Rechtssatz
Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (so schon EvBl 1965/217 ua).
3 Ob 562/84 | OGH | 19.12.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn gar kein Gespräch geführt wurde, sondern sich der Chirurg mit der rein im bürokratischen Weg eingeholten nackten Zustimmungserklärung der Eltern des minderjährigen Patienten begnügt, dann ist nicht der Beweis erbracht, dass den Arzt trotz Unterlassung jeglicher Aufklärung kein Verschulden trifft. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/207 = EvBl 1985/85 S 450 = RdW 1985,272 = JBl 1985,548 |
6 Ob 683/84 | OGH | 23.01.1986 |
Auch; Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145 |
3 Ob 645/86 | OGH | 01.04.1987 |
Beisatz: Auf die typischen Risiken einer Operation ist besonders hinzuweisen, wobei es auf eine in Prozenten auszudrückende (geringe) Wahrscheinlichkeit nicht ankommt. (T2) |
4 Ob 505/96 | OGH | 30.01.1996 |
Beis wie T2; Beisatz: Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen; vielmehr kann das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden. (T3) |
3 Ob 123/99f | OGH | 15.09.1999 |
Auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt (daher) eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre. (T4) |
3 Ob 130/01s | OGH | 09.10.2001 |
Auch; Beisatz: Eine vom Kranken auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Belehrung durch den Arzt erteilte Einwilligung ist unwirksam. (T5) |
8 Ob 140/06f | OGH | 22.02.2007 |
Auch; Beisatz: Die wesentliche Bedeutung der ärztlichen Aufklärung liegt darin, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Erklärung abzuschätzen. (T6) |
7 Ob 21/07z | OGH | 28.03.2007 |
Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T7) |
4 Ob 87/08k | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten. (T8)<br/>Veröff: SZ 2008/82 |
5 Ob 290/08w | OGH | 27.01.2009 |
Beis wie T6; Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T9) |
7 Ob 228/11x | OGH | 25.01.2012 |
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T10) |
9 Ob 52/12f | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T11) |
3 Ob 94/14s | OGH | 25.06.2014 |
Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T12)<br/> |
1 Ob 138/16z | OGH | 23.11.2016 |
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T13) |
9 Ob 49/17x | OGH | 27.09.2017 |
Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Nichtarzt. (T14); Veröff: SZ 2017/108 |
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_005
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