OGH 6Ob331/68 (RS0025188)

OGH6Ob331/6811.12.1968

Rechtssatz

Der Streitgegenstand wird nicht bloß durch das "was beantragt wurde", abgegrenzt, sondern auch durch das tatsächliche Vorbringen, aus dem die Partei den Sachantrag ableitet. Behauptet die klagende Partei eine zwanzigeinhalb stündige Arbeitszeit für die Werkerstellung, gestand der Sachverständige aber dreiundzwanzig Stunden zu, so überschreitet das Gericht das Klagebegehren, wenn es den Werklohn auf der Basis von dreiundzwanzig Stunden, wenngleich innerhalb des ziffernmäßigen Klagsbetrages, zuerkennt.

Normen

ABGB §1170
ZPO §405 A
ZPO §405 DIIIa6

6 Ob 331/68OGH11.12.1968
8 Ob 89/76OGH22.09.1976

nur: Der Streitgegenstand wird nicht bloß durch das "was beantragt wurde", abgegrenzt, sondern auch durch das tatsächliche Vorbringen, aus dem die Partei den Sachantrag ableitet. (T1)

8 Ob 167/76OGH22.12.1976

nur T1; Beisatz: Hier: Rentenbegehren für Unterhaltsentgang. (T2)

1 Ob 626/82OGH16.06.1982

nur T1

2 Ob 64/93OGH06.12.1994

Auch; nur T1

1 Ob 239/99zOGH22.02.2000

Beisatz: Mit der Offenlegung einer Rechenoperation (Berechnung des behauptetermaßen geschuldeten Zinsenbetrags) bringt die Prozesspartei noch keineswegs zum Ausdruck, sie wolle das Begehren ausschließlich auf diese - hier einer gesetzlichen Bestimmung (§ 1416 ABGB) widersprechende - Berechnungsweise geprüft wissen, sodass sich die Kognition der Gerichte darauf zu beschränken habe. (T3)

7 Ob 53/11mOGH29.06.2011

Auch; Beisatz: Es ist dem Gericht bei den Klagsbetrag in Summe übersteigenden Forderungen verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil‑)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte. (T4)

3 Ob 133/13zOGH29.10.2013

Auch; nur T1

3 Ob 244/14yOGH21.05.2014

Vgl; nur T1; Beis wie T3

4 Ob 16/17gOGH21.02.2017

Auch; nur T1

4 Ob 137/17aOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T4

8 Ob 2/19fOGH26.02.2019

Auch

2 Ob 238/17iOGH29.01.2019

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/8

8 ObA 59/21sOGH14.09.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19681211_OGH0002_0060OB00331_6800000_001

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