European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00127.16A.0928.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 688,92 EUR (darin enthalten 114,82 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Im gesamten Verfahren ist nur die Frage der Vorvertraglichkeit des Deckungsanspruchs der Kläger aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag strittig, der zwischen der Erstklägerin und der Beklagten mit Wirksamkeitsbeginn 20. 9. 2013 besteht. Dieser umfasst ua den Baustein „Grundstückseigentum und Miete“. Der Zweitkläger ist in diesem Zusammenhang mitversichert.
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[…]
3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
[…]
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. […]
Artikel 3 – Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
[...]“
Der Bruder der Erstklägerin begehrt – gestützt auf Alleineigentum an einer Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags vom 24. 5. 2012 – mit Klage vom 17. 6. 2015 zu AZ 6 C 253/15d des Bezirksgerichts Wels von den (hier) Klägern die Räumung einer Wohnung samt Gartenfläche und einer Halle wegen titelloser Nutzung; schon der im Jahr 2010 verstorbene Vater der Erstklägerin (in der Folge: Vater) habe diese Wohnungsinanspruchnahme untersagt. Dem halten die Kläger insbesondere entgegen, dass ihnen (oder jedenfalls der Erstklägerin) ein (dingliches oder obligatorisches) Gebrauchsrecht zustehe, das erstmals durch die Klagsführung bestritten worden sei.
Die Kläger begehrten Rechtsschutzdeckung für den Räumungsprozess. Die Deckung habe nicht unter Hinweis auf eine bloße - von den Versicherten bestrittene und durch nichts bewiesene - Prozessbehauptung der Gegenseite abgelehnt werden dürfen. Im Übrigen hätten die Aufforderungen des Vaters mehr als ein Jahr vor Versicherungsbeginn stattgefunden und sei er dazu als Hälfteeigentümer allein nicht berechtigt gewesen. Sonstige relevante Verstöße seien nicht behauptet worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage wegen Vorvertraglichkeit. Nach dem hier maßgeblichen Art 2.3. ARB 2011 gelte für den Eintritt des Versicherungsfalls das Verstoßprinzip. Im Räumungsprozess werde den Klägern vorgeworfen, zumindest seit dem Jahr 2010 der väterlichen Räumungsaufforderung nicht entsprochen zu haben. Es liege daher seit diesem Zeitpunkt ein Dauerverstoß vor, weil sich die Kläger der Räumungsaufforderung dauernd widersetzt hätten.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Seit den Aufforderungen des Vaters im Jahr 2010 liege kein Dauerverstoß vor, weil nach dem Vorbringen in der Räumungsklage weder seitens des Vaters noch später seitens der Mutter weitere Aufforderungen oder ein gerichtliches Vorgehen gefolgt seien. Vielmehr sei der Verbleib der Kläger jahrelang geduldet worden. Damit zeige die Einbringung der Räumungsklage am 17. 6. 2015 den ersten adäquat ursächlichen Verstoß im Sinn des Art 2.3. ARB 2011 an.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinn ab. Maßgeblich für den Beginn des (angeblichen) Verstoßes seien allein die Behauptungen im Ausgangsverfahren. Darauf abstellend liege ein – die Jahresfrist des Art 2.3. ARB 2011 ausschließender – Dauerverstoß vor, weil die Kläger die Räumungsverpflichtung bestreiten und die Räumung beharrlich verweigern würden. Zwar komme es nicht auf die Räumungsaufforderungen durch den Vater an, weil infolge der eingetretenen Rechtsnachfolge nicht dieser, sondern der Kläger im Ausgangsverfahren vom Verstoß betroffen sei und daher nur dessen rechtliche Beseitigungsmöglichkeiten maßgeblich seien. Dieser sei jedoch bereits im Jahr 2012 und daher vor Versicherungsbeginn Eigentümer der Liegenschaft geworden.
Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht jedoch mit 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Beurteilung des Verstoßbeginns bei einem Eigentümerwechsel keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und angesichts einer Judikaturänderung des Bundesgerichtshofs in Aktivprozessen des Versicherten und einer dazu geäußerten Lehrmeinung zu überprüfen sei, ob die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung des Verstoßprinzips aufrecht erhalten werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger mit einem Abänderungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Kläger begehren Rechtsschutzdeckung aus einer seit 20. 9. 2013 wirksamen Rechtsschutzversicherung zur Abwehr eines gerichtlich geltend gemachten Räumungsanspruchs des Eigentümers wegen titelloser Nutzung. Dieser Rechtsstreit fällt unstrittig unter den Baustein „Grundstückseigentum und Miete“; daher ist für den Eintritt des Versicherungsfalls Art 2.3. ARB 2011 maßgeblich. Nach Art 3.1. ARB 2011 besteht Versicherungsschutz bloß für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.
