OGH 9Ob46/12y

OGH9Ob46/12y22.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. M***** P*****, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. S*****gesellschaft mbH, *****, 2. W***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Unterlassung und Feststellung (insgesamt 7.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23. August 2012, GZ 4 R 246/12y-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen der §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei einer Miteigentümergemeinschaft auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert ist, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt (RIS-Justiz RS0012114 [T1, T17]; RS0012137 [T10]; 9 Ob 47/11v).

Die Vorinstanzen sind der Ansicht, dass ein solcher Widerspruch der anderen Miteigentümer besteht, weil sie mit den Beklagten eine Vereinbarung getroffen haben, die diesen die temporäre Hangsicherung und Errichtung von Mauerfundamenten teilweise auf den Grundstücken der benachbarten Liegenschaften (ua der verfahrensgegenständlichen) ermöglicht, und weil sie mit der vorliegenden Klagsführung und dem Inhalt des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht einverstanden sind.

Angesichts der genannten Rechtsprechung liegt darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Da damit die Voraussetzungen der §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsmittel des Klägers nicht vorliegen, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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