst infolgedessen im österreichischen Bundesgebiet geblieben und nicht weiter nach Deutschland gereist sein. Seinen Angaben in der Erstbefragung zufolge soll er jedoch bereits in Griechenland „Österreich“ zum Ziel gehabt haben und deswegen nicht in Griechenland geblieben, sondern von dort weitergereist sein.
Der BF gab in der Erstbefragung an, er sei in Griechenland einen Tag lang angehalten worden bzw. habe sich ein bis zwei Tage lang dort aufgehalten, und könne über den Aufenthalt in Griechenland nichts angeben, sei er doch nur sehr kurz dort gewesen und habe er immer nach Österreich kommen wollen, lebe hier doch sein Onkel (AS 17).
In der Erstbefragung befragt, was dagegensprechen würde, wenn er in den von ihm durchgereisten Mitgliedstaat zurückkehren müsste und sein Asylverfahren dort geführt werde, gab der BF auch an:
„Ich wollte immer nach Österreich und deswegen möchte ich nicht wieder nach Griechenland oder sonst ein anderes Land.“ (AS 17)
Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jemand, der notgedrungen ohne Zeit für Ausreisevorbereitungen aufgrund einer konkreten Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation sein Heimatland verlassen musste, die nächstbeste Möglichkeit nützt, um internationalen Schutz zu beantragen. Dies wäre für den BF jedenfalls in Griechenland der Fall gewesen.
Der BF gab zudem in seiner Erstbefragung an, am 09.09.2015 seinen Ausreiseentschluss gefasst und daraufhin sein Heimatland verlassen zu haben (AS 15), und am 10.09.2015 in Griechenland gewesen zu sein (AS 17), während er seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2017 zufolge am 10.09.2015 gar nicht in Griechenland gewesen sein kann, soll er doch am 10.09.2015 noch gar nicht, sondern erst am 13.09.2015 aus dem Irak ausgereist sein (AS 253).
Der BF hat somit auch kein glaubwürdiges Vorbringen bezüglich seiner Ausreise bzw. seiner Reise nach Österreich gemacht.
Daraus, dass der BF mit dem per Telefax an das BVwG versandten Schreiben seines vormaligen Rechtsvertreters vom 26.02.2021 –zweieinhalb Jahre nach Erhebung seiner Beschwerde vom 22.05.2018 – nur um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht hat, um „seine Fluchtgründe“ persönlich darzulegen, ohne auf irgendeine Weise auf seine angeblichen Fluchtgründe konkret Bezug genommen bzw. eine Ergänzung zu seinem Beschwerdevorbringen erstattet zu haben, spricht nicht für eine tatsächlich bestehende Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat.
Das gegenüber dem Vorbringen vor dem BFA gesteigerte Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer in Österreich entwickelten mit der im Irak vorherrschenden streng-islamischen Gesellschaftsordnung inkompatibel machenden westlichen Lebenseinstellung war nicht glaubhaft, bzw. konnte der BF mit seinem diesbezüglich erstmals in der Beschwerde erstatteten durch keine weitere Angabe näher konkretisiertes Vorbringen eine in Österreich entwickelte westliche Lebenseinstellung nicht glaubhaft machen.
Das gesamte Fluchtvorbringen des BF konnte somit aufgrund widersprüchlicher, gesteigerter, unkonkreter und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht für wahr gehalten werden.
Besonders hervorgehoben wird an dieser Stelle zudem, dass sich der BF bereits durch die Vorlage einer, wie sich nach einer durch Experten des Bundeskriminalamtes durchgeführten Untersuchung herausstellte, totalgefälschten ID-Karte als persönlich unglaubwürdig erwiesen hat.