2. Die Kläger wenden sich dagegen, dass das von ihnen im Ausgangsverfahren bestrittene Vorbringen der Klagsseite zur Beurteilung der Vorvertraglichkeit heranzuziehen sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherungsfall des Art 2.3. ARB – außerhalb der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt mit Beginn dieses Verstoßes als eingetreten. Bei mehreren Verstößen ist auf den ersten abzustellen (RIS-Justiz RS0114209).
In der Entscheidung 7 Ob 9/89 (= RIS-Justiz RS0082295 = RS0082167) hat der Oberste Gerichtshof in einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers ausgesprochen, dass bei der Prüfung der Frage, ob für einen Streit wegen angeblicher Vertragsverletzung Versicherungsschutz zu leisten ist, weil die Vertragsverletzung in die Geltungsdauer der Versicherung fällt, auch auf einredeweise (gerichtlich oder außergerichtlich) geltend gemachte adäquate Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers Bedacht zu nehmen ist. Für die Beurteilung der Gewährung von Versicherungsschutz ist entscheidend, ob die Behauptung des Gegners des Versicherungsnehmers Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten.
Auch in der Entscheidung 7 Ob 12/09d wird auf die vom Gegner gegenüber dem Versicherungsnehmer erhobenen Pflichtverletzungen (Verantwortung für Kartellverletzungen) abgestellt.
Daraus folgt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich auch vom Gegner behauptete Verstöße des Versicherungsnehmers zur Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung herangezogen werden.
2.2. Dies entspricht auch dem bisherigen Meinungsstand in Deutschland bei vergleichbarer Bedingungslage: Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls komme es grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren an, für das Rechtsschutz begehrt werde („Ausgangsverfahren“), nicht hingegen auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess (Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch³ § 37 Rn 416; ders in Münchener Kommentar zum VVG, Anh zu § 125 Rn 231; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG29 ARB 2010 § 4 Rn 56 ua). Es genüge schon die Behauptung eines Verstoßes; dabei komme es nicht darauf an, von wem der erste Verstoß behauptet werde (Obarowski aaO § 37 Rn 414 f; Armbrüster aaO ARB 2010 § 4 Rn 41, 55; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung8 ARB 2000 § 4 Rn 43, 53 ua).
2.3. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, wonach als Versicherungsfall bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers auch sein eigener Verstoß gelten könne (vgl IVa ZR 24/82 = VersR 1984, 530), geht der Bundesgerichtshof nunmehr im Aktivprozess des Versicherungsnehmers davon aus, dass für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung eigene Verstöße des Versicherungsnehmers, mit denen sich dessen Gegner zur Wehr setzt, unbeachtlich seien. Entscheidend sei allein der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet (IV ZR 214/14 = r+s 2015, 193).
2.4. In der deutschen Lehre wird diskutiert, ob diese Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zum Aktivprozess des Versicherungsnehmers auch für – wie hier – dessen Passivprozess Bedeutung hat.
Cornelius-Winkler (Kausalität und Rechtsschutzfall, VersR 2015, 1476 [1480 f]) sieht in Fortentwicklung der BGH-Rechtsprechung zum Aktivprozess nur den Vortrag des Gegners als maßgeblich an. Der Versicherungsnehmer werde anhand des Anspruchsschreibens oder der Klage nicht bestreiten können, dass dieser angebliche Rechtsverstoß den Gegner veranlasst habe, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und dadurch die grundsätzlich versicherten Kosten zur Abwehr des Anspruchs ausgelöst worden seien.
Maier (Die neue Rechtsprechung des BGH zum Eintritt des VersFalls in der Rechtsschutzversicherung, r+s 2015, 489 [492 f]) stellt anknüpfend an die BGH‑Rechtsprechung zum Aktivprozess auf das Verteidigungsvorbringen des Versicherungsnehmers ab und beurteilt danach die für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgebliche Pflichtverletzung.
