OGH 2Ob185/98i; 3Ob314/97s; 2Ob17/00i; 10Ob98/02p; 8Ob236/02t; 7Ob260/04t; 9ObA23/05f; 4Ob46/06b; 7Ob286/06v; 7Ob255/07m; 5Ob84/08a; 2Ob120/08y; 2Ob39/09p; 2Ob27/09y; 7Ob224/09f; 8ObA53/10t; 2Ob100/10k; 2Ob141/10i; 4Ob146/10i; 2Ob97/11w; 3Ob90/11y; 4Ob145/11v; 7Ob183/11d; 4Ob67/12z; 1Ob172/12v; 10Ob13/13d; 4Ob190/13i; 3Ob233/13f; 3Ob191/13d; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 9Ob26/14k; 1Ob39/15i; 4Ob208/15i; 10ObS29/17p; 2Ob78/17k; 8Ob18/18g; 7Ob210/17h; 2Ob25/19v; 10ObS127/20d; 7Ob140/21w; 8Ob9/23s; 8Ob29/24h; 7Ob56/24x (RS0110701)

OGH2Ob185/98i; 3Ob314/97s; 2Ob17/00i; 10Ob98/02p; 8Ob236/02t; 7Ob260/04t; 9ObA23/05f; 4Ob46/06b; 7Ob286/06v; 7Ob255/07m; 5Ob84/08a; 2Ob120/08y; 2Ob39/09p; 2Ob27/09y; 7Ob224/09f; 8ObA53/10t; 2Ob100/10k; 2Ob141/10i; 4Ob146/10i; 2Ob97/11w; 3Ob90/11y; 4Ob145/11v; 7Ob183/11d; 4Ob67/12z; 1Ob172/12v; 10Ob13/13d; 4Ob190/13i; 3Ob233/13f; 3Ob191/13d; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 9Ob26/14k; 1Ob39/15i; 4Ob208/15i; 10ObS29/17p; 2Ob78/17k; 8Ob18/18g; 7Ob210/17h; 2Ob25/19v; 10ObS127/20d; 7Ob140/21w; 8Ob9/23s; 8Ob29/24h; 7Ob56/24x17.4.2024

Rechtssatz

Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich.

Normen

ZPO §272 A

2 Ob 185/98iOGH24.09.1998
3 Ob 314/97sOGH30.03.1999

Vgl auch; Beisatz: In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss aber eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann. (T1)

2 Ob 17/00iOGH22.02.2000

Auch

10 Ob 98/02pOGH22.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" reicht für die Erbringung eines Beweises jedenfalls aus (SZ 23/26; SZ 21/25; Fasching, LB2 Rz 815). (T2)

8 Ob 236/02tOGH24.04.2003
7 Ob 260/04tOGH17.11.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht. (T3)

9 ObA 23/05fOGH16.12.2005

Beis wie T2

4 Ob 46/06bOGH20.04.2006

Beis wie T1

7 Ob 286/06vOGH20.12.2006

Beis wie T3

7 Ob 255/07mOGH12.12.2007
5 Ob 84/08aOGH15.04.2008

Vgl auch; Beis: Hier: Nachweis der Tatsache der Zustellung eines Beschlusses. (T4)

2 Ob 120/08yOGH26.06.2008

Beis wie T1; Beisatz: Bei einem Unfall ist entscheidend, dass der Richter die Überzeugung gewinnt, es bestehe (jedenfalls) eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Unfall zu einem bestimmten Schaden geführt hat. (T5)

2 Ob 39/09pOGH25.06.2009

nur: Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. (T6)

2 Ob 27/09yOGH25.06.2009

Vgl auch

7 Ob 224/09fOGH16.12.2009

Auch

8 ObA 53/10tOGH18.08.2010

Auch

2 Ob 100/10kOGH08.07.2010

nur T6; Beis wie T3

2 Ob 141/10iOGH24.08.2010

Auch; nur T6

4 Ob 146/10iOGH09.11.2010

Auch; Beis wie T3

2 Ob 97/11wOGH22.06.2011

Auch; Beisatz: Das Regelbeweismaß der ZPO ist nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit. (T7)

3 Ob 90/11yOGH12.10.2011

nur T6; Beisatz: Das gilt auch für den Nachweis des Anfechtungsgegners, dass eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners iSd § 28 KO (nunmehr IO) nicht vorlag. (T8)

4 Ob 145/11vOGH28.02.2012

Vgl auch

7 Ob 183/11dOGH30.05.2012

Vgl auch

4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Vgl auch

1 Ob 172/12vOGH11.10.2012

Auch; Beis wie T7

10 Ob 13/13dOGH16.04.2013

Auch

4 Ob 190/13iOGH17.12.2013

nur T6

3 Ob 233/13fOGH19.12.2013

Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T9)

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch

2 Ob 17/13hOGH13.02.2014

Vgl aber; Beisatz: Hier: Beweispflicht des geschädigten Anlegers für die im Falle richtiger Beratung gewählte Alternativveranlagung im „Verkaufsfall“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T10)<br/>Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (vgl auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv § 1293 ABGB) sein. (T11)

7 Ob 221/13wOGH29.01.2014

Auch; Beisatz: Die „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit liegt unter der „hohen“ Wahrscheinlichkeit. (T12)

9 Ob 26/14kOGH20.03.2015

Vgl auch; Beisatz: Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T13)<br/>Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T14)<br/>Beis wie T12

1 Ob 39/15iOGH22.10.2015

Beis wie T13; Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/115

4 Ob 208/15iOGH27.01.2016

nur T6

10 ObS 29/17pOGH21.03.2017

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 78/17kOGH28.09.2017

Veröff: SZ 2017/109

8 Ob 18/18gOGH23.03.2018

Auch

7 Ob 210/17hOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T1

2 Ob 25/19vOGH28.03.2019

nur T6; Beisatz: In Bezug auf einen Willensentschluss in der eigenen Sphäre kann sich eine Partei nicht auf ein herabgesetztes Beweismaß berufen. (T15)<br/>Bem.: So schon 9 Ob 26/14k, 6 Ob 98/15b, 10 Ob 57/16d und 6 Ob 59/17w. (T16)

10 ObS 127/20dOGH24.11.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7

7 Ob 140/21wOGH24.11.2021

Beis wie T13

8 Ob 9/23sOGH19.10.2023

vgl; Beisatz wie T1: Die Feststellung, "dass 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' davon auszugehen (ist)" ist nicht hinreichend deutlich, um eine um eine abschließende rechtliche Beurteilung darauf zu gründen. (T17)

8 Ob 29/24hOGH22.03.2024

vgl; Beisatz: Das Regelbeweismaß nicht nur der ZPO, sondern auch des AußStrG ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich. (T18)

7 Ob 56/24xOGH17.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0020OB00185_98I0000_001