In der Beschwerde wurde diesbezüglich Folgendes vorgebracht:
„Das Altersgutachten hat nur eine geringfügige Abweichung zum Ergebnis gebracht, was im Anbetracht der im arabischen Raum kaum ausgeprägten Bedeutung von Geburtsdaten glaubwürdig ist, und insbesondere wurde auch in der Altersfeststellung erkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig war. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer daher überhaupt keinen Vorteil daraus haben hätte können, sein Geburtsdatum nach vorne zu verlegen, erscheint die Betonung des Bundesamtes, dem Beschwerdeführer von Anfang an nichts zu glauben, nicht als nachvollziehbar.“ (AS 405)
Abgesehen davon, dass der BF mittlerweile während seines aufrechten Asylverfahrens volljährig geworden ist und auch unter hypothetischer Zugrundelegung des von ihm vorgetäuschten Geburtsdatums bereits volljährig wäre, wird hier seitens der Rechtsvertretung offenbar verkannt, dass es hier nicht um die Ermittlung eines dem BF selbst nicht bekannten Alters, sondern um die Aufdeckung einer vom BF vorgetäuschten falschen Identität ging. Der BF versuchte mit der Angabe eines falschen Geburtsdatums in der Erstbefragung und dann der Vorlage einer totalgefälschten irakischen ID-Karte die österreichischen Behörden über seine wahre Identität zu täuschen.
Im angefochtenen Bescheid wurde angeführt, dass aufgrund der Vorlage einer totalgefälschten irakischen ID-Karte die persönliche Glaubwürdigkeit des BF als „wichtige Voraussetzung“ für die Gewährung von Asyl nicht gegeben ist, bzw. diesbezüglich wörtlich Folgendes festgehalten:
„(…) Die Beurteilung Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit hat vor allem zu berücksichtigen, ob Sie außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu Ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben.
Dazu ist auszuführen, dass Sie schon bei der Nennung Ihrer Personalien bewusst falsche Angaben tätigten. So meinten Sie bei Ihrem Erstkontakt mit österreichischen Behörden am (…) 08.2000 geboren zu sein. Dem steht jedoch das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens des Dr. (…) entgegen, worin festgestellt wurde, dass Sie zum Untersuchungszeitpunkt am (…)06.2016 ein Mindestalter von 17,6 Jahren aufweisen. Ihr Geburtsdatum wurde somit rechtsrichtig mit (…)11.1998 festgestellt.
Weiters legten Sie in Ihrem Asylverfahren eine irakische ID-Karte vor die durch Experten des Bundeskriminalamtes untersucht wurde und als Totalfälschung bewertet wurde.
Durch diese vorsätzliche Behauptung eines völlig falschen Geburtsdatums (…08.2000) und der Vorlage eins gefälschten Identitätsdokumentes sind Sie als Person schon einmal unglaubwürdig.
Es ist oben bereits erwähnt, die persönliche Glaubwürdigkeit, des Asylwerbers, für die Gewährung von Asyl, hier in Österreich, eine wichtige Voraussetzung. In Ihrem Fall ist diese Voraussetzung nicht gegeben. (…).“ (AS 357)
Dass, so wie seitens der Rechtsvertretung des BF in der Beschwerde angeführt, das Bundesamt betont hätte, dem BF von Anfang an nichts zu glauben, konnte aus dem vorliegenden angefochtenen Bescheid jedoch nicht ersehen werden.
Seitens des BFA wurde im angefochtenen Bescheid nur angeführt, dass die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF als „eine“ für die Gewährung von Asyl „wichtige“ Voraussetzung nicht gegeben ist, ohne unter Bedachtnahme darauf von vornherein einem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen zu haben, hat sich die belangte Behörde doch, wie aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid hervorgehend, ausführlich mit den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen auseinandergesetzt, konnte sie jedoch aufgrund widersprüchlicher, gesteigerter, unkonkreter, unnachvollziehbarer Angaben des BF dazu nicht für wahr halten.
Mit wurde zudem vorgebracht:
„Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer hätte seine Fluchtgründe nicht schon in der polizeilichen Erstbefragung vollständig dargestellt, ist festzustellen, dass die Erstbefragung gesetzlich nicht einmal dazu angedacht ist, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen.