Schaltke/Weidner (Der verstoßabhängige Rechtsschutzfall oder: Wer will was von wem woraus?, r+s 2016, 225 [229]) meinen, dass es für den verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkenn- und nachvollziehbar sei, dass auf der Passivseite andere Spielregeln gelten müssten als im „Aktivprozess“. Der Maßstab für die Bewertung des Rechtsschutzfalls auf der Passivseite könne nicht nur auf einen Vortrag gestützt werden. Vielmehr müssten die gegenseitigen Vorwürfe Berücksichtigung finden. Würde auf den alleinigen Vortrag des Versicherungsnehmers abgestellt werden, wäre in den „Passivprozessen“ die Gefahr von Zweckabschlüssen zu Lasten der Versichertengemeinschaft gegeben. Die Nichtberücksichtigung der Einwendungen des Versicherungsnehmers könne hingegen zu unbilligen Ergebnissen führen.
2.5. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Zu beurteilen ist hier eine Rechtsschutzdeckung für einen Passivprozess des Versicherungsnehmers. In einem solchen werden vom Gegner ein oder mehrere Verstöße des Versicherungsnehmers behauptet. Die darauf bezogenen Klagsbehauptungen sind für die Abgrenzung des Streitgegenstands von maßgeblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0025188, RS0039255, RS0037522 ua). Diese sind Grundlage für den Rechtsstreit. Werden sie – wie hier – vom Versicherungsnehmer bestritten, ändert dies nichts an der den Rechtsstreit auslösenden Wirkung. Im Fall der Bestreitung dient die Kostendeckung der Rechtsschutzversicherung der Abwehr der dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen Pflichtverletzung(en); darauf ist sein Interesse gerichtet.
Regelmäßig wird zwar im Bestreitungsfall – so auch hier – vom Beklagten ein eigenes Sachvorbringen entgegengehalten. Würde man allein dieses als maßgeblich ansehen, hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand, in einem gegen ihn geführten Rechtsstreit den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu beeinflussen. Damit bestünde aber die Gefahr von Zweckabschlüssen in der Rechtsschutzversicherung, die zeitliche Risikoausschlüsse gerade verhindern sollen (7 Ob 328/99g = RIS-Justiz RS0114213).
Als Ergebnis ist daher Folgendes festzuhalten:
Das vom Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist (Art 2.3. ARB 2011) zu berücksichtigen.
3. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht dem Einwand der Kläger, für die Beurteilung der Vorvertraglichkeit komme es im hier vorliegenden Passivprozess allein auf ihr Prozessvorbringen an, zu Recht nicht gefolgt ist. Zu prüfen ist daher, ob nach den Klagsbehauptungen im Ausgangsverfahren der Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf demnach eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RIS-Justiz RS0114001).
Erschöpft sich der Rechtsschutzfall nicht in einem punktuellen Vorgang, sondern dauert das Ereignis, die Rechtslageänderung oder der Rechtsverstoß im Sinn des Art 2.3. ARB 2011 kürzere oder längere Zeit an, dann tritt der Versicherungsfall nach Art 2.3. Satz 1 ARB 2011 mit dem Beginn des jeweiligen Zeitraums ein (vgl RIS-Justiz RS0114209; zur ähnlichen deutschen Bedingungslage Obarowski aaO § 37 Rn 427; Armbrüster aaO ARB 2010 § 4 Rn 58; Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht5, § 13 Rn 421 ua). Bei Dauerverstößen beginnt demnach der Versicherungsfall mit dem Eintritt des Zustands oder in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder sein Gegner die Möglichkeit erlangt, den Zustand zu beseitigen; der Zeitpunkt der Beseitigungsaufforderung ist irrelevant (Armbrüster aaO).
3.2. Die Klagsbehauptungen im Ausgangsverfahren werfen den Versicherten die titellose Benützung der Liegenschaft von Anbeginn oder eine solche nach Widerruf des Prekariums durch den Rechtsvorgänger vor. Da - wie hier - ein Einzelrechtsnachfolger mangels Anwendbarkeit des § 1120 ABGB nur bei entsprechender Vereinbarung an ein Prekarium gebunden ist (RIS-Justiz RS0011871, RS0021222; Parapatits in Kodek/Schwimann, ABGB4 § 974 Rz 5 ua) und eine solche Vereinbarung im Zuge des Liegenschaftserwerbs im Jahr 2012 im Widerspruch zu den Klagsbehauptungen steht, ist der den Versicherten vorgeworfene Dauerverstoß der titellosen Benützung der Liegenschaft jedenfalls vor Beginn des Versicherungsverhältnisses am 20. 9. 2013 eingetreten. Die Beklagte kann sich daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit infolge Vorvertraglichkeit berufen.
4. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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