OGH 9ObA15/16w

OGH9ObA15/16w25.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** G*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, wegen 20.409,57 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2015, GZ 6 Ra 68/15i‑40, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 28. Mai 2015, GZ 8 Cga 101/14s‑30, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00015.16W.0525.000

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 20.409,57 EUR brutto samt 4 % Zinsen seit 5. 10. 2012 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.732,22 EUR (darin 955,37 EUR USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.837,06 EUR (darin 291,51 EUR USt und 1.088 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.621,28 EUR (darin 209,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der am ***** 1984 geborene Kläger ist gesetzlicher Erbe nach seinem am 4. 10. 2012 verstorbenen Vater J***** G*****.

Letzterer war von 1. 3. 1989 bis zu seinem Tod als Sägearbeiter bei der Beklagten beschäftigt und hätte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch keine Auflösungsart nach § 23 Abs 6 und 7 AngG gegenüber der Beklagten einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch in Höhe von 20.409,57 EUR brutto gehabt. Nach dem auf dieses Arbeitsverhältnis anwendbar gewesenen Kollektivvertrag für die Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie gebührt im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, und zwar 100 % der im Arbeiter-Abfertigungsgesetz vorgesehenen Höhe.

Der Kläger begann am 19. 7. 1999 zunächst eine Spenglerlehre, die er am 18. 7. 2002 allerdings abbrach, weil sein damaliger Arbeitgeber insolvent wurde. Von 3. 2. 2003 bis 31. 1. 2004 leistete der Kläger seinen Zivildienst. Danach machte er den Staplerführerschein. Seit dem Jahr 2002 war der Kläger in jeweils unterschiedlich langen Zeiträumen entweder als Arbeiter beschäftigt oder er bezog Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Für kurze Zeiträume erhielt er Krankengeld. Der Kläger erzielte in den Jahren 2007 bis 2012 aus verschiedenen unselbständigen Erwerbstätigkeiten folgendes Bruttojahreseinkommen: 2007 12.704,61 EUR, 2008 13.595,61 EUR, 2009 10.951,97 EUR, 2010 899,13 EUR, 2011 11.080,77 EUR und 2012 3.772,47 EUR. Von 2. 5. 2012 bis 3. 8. 2012 ging der Kläger, nachdem er seit Anfang 2012 arbeitslos gewesen war und Arbeitslosengeld bezogen hatte, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Von 4. 8. 2012 bis 12. 9. 2012 bezog der Kläger wieder Arbeitslosengeld von 25,87 EUR täglich, sodann von 13. 9. 2012 bis 21. 12. 2012 Notstandshilfe von 24,58 EUR täglich. Ab 22. 12. 2012 war der Kläger wieder berufstätig. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger zum Todeszeitpunkt seines Vaters (4. 10. 2012) erwerbsfähig oder erwerbsunfähig war.

Der Kläger hat jedenfalls gegen seinen Vater niemals ein Unterhaltsverfahren angestrengt und es besteht auch kein Unterhaltstitel zu Gunsten des Klägers.

Bereits am 3. 2. 2005 ‑ ein Jahr nach Absolvierung des Zivildienstes ‑ war beim Kläger eine reaktive Depression mit kompensatorischem Drogenkonsum diagnostiziert worden. Der Kläger leidet an einer paranoiden Psychose, Cannabismissbrauch und einem Zustand nach Alkoholmissbrauch. Bei Psychosen können Phasen der Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit kurz dauern, aber unter Umständen auch über mehrere Monate gehen. Es gab in der Vergangenheit sowohl Zeiten, in denen der Kläger ‑ zumindest jeweils mehrere Monate lang ‑ erwerbsfähig war, als auch Phasen, in denen er nicht erwerbsfähig war. Eine eindeutige Zuordnung dieser Zeiten ist nicht möglich. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit war der Kläger in den Zeitspannen um seine stationären Aufenthalte in den Jahren 2010 und 2014 erwerbsunfähig. In den Zeiten, in denen die Symptomatik der Erkrankung des Klägers weitgehend zurückgegangen war, war dem Kläger hingegen auch ein durchgehendes und auch über längere Zeit bestehendes Arbeitsverhältnis zumutbar. Das Leistungskalkül des Klägers ist jedoch gering.

Am 4. 10. 2012 verstarb der Vater des Klägers. Über Anregung der Bezirkshauptmannschaft vom 7. 12. 2012 wurde für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts W. vom 6. 6. 2013 ein Sachwalter bestellt. Der Kreis der zu besorgenden Angelegenheiten umfasst die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, insbesondere im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater des Klägers, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

Der 31-jährige Kläger begehrt als gesetzlicher Erbe seines Vaters von der Beklagten eine Abfertigung von 20.409,57 EUR brutto. Sein Vater sei ihm gegenüber zum Todeszeitpunkt aufgrund des Gesetzes unterhaltspflichtig gewesen, weil der Kläger nicht selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei es dem Kläger nie möglich gewesen, längerfristig einer geregelten Arbeit nachzugehen. Ausgehend von seinem im Jahr 2012 erzielten durchschnittlichen Monatseinkommen (inclusive Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) von 816,71 EUR und des als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehenden Ausgleichs-zulagenrichtsatzes von 914,97 EUR monatlich, habe er gegenüber seinem Vater im Jahr 2012 jedenfalls einen Unterhaltsanspruch von 56,01 EUR gehabt.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ‑ soweit für das Revisionsverfahren noch relevant ‑ ein, dass der Kläger aufgrund seiner verschiedenen beruflichen Tätigkeiten und des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nie gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Die beim Kläger zunächst eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit sei in der Folge wieder weggefallen. Eine Gesamtbetrachtung der Jahre rund um den Todeszeitpunkt des Vaters des Klägers zeige, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der dadurch eingeschränkten Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, mit einer gewissen Regelmäßigkeit Einkünfte zu erzielen, mit denen er seine Bedürfnisse decken hätte können. Für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers sei entscheidend, welche Einkünfte er tatsächlich erzielt habe. Ausgehend von den vom Kläger im Jahr 2012 aus eigener Erwerbstätigkeit sowie dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zugeflossenen Beträgen errechne sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund 820 EUR. Unter Berücksichtigung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für das Jahr 2012 errechne sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seinem Vater von rund 49 EUR.

Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner vom Senat freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

1. Gemäß § 23 Abs 6 AngG beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des in Abs 1 bezeichneten Betrags, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten aufgelöst wird. Der Abfertigungsanspruch nach dieser Bestimmung ist nicht Teil des Nachlasses, sondern gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Nach § 2 Abs 1 Satz 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz ist diese Bestimmung auch auf Arbeiter anzuwenden. Im vorliegenden Fall erhöht der anzuwendende Kollektivvertrag für die Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie den Anspruch auf 100 % der zustehenden Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz. Der Anspruch des unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben auf die Todfallsabfertigung nach § 23 Abs 6 AngG ist originärer Natur (RIS-Justiz RS0028721 [T1]; Wachter in Reissner, AngG² § 23 Rz 101; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 23 Rz 45). Maßgeblich ist der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes (Mayr in ZellKomm2 § 23 AngG Rz 37; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 23 Rz 48 je mwN). Keinen Abfertigungsanspruch haben daher zB Kinder, die beim Ableben ihres Vaters selbsterhaltungsfähig sind (Wachter in Reissner, AngG² § 23 Rz 103 mwN).

2. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem Elternteil richtet sich nach § 140 ABGB (aF) bzw dem am 1. 2. 2013 in Kraft getretenen inhaltsgleichen § 231 ABGB in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 ‑ KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts (RIS‑Justiz RS0047554). Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind somit dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (RIS‑Justiz RS0047567; RS0047602).

Der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind (im Hinblick auf das Kriterium der „angemessenen“ Bedürfnisbefriedigung) sowohl die Lebensverhältnisse des Kindes als auch jene der Eltern zugrunde zu legen (1 Ob 262/99g; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, 153 mwN). Bei ‑ wie vorliegend ‑ einfachen und durchschnitt-lichen Verhältnissen orientiert sich die Rechtsprechung bei der Prüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit an der sozialversicherungsrechtlichen „Mindestpension“; das ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a bb und b ASVG, die im Jahr 2012 rund 903 EUR monatlich betrug (10 Ob 23/14a ua; RIS-Justiz RS0047578 [T5]; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, 154).

3. Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungs-fähigkeit kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen ‑ etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung ‑ auch wieder wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen (RIS‑Justiz RS0111995; Neuhauser in Schwimann/Kodek,ABGB4 Ia [KindNamRÄG 2013] § 231 Rz 441). Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt (RIS‑Justiz RS0047533).

Eine bloße Einkommensminderung hat aber noch nicht den Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge (vgl 1 Ob 2307/96p; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, 162; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 140 ABGB Rz 12; Gitschthaler, Unterhaltsrecht³, Rz 848 Anm 5).

Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit somit nur dann, wenn es aufgrund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (1 Ob 2307/96p; 1 Ob 159/08a; 6 Ob 85/08f; vgl Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 ABGB Rz 51; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, 162; Neuhauser in Schwimann/Kodek,ABGB4 Ia [KindNamRÄG 2013] § 231 Rz 441; vgl RIS-Justiz RS0111995). Die soziale Absicherung des erwachsenen Kindes ist im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn es Arbeitslosengeld bezieht (vgl 10 ObS 37/02t und 10 ObS 223/02w). Aber auch durch den Bezug der Notstandshilfe ist das selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind sozial abgesichert, dient doch die Notstandshilfe dazu, dem in Notlage befindlichen Arbeitslosen die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse zu ermöglichen (vgl § 33 Abs 3, § 36 Abs 2 AlVG).

4. Das selbsterhaltungsfähige Kind, das nun behauptet, wegen bestimmter Umstände die Selbsterhaltungsfähigkeit verloren zu haben und ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht eines Elternteils geltend macht, ist für diese Umstände beweispflichtig (RIS‑Justiz RS0112175). Dieser Beweis ist dem Kläger in Bezug auf seine Behauptung, sein Vater sei ihm gegenüber zum maßgeblichen Todeszeitpunkt aufgrund des Gesetzes unterhaltspflichtig gewesen, weil er (der Kläger) zu diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig gewesen, nicht gelungen. Das Erstgericht traf nämlich in diesem Zusammenhang eine bindende negative Feststellung.

5. Da der Kläger im Übrigen zum hier maßgeblichen Todeszeitpunkt des Vaters am 4. 10. 2012, der in die Zeit seiner bloß vorübergehenden Arbeitslosigkeit von 4. 8. 2012 bis 21. 12. 2012 fiel, durch den Bezug der Notstandshilfe in der Lage war, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten und er sowohl vor als auch nach diesem Zeitraum wieder beschäftigt war, war seine Selbsterhaltungsfähigkeit zum Todeszeitpunkt seines Vaters nicht weggefallen. Die gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters lebte daher entgegen der Annahme des Klägers zum 4. 10. 2012 nicht wieder auf. Damit liegen aber die Voraussetzungen des Anspruchs des Klägers auf eine Todfallsabfertigung nach § 23 Abs 6 AngG nicht vor.

Der Revision der Beklagten ist danach Folge zu geben und das Klagebegehren in Abänderung der klagsstattgebenden Entscheidung der Vorinstanzen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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