Beispielsweise stellte das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung W228 1433746-1 vom 24.09.20214 folgendes fest:
„Die belangte Behörde setzt sich in ihrer knapp gehaltenen Beweiswürdigung unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens de BF auseinander. So beschränkte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, die Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem B(…) zu vergleichen und stützte sich in ihrer Beweiswürdigung hauptsächlich auf sich daraus ergebende Unstimmigkeiten. Es ist allerdings zu bemerken, das Widersprüche, die sich aus unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde ergeben, nicht geeignet sind, dem BF ausschließlich aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen, zumal sich die Erstbefragung gemäß §19 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.“
Daher ist nicht nachvollziehbar, dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen Vorhaltungen zu machen, gerade auch in Hinblick darauf, dass er damals noch ein Kind war.“ (AS 406).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht, wie ihr mit Beschwerde vorgehalten, ausschließlich auf einen Vergleich zwischen Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA gestützt hat, sondern sich, wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich, auch näher mit dem Fluchtvorbringen in seiner Einvernahme vor dem BFA auseinandergesetzt hat, dieses jedoch aufgrund unkonkreter, nicht nachvollziehbarer, gesteigerter Angaben nicht für wahr halten konnte.
Die erkennende Richterin konnte somit wie das BFA in Gesamtbetrachtung nur zum Ergebnis gelangen, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte.
In Bezug auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der vom BF in der Erstbefragung angeführten Fluchtgründe, es sei „nicht nachvollziehbar, dem BF in Bezug auf seine gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen Vorhaltungen zu machen, gerade auch in Hinblick darauf, dass er damals noch ein Kind war“, wird zudem darauf hingewiesen, dass der BF in der Erstbefragung kein Kind mehr war, sondern zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 28.09.2015 unter Zugrundelegung seines durch einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen festgestelltes Alters bzw. Geburtsdatum von „November 1998“ 16 Jahre und damit bereits strafmündig war und der BF, mangels gegenteiligen Nachweises dafür nicht nur körperlich sondern auch psychisch gesund, außerdem genau wissen musste, was er sagt, zumal auch aus dem Gesamtverhalten des allein nach Österreich gekommenen BF auch eine besonders ausgeprägte altersmäßige Selbstständigkeit hervorging.
Festgehalten wird bezüglich des Beschwerdevorbringens somit, dass es dem BF bzw. seinem zum Zeitpunkt des Beschwerdevorbringens aufrechten Rechtsvertreters nicht gelungen ist, dem angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen zu treten.
2.6. Zu den Länderfeststellungen:
Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak betreffen Länderberichte aus Quellen staatlicher und nichtstaatlicher Natur und haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht maßgeblich bzw. in einer für den gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Weise verändert.
Auch aktuell gibt es im Irak kein Gewaltmonopol des Staates, und auch den Länderberichten aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge gibt es keine die Minderheit der Sunnitischen Araber betreffende systematische gezielte Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe und sind Informationen über im Irak mögliche Totalfälschungen erhältlicher Dokumente vorhanden.
Der bezüglich der irakischen Sicherheitskräfte in Bagdad unter den Länderfeststellungen festgehaltene Bericht von MOG von Oktober 2017 deckt sich im Wesentlichen mit dem im aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation festgehaltenen Länderbericht von OFPRA vom 10.11.2017, wonach die Sicherheit in Bagdad sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert wird, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Die amtsbekannten aktuellen Länderberichte konnten jedenfalls nicht zu einem von der angefochtenen Entscheidung unterschiedlichen Entscheidungsergebnis führen.
2.7. Zu einem Privatleben des BF in Österreich
Der BF hält sich, wie aus dem diesbezüglichen Akteninhalt hervorgehend, seit seiner illegalen Einreise und darauffolgenden Asylantragstellung am 28.09.2015 in Österreich auf.
Er hat in Österreich einen Onkel samt Familie, zu welchem jedoch kein berücksichtigungswürdiges Naheverhältnisverhältnis glaubhaft gemacht werden konnte, gab er zwar in seiner Erstbefragung an, wegen seines in Österreich lebenden Onkels hierherkommen wollen zu haben, sprach er in seiner Einvernahme vor dem BFA jedoch davon, (nur deswegen) mit Zielland Deutschland im Kopf in Österreich geblieben zu sein, weil er am Hauptbahnhof gesehen habe, wie die Flüchtlinge hier unterstützt werden würden (AS 255), und hält er außerdem laut seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA mit seinem Onkel in Österreich nur Telefonkontakt (AS 245).
