OGH 5Ob208/23h

OGH5Ob208/23h5.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä‑Wördern, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Rudolf Augustin, Mag. Dominik Mayer, Rechtsanwälte in Stockerau, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. August 2023, GZ 39 R 131/23p-17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00208.23H.1205.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies das auf Räumungeiner Liegenschaft, auf der ein Einfamilienhaus erbaut ist, gerichtete Klagebegehren ab. Die Beklagte nutze diese Liegenschaft. Die Ehefrau des Klägers (und Mutter der Beklagten) als weitere Hälfteeigentümerin der Liegenschaft habe der Klage ausdrücklich widersprochen.

[2] Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ die Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtete sich die außerordentliche Revision des Klägers, die keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO anspricht.

[4] 1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechungsgrundsätze zur Aktivlegitimation eines (schlichten) Miteigentümers richtig wiedergegeben. Danach kann die auf Abwehr von Störungen gerichtete Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB und damit auch eine Räumungsklage (RIS‑Justiz RS0012114 [T7]; RS0013417 [T22]) zwar grundsätzlich von jedem Miteigentümer erhoben werden (RS0012112; RS0012137 ua). Der einzelne (schlichte) Miteigentümer ist nach dieser Rechtsprechung aber nur dann allein aktivlegitimiert, wenn er sich mit seinen Ansprüchen nicht in Widerspruch zu den anderen Miteigentümern setzt (RS0012114 [T23]; RS0012137 [T17]; RS0013417 [T23]).

[5] 2. Nach dem insoweit unstrittig gebliebenen Vorbringen des Klägers hat die Beklagte das Haus zunächst mit Einverständnis beider Eltern (den Hälfteeigentümern) genutzt und dem Kläger dafür monatlich einen Pauschalbetrag bezahlt. Sie hielt dem Räumungsbegehren entgegen, dass die Klage den Interessen ihrer Mutter widerspreche, die sich nach dem festgestellten Sachverhalt auch ausdrücklich gegen die Klageführung ausgesprochen hat. Davon ausgehend entspricht die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen der herrschenden Rechtsprechung (siehe nur 3 Ob 135/14w). Soweit der Kläger damit argumentiert, dass für das in den 1960iger Jahren errichtete Einfamilienhaus keine aufrechte Baubewilligung bestehe, kann er nicht darlegen aus welchen Gründen daraus seine Aktivlegitimation folgen soll. Dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz) kein behördliches Nutzungsverbot bestand, folgt selbst aus seiner Argumentation in dritter Instanz. Aus bloß möglichen verwaltungsrechtlichen Folgen einer fehlenden Baubewilligung kann er bei gegebener Sachlage seine Aktivlegitimation nicht ableiten.

[6] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte