OGH 3Ob135/14w

OGH3Ob135/14w21.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz‑Schreiner und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. Mag. J*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2014, GZ 7 R 34/14t‑11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 30. Jänner 2014, GZ 2 C 130/13v‑7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00135.14W.0821.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Die Eltern des Beklagten sind je Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses, das von diesem seit 2009 ‑ ursprünglich im Einvernehmen mit beiden Eltern ‑ bewohnt wird. Während der Vater nunmehr will, dass der Beklagte auszieht, und ihn dazu aufforderte, wünscht die Mutter, dass der Beklagte weiter dort wohnt. Sie ist mit der nur vom Vater gegen seinen Sohn eingebrachten Räumungsklage nicht einverstanden. Die Vorinstanzen wiesen die auf titellose Benützung gestützte und vom Beklagten bestrittene Räumungsklage ab.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb sie aus folgenden Gründen (§ 510 Abs 3 ZPO) als nicht zulässig zurückzuweisen ist:

1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt aber nicht vor.

2. Der Oberste Gerichtshof judiziert nicht erst seit der E 5 Ob 290/07v, sondern in ständiger Rechtsprechung, dass jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) berechtigt ist, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen den Störer abzuwehren, sofern er sich nicht in Widerspruch zu den übrigen setzt (vgl RIS‑Justiz RS0012114 [T1]). Schon zu 6 Ob 806/80 (= SZ 54/43) wurde ein solcher Widerspruch angenommen, wenn der andere Hälfteeigentümer den bestehenden Zustand ‑ wie hier ‑ aufrecht erhalten will. Davon abzugehen, bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass. Jene einzige Entscheidung, auf die sich der Kläger beruft (und dennoch als ständige Rechtsprechung bezeichnet: 7 Ob 703/87), ist vereinzelt geblieben und wird insoweit nicht aufrecht erhalten. Die Klageabweisung durch die Vorinstanzen erfolgte somit in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur.

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