Weitere in Österreich aufhältige Familienangehörige bzw. Verwandte oder sonstige Bezugspersonen hat der BF nicht angeführt und konnten auch nicht festgestellt werden.
Die weiteren Feststellungen zum Leben des BF in Österreich bzw. zu seiner mangelnden Integration ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Der BF konnte keine besonderen Deutschkenntnisse nachweisen.
Das vom BF vorgelegte ÖSD Zertifikat A1 vom 16.01.2017 (AS 275), ist zudem durch das am Zertifikat angeführte vom BF vorgetäuschte falsche Geburtsdatum überschattetet. Ein ÖSD Zertifikat A2 wurde nicht vorgelegt.
Der BF legte des Weiteren vor dem BFA eine „Teilnahmebestätigung“ vom 17.05.2017 über die Teilnahme an einem Kochprojekt im Rahmen einer Inklusionsinitiative vor, wieder auf das vom BF vorgetäuschte falsche Geburtsdatum aus dem Jahr 2000 lautend (AS 273).
Er legte vor dem BFA zudem eine „Teilnahmebestätigung“ vom 20.09.2017 über den Besuch eines Kurses zur Vorbereitung auf eine weitere Ausbildung und den Einstieg in den Arbeitsmarkt ab 14.09.2017 vor (AS 271).
Der BF konnte mit dieser Bestätigung über den Besuch eines erst paartägigen Kurses zur Vorbereitung auf eine weitere Ausbildung und den Einstieg in den Arbeitsmarkt jedenfalls keinen besonderes berücksichtigungswürdigen Integrationsnachweis erbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Das Fluchtvorbringen bzw. dass der BF im Irak einer Verfolgung bzw. Bedrohung seitens des IS oder aufgrund seiner sunnitisch muslimischen Glaubensrichtung seitens schiitischer Milizen ausgesetzt (gewesen) wäre, ist nicht glaubwürdig bzw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak von irgendeiner Seite einer konkreten persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte.
Eine bei einer Rückkehr in den Irak dem BF als sunnitischen Araber drohende Verfolgung war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen nicht ersichtlich, geht aus amtsbekannten aktuellen Länderberichten doch keine systematische gezielte Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe im Irak hervor.
Soweit der BF vor dem BFA auf die schlechte Arbeitsmarktsituation im Irak mit keinen Zukunftsaussichten verweist wird darauf hingewiesen, dass etwaige wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen die Anerkennung als Flüchtling ebenso nicht rechtfertigen, sind doch schlechtere Arbeits- und Lebensbedingungen im Irak nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren, betreffen solche doch nicht nur den BF, sondern auch andere Menschen im Land unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung.
Der BF konnte somit eine bei einer Rückkehr im Irak drohende Verfolgung iSv Art. 1 Abschnitt A der GFK nicht glaubhaft machen, und war eine solche aus dem gesamten Akteninhalt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zudem auch von Amts wegen nicht erkennbar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).
Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung.
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
3.3.2. Auf Grund des vom BFA durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Dass der BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehend, ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und den Verhältnissen vor Ort.
Der BF hat in seiner Heimatprovinz Diyala neun Jahre lang die (Grund-) Schule besucht und sechs Jahre lang bei einem Reifendienst gearbeitet, und stets seinen Lebensunterhalt bestreiten können.
Bei seiner Ausreise sind seine Eltern und Geschwister in einem in seiner Heimatprovinz Diyala gelegenen Flüchtlingslager und seine fünf Onkeln samt ihren Familien in seinem Heimatort verblieben.
Der BF, jung bzw. in Österreich volljährig geworden, sehr selbstständig, gesund und arbeitsfähig, wird nach Rückkehr auf dem internationalen Flughafen Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (zunächst auch) problemlos in Bagdad leben können.
Er wird bei einer Rückkehr zudem Rückkehrhilfe, eine kleine Unterstützung bzw. Überbrückungshilfe, in Anspruch nehmen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von seinen in der Herkunftsprovinz Diyala aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten können.
