European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00046.22H.0719.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Kläger sind neben weiteren nicht am Verfahren beteiligten Personen Miteigentümer einesWegegrundstücks. Die Beklagten sind zur Hälfte Eigentümer einer an diesen Weg angrenzenden Liegenschaft.
[2] Die Kläger begehrten von den Beklagten, eine auf ihrem Wegegrundstück befindliche Thujenhecke zu entfernen und den vorigen Zustand durch Einebnung wiederherzustellen. Ferner begehrten sie von den Beklagten, in Hinkunft jegliche Benutzung ihres Wegegrundstücks außerhalb des Gemeingebrauchs, insbesondere durch Anpflanzen einer Hecke, zu unterlassen.
[3] Die Beklagten hätten die Thujenhecke im Jahr 1986 ohne Zustimmung der Rechtsvorgänger der Kläger auf deren Wegegrundstück gesetzt, obwohl ihnen der Grenzverlauf genau bekannt gewesen sei. Im März 2021 hätten die Kläger die Beklagten vergeblich zur Entfernung der Thujenhecke aufgefordert.
[4] Die Beklagten wandten ein, sie hätten ein entsprechendes Nutzungsrecht ersessen. Abgesehen davon könne diese Klage nur von allen Miteigentümern des Wegegrundstücks gemeinsam erhoben werden. Den Klägern fehle daher die Klagelegitimation.
[5] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[6] Es seien nur alle Miteigentümer des Wegegrundstücks gemeinsam zur Klageerhebung befugt. Dem Begehren, die Thujenhecke zu entfernen und den vorherigen Zustand durch Einebnung wiederherzustellen, liege nämlich die Vorfrage zugrunde, ob die Beklagten die Nutzung der Fläche durch eine Hecke ersessen hätten, sodass der Bestand des Rechts selbst strittig sei. Die Frage des Bestehens einer Grunddienstbarkeit könne aber nur einheitlich von allen Miteigentümern (gegen alle Miteigentümer) verlangt werden. Das gelte nicht nur bei der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Grunddienstbarkeit. Auch die in Wahrheit auf das Nichtbestehen des behaupteten Nutzungsrechts der Beklagten gestützte Klage auf Entfernung, Wiederherstellung und Unterlassung ziele auf eine unteilbare Leistung, die alle Miteigentümer gleichermaßen treffe. Bei solchen unteilbaren Leistungen handle es sich um Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache. Es sei somit das Interesse aller Miteigentümer zu beurteilen, sodass die Entfernung der Thujenhecke auch nur von allen Miteigentümern gemeinsam als einheitliche Streitpartei klageweise geltend gemacht werden könne.
[7] Das Berufungsgerichthob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
[8] Gegenstand des Streits sei eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB, welche gemäß ihrem Begehren (a) auf Entfernung der von den Beklagten gepflanzten Thujenhecke, (b) auf Wiederherstellung des vorhergehenden Zustands durch Einebnen und (c) auf Unterlassung der Benutzung dieses Grundstücks außerhalb des Gemeingebrauchs durch die Beklagten gerichtet sei. § 523 ABGB regle schon seinem Wortlaut nach den Schutz des Eigentümers gegen die Anmaßung einer Dienstbarkeit und werde von der Rechtsprechung auch als gesetzliche Grundlage für die Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe zugelassen. Das Klagebegehren der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) sei ein Leistungsbegehren, mit dem zwar das Begehren auf Feststellung des Nichtbestands des angemaßten Rechts verbunden werden könne, aber nicht müsse. Wenn die Klage auch ein Feststellungsbegehren enthalte, habe das Urteil den Nichtbestand des angemaßten Rechts auszusprechen oder die Klage abzuweisen. Im Regelfall der Leistungsklage (zB Unterlassungsklage) sei das Eigentum des Klägers und der Nichtbestand des vom Gegner allenfalls angemaßten Rechts nur je als Vorfrage zu klären; es sei denn, mit der Klage werde eben auch ein Feststellungsbegehren (etwa gerichtet auf Feststellung des Nichtbestands des angemaßten Rechts) verbunden oder im Prozess werde ein Zwischenantrag auf Feststellung erhoben.
