Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen der §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei einer Miteigentümergemeinschaft auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert ist, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt (RIS-Justiz RS0012114 [T1, T17]; RS0012137 [T10]; 9 Ob 47/11v).
Die Vorinstanzen sind der Ansicht, dass ein solcher Widerspruch der anderen Miteigentümer besteht, weil sie mit den Beklagten eine Vereinbarung getroffen haben, die diesen die temporäre Hangsicherung und Errichtung von Mauerfundamenten teilweise auf den Grundstücken der benachbarten Liegenschaften (ua der verfahrensgegenständlichen) ermöglicht, und weil sie mit der vorliegenden Klagsführung und dem Inhalt des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht einverstanden sind.
Angesichts der genannten Rechtsprechung liegt darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Da damit die Voraussetzungen der §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsmittel des Klägers nicht vorliegen, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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