Nach erster Festigung nach seiner Ankunft in Bagdad wird ihm eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Diyala zugemutet.
Eine Rückkehr des BF von Bagdad in seine Heimatprovinz Diyala wird den amtsbekannten aktuellen Länderberichten zufolge für zumutbar gehalten.
Wie amtsbekannt und aus der ACCORD-Anfragebeantwortung (a-10951-1) vom 10.04.2019 hervorgehend bzw. einem darin erwähnten Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge gab es mit Stand Februar 2019 223.326 Rückkehrer in die Heimatprovinz des BF, darunter auch in den Heimatbezirk des BF.
Eine dem BF bei einer Rückkehr nach Bagdad bzw. in seinen in der Provinz Diyala gelegenen Heimatort drohende Gefahr wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, gibt es, wie aus amtsbekannten aktuellen Länderberichten hervorgehend, doch keine systematische gezielte Verfolgung von rückkehrenden sunnitischen Arabern.
Von einer im Irak rund um die kämpferischen Auseinandersetzungen und anwesenden schiitischen Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder bzw. jeder männliche sunnitische Araber, der in den Irak abgeschoben wird und von Bagdad aus in die Provinz Diyala zurückkehrt, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Der BF wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit problemlos in sein an seinem Heimatort in der Provinz Diyala befindliches Elternhaus zurückkehren und von seinen in seiner Herkunftsprovinz verbliebenen Familienangehörigen bzw. Verwandten – jedenfalls zumindest vorübergehend bzw. bis zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit – Unterkunft und (wirtschaftliche) Unterstützung erwarten können.
Da der arbeitsfähige BF, der als mündig Minderjähriger nach Österreich gekommen und während seines Asylverfahrens in Österreich volljährig geworden ist, über eine für sein Alter ausgeprägte Selbstständigkeit verfügt und zudem eine fundierte Schulausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung aus dem Irak aufweist, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit trotz auf ihn zukommender möglicher Hürden auf dem irakischen Arbeitsmarkt mithilfe von Unterstützung seiner in der Herkunftsprovinz Diyala verbliebenen Familienangehörigen bzw. Verwandten von einer alsbaldigen (Wieder-) Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.
In Gesamtbetrachtung aller sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstände kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. der amtsbekannten aktuellen Länderberichtslage somit nicht erkannt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Es wird darauf hingewiesen, dass aus einzelnen Anschlägen und schlummernder terroristischer Gefahr im Herkunftsstaat nicht auf eine allen irakischen Bürgern bzw. eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem BF bei einer Rückkehr drohende Art. 2, 3 EMRK-Verletzung geschlossen werden kann.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 13 8/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände bzw. Verhältnisse des BF von keinem Abschiebungshindernis und keiner dem BF bei einer Rückkehr erwartenden lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Art. 3 EMRK auszugehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
3.4.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.4.2. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts dazu angeführt.
Die diesbezügliche Beschwerde war daher abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. § 10 AsylG 2005 lautet folgendermaßen:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. (…),
2. (…),
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(…)
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(….).“
§ 58 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(…).“
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(…),
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…).
3.5.2. Im Zuge einer Interessensabwägung wird nunmehr geprüft, ob im vorliegenden Fall die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerechtfertigt ist:
Im gegenständlichen Fall hat der BF in Österreich einen Onkel samt Familie, dem er nach Österreich nachgefolgt ist, zu welchem er jedoch nur aufrechten Telefonkontakt hat und keine engere Bindung bzw. kein Naheverhältnis glaubhaft machen konnte. Weitere Familienangehörigen bzw. Verwandten hat der BF in Österreich nicht. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSv Art. 8 EMRK liegt in Österreich somit nicht vor.
Der BF war für die Dauer seines Asylverfahrens im österreichischen Bundesgebiet stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt, hat einen unsicheren Aufenthaltsstatus und durfte nie auf ein weiteres Bleiberecht vertrauen.
Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne weitere maßgebliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN).
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit seiner nach illegaler Einreise erfolgten Asylantragstellung vom 28.09.2015, demnach nunmehr mehr als fünf Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet auf.
