Rechtssatz
Die Rechtsbelehrung hat grundsätzlich für jede gestellte Frage gesondert zu erfolgen (§ 321 Abs 2 StPO), sie ist von den Geschwornen aber stets als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen.
14 Os 68/94 | OGH | 21.06.1994 |
Beisatz: Abgrenzung Mord - Totschlag. (T1) |
13 Os 188/96 | OGH | 26.03.1997 |
nur: Sie ist von den Geschwornen aber stets als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen. (T2) |
14 Os 116/99 | OGH | 20.06.2000 |
Vgl; Beisatz: Eine Belehrung hat nur in Ansehung tatsächlich gestellter Fragen zu erfolgen. (T3) |
13 Os 158/03 | OGH | 18.02.2004 |
Auch; nur: Die Rechtsbelehrung ist von den Geschwornen als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen. (T4) |
15 Os 175/11s | OGH | 25.01.2012 |
Auch; nur: Die Rechtsbelehrung hat grundsätzlich für jede gestellte Frage gesondert zu erfolgen (§ 321 Abs 2 StPO). (T5); Beisatz: „Sie hat eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen.“ (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19880310_OGH0002_0120OS00007_8800000_001
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