[9] Das mit der Klage nach § 523 ABGB verfolgte Rechtsschutzziel sei auch für die Aktiv- und die Passivlegitimation maßgebend. Ein Miteigentümer einer Liegenschaft könne Eingriffe Dritter oder auch anderer Miteigentümer alleine abwehren und auf Wiederherstellung und Unterlassung klagen; ein Feststellungsbegehren, das sich auch auf Nichtbeteiligte auswirkt, könnten hingegen nur alle Miteigentümer gemeinsam erheben. Ein einzelner Miteigentümer könne also Verfahren zur Wahrung des Gesamtrechts allein und ohne Zustimmung der Übrigen anstrengen, er dürfe aber nicht auf Veränderung oder auf Feststellung des gemeinsamen Rechts klagen.
[10] Dieses Ergebnis stehe mit der Wirkung der materiellen Rechtskraft des Urteils in Einklang. Durch die Stattgebung einer auf § 523 ABGB gestützten Wiederherstellungs- und Unterlassungsklage des Miteigentümers sei sein Miteigentum im Folgeprozess mit demselben Beklagten nicht bindend festgestellt, weil die Frage des Umfangs des Eigentumsrechts für das Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehren nur eine nicht der Rechtskraft fähige Vorfrage sei. Im Folgeprozess könnte diese als Haupt- oder Vorfrage auch anders entschieden werden. Die Parteien hätten es freilich in der Hand, das Recht selbst (mit Klage oder mit Zwischenantrag auf Feststellung) feststellen zu lassen. Wenn das umstrittene Recht (zB Eigentums- oder Dienstbarkeitsrecht) ausdrücklich auch zum Gegenstand der Klage gemacht werde, das Klagebegehren also auch auf Feststellung oder Nichtfeststellung dieses Rechts im Urteil gerichtet sei, binde das rechtskräftige Urteil darüber die Parteien auch in einem Folgeprozess. Folgerichtig müssten in diesem Fall alle Miteigentümer an einem derartigen Feststellungsprozess betreffend den Bestand der Gemeinschaft beteiligt werden und diese bildeten dort eine einheitliche Streitpartei. Das materielle Recht gebiete es dann, die Klage für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben. Dingliche Ansprüche könnten ihrer Natur nach eben nur einheitlich festgestellt werden. Die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern wäre in diesem Fall mangels Befugnis, über den Streitgegenstand alleine zu verfügen, abzuweisen.
[11] Mit der vorliegenden Eigentumsfreiheitsklage auf Entfernung, Wiederherstellung und Unterlassung begehrten die Kläger aber nicht die urteilsmäßige Feststellung oder die Nichtfeststellung eines (dinglichen) Rechts. Über das von den Beklagten anspruchsvernichtend eingewandte Recht, die strittige Fläche des klägerischen Grundstücks in Gestalt einer Thujenhecke nutzen zu dürfen, sei in diesem Prozess als Vorfrage zu entscheiden. Diese Vorfrage sei von der Bindungswirkung der Rechtskraft nicht umfasst; die Rechtskraft der Entscheidung in dieser Sache umfasse die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens des von den Beklagten behaupteten Rechts nicht. Diese Unterlassungs-, Entfernungs- und Wiederherstellungsklage dürfedaher jeder Miteigentümer für sich alleine einbringen.