Das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Das Fluchtvorbringen des BF war widersprüchlich, gesteigert, unkonkret, nicht nachvollziehbar und wurde offenbar nur deswegen erstattet, um in Österreich ein Bleiberecht und bessere Lebensbedingungen als in seinem Herkunftsstaat zu erlangen.
Hinzu kommt, dass der BF die österreichischen Behörden bereits in seiner Erstbefragung über seine wahre Identität täuschen wollte, tätigte er doch bei Nennung seiner Personalien in seiner Erstbefragung bewusst falsche Angaben, indem er ein Geburtsdatum von August 2000 angab, obwohl einem gerichtsmedizinischen Gutachten folgend sein Geburtsdatum rechtsrichtig mit (…).11.1998 festgestellt wurde, und legte er, wie nach Untersuchung durch Experten des Bundeskriminalamtes herausgestellt, eine totalgefälschte irakische ID-Karte vor. Der BF hat sich durch dieses Verhalten als persönlich unglaubwürdig erwiesen.
Dadurch, dass der bisherige Aufenthalt des BF auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten beruht, haben die vom BF dargelegten ohnehin nicht besonders berücksichtigungswürdigen einzelnen Integrationsschritte ein zusätzlich gemindertes Gewicht.
Der BF konnte keine besonderen Deutschkenntnisse nachweisen. Auf eine soziale Integration in Österreich hat der BF weder in seiner Einvernahme vor dem BFA, noch in der Beschwerde oder danach einmal hingewiesen.
Der Judikatur des VwGH folgend steht jedenfalls fest, dass die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226).
Das vom BF vorgelegte ÖSD Zertifikat A1 vom 16.01.2017 (AS 275), ist zudem durch das am Zertifikat angeführte vom BF vorgetäuschte falsche Geburtsdatum überschattetet. Ein ÖSD Zertifikat A2 wurde nicht vorgelegt.
Der BF legte des Weiteren vor dem BFA eine „Teilnahmebestätigung“ vom 17.05.2017 über die Teilnahme an einem Kochprojekt im Rahmen einer Inklusionsinitiative vor, wieder auf das vom BF vorgetäuschte falsche Geburtsdatum aus dem Jahr 2000 lautend (AS 273).
Er legte vor dem BFA außerdem eine „Teilnahmebestätigung“ vom 20.09.2017 über den Besuch eines Kurses zur Vorbereitung auf eine weitere Ausbildung und den Einstieg in den Arbeitsmarkt ab 14.09.2017 vor (AS 271). Mit dieser vorgelegten Bestätigung wurde erst ein kurzzeitiger mehrtägiger Kursbesuch nachgewiesen und konnte kein berücksichtigungswürdiger Integrationsnachweis erbracht werden.
Wie aus seinem erstatteten Vorbringen und vorgelegten Unterlagenkonvolut ersichtlich, war dem BF, ohne tatsächlich wahre Fluchtgründe zu haben, jedes Mittel Recht, um zu einem Bleiberecht zu gelangen, das Erstatten unwahrer Fluchtgründe genauso wie die Täuschung der österreichischen Behörden über seine wahre Identität.
Die vorgelegten Integrationsunterlagen waren für den BF nur Mittel zum Zweck. Eine wahre Integrationswilligkeit des BF war jedoch nicht erkennbar.
Mit zuletzt aktuellem Schreiben des aktuellen Rechtsvertreters des BF vom 27.07.2021, beim BVwG eingelangt am 28.07.2021, wurde außer einer Vollmacht Folgendes bekannt gegeben:
„Ich habe eine Gewerbeberechtigung für Hausbetreuung und Reinigungstätigkeit erworben. Wenn ich alle Aufträge im Monat abwickle, komme ich auf ein Einkommen von € 1.300,-.“
Weiteres wurde in diesem Schreiben nicht angeführt, wäre im Zuge der Bekanntgabe eines neuen Vertretungsverhältnisses rund dreieinhalb Jahre nach Erhebung seiner Beschwerde vom 22.05.2018 jedoch jedenfalls zu erwarten gewesen, zumal der BF auch bereits in der Beschwerde der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht mit dargelegten berücksichtigungswürdigen Integrationsschritten substantiiert entgegentreten konnte und nachdem er sich auf eine angebliche Asyl- bzw. subsidiäre Schutzberechtigung berufen hatte, bezüglich einer Integration nur Folgendes vorgebracht hat:
„Allenfalls wäre in seinem Fall aufgrund seiner erfolgreichen Integration in Österreich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen.“ (AS 411).
