Rechtssatz
Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.
Anspannung
1 Ob 599/90 | OGH | 02.05.1990 |
Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = RZ 1993,101 = ÖA 1991,99 |
8 Ob 651/90 | OGH | 21.03.1991 |
nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einsetzen. (T1)<br/>Beisatz: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. (T2) |
1 Ob 612/91 | OGH | 30.10.1991 |
Auch; Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211 |
5 Ob 1575/91 | OGH | 26.05.1992 |
nur T1; Beisatz: Aber bei einem zu neunzig % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden fünfundvierzigjährigen Vater ist dies nicht der Fall. (T3) |
1 Ob 603/92 | OGH | 15.09.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T4)<br/>Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105 |
3 Ob 541/95 | OGH | 26.04.1995 |
Beisatz: Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdigende Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (so schon ÖA 1994,1929. (T5) |
2 Ob 591/95 | OGH | 29.02.1996 |
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner darf bei Erfüllung seiner Unterhaltspflicht "nach Kräften" nicht etwa grundlos seine überdurchschnittlichen (gehobenen) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben oder - im Falle des Verlustes eines überdurchschnittlich dotierten Arbeitsplatzes - nicht wiederzuerlangen trachten, weil er dadurch die angemessene Teilnahme seines unterhaltsberechtigten Kindes an seinen adäquaten Lebensverhältnissen hindert. (T6) |
4 Ob 2234/96z | OGH | 17.09.1996 |
nur T1; Beis wie T2 nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T7)<br/>Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. (T8) |
4 Ob 120/98w | OGH | 05.05.1998 |
Auch; Beisatz: Wer - aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden. (T9) |
1 Ob 58/00m | OGH | 28.03.2000 |
Beisatz: Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. (T10) |
6 Ob 116/00b | OGH | 28.06.2000 |
nur: Der Unterhaltsschuldner muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. (T11) Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T12) |
4 Ob 245/01k | OGH | 13.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T14) |
3 Ob 40/02g | OGH | 18.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T15) |
6 Ob 91/04g | OGH | 08.07.2004 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Anspannung darf zu keinen fiktiven Ergebnissen führen. Maßgeblich sind die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt. (T16) |
2 Ob 200/04g | OGH | 20.02.2006 |
Auch; Beisatz: Pensionsantritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz auf eigenen Antrag führt zur Anwendung der Anspannungstheorie. (T17) |
6 Ob 64/07s | OGH | 19.04.2007 |
Beisatz: Hier: Erörterung der Grundsatzfrage, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen. (T18) |
7 Ob 121/07f | OGH | 20.06.2007 |
Beisatz: Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T20) |
1 Ob 119/07t | OGH | 26.02.2008 |
Auch; Beisatz: Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist maßgeblich, ob deren Entscheidung nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T21) |
8 Ob 91/10f | OGH | 25.01.2011 |
Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T22) |
7 Ob 140/11f | OGH | 28.09.2011 |
Auch; Beisatz: Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben. (T23) |
1 Ob 75/12d | OGH | 24.05.2012 |
nur T11; Beis wie T5; Beis wie T19 |
8 Ob 106/13s | OGH | 28.04.2014 |
Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant. (T24)<br/> |
10 Ob 59/14w | OGH | 21.10.2014 |
Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T25) |
1 Ob 65/16i | OGH | 28.04.2016 |
Beis wie T4; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T26) |
8 Ob 90/16t | OGH | 27.09.2016 |
Beis wie T4; Beisatz: Ob der Anspannungsgrundsatz anwendbar ist, richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. (T27) |
9 Ob 29/17f | OGH | 24.05.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T28) |
8 Ob 30/16v | OGH | 30.05.2017 |
Auch; nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können. (T29)<br/>Beis wie T2;<br/>nur: Im Falle der Notwendigkeit hat er sich hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen. (T30) |
1 Ob 155/17a | OGH | 27.09.2017 |
Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T31)<br/>Veröff: SZ 2017/105 |
7 Ob 210/17h | OGH | 21.03.2018 |
Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T23; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T32) |
6 Ob 76/18x | OGH | 24.05.2018 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28 |
4 Ob 1/18b | OGH | 11.06.2018 |
Auch; Beis wie T28; Beis wie T4 |
5 Ob 25/19s | OGH | 31.07.2019 |
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T27; Beis wie T28 |
10 Ob 2/21y | OGH | 26.02.2021 |
auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28 |
5 Ob 85/21t | OGH | 14.06.2021 |
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T28 |
4 Ob 228/22s | OGH | 28.02.2023 |
Beisatz wie T28<br/>Beisatz: Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne aufgrund der Pflicht des Unterhaltsschuldners eine ihm mögliche Gewinnentnahme nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unterlassen. (T33) |
4 Ob 30/24a | OGH | 23.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19900502_OGH0002_0010OB00599_9000000_003
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