OGH 15Os175/11s

OGH15Os175/11s25.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich O***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 4. Oktober 2011, GZ 15 Hv 93/11h-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Friedrich O***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 20. November 2010 in Graz Magdalena P***** D***** durch Drosseln mit dem Elektrokabel eines Bügeleisens, Würgen mit beiden Händen sowie einen wuchtigen Stich mit einem Cuttermesser in den Hals vorsätzlich zu töten versucht hat, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil schnell eingeleitete intensivmedizinische Rettungsmaßnahmen erfolgreich verliefen.

Nach Bejahung der Hauptfrage 1./ nach (versuchtem) Mord blieben die Eventualfragen 1./ und 2./ (fortlaufende Nummern 2./ und 3./) nach absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und nach schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Instruktionsrüge behauptet eine „Unvollständigkeit“ der Rechtsbelehrung, die einer Unrichtigkeit derselben gleichkäme, weil „sich“ diese „zur Hauptfrage 1./ mit dem für die Beurteilung der Tat nach § 87 Abs 1 StGB wesentlichen Tatbestandsmerkmal, nämlich dass es dem Angeklagten darauf angekommen ist, nicht irgendeine Verletzung, sondern eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, nicht auseinandergesetzt“ habe. Sie unterlässt es jedoch, die intendierte Rechtsfolge methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65).

Im Übrigen hat die Rechtsbelehrung gemäß § 321 Abs 2 StPO - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Demnach hatte aber eine Besprechung der Tatbestandsmerkmale des Verbrechens nach § 87 Abs 1 StGB im Rahmen der Ausführungen der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage 1./ nach (versuchtem) Mord zu unterbleiben und war - wie der Schwurgerichtshof richtig erkannt hat - der Instruktion zur Eventualfrage 1./ vorzubehalten (vgl RIS-Justiz RS0100804).

Dort gelangten aber die vom Beschwerdeführer vermissten Merkmale der subjektiven Tatseite absichtlicher schwerer Körperverletzung zur vollständigen und richtigen Darstellung (S 23).

Somit kann von einer unrichtigen, weil unvollständigen schriftlichen Rechtsbelehrung zur Hauptfrage 1./ keine Rede sein. Schließlich ist die Rechtsbelehrung stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen, aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0100695, insb 14 Os 134/87).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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