OGH 1Ob643/82; 6Ob807/82; 1Ob506/84; 6Ob560/84; 8Ob609/85; 8Ob586/85; 1Ob709/85; 7Ob602/86; 2Ob644/86; 1Ob538/87; 4Ob524/87; 8Ob520/87; 8Ob539/88; 8Ob613/88; 1Ob669/88; 8Ob549/88; 8Ob599/89; 2Ob581/90; 1Ob591/91; 3Ob581/91; 6Ob2151/96h; 7Ob119/98w; 7Ob267/98k; 1Ob197/99y; 6Ob245/01z; 7Ob168/03m; 3Ob122/04v; 2Ob143/07d; 7Ob239/07h; 1Ob177/09z; 1Ob73/12k; 1Ob46/13s; 1Ob132/14i; 1Ob187/14b; 1Ob139/15w; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob55/19y; 5Ob229/18i; 1Ob130/20d; 1Ob96/20d; 1Ob202/21v; 1Ob211/21t; 1Ob190/21d; 1Ob66/22w; 1Ob103/22m; 1Ob99/23z; 1Ob175/23a; 1Ob13/24d (RS0057486)

OGH1Ob643/82; 6Ob807/82; 1Ob506/84; 6Ob560/84; 8Ob609/85; 8Ob586/85; 1Ob709/85; 7Ob602/86; 2Ob644/86; 1Ob538/87; 4Ob524/87; 8Ob520/87; 8Ob539/88; 8Ob613/88; 1Ob669/88; 8Ob549/88; 8Ob599/89; 2Ob581/90; 1Ob591/91; 3Ob581/91; 6Ob2151/96h; 7Ob119/98w; 7Ob267/98k; 1Ob197/99y; 6Ob245/01z; 7Ob168/03m; 3Ob122/04v; 2Ob143/07d; 7Ob239/07h; 1Ob177/09z; 1Ob73/12k; 1Ob46/13s; 1Ob132/14i; 1Ob187/14b; 1Ob139/15w; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob55/19y; 5Ob229/18i; 1Ob130/20d; 1Ob96/20d; 1Ob202/21v; 1Ob211/21t; 1Ob190/21d; 1Ob66/22w; 1Ob103/22m; 1Ob99/23z; 1Ob175/23a; 1Ob13/24d5.3.2024

Rechtssatz

Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen.

Normen

EheG §81
EheG §82 Abs1 Z1

1 Ob 643/82OGH03.11.1982

Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91

6 Ob 807/82OGH09.03.1983

Veröff: SZ 56/42

1 Ob 506/84OGH04.04.1984

nur: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. (T1)

6 Ob 560/84OGH07.03.1985

nur T1; Veröff: EvBl 1986/13 S 50

8 Ob 609/85OGH24.10.1985

Auch; Beisatz: Dies hindert aber nicht, dass bei der gemäß § 83 Abs 1 EheG vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit unter Bedachtnahme auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse der Umstand Berücksichtigung findet, dass jeder der Ehegatten für sich seine Ersparnisse anlegte. (T2)

8 Ob 586/85OGH24.10.1985

nur: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. (T3)

1 Ob 709/85OGH28.01.1986

nur T1

7 Ob 602/86OGH10.07.1986
2 Ob 644/86OGH30.09.1986

nur T1

1 Ob 538/87OGH13.05.1987

Auch

4 Ob 524/87OGH30.06.1987

Beisatz: Hat eine ererbte Liegenschaft eine Wertsteigerung durch eine Umwidmung erfahren, die die Ehegatten - gemeinsam oder einer von ihnen allein - während der Ehe bewirkt haben, so ist der damit erzielte Vermögenszuwachs - ebenso wie der Ertrag eines ererbten Vermögens - der ehelichen Errungenschaft zuzuzählen. (T4)

8 Ob 520/87OGH08.07.1987

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob die Ersparnisse nur aus den Einkünften eines Ehegatten angesammelt wurden, während die des anderen zur Bestreitung der Lasten der ehelichen Haushaltsführung verwendet wurden. (T5)

