Rechtssatz
Die Selbsterhaltungsfähigkeit wird nicht erst mit der Großjährigkeit erreicht, sondern dann, wenn das Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit zu verdienen.
3 Ob 89/71 | OGH | 15.09.1971 |
Ähnlich; Beisatz: Nicht schon dann, wenn das Kind zur Ausübung eines Berufes fähig ist, sondern erst dann, wenn ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Möglichkeit zur Ausübung des Berufes geben (SZ 10/288). (T1) |
1 Ob 793/83 | OGH | 14.12.1983 |
Veröff: ÖA 1984,68 |
3 Ob 1019/86 | OGH | 18.06.1986 |
Beisatz: Hier: Über Erreichen der Volljährigkeit hinaus. (T2) |
1 Ob 594/90 | OGH | 11.07.1990 |
Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. (T3) <br/>Veröff: ÖA 1991,78 |
8 Ob 504/91 | OGH | 31.01.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. (T4) |
4 Ob 511/91 | OGH | 09.04.1991 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: RZ 1992/3 S 18 |
1 Ob 629/91 | OGH | 15.01.1992 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
4 Ob 502/93 | OGH | 12.01.1993 |
Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind die Lebensverhältnisse des Kindes wie auch der Eltern zugrunde zu legen. (T5)<br/>Veröff: ÖA 1994,25 |
1 Ob 506/93 | OGH | 23.02.1993 |
Auch; Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung durch eigene Arbeit selbst zu verdienen. (T6) |
1 Ob 626/93 | OGH | 11.03.1994 |
Auch; Beisatz: Hier: Abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter. (T7) |
3 Ob 7/97v | OGH | 26.02.1997 |
Beis wie T4; Veröff: SZ 70/36 |
1 Ob 88/08k | OGH | 21.10.2008 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Unterhaltsberechtigter verliert den Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt. (T8) |
2 Ob 126/10h | OGH | 17.02.2011 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T9)<br/>Beis wie T7; Beisatz: Als abgeschlossene Berufsausbildung sind anzusehen: ein Lehrabschluss, eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, eine Lehramtsprüfung, ein Hochschulabschluss. (T10)<br/>Beisatz: Rechtsansicht der Ausbildungslehrgang zur „geprüften Rezeptionistin“ könne schon angesichts seiner Dauer von nur knapp einem Monat mit der ‑ generell zumindest zweijährigen (vgl § 5 Abs 1 lit c Berufsausbildungsgesetz) ‑ Ausbildung in einem Lehrberuf nicht gleichgehalten werden, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T11)<br/>Beisatz: Von den Wirtschaftsförderungsinstituten zur Verfügung gestellte Kurse und Lehrgänge für die Aus‑ und Weiterbildung (vgl § 19 Abs 1 Z 4 Wirtschaftskammergesetz) führen nicht zu Lehr-, Facharbeiter‑ oder Hochschulabschlüssen, wie dies im Regelfall den dargestellten Anforderungen an eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ entspricht. (T12) |
2 Ob 179/10b | OGH | 27.01.2011 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Ein Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung. (T13) |
2 Ob 141/11s | OGH | 15.05.2012 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13 |
9 Ob 24/14s | OGH | 27.05.2014 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Alter des Kindes dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. (T14)<br/> |
3 Ob 222/17v | OGH | 20.12.2017 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T14 |
2 Ob 44/24w | OGH | 23.04.2024 |
Beisatz: Die Lehrlingsentschädigung ist bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19710325_OGH0002_0020OB00006_7100000_004
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