OGH 6Ob11/99g (RS0112175)

OGH6Ob11/99g10.6.1999

Rechtssatz

Das unterhaltsberechtigte Kind hat, wenn sich im Verfahren über die Unterhaltserhöhung ausreichende Anhaltspunkte für eine schon eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ergeben könnte. Die Behauptungspflicht wird keineswegs überspannt, wenn man die für ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ohnehin naheliegenden Behauptungen verlangt, dass ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht zu erreichen gewesen wäre und dass subjektiv auch entsprechende (vergebliche) Bemühungen gesetzt worden seien, einen Arbeitsplatz zu finden.

Normen

ABGB §140 Bd

6 Ob 11/99gOGH10.06.1999
6 Ob 183/99aOGH16.09.1999

Vgl; Beisatz: Das antragstellende Kind ist trotz der amtswegigen Untersuchungspflicht des Gerichtes (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) bis zu einem gewissen Grad behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T1)

6 Ob 339/99tOGH20.01.2000

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 20/15gOGH19.03.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Beweislastverteilung gilt nicht nur für den Fall einer tatsächlichen, sondern auch einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. (so auch 7 Ob 625/95). (T2)

7 Ob 99/15gOGH02.09.2015
9 ObA 15/16wOGH25.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990610_OGH0002_0060OB00011_99G0000_001