OGH 11Os99/00

OGH11Os99/0024.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef D***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagen sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Mai 2000, GZ 13 Vr 1409/99-36, nach öffentlicher Verhandlung in Abwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten und des Verteidigers Mag. Schlager zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef D***** der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 15 StGB, des teils versuchten, teils vollendeten sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 15 StGB, sowie des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1, 15 StGB und des Vergehens nach § 2 Abs 1 lit c PornG schuldig erkannt.

Danach hat er

I. mit unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen

1. unternommen, und zwar:

a. am 20. oder 21. Juli 1999 in Hollabrunn mit der am 30. Oktober 1990 geborenen Beatrice S*****, indem er sie im Brustbereich, am Gesäß, an und zwischen den Oberschenkeln sowie im Scheidenbereich berührte und mit dem Finger in die Scheide eindrang;

b. am 15. oder 16. Juli 1999 in Wien mit der am 1. Jänner 1993 geborenen Stefanie S*****, indem er sie aufforderte, ihr Höschen auszuziehen und ihr den Finger in die Scheide steckte;

2. zu unternehmen versucht, indem er am 20. Juli 1999 in Hollabrunn die 8-jährige Beatrice S***** während der Vorführung eines Pornofilms aufforderte, sich auf sein Glied zu setzen und "darauf zu reiten", wobei die Ausführung unterblieb, weil die Unmündige dies ablehnte;

II. in Hollabrunn außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen von unmündigen Personen an sich

1. vornehmen lassen, und zwar von der 8-jährigen Beatrice S*****

a. am 20. Juli 1999, indem er sie zu sich ins Bett holte, sie aufforderte, Pyjama und Unterhose auszuziehen, sie auf den Mund küsste und von ihr sein Glied angreifen ließ,

b. am 21. Juli 1999, indem er sie abermals zu sich ins Bett holte, ihr befahl sich ganz auszuziehen, sie küsste und sein Glied anzugreifen und an diesem reibende Bewegungen ausführen ließ;

2. vornehmen zu lassen versucht, und zwar (im Juli 1999) von der 6-jährigen Stefanie S*****, indem er sich sie zu ihr ins Bett legte, seine Hose und Unterhose auszog und sie aufforderte, sein Glied anzugreifen, wobei geschlechtliche Handlungen unterblieben, weil die Unmündige das Glied nur flüchtig berührte;

III. unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber nachstehenden, seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen diese zur Unzucht

1. missbraucht, und zwar:

a. Beatrice S***** durch die unter den Punkten (richtig:) I. 1. a. und II. 1. und

b. Stefanie S***** durch die unter Punkt I. 1. b. beschriebenen Handlungen;

2. zu missbrauchen versucht, und zwar:

a. Beatrice S***** durch die unter Punkt I. 2. und

b. Stefanie S***** durch die unter Punkt II. 2. beschriebenen Handlungen;

IV. am 20. Juli 1999 in Hollabrunn wissentlich ein Laufbild, das geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung Jugendlicher durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, einer Person unter 16 Jahren, nämlich der 8-jährigen Beatrice S***** vorgeführt, indem er sie aufforderte, mit ihm ein Pornovideo anzuschauen, welche Darstellungen von Oralverkehr mit Samenerguss und weiteren Sexualhandlungen enthielt, die Josef D***** dem Mädchen genau erklärte.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Als unvollständig und unzureichend begründet (Z 5) rügt der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, er sei mit einem Finger in die Scheiden der Kinder eingedrungen, weil das Erstgericht diese Konstatierungen ausschließlich auf die teilweise hinsichtlich der Anzahl der Finger voneinander abweichenden Depositionen der Mädchen gestützt und Feststellungen zu Art, Dauer und Intensität des Eindringens sowie zu Verletzungen, Blutungen und diesbezüglichen Untersuchungen verabsäumt habe.

Dementgegen stützte das Erstgericht seine diesbezüglichen Feststellungen unter ausdrücklicher Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 8) nicht nur auf die für glaubwürdig erachteten (US 8, 9) Depositionen der beiden Opfer, sondern auch auf die (keine besonders geringe Dauer oder beschränkte Intensität der eingestandenen Angriffe behauptende) Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Untersuchungsrichterin (US 8), wonach er seinen "Finger in Stefanies Scheidenbereich hatte", es für möglich hielt, "dass dabei ein Finger in ihre Scheide hineingerutscht ist" und er dem Kind "dabei wehgetan habe" (S 99a) bzw dass er im Zuge einer "Rangelei" Beatrice im "Scheidenbereich berührt" habe und nicht ausschließen konnte, "ihr dabei auch mit einem Finger in die Scheide hineingefahren" zu sein (S 99a verso). Das Beschwerdevorbringen, durch das Eindringen eines Fingers in die Scheide eines 6- bzw 8-jährigen Mädchens wären - vorliegend jedoch fehlende - Verletzungen der Opfer zu erwarten gewesen, stellt eine substratlose, weil auf keine Verfahrensergebnisse oder notorischen Umstände gestützte, und überdies die Feststellungen zur auf körperliches Schmerzempfinden Rücksicht nehmenden Vorgangsweise des Beschwerdeführers (US 6, S 299) außer Acht lassende bloße Behauptung dar, die einer inhaltlichen Erwiderung nicht bedarf. Der Sache nach erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung; diese Art der Urteilsanfechtung ist dem Angeklagten jedoch im schöffengerichtlichen Verfahren verwehrt.

