Rechtssatz
Zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf § 915 ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss (vgl 7 Ob 202/98a).
Normen
ABGB §915
ARB 1994 Art2.3
ARB 1994 Art3.2
Rechtsschutzversicherung allg
7 Ob 61/23f | OGH | 24.05.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Erweiterung der Vorvertraglichkeit durch Art 3.2 ARB (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00328_99G0000_005
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