Ein konkretes Vorbringen in der Beschwerde, inwiefern der BF in Österreich eine erfolgreiche Integration aufweisen würde bzw. welche berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte er gesetzt hätte, fehlt, wäre jedoch, weil auch die Rückkehrentscheidung angefochten wurde, zu erwarten gewesen, zumal die Beschwerde vom 22.05.2018 mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner nach illegaler Einreise erfolgten Asylantragstellung vom 29.09.2015 erhoben wurde und der BF demnach genügend Zeit hatte, um in Österreich für eine nachhaltige Integration zu sorgen. Es war jedoch kein tatsächlicher Wille des BF, sich in Österreich zu integrieren, erkennbar, sondern nur seine Absicht, über ein in Österreich geführtes Asylverfahren zu einem weiteren Bleiberecht zu gelangen.
Hinsichtlich der mit Schreiben von Juli 2021 bekanntgegebenen Gewerbeberechtigungserwerb wird zudem darauf hingewiesen, dass der BF keinen Nachweis dafür erbracht hat.
Daraus, dass der BF mit Schreiben seines neuen und aktuellen Rechtsvertreters vom 28.07.2021 zusammen mit Bekanntgabe seines neuen Rechtsverhältnisses ohne Beilegung eines Nachweises dafür auf eine erworbene Gewerbeberechtigung für Hausbetreuung und Reinigungstätigkeit hingewiesen und nicht auch wie davor mit kurzgehaltenem unkonkret gebliebenem Schreiben seines ehemaligen Rechtsvertreters von Februar 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur persönlichen Darlegung seiner Fluchtgründe gedrungen hat, bestätigt nur die bereits seitens des BFA festgestellte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ansonsten es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Bedürfnis gewesen wäre, mit Bekanntgabe seines neuen Rechtsvertreters konkret auf „seine Fluchtgründe“ Bezug zu nehmen.
Dies bestätigt wiederum, dass der BF von Anfang an in seinem Asylverfahren nur auf ein Bleiberecht hinarbeitete, und zwar anfangs durch Täuschung der österreichischen Behörden über seine wahre Identität und dann durch widersprüchliche, gesteigerte, unkonkrete und nicht nachvollziehbare Angaben zu seinen angeblichen Fluchtgründen.
Es spricht insgesamt nichts für ein weiteres Bleibrecht des BF, zumal der BF in Österreich keine berücksichtigungswürdige Integration aufweist, weder in sozialer noch in beruflicher, sprachlicher oder sonstiger Hinsicht.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen den BF war somit gerechtfertigt.
Die Interessensabwägung konnte aufgrund eindeutig überwiegender öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung über etwaige private Interessen an einem weiteren Bleiberecht zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
3.6.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
3.6.2. Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der im Irak neun Jahre lang die Schule besucht und dann als Bauarbeiter gearbeitet hat und stets seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.
Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehend, ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und den Verhältnissen vor Ort.
Bei seiner Ausreise sind seine Eltern und Geschwister in einem in seiner Heimatprovinz Diyala gelegenen Flüchtlingslager und seine fünf Onkeln samt ihren Familien in seinem Heimatort verblieben.
Der BF, jung bzw. in Österreich volljährig geworden, sehr selbstständig, gesund und arbeitsfähig, wird nach Rückkehr auf dem internationalen Flughafen Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (zunächst auch) problemlos in Bagdad leben können.
Er wird bei einer Rückkehr zudem Rückkehrhilfe, eine kleine Unterstützung bzw. Überbrückungshilfe, in Anspruch nehmen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von seinen in der Herkunftsprovinz Diyala aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten können.
Nach erster Festigung nach seiner Ankunft in Bagdad wird ihm eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Diyala zugemutet.