Sofern der Beschwerdeführer "in Bezug auf die subjektive Tatseite" ins Treffen führt, das Erstgericht habe die diesbezüglichen Feststellungen "an keiner Stelle zu begründen vermocht", steht dem entgegen, dass der als erwiesen angenommene (objektive) Geschehensablauf zwingend den jeweils angelasteten (deliktsspezifischen) Vorsatz indiziert, sodass nähere Urteilsausführungen entbehrlich waren. Unerörtert gebliebene Beweisergebnisse, die eine für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerung zuließen, werden von ihm nicht dargetan. Der Tatbestand des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB erfordert keinen auf sexuelle Erregung gerichteten Vorsatz, weshalb diese - wiederum zu Unrecht - als unbegründet gerügte Feststellung keine iSd Z 5 entscheidende Tatsache betrifft.

Die Tatsachenrüge (Z 5 lit a) vermag - ausgehend von den belastenden Angaben der Opfer und der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Untersuchungsrichterin auch unter Berücksichtigung der von ihm ins Treffen geführten Umstände, so insbesondere seiner aufrechten sexuell intakten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin - keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten Tatsachen zu erzeugen, sondern bekämpft wiederum nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer (hier unzulässigen) Schuldberufung.

Die Feststellungen zur Dauer und Intensität des Einführens eines Fingers in die Scheide der Kinder vermissende, dem Urteilssachverhalt die Eignung als eine dem Beischlaf gleichwertige sexuelle Inanspruchnahme der Kinder im Sinne des § 206 Abs 1 StGB entsprechende Rechtsrüge (Z 9 lit a und Z 10, der Sache nach nur Z 10) ist nicht im Recht.

Unter einer Tathandlung iSd § 206 Abs 1 StGB ist nach gesicherter Rechtsprechung jede geschlechtliche Handlung - damit auch jede Form (ua) der vaginalen Penetration - zu verstehen, die in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit dem Beischlaf vergleichbar ist (vgl Foregger/Fabrizy StGB7 § 206 Rz 1). Dem entspricht das konstatierte (nicht bloß unvollständige oder kurzzeitige) Eindringen sowie In-die Scheide-Steckens des Fingers (US 6) im Zusammenhang mit den als erwiesen angenommenen Begleithandlungen, wie dem Streicheln der Kinder im Brust- oder Scheidenbereich, am Gesäß, sowie an und zwischen den Oberschenkeln, sodass für die vom Beschwerdeführer angestrebte Korrektur der erstgerichtlichen Subsumtion in Richtung des Tatbestandes nach § 207 StGB kein Anlass besteht.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) überdies in allen Fällen eine Tatbestandsverwirklichung infolge angeblich fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite bestreitet, vermag sie dies zum Teil nicht zu substantiieren, zum Teil negiert sie ausdrückliche Urteilsannahmen (US 6, 7), sodass sie in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 206 Abs 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, wobei es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfache Tatbegehung als erschwerend, als mildernd hingegen den zuvor ordentlichen Lebenswandel und die teilweise der Wahrheitsfindung dienende Verantwortung des vor dem Untersuchungsrichter geständigen Angeklagten.

Dagegen richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Korneuburg, beiden kommt Berechtigung nicht zu.

Der Berufung der Anklagebehörde ist zuzugestehen, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht vorliegt, weil der Angeklagte weder ein reumütiges Geständnis ablegt, noch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Das - in der Hauptverhandlung widerrufene - Zugeständnis einzelner objektiver Umstände (unter Bestreitung der subjektiven Tatseite) vor dem Untersuchungsrichter stellt nämlich einen nicht weiter mildernd wirkenden bloß geringen Beitrag zur Wahrheitsfindung dar (vgl Mayerhofer StGB5 § 34 Rz 49).

Demgegenüber kommt dem Angeklagten aber zusätzlich als mildernd zugute, dass seine Taten teilweise beim Versuch geblieben sind. Als weiterer Erschwerungsgrund tritt hingegen das niedrige Alter der Opfer hinzu (vgl Mayerhofer aaO § 32 Rz 23b).

Auch unter Rücksichtnahme auf diese Korrektur der vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe entspricht jedoch die gefundene Sanktion Tat und Täterpersönlichkeit und bedarf demnach weder einer Erhöhung noch einer Reduktion. Belange der Spezial- und Generalprävention gebieten - wie vom Erstgericht zutreffend erkannt - im konkreten Fall den Vollzug eines 8-monatigen Strafteils, wodurch eine bedingte Nachsicht des Rests gerechtfertigt ist.

Es war daher auch beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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