OGH 13Os154/93

OGH13Os154/9310.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.Mai 1993, GZ 20 n Vr 8208/92-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Uitz zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Alexander M***** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 12.Juli 1992 in Wien Karin R***** durch Versetzen von Schlägen und zahlreichen wuchtigen Fußtritten gegen den Kopf und die Bauchregion, die eine Zertrümmerung des Kehlkopfskelettes sowie drei Brüche im Bereich des Ringknorpels, eine Zerreißung im Bereich des rechten und linken Leberlappens sowie einen Milzeinriß, verbunden mit schweren Traumatisierungen in der Hals- und Oberbauchregion, zur Folge hatten, vorsätzlich getötet hat.

Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage nach Mord stimmenmehrheitlich und ließen demgemäß die Eventualfragen in Richtung Totschlages, absichtlicher schwerer Körperverletzung mit Todesfolge, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang sowie fahrlässiger Tötung unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der eine der Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung behauptet wird, geht fehl. Sie releviert, diese Instruktion habe zu Mißverständnissen über die gesetzlichen Merkmale des Mordes einerseits und des Totschlages andererseits Anlaß geben können, weil sie sich nicht bereits bei der Erläuterung der Merkmale des Mordes mit dem für eine Tatbeurteilung des Totschlages nach dem § 76 StGB wesentlichen Element der "allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" auseinandersetzte.

Dem ist zu erwidern:

Die Rechtsbelehrung muß zwar grundsätzlich für jede gestellte Frage gesondert erteilt werden (§ 321 Abs. 2 StPO), ist aber von den Geschworenen stets als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen. Es entsprach somit dem Gesetz, die gesetzlichen Merkmale des Mordes zunächst bei der darauf gerichteten Hauptfrage und danach die für den Tatbestand des Totschlages maßgebenden Rechtsbegriffe anschließend bei der in diese Richtung gehenden Eventualfrage zu erläutern.

Diese Vorgangsweise war nicht geeignet, die Geschworenen zu beirren (SSt 56/7). Die Laienrichter hatten bei ihrem Wahrspruch von der Gesamtheit der ihnen erteilten Belehrung auszugehen, weshalb der Einwand, den Geschworenen sei die Möglichkeit genommen gewesen, den für den Angeklagten günstigeren Tatbestand des Totschlages nach dem § 76 StGB zu erfassen, nicht verfängt. Insoweit wurden die Geschworenen vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich beim Totschlag um einen privilegierten Fall der vorsätzlichen Tötung handelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten (unter Anrechnung der Vorhaft) nach dem § 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dabei wurden als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und das besonders brutale Vorgehen, als mildernd die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und das Geständnis hinsichtlich des Tötungsaktes gewertet.

Die eine Strafherabsetzung (Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe) anstrebende Berufung ist unbegründet.

Die vom Berufungswerber reklamierten Milderungsgründe (Persönlichkeitsstörung und Geständnis in Richtung Totschlages) wurden vom Erstgericht bei der Strafbemessung ohnedies berücksichtigt. Die Berufung ist auch insoferne verfehlt, als der Berufungswerber (Geburtsdatum 24.Oktober 1968) ins Treffen führt, er sei zur Tatzeit (12.Juli 1992) 21 Jahre alt gewesen. Das Alter des vielmehr zur Tatzeit bereits im 24.Lebensjahr stehenden Angeklagten kann also im vorliegenden Fall als ein die Schuld mildernder besonderer Umsetand nicht gewertet werden (vgl SSt 40/3; Kunst in WrK, § 34 RN 2). Als zusätzlicher Erschwerungsgrund ist jedoch der rasche Rückfall in aggressive Verhaltensweisen heranzuziehen (Strafvollzug zu 18 U 548/90 des Bezirksgerichtes Donaustadt wegen des § 83 Abs. 1 StGB am 10.März 1992). Das Geschworenengericht hat bei der Strafbemessung auch zu Recht auf die besonders rücksichtslose Art und Weise, mit der der Angeklagte sein Opfer zu Tode gebracht hat, und auf die daraus erkennbare besonders gleichgültige Einstellung des Täters gegenüber Leib und Leben anderer Menschen (§ 32 Abs. 1 und 2 StGB) Bezug genommen. Die Bemessung einer zeitlichen Freiheitsstrafe wurde daher vorliegendenfalls zu Recht nicht in Betracht gezogen.

Demnach konnte auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

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