OGH 7Ob43/00z; 7Ob268/01i; 7Ob62/03y; 7Ob155/06d; 7Ob83/08v; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob22/10a; 7Ob144/10t; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob239/13t; 7Ob162/14w; 7Ob176/15f; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob36/18x; 7Ob66/18h; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob85/20f; 7Ob129/20a; 7Ob213/20d; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob83/21p; 7Ob133/21s; 7Ob61/22d; 7Ob129/22d; 7Ob130/22a; 7Ob42/23m; 7Ob61/23f; 7Ob104/23d; 7Ob213/23h (RS0114001)

OGH7Ob43/00z; 7Ob268/01i; 7Ob62/03y; 7Ob155/06d; 7Ob83/08v; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob22/10a; 7Ob144/10t; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob239/13t; 7Ob162/14w; 7Ob176/15f; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob36/18x; 7Ob66/18h; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob85/20f; 7Ob129/20a; 7Ob213/20d; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob83/21p; 7Ob133/21s; 7Ob61/22d; 7Ob129/22d; 7Ob130/22a; 7Ob42/23m; 7Ob61/23f; 7Ob104/23d; 7Ob213/23h24.1.2024

Rechtssatz

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden.

Normen

ARB 1988 Art2
ARB 1994 Art23.2.3.1
ARB 2000 Art2.3
ARB 2005 Art2
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3
ARB 2009 Art7.2.4
ARB 2013 Art2.3
ARB 2013 Art2.4
ARB 2014 Art 7.2.4
Rechtsschutzversicherung ARB 2019 Art 2.3.
Rechtsschutzversicherung allg

7 Ob 43/00zOGH26.07.2000
7 Ob 268/01iOGH14.11.2001
7 Ob 62/03yOGH28.05.2003

Auch; nur: Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. (T1)<br/>Beisatz: Bei mehreren Verstößen ist nach den ARB 1994 der erste Verstoß maßgeblich. (T2)

7 Ob 155/06dOGH29.11.2006

Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, so ist eine Mehrzahl solcher Verstöße als Einheit zu qualifizieren. (T3)<br/>Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)

7 Ob 83/08vOGH09.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine bloße Kulanzzahlung des Rechtsschutzversicherers - somit eine Zahlung ohne Bestehen einer Deckungspflicht - ist dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht gleichzuhalten. (T5)

7 Ob 12/09dOGH30.03.2009
7 Ob 236/08vOGH08.07.2009
7 Ob 22/10aOGH21.04.2010

Auch

7 Ob 144/10tOGH01.09.2010
7 Ob 242/11fOGH19.04.2012
7 Ob 158/11bOGH04.07.2012

Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T6)

7 Ob 17/13wOGH18.02.2013
7 Ob 239/13tOGH19.03.2014
7 Ob 162/14wOGH05.11.2014
7 Ob 176/15fOGH19.11.2015

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/126

7 Ob 127/16aOGH28.09.2016

Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2011. (T7)

7 Ob 20/17tOGH29.03.2017

Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T8)

7 Ob 36/18xOGH20.04.2018
7 Ob 66/18hOGH24.05.2018
7 Ob 32/18hOGH04.07.2018

Beisatz: Der Verstoß ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T9); Beis wie T3; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10)

7 Ob 109/18gOGH26.09.2018

Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)

7 Ob 193/18kOGH19.12.2018

Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12)<br/>Veröff: SZ 2018/107

7 Ob 23/19mOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T12

7 Ob 22/19iOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T12

7 Ob 15/19kOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T12

7 Ob 194/18gOGH19.12.2018

Beis wie T12

7 Ob 52/19aOGH23.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)

7 Ob 70/20zOGH27.05.2020

Beisatz: Entlässt das Unternehmen den versicherten Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen, so ist nicht die Entlassung, sondern der Beginn der Pflichtverletzungen der Versicherungsfall, weil diese die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben; hier: Art 7 TMRB 2016. (T14)

7 Ob 85/20fOGH24.06.2020

Beisatz: Hier: Abrechnung des Honorars durch einen Rechtsanwalt. (T15)

7 Ob 129/20aOGH16.09.2020
7 Ob 213/20dOGH24.02.2021
7 Ob 11/21zOGH23.06.2021

Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T16)

7 Ob 134/21pOGH15.09.2021
7 Ob 135/21kOGH15.09.2021

Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T17)

7 Ob 169/21kOGH18.10.2021

Vgl

7 Ob 83/21pOGH26.01.2022

Vgl

7 Ob 133/21sOGH28.04.2022

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Hier: Kauf eines gebrauchten Diesel‑PKW. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Der Zeitpunkt, in dem die Produzentin begonnen hat, in ihre Motoren Abgaswerte verfälschende Software einzubauen, hat keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Autokäufers. Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes‑ oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat‑kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, dh in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Da der Versicherungsfall mit dem Erwerb des Fahrzeuges eintritt, kann der Umstand, dass das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat, nicht den Ausschluss nach Art 7.2.4. ARB 2014 bewirken; diese Bestimmung stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine Abtretung an (oder Haftungsübernahme durch) den Versicherungsnehmer ab, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde. (T20)

7 Ob 61/22dOGH29.07.2022

Beis wie T9; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20

7 Ob 129/22dOGH24.08.2022

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Kein Deckungsausschluss nach Art 7.2.4 ARB 2009, weil durch die dem Abschluss des Kaufs vorangehenden Willenserklärungen der Versicherungsfall nicht ausgelöst worden ist. (T21)

7 Ob 130/22aOGH28.09.2022

Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Art 7.2.4 ARB 2005. (T22)

7 Ob 42/23mOGH19.04.2023

Beisatz: Hier: Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt im Eintritt zweier Ereignisse ab dem Jahr 2003, nicht in einem Schreiben vom März 2022, das diese Ereignisse beanstandet. (T23)

7 Ob 61/23fOGH24.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: behauptete testamentarische Einräumung eines Vermächtnisses (T24)

7 Ob 104/23dOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2015 (T25)

7 Ob 213/23hOGH24.01.2024

nur T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20000726_OGH0002_0070OB00043_00Z0000_002