OGH 14Os14/06z

OGH14Os14/06z14.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner N***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2005, GZ 432 Hv 1/05y-192, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner N***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. September 2004 in Wien Petra M***** dadurch vorsätzlich getötet, dass er im Kofferraum ihres PKW eine aus einer entsicherten Handgranate bestehende Sprengfalle einrichtete und die Genannte telefonisch dazu aufforderte, die im Kofferraum befindlichen Gegenstände auszuladen, wodurch es zu der tödlichen Explosion kam. Die Geschworenen hatten die anklagekonforme Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB stimmeneinhellig bejaht und daher die Eventualfragen 1) nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB, 2) nach dem Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs 1 und 2 StGB und 3) nach dem Vergehen der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 174 Abs 1 und 2 StGB folgerichtig unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt. Das Beschwerdevorbringen geht teils nicht von der vorliegenden Rechtsbelehrung (Beilage ./B zu ON 191) aus und erörtert im Übrigen nach Ansicht des Angeklagten überflüssige Belehrungen. Entgegen den vorgetragenen Einwänden wurden die Laienrichter keineswegs dahingehend instruiert, „dass es sich bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Vorsatz und der Fahrlässigkeit um Schuldelemente handle" (wie es im Rechtsmittel wörtlich heißt). Die Beschwerde ignoriert somit die den Geschworenen zu Vorsatz und Fahrlässigkeit wirklich erteilte Instruktion (S 1 ff der Rechtsbelehrung).

Inwiefern nach Ansicht des Beschwerdeführers überflüssige, auch nach seiner Auffassung aber keineswegs unrichtige Erklärungen zu verschiedenen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB geeignet gewesen sein könnten, die Geschworenen bei der Fragebeantwortung zu beirren, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde enthält dazu auch kein substanzielles Vorbringen (vgl aber §§ 344, 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 54).

Über die den Geschworenen erteilte Belehrung hinweg gehen auch jene Einwände, mit denen Erläuterungen zur Ausführungshandlung und zur Kausalität vermisst werden (S 2, 9, 17 f, 19 f der Rechtsbelehrung). Die Rechtsbelehrung ist aber stets als Ganzes zu betrachten. Die Eventualfragen 1 bis 3 waren im gegebenen Fall infolge Bejahung der Hauptfrage nicht zu beantworten. Der Einwand einer Unrichtigkeit der den Geschworenen zur Eventualfrage 2 (nach dem Verbrechen nach § 173 Abs 1 und 2 StGB) erteilten Rechtsbelehrung kann daher nicht Erfolg versprechend geltend gemacht werden; auch die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich der angebliche Instruktionsfehler auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben könnte (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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