European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00083.21D.0916.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde ***** S***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 3. Februar 2018 in S***** ***** L***** mit Gewalt, indem er sie an einem Arm und am Rücken festhielt, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der vaginalen Penetration mit zumindest dem Teil eines Fingers, genötigt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass der Schöffensenat die Täterschaft des Angeklagten (unter anderem) aus den Aussagen des Opfers und weiterer Zeugen, die sich an die auffällige Kleidung des Angeklagten erinnern konnten, ableitete.
[5] Den Umstand, dass im Intimbereich der ***** L***** ein Y‑DNA Mischprofil vorgefunden wurde, haben die Tatrichter – der weiteren Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider – ebenso berücksichtigt wie die Frage, ob eine andere Person als der Angeklagte als Täter in Frage komme (US 7).
[6] Indem der Beschwerdeführer in eigenständiger Bewertung eines Teils der Angaben der ***** L***** (wonach sie im Zuge der Tathandlung mehrfach den Kopf geschüttelt hat) die Konstatierungen zum Fehlen des Einverständnisses des Opfers (vgl RIS‑Justiz RS0130997) in subjektiver Hinsicht als „aktenwidrig“ und als „Scheinbegründung“ kritisiert und darauf verweist, dass es sich nicht an das „Gesicht des Täters“ erinnern konnte, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit (im Wesentlichen) bloßer Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge und mit der Kritik, dass sich aus den Angaben des Opfers die Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten nicht ableiten lasse, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[8] Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht nicht deutlich, weshalb die festgestellte Tathandlung, nämlich das teilweise Einführen des Fingers „mit Slip und Strumpfhose“ in die Scheide des Opfers (US 4) keine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung sein soll. Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung jede digitale Penetration das genannte Tatbild erfüllt (RIS‑Justiz RS0095004 [va T7, T17]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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