OGH 3Ob147/33; 6Ob259/68; 5Ob81/74; 1Ob2/75; 7Ob552/78; 5Ob640/78; 5Ob626/78; 7Ob659/79; 1Ob672/80; 6Ob806/80; 6Ob603/82; 2Ob572/84 (RS0012114)

OGH3Ob147/33; 6Ob259/68; 5Ob81/74; 1Ob2/75; 7Ob552/78; 5Ob640/78; 5Ob626/78; 7Ob659/79; 1Ob672/80; 6Ob806/80; 6Ob603/82; 2Ob572/8423.1.2024

Rechtssatz

Auch ein Miteigentümer allein ist berechtigt, die Negatorienklage zu erheben.

Normen

ABGB §523 Ca
ABGB §833 B1
ABGB §523

3 Ob 147/33OGH02.03.1933

Veröff: SZ 15/48; ähnlich auch SZ I/72

6 Ob 259/68OGH27.11.1968

Veröff: MietSlg 20028

5 Ob 81/74OGH05.06.1975

Veröff: EvBl 1974/275 S 603 = MietSlg 26042

1 Ob 2/75OGH22.01.1975

Veröff: SZ 48/4 = MietSlg 27067

7 Ob 552/78OGH20.04.1978
5 Ob 640/78OGH14.07.1978

Veröff: SZ 51/115

5 Ob 626/78OGH26.09.1978

Veröff: MietSlg 30042

7 Ob 659/79OGH05.07.1979
1 Ob 672/80OGH12.11.1980

Veröff: SZ 53/149 = NZ 1982,69

6 Ob 806/80OGH25.03.1981

Beisatz: Allerdings steht dem Miteigentümer dieses Recht (so schon SZ 1/72) nur insoweit zu, als er sich nicht in Widerspruch zum anderen Miteigentümer (Hälfteeigentümer) setzt, wenn dieser den derzeit bestehenden Zustand aufrechterhalten will. (T1) <br/>Veröff: SZ 54/43 = MietSlg 33049

6 Ob 603/82OGH14.07.1982

Beisatz: Zumal wenn kein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit besonderer Organisationsvorschriften, die das Klagerecht einem bestimmten Organ zuwiesen (SZ 48/62), oder für eine Übergehung der übrigen Teilhaber (SZ 1/72) vorliegt und keine Rechtsbegründung zugunsten der Gemeinschaft angestrebt wird (EvBl 1974/275 S 603). (T2)

2 Ob 572/84OGH05.06.1984

Veröff: RZ 1985/10 S 63

6 Ob 609/87OGH25.06.1987

Veröff: SZ 60/122 = MietSlg XXXIX/28

1 Ob 33/87OGH21.10.1987

Beis wie T1; Veröff: SZ 60/216

6 Ob 524/89OGH23.02.1989

Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch und Wiederherstellungsanspruch aus einer Grunddienstbarkeit. (T3) <br/>Veröff: NZ 1990,18

6 Ob 634/90OGH12.07.1990

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer. (T4)

2 Ob 595/91OGH11.03.1992

Beis wie T1

1 Ob 13/94OGH30.05.1994
5 Ob 2036/96iOGH30.04.1996

Beis wie T1; Beisatz: Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T5) <br/>Veröff: SZ 69/110

1 Ob 2019/96kOGH26.07.1996

Auch; Beisatz: Auch possessorische Rechtsmittel. (T6)

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996

Beis wie T1

1 Ob 80/97iOGH24.03.1998

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Auch Räumungsklage und Eigentumsklage. (T7)

10 Ob 69/98iOGH19.05.1998

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein Miteigentümer setzt sich in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern, wenn andere Miteigentümer dem mit der Eigentumfreiheitsklage in Anspruch Genommenen zu einem obligatorischen Verhalten verpflichtet sind. (T8)

5 Ob 297/98gOGH23.02.1999

Vgl; Beisatz: Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen. (T9)

7 Ob 81/99hOGH09.06.1999

Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Soweit eine Servitutenklage auch nicht zur Begründung der Dienstbarkeit für sich und die anderen Miteigentümer erhoben, sondern damit nur ein bereits verbüchertes Recht der Gemeinschaft gewahrt werden soll, sind die Miteigentümer des herrschenden Grundstücks als einheitliche Streitpartei anzusehen. Klagt nur ein Teil der Miteigentümer, ist die Klage mangels aktiver Klagslegitimation abzuweisen. (T10)

1 Ob 6/00iOGH28.04.2000

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Geltendmachung von Rechten aus Grunddienstbarkeiten. (T11)

5 Ob 218/00wOGH26.09.2000

Auch; Beisatz: Hier: Beseitigung einer angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses angebrachten Parabolspiegelantenne. (T12)

1 Ob 5/01vOGH27.03.2001

Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 282/01hOGH26.02.2002

Beis wie T4

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T13)<br/>Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T15)

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T16)<br/>Veröff: SZ 2005/104

3 Ob 125/05mOGH21.12.2005

Veröff: SZ 2005/190

5 Ob 290/07vOGH03.06.2008

Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T17)

5 Ob 85/08yOGH24.06.2008

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T18)

5 Ob 25/08zOGH14.07.2008

Vgl; Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T19)

5 Ob 173/08iOGH26.08.2008

Beis wie T4; Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T20)<br/>Veröff: SZ 2008/117

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch gegen andere Wohnungseigentümer. (T21)

9 Ob 47/11vOGH30.04.2012

Beis wie T1

9 Ob 46/12yOGH22.10.2012

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T17

3 Ob 21/13dOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T17

4 Ob 203/13aOGH17.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Wenn durch den Eingriff in das Ansehen oder die Privatsphäre eines Verstorbenen mittelbar die Interessen mehrerer Angehöriger beeinträchtigt werden, kann dies jeder einzelne Angehörige geltend machen. (T22)<br/>Veröff: SZ 2014/10

3 Ob 135/14wOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T1

7 Ob 30/15kOGH09.04.2015

Beis wie T1; Beis wie T7

7 Ob 108/15fOGH27.01.2016

Beis wie T1; Beis wie T17

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018

Auch

1 Ob 239/18fOGH05.03.2019

Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T17 nur: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Widerspruch zum Willen der übrigen Miteigentümer, von denen einzelne dem monierten Verhalten ausdrücklich zugestimmt und die übrigen dagegen nichts einzuwenden gehabt hatten. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren; keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht. (T25)

5 Ob 46/22hOGH19.07.2022

Beis wie T2; Beis wie T19; Beis wie T23

5 Ob 208/23hOGH05.12.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T23

1 Ob 192/23aOGH23.01.2024
7 Ob 145/23hOGH22.11.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T23<br/>Beisatz: Mangels sachlichen Unterschieds gilt dies auch für die Räumungsklage. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Scheitern der Klage gegen die Lebensgefährtin des anderen Miteigentümers, da die Klage im Widerspruch zu dessen Verhalten steht. (T27)

Dokumentnummer

JJR_19330302_OGH0002_0030OB00147_3300000_001