8 Ob 539/88OGH15.09.1988

nur T1

8 Ob 613/88OGH22.09.1988

nur T1; Beisatz: Und zwar bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. (T6)

1 Ob 669/88OGH09.11.1988

Auch; nur T1

8 Ob 549/88OGH31.05.1989
8 Ob 599/89OGH10.05.1990

Auch; Beisatz: Hier: Photoalben und Tierfelle. (T7)

2 Ob 581/90OGH10.10.1990

nur T1

1 Ob 591/91OGH29.01.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die aber nicht auf den Anstrengungen oder dem Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen. (T8)

3 Ob 581/91OGH08.04.1992

nur T3

6 Ob 2151/96hOGH14.08.1996

nur T1

7 Ob 119/98wOGH15.09.1998

Auch

7 Ob 267/98kOGH28.05.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen. (T9)

1 Ob 197/99yOGH22.02.2000

nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Die nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung der Liegenschaft wird nur dann nicht als eheliche Errungenschaft angesehen, wenn die Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist. (T10)<br/>Veröff: SZ 73/31

6 Ob 245/01zOGH20.06.2002

Auch; Beis wie T10

7 Ob 168/03mOGH10.09.2003

Beisatz: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, das heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, nicht entscheidend ist, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Konsumverzicht. (T11)<br/>Beisatz: Hier fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2003/102

3 Ob 122/04vOGH27.04.2005

Auch; nur: Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen. (T13)<br/>Beisatz: Erträge eines Unternehmens gelten - wie ganz allgemein Erträge aus einem der Aufteilung entzogenen Vermögen - als eheliche Ersparnisse und unterliegen der Aufteilung, sofern sie zu Gemeinschaftsvermögen umgewandelt oder zu Ersparnissen werden. (T14)<br/>Veröff: SZ 2005/62

2 Ob 143/07dOGH30.08.2007

Vgl; Beis wie T14

7 Ob 239/07hOGH16.11.2007

Vgl; Beisatz: Nicht der Aufteilung unterliegen Hochzeitsgeschenke, die anlässlich einer Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattfindenden Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition geschenkt wurden. (T15)<br/>Veröff: SZ 2007/180

1 Ob 177/09zOGH13.10.2009

Vgl auch

1 Ob 73/12kOGH01.08.2012

Auch

1 Ob 46/13sOGH11.04.2013

nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T14

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Auch; nur T1

1 Ob 139/15wOGH27.08.2015

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (T16)<br/>

1 Ob 245/15hOGH25.02.2016

nur T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T17)

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

nur T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Erträge aus eingebrachtem, geschenktem oder ererbtem Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen, zählen zu den ehelichen Ersparnissen nur dann, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig dazu umgewidmet wurden. (T18)

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017

nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11

1 Ob 55/19yOGH03.04.2019

nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Dass einer der Ehegatten dazu weniger oder gar nichts beigetragen hat, wirkt sich nur auf den Aufteilungsschlüssel aus und hat nichts mit der Frage der realen Einbeziehung eines Vermögenswertes in die Aufteilungsmasse zu tun. (T19)

5 Ob 229/18iOGH21.05.2019

nur T1

1 Ob 130/20dOGH22.07.2020

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T18

1 Ob 96/20dOGH23.09.2020

nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11

1 Ob 202/21vOGH16.11.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T6

1 Ob 211/21tOGH14.12.2021

nur T1; Beis wie T14

1 Ob 190/21dOGH14.12.2021

nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11

1 Ob 66/22wOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Welcher Wert im Rahmen der Aufteilung nicht zu berücksichtigen ist, weil er keine eheliche Errungenschaft darstellt, bestimmt sich nach dem der „Einbringungsquote“ entsprechenden Anteil am Verkehrswert der Liegenschaft. (T20)

1 Ob 103/22mOGH14.09.2022
1 Ob 99/23zOGH27.06.2023

vgl; nur T3

1 Ob 175/23aOGH23.01.2024

Beisatz wie T14

1 Ob 13/24dOGH05.03.2024

Beisatz: Hier: Keine Aufteilung der während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbenen und in die Ehe eingebrachten Liegenschaft. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_002