Eine Rückkehr des BF von Bagdad in seine Heimatprovinz Diyala wird den amtsbekannten aktuellen Länderberichten zufolge für zumutbar gehalten.
Wie amtsbekannt und aus der ACCORD-Anfragebeantwortung (a-10951-1) vom 10.04.2019 hervorgehend bzw. einem darin erwähnten Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge gab es mit Stand Februar 2019 223.326 Rückkehrer in die Heimatprovinz des BF, darunter auch in den Heimatbezirk des BF.
Eine dem BF bei einer Rückkehr nach Bagdad bzw. in seinen in der Provinz Diyala gelegenen Heimatort drohende Gefahr wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, gibt es, wie aus amtsbekannten aktuellen Länderberichten hervorgehend, doch keine systematische gezielte Verfolgung von rückkehrenden sunnitischen Arabern.
Von einer im Irak rund um die kämpferischen Auseinandersetzungen und anwesenden schiitischen Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder bzw. jeder männliche sunnitische Araber, der in den Irak abgeschoben wird und von Bagdad aus in die Provinz Diyala zurückkehrt, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Der BF wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit problemlos in sein an seinem Heimatort in der Provinz Diyala befindliches Elternhaus zurückkehren und von seinen in seiner Herkunftsprovinz verbliebenen Familienangehörigen bzw. Verwandten – jedenfalls zumindest vorübergehend bzw. bis zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit – Unterkunft und (wirtschaftliche) Unterstützung erwarten können.
Da der arbeitsfähige BF, der als mündig Minderjähriger nach Österreich gekommen und während seines Asylverfahrens in Österreich volljährig geworden ist, über eine für sein Alter ausgeprägte Selbstständigkeit verfügt und zudem eine fundierte Schulausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung aus dem Irak aufweist, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit trotz auf ihn zukommender möglicher Hürden auf dem irakischen Arbeitsmarkt mithilfe von Unterstützung seiner in der Herkunftsprovinz Diyala verbliebenen Familienangehörigen bzw. Verwandten von einer alsbaldigen (Wieder-) Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.
In Gesamtbetrachtung aller sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstände kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. der amtsbekannten aktuellen Länderberichtslage somit nicht erkannt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Es wird darauf hingewiesen, dass aus einzelnen Anschlägen und schlummernder terroristischer Gefahr im Herkunftsstaat nicht auf eine allen irakischen Bürgern bzw. eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem BF bei einer Rückkehr drohende Art. 2, 3 EMRK-Verletzung geschlossen werden kann.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 13 8/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände bzw. Verhältnisse des BF von keinem Abschiebungshindernis und keiner dem BF bei einer Rückkehr erwartenden lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Art. 3 EMRK auszugehen.
Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen, ergab sich doch aus dem gesamten Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der amtsbekannten aktuellen Länderberichte kein Abschiebungshindernis.
3.7. Im angefochtenen Bescheid wurde zudem mit Spruchpunkt VI. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3.7.1. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.7.2. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise bzw. besondere Umstände, die der drittstaatsangehörige BF bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurden in der jeweiligen Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Gewährung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise des BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als eindeutig geklärt erschien, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Soweit mit einem per Telefax an das BVwG versandten Schreiben des ehemaligen Rechtsvertreters des BF vom 26.02.2021 um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur persönlichen Darlegung „seiner Fluchtgründe“ ersucht wurde, wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des widersprüchlichen, gesteigerten, unkonkreten und nicht nachvollziehbaren Fluchtvorbringens nur auf nicht tatsächlich vorhandene Fluchtgründe geschlossen werden konnte, und auch eine persönliche Darlegung seiner angeblichen Fluchtgründe in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nur zum Entscheidungsergebnis des BFA führen können hätte, zumal sich auch der BF bereits zu Beginn seines Asylverfahrenes in der Erstbefragung mit der Angabe eines falschen Geburtsdatums und dann mit der Vorlage einer, wie von Experten des Bundeskriminalamtes festgestellt, totalgefälschten ID-Karte als persönlich unglaubwürdig erwiesen hat.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte somit auf jeden Fall abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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