OGH 12Os71/14d

OGH12Os71/14d3.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 14. März 2014, GZ 13 Hv 13/14a‑37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108154

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurde Herbert P***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (3./) schuldig erkannt.

Danach hat er ‑ soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz ‑ in J***** im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 30. November 2009 in zumindest vier Angriffen mit einer unmündigen Person, nämlich mit seiner am 10. Juli 2002 geborenen Enkeltochter Lea Marie P*****, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er ihr jeweils mit einer Hand unter Hose und Unterhose griff und einen Finger in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810). Der Beschwerdeführer muss von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarstellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 259, § 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 584).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft ‑ unter bloß teilweiser Darstellung der Judikatur zu dieser Problematik ‑ den Schuldspruch 1./ mit der Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur Intensität der sexuellen Inanspruchnahme sowie zu Schwere, Dauer und Tiefe des Eindringens in die Scheide des Opfers mit dem Ziel einer Subsumtion nach § 207 Abs 1 StGB, vernachlässigt jedoch die gefestigte jüngere Rechtsprechung, nach deren Maßstäben eine vom Erstgericht konstatierte mehrfache Digitalpenetration bei einem Mädchen im festgestellten Alter jedenfalls den Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB erfüllt (RIS-Justiz RS0095004, RS0116530). Weshalb es angesichts des Tatbildmerkmals des „Unternehmens“ auf Dauer und Intensität der mit Strafe bedrohten Angriffe ankommen sollte, legt die Beschwerde nicht dar (vgl 14 Os 15/06x).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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