14 Os 61/95 | OGH | 20.06.1995 |
13 Os 128/01 | OGH | 07.11.2001 |
nur: Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. (T1) |
14 Os 78/02 | OGH | 06.08.2002 |
11 Os 70/02 | OGH | 03.09.2002 |
nur: Ob eine digitale Vaginalpenetration dem Beischlaf gleichzusetzen ist, muss strikt einzelfallbezogen nach der Summe der Auswirkungen und Begleiterscheinungen eines solchen Sexualangriffes beurteilt werden. Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. Ein kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer erwachsenen Frau ist nach allgemeinem Verständnis noch nicht dem Beischlaf gleichzusetzen. (T2)<br/>Beisatz: Auch der Vorsatz des Täters muss auf eine nach den bezeichneten Kriterien dem Beischlaf gleichzusetzende (nicht notwendigerweise auch eine Penetration erfassende!) intensive Manipulation der Vagina gerichtet sein, weil sonst weder von einem für die Vollendung des Deliktes nach § 201 StGB ausreichendem "Unternehmen" gesprochen, noch der Versuch einer Vergewaltigung angenommen werden könnte. (T3)<br/>Im Hinblick auf die durch § 202 StGB pönalisierten, ebenfalls durch den Einsatz von Gewalt oder gefährliche Drohung gekennzeichneten geschlechtlichen, in der Regel auf Geschlechtsorgane ausgerichteten Handlungen, unter denen Küsse, Umarmungen, bloße Zudringlichkeiten, kurze Berührungen und dergleichen von vornherein nicht zu verstehen sind, muss die "digitale Vaginalpenetration" über den dort erfassten Unwertsgehalt hinausgehen. Ohne die geschlechtsspezifische Handlung aggravierende Begleitumstände vermag somit eine digitale Vaginalpenetration die geforderte, einem Beischlaft vergleichbare Tatintensität nicht zu bewirken. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Ein "nicht bloß kurzfristiges und teilweises Eindringen" mit dem Finger in die Vagina des Tatopfers sagt über Intensität und Dauer des Sexualangriffes nichts aus, sodass nach Lage des Falles eine (auch zur Abgrenzung vom Delikt der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erforderliche) Beurteilung des Schweregrades der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht möglich ist. (T5) |
11 Os 80/02 | OGH | 01.10.2002 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die beschriebene Begehungsweise stellt schon in Hinblick darauf, dass sie an einer noch nicht einmal zehn Jahre alten Unmündigen begangen wurde, unabhängig von der Dauer des Eindringens jedenfalls eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T6) |
11 Os 26/03 | OGH | 29.04.2003 |
Auch; nur T2 |
14 Os 42/03 | OGH | 24.06.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB, unabhängig von der Dauer des Eingriffs und der Tiefe des Eindringens. (T7) |
12 Os 101/04 | OGH | 10.03.2005 |
Vgl; Beisatz: Eine digitale Vaginalpenetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen nach allgemeinem Verständnis eine solche Gleichsetzung zulässt, wobei als Vergleichskriterien die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen sind. (T8) |
11 Os 88/05h | OGH | 27.09.2005 |
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T6 |
11 Os 143/05x | OGH | 14.03.2006 |
Auch; Beisatz: Eine Handlung ist stets dann eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche, wenn sie bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht, was auf das wiederholte Einführen eines Fingers in die Scheide eines zur Tatzeit etwa dreizehnjährigen Mädchens jedenfalls zutrifft. (T9) |
14 Os 15/06x | OGH | 04.04.2006 |
Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T6 |
13 Os 141/06v | OGH | 11.04.2007 |
Vgl aber; Beis wie T8 nur: Eine digitale Vaginalpenetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen nach allgemeinem Verständnis eine solche Gleichsetzung zulässt. (T10); Beis wie T7 |
12 Os 16/08g | OGH | 13.03.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T6 |
14 Os 156/08k | OGH | 16.12.2008 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: 13jähriges Tatopfer. (T11) |
15 Os 100/09h | OGH | 09.09.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Neunjähriges Tatopfer. (T12) |
11 Os 145/09x | OGH | 19.01.2010 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Tiefes Eindringen mit dem Finger in die Scheide des zum Tatzeitpunkt erst 10-jährigen Mädchens. (T13) |
15 Os 60/10b | OGH | 30.06.2010 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T13 |
12 Os 128/10f | OGH | 11.11.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T6 |
11 Os 131/10i | OGH | 17.02.2011 |
Vgl |
15 Os 122/11x | OGH | 19.10.2011 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T11 |
13 Os 54/13k | OGH | 29.08.2013 |
Vgl; Beisatz: Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung. (T14) |
11 Os 134/13k | OGH | 12.11.2013 |
Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T15) |
15 Os 152/13m | OGH | 11.12.2013 |
Auch |
15 Os 31/14v | OGH | 23.04.2014 |
Auch; Beis wie T8 |
12 Os 71/14d | OGH | 03.07.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrfache Digitalpenetration bei einem sechs‑ bis siebenjährigen Mädchen. (T16) |
14 Os 17/18h | OGH | 06.03.2018 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
12 Os 335/19f | OGH | 11.04.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zwei Finger zur Gänze. (T17) |
14 Os 47/19x | OGH | 21.05.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung erfüllt jede digitale (Vaginal‑)Penetration das Tatbild (einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung). (T17) |
15 Os 90/19b | OGH | 22.08.2019 |
Vgl aber; Beis wie T7; Beis wie T17 |
11 Os 126/19t | OGH | 10.12.2019 |
Vgl aber; Beis wie T7 |
14 Os 41/21t | OGH | 01.06.2021 |
Vgl; Beis wie T17 |
12 Os 83/21d | OGH | 16.09.2021 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T17 |
15 Os 98/24m | OGH | 09.10.2024 |
vgl; Beisatz wie T17 |
Dokumentnummer
JJR_19950620_OGH0002_0140OS00061_9500000_001
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