Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.651,20 (darin S 1.775,20 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Mutter der am 16. 12. 1985 geborenen und in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Jennifer B*****. Günther K***** hat die Vaterschaft zu diesem Kind am 21. 1. 1986 anerkannt und sich zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu Handen des jeweiligen Vormundes des Kindes verpflichtet. Da er dieser Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, wurde dem Kind ein monatlicher Unterhaltsvorschuß von S 1.500,-- am 28. 2. 1986 gewährt und die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum besonderen Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt. Am 24. 3. 1989 teilte Günther K***** der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit, daß er am 10. 3. 1989 aus der Strafhaft entlassen worden sei und daß er monatlich sFr 250,-- (d.s. ungefähr S 2.250,--) für das Kind überweisen werde. Daraufhin wurde der Unterhaltsvorschuß mit Beschluß vom 31. 3. 1989 eingestellt. Aus der Begründung des am 8. 5. 1990 der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zugestellten Beschlusses ist zu entnehmen, daß Günther K***** am 4. 5. 1990 angegeben hat, seit ca. zwei Jahren in der Schweiz ein monatliches Nettoeinkommen von sFr 3.000,-- (d.s. ungefähr S 27.000,--) zu beziehen, wovon er an Einkommensteuer monatlich S 5.000,-- sowie an Krankenversicherung monatlich S 1.900,-- und an Kreditraten monatlich S 6.000,-- zurückzubezahlen habe. Für die mj. Jennifer leiste er derzeit monatlich S 2.000,--, sodaß ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes noch ein Betrag von ca. S 7.500,-- verbleibe. In einem aufgrund einer Strafanzeige des Unterhaltssachwalters nach § 198 StGB eingeleiteten Strafverfahren gab Günther K***** am 11. 6. 1991 an, ein monatliches Nettoeinkommen von sFr 3.500,-- (d.s. ungefähr S 31.500,--) zu erzielen, wovon er vierteljährlich an Einkommensteuer S 16.800,-- und außerdem für eine Unfallversicherung S 1.500,-- und für einen CA-Kredit S 4.000,-- zu bezahlen habe. Die Klägerin wurde daraufhin wegen einer Unterhaltserhöhung von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 11. 6. 1991 angeschrieben. In der Folge wechselte Günther K***** seinen Arbeitsplatz, war dann vom 19. 5. 1992 bis 11. 1. 1994 arbeitslos und ab 22. 2. 1994 bei der Firma Z***** Hans F***** GesmbH gegen ein monatliches Entgelt bis November von ca S 20.000,--, im Dezember von ca S 15.000,-- und im Jänner 1994 von ca S 7.700,-- beschäftigt.
Am 29. 3. 1996 forderte der nun von der Klägerin beauftragte Klagsvertreter die Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf, einen Unterhaltserhöhungsantrag ab 1. 4. 1993 zu stellen. Daraufhin beantragte diese am 23. 4. 1996 eine Unterhaltserhöhung auf monatlich S 2.900,-- ab 1. 5. 1993 und auf S 3.560,-- ab 1. 1. 1996 (jeweils statistisch errechneter Durchschnittsbedarf). Nach einer Anfrage beim Bundesamt für Ausländerfragen in Bern beantragte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die rückwirkende Erhöhung des Unterhaltsbetrages auf monatlich S 6.000,-- ab 1. 5. 1993. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 3. 3. 1997 wurde Günther K***** zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 4.200,-- für die Zeit vom 1. 5. 1993 bis 31. 5. 1994 und von S 3.800,-- für die Zeit vom 1. 6. 1994 bis 30. 11. 1995 und von S 4.200,-- ab 1. 12. 1995 verpflichtet.
Am 21. 4. 1997 forderte der Klagevertreter (für die mj. Jennifer) das Land Vorarlberg auf, Schadenersatz von S 168.500,-- sA zu leisten, weil die Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine rechtswidrige Pflichtverletzung durch unterlassene Anträge auf Unterhaltserhöhung begangen habe. Mit Schreiben vom 27. 6. 1997 hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung dieses Schadenersatzbegehren abgelehnt.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, welcher Schadenersatz- und Strafrechtsschutz nach Art 19.1.1 und 1.2. der ARB 1988 umfaßt. Die Versicherungsdauer wurde vom 1. 10. 1992 bis 1. 10. 2002 vereinbart.
Art 2 der ARB 1988 lautet:
Was gilt als Versicherungsfall?
1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz (Art 17.2.1., Art 8.2.1. und Art 19.2.1.) gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadenereignisses.
....
3. In den übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. ...
Das am 22. 9. 1997 von der Klägerin erhobene Rechtsschutzdeckungsbegehren wurde von der beklagten Partei am 10. 10. 1997 abgelehnt. Am 28. 10. 1997 brachte der Klagevertreter namens der Minderjährigen und namens der Klägerin gegen das Land Vorarlberg die Schadenersatzklage zu 9 Cg 289/97b beim Landesgericht Feldkirch ein.
Nicht festgestellt werden konnte, wann die Klägerin erstmals erfahren hat, daß Günther K***** ein monatliches Einkommen von ca S 30.000,-- bezieht sowie ob und allenfalls wann sie dies der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mitgeteilt hat.
Die Klägerin begründete ihr Deckungsbegehren gegenüber der beklagten Partei damit, daß die Bezirkshauptmannschaft Bregenz von Oktober 1992 bis April 1996 keinen Unterhaltserhöhungsantrag gestellt habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß der Kindesvater der mj Jennifer B***** - der Tochter des Klägers - monatlich sFr 3.500,-- netto ins Verdienen gebracht habe und lediglich zu einer Unterhaltszahlung von S 1.500,-- verpflichtet gewesen sei. Der Gesamtschaden der Tochter der Klägerin aufgrund der unterlassenen Erhöhungsanträge belaufe sich auf S 168.500,-- zuzüglich Zinsen. Der Klägerin sei ein Zinsschade von insgesamt S 74.298,60 entstanden, da sie mangels Zuflusses ausreichender Unterhaltszahlungen ihre Bankkredite nicht ordentlich habe bedienen können.
Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, daß Vorvertraglichkeit des Schadensereignisses vorliegen würde. Darüber hinaus seien die vor dem 28. 10. 1997 liegenden Schadenersatzansprüche bereits verjährt. Der Klagsanspruch sei überdies auch deshalb verjährt, da der Klägerin bereits im Jahre 1990 bekannt gewesen sei, daß ihr die Bezirkshauptmannschaft Bregenz durch deren Untätigkeit einen Vermögensnachteil zugefügt habe. Außerdem bestehe der Ausschlußtatbestand nach Art 7.1.3. ARB 1988, denn der Versicherungsschutz umfasse nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Verfügungen von Hoher Hand", was bei der gegenständlichen Antragstellung durch die Bezirkshauptmannschaft jedoch vorliegen würde. Zudem habe die Klägerin gegen die Obliegenheit nach Abs 6 Abs 3 VersVG verstoßen, indem sie eigenmächtig zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gegen das Land Vorarlberg den Klagsvertreter und nicht einen beim Landesgericht Feldkirch ansässigen Rechtsanwalt beauftragt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Unterhaltssachwalterin hätte mit der Zustellung des Beschlusses vom 8. 5. 1990 einen Unterhaltserhöhungsantrag zu stellen gehabt. Auch wenn Unterhaltsbeträge monatlich zu leisten seien, handle es sich bei dem Verhalten der Bezirkshauptmannschaft Bregenz nicht um ein monatliches Fehlverhalten, sondern sei dieses gesamthaft zu sehen. Das Klagebegehren sei daher wegen Vorvertraglichkeit des Schadensereignisses abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es bewertete den Streitgegenstand als mit S 260.000,-- übersteigend und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für unzulässig. Der Versicherungsschutz aufgrund des gegenständlichen Vertrages erstrecke sich nach Art 3 grundsätzlich nur auf während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Versicherungsfälle. Im Schadenersatzrechtsschutz gelte als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadensereignisses, dies sei ein tatsächlicher Lebensvorgang in Gestalt eines objektiv sinnfälligen Ereignisses durch den sich die vom Versicherer übernommene spezifische Gefahr, nämlich der mögliche, aber noch ungewisse Eintritt des versicherten Risikos in dem gedeckten Lebensbereich im Einzelfall konkret verwirkliche oder zu verwirklichen beginne, und damit die Versicherungspflicht des Versicherers auslöse. Durch die Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches, d.h. durch den Ausschluß des Versicherungsschutzes für vorvertragliche Schadensereignisse solle verhindert werden, daß für bei Vertragsabschluß schon erkennbare Konflikte Versicherungsschutz verlangt (und auch gewährt) werde. Der Versicherungsfall beginne mit dem Eintritt des Zustandes oder in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder sein Gegner die Möglichkeit erlange, den Zustand zu beseitigen. Aufgrund der Entscheidungen 7 Ob 5/81 und 7 Ob 25/89 trete der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder der Gegner erstmals begonnen habe oder begonnen haben soll, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zu verletzen. Voraussetzung sei, daß der erste Verstoß schon, für sich alleine betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet gewesen sei, den Rechtskonflikt auszulösen und daß er zumindestens noch erkennbar nachgewirkt und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitausgelöst hat. Da die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Unterhaltssachwalter durch das Schreiben vom 24. 3. 1989 sowie den ihr am 20. 5. 1990 zugestellten Beschluß, spätestens jedoch anläßlich der am 11. 6. 1991 durchgeführten Strafverhandlung von der Tatsache erfahren habe, daß der Kindesvater ein monatliches Einkommen von sFr 3.000,-- brutto erzielt habe, wäre sie in der Lage gewesen, Unterhaltserhöhungsanträge rückwirkend ab 24. 3. 1989 geltend zu machen. Durch die unterlassene Geltendmachung sei das Unterhaltserhöhungsbegehren der Tochter der Klägerin für die Zeiträume vor April 1992 verjährt. Der Versicherungsfall sei daher bereits vor dem 1. 10. 1992 (Verjährung ab 24. 3. 1992) eingetreten. Um zu verhindern, daß sogenannte "vorprogrammierte" Streitigkeiten vom Versicherungsnehmer in das Versicherungsverhältnis eingebracht werden, sei ein Versicherungsschutz auch bei dem hier vorliegenden behaupteten "Dauerverstoß" der von der Versicherungsnehmerin belangten Behörde über den Zeitpunkt des Versicherungsbeginnes hinaus nicht gegeben.
Die von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil die beiden einzigen zur Vorvertraglichkeit in der Rechtsschutzversicherung ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes völlig anders gelagerte Sachverhalte betrafen. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Bedingungslage in Österreich wie in Deutschland (dort § 14 Abs 3 der ARB 75) ist fast wortgleich. Maßgeblich für die Auslegung ist der zweite Satz. "Verstoß ist das Handeln gegen eine - gesetzliche oder vertragliche - Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns" (vgl Harbauer, Rechtsschutzversicherung6 § 14 RN 40 ff). In der österreichischen Rechtsprechung wurde der Verstoß nur in
der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung behandelt (7 Ob 16/92 =
VR 1993, 70 = VersR 1993, 862). Dort ist die Regelung, da es sich um
eine Haftpflichtversicherung handelt, eine andere. Dort ist, wie die Revisionswerberin vermeint, der Schaden = Versicherungsfall erst mit der Unwiderruflichkeit der Folgen vollendet. Gleich mit der Rechtsschutzversicherung ist jedoch nur der Verstoßbegriff. Ein solcher kann von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer (WBl 1989, 287) nur so verstanden werden, daß seine Kenntnis vom Umstand genügt, daß das Verhalten des Haftungspflichtigen von Gesetz, Vorschrift usw abweicht (7 Ob 3/92 = VR 1992, 260). Die Regelung des zweiten Satzes des Art 2.3 zweiter Absatz der ARB 1988 will verhindern, daß jemand (noch schnell) einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließt, obwohl er schon konkret mit einer bestimmten rechtlichen Auseinandersetzung rechnen muß, die bei ihrem Eintritt für ihn dann kein ungewisses und damit noch kein versicherbares Ereignis darstellen würde (vgl Harbauer aaO RN 65 mwN). Voraussetzung für die zu teilende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist jedoch, daß der erste Verstoß, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder daß er zumindest noch erkennbar nachgewirkt und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitausgelöst hat, sohin adäquat kausal war (vgl Harbauer aaO RN 57). Ist dagegen kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, dann handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles im versicherten Zeitraum in einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer (vgl Harbauer aaO Rz 64). War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, dann liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfaßt und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden (vgl Harbauer aaO RN 62).
Unter diesen Gesichtspunkten erwies sich aber der Abschluß eines Rechtsschutzversicherungsvertrages mit einem Vertragsbeginn 1. 10. 1992 durch die Klägerin als sogenannter "Zweckabschluß". Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Unterhaltssachwalterin hätte bereits ab 24. 3. 1989 ein Unterhaltserhöhungsbegehren gegen Günther K***** zu erheben gehabt. Sie hat dies bis zum 23. 4. 1996 unterlassen. Auch für die Zeit des Arbeitslosenbezuges wäre ein höherer Unterhaltsbeitrag als von S 1.500,-- von Günther K***** zu verlangen gewesen. Lediglich für Jänner 1994 nicht, doch kann also ein derartiger monatlicher Einkommensabfall eine Unterhaltsherabsetzung seitens des Verpflichteten nicht rechtfertigen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß mit April 1992 bereits die ersten Unterhaltserhöhungsforderungen der Minderjährigen als Voraussetzung von Amtshaftungsansprüchen verjährten, trifft daher zu. Die Untätigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bregenz war daher eine "durchgehende" bzw liegt "ein Dauerverstoß" vor (vgl Harbauer aaO RN 60 f).
Die Abweisung des Deckungsbegehrens wegen "Vorvertraglichkeit" durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
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