European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00090.19B.0822.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan I***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 27. Dezember 2018 in F***** K***** Y***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an der Hand ins Badezimmer zog, die Tür versperrte, sie auszog, am gesamten Körper, insbesondere auch an der unbekleideten Scheide küsste und berührte und ihr schließlich einen Finger in die Vagina einführte, während er sie am Arm packte und festhielt, wodurch sie ein Hämatom und Schmerzen erlitt, und während sie mehrfach zu ihm sagte, dass sie das nicht will und er aufhören soll.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder hätten vorkommen können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS‑Justiz RS0118780).
Mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten (US 6 f), auf Angaben der Zeugen P*****, A*****, Ah***** und Y***** in der Hauptverhandlung (US 9 f), auf isoliert hervorgehobene Passagen der Depositionen des (geistig beeinträchtigten) Opfers und auf dessen Nachtatverhalten (US 7 ff) gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof solche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Soweit der Angeklagte nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) kritisiert, das Gericht habe es unterlassen, nähere „Untersuchungen, Informationen bzw ein Gutachten“ zum geistigen Zustand des Opfers und – der Sache nach – zu dessen Aussagetüchtigkeit einzuholen, verabsäumt er zudem darzulegen, weshalb er an zweckentsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0115823).
Dass eine digitale Penetration (hier: mit Gewalt erzwungenes, gezieltes Einführen eines Fingers in die Scheide einer 22‑jährigen Frau; US 3, 5), um eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinn des § 201 StGB darzustellen, eine bestimmte Dauer und Intensität haben müsse, wird von der Beschwerde (nominell Z 9 lit a; mit Blick auf § 202 StGB der Sache nach Z 10) mit bloßem Hinweis auf eine ältere Entscheidung (11 Os 99/00) ohne Ableitung aus dem Gesetz (RIS‑Justiz RS0099810) nur behauptet (vgl US 11; RIS‑Justiz RS0095004 [va T6 bis T11], RS0095211 [ab T4]; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 25 f; Fabrizy, StGB13 § 201 Rz 2; Hinterhofer SbgK § 201 Rz 47).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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