[12] Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 9 Ob 51/20w sei mit dem vorliegenden Gegenstand des Streits nicht zu vergleichen. Hier sei kein allen Miteigentümern gemeinsam zustehendes Recht, sondern als Vorfrage des von den Klägern erhobenen Leistungsbegehrens (auf Entfernung, Wiederherstellung und Unterlassung) das von den Beklagten eingewandte (dingliche) Nutzungsrecht zu beurteilen. Die Beurteilung dieser Vorfrage erwachse aber nicht in Rechtskraft und schaffe keine Bindung für einen allfälligen Folgeprozess über dieses behauptete Nutzungsrecht. Die fehlende Bindung sei Konsequenz des von den Klägern im Rahmen ihrer freien Disposition zulässig gewählten Klagebegehrens. Auch der Umstand, dass das Begehren auf Entfernung der Thujenhecke und auf Wiederherstellung des vorhergehenden Zustands durch Einebnen bei Stattgebung der Klage unmittelbare (tatsächliche) Wirkung auf die Substanz des Liegenschaftseigentums aller Miteigentümer habe, nämlich auch jener, die sich am Prozess nicht beteiligten, sei eine Folge der zivilrechtlichen Dispositionsfreiheit der Kläger, die eine fehlende Bindung an die im Vorprozess gelöste Vorfrage in einem allfälligen Folgeprozess wegen der Nichtbeteiligung aller Miteigentümer bei der Klageführung in Kauf nehmen. Daraus folge auch, dass es den Beklagten unbenommen bleibe, eine gesonderte Klage auf Feststellung ihres dinglichen Rechts einzubringen.
[13] Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seine Entscheidung zu, weil es wegen der großen praktischen Bedeutung der von Miteigentümern einer Liegenschaft erhobenen Klagen gemäß § 523 ABGB einer Klarstellung der Rechtslage bedürfe. Klarzustellen sei, dass auch bei Entfernungs-, Wiederherstellungs‑ und Unterlassungsbegehren, die bei Stattgebung der Klage tatsächlich auf die Substanz des (Mit-)Eigentums am klägerischen Grundstück einwirken, jeder Miteigentümer alleine klagelegitimiert sei, sofern nicht das Recht selbst zum Gegenstand der Klage gemacht werde. Diese Klarstellung diene auch der Frage Abgrenzung zu den Aussagen in der Entscheidung 9 Ob 51/20w und der Beantwortung der Frage der Klagelegitimation von Miteigentümern bei einer auf § 523 ABGB gestützten (bloßen) Leistungsklage, wenn die Kläger das im Prozess vom Prozessgegner eingewandte dingliche Recht bestreiten.
[14] Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[15] Die Kläger haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
[16] Der Rekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) – nicht zulässig und zurückzuweisen, weil er keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.
Rechtliche Beurteilung
[17] 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die auf Abwehr von Störungen gerichtete Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB grundsätzlich von jedem Miteigentümer erhoben werden kann (RIS‑Justiz RS0012112; RS0012114; RS0012137; RS0013417; RS0013428). Jeder Miteigentümer, auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert, ist also berechtigt, eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum mit der – auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustands gerichteten – Eigentumsfreiheitsklage gegen den Störer abzuwehren (RS0012112 [T1]). Weder benötigt der einzelne Miteigentümer zur Klageführung die Zustimmung anderer Miteigentümer noch liegt in einem solchen Fall eine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Miteigentümern vor (RS0012112 [T6, T7]; RS0012114 [T19]; RS0012137 [T13, T14]).
[18] Der einzelne schlichte Miteigentümer ist nach dieser Rechtsprechung zwar nur dann allein aktiv legitimiert, wenn er sich mit seinen Ansprüchen nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt (RS0012114 [T23]; RS0012137 [T17]). Diese Einschränkung ist für den vorliegenden Fall allerdings nicht relevant.
[19] 2. Die Aktivlegitimation des einzelnen Miteigentümers umfasst im Rahmen des § 523 ABGB nicht nur Unterlassungsbegehren, sondern auch solche, die auf Wiederherstellung und Beseitigung gerichtet sind (RS0012112 [T1]; RS0012137 [T2]; RS0013428 [T1]). Dass nach dem Rechtsschutzziel solcherBeseitigungs- und Wiederherstellungsbegehren „tatsächlich auf die Substanz des (Mit‑)Eigentums“ eingewirkt werden soll, oder mit den Worten der Rekurswerber es bei Stattgebung der Klage zu einer „tatsächlichen Veränderung der Substanz“ des klägerischen Grundstücks komme, die „auch zugunsten der nicht am Verfahren beteiligten Eigentümer wirkt“, liegt dabei in der Natur der Sache. Anderenfalls könnte ja – etwa bei rechtswidrig erfolgten (Um-)Baumaßnahmen, Grabungsarbeiten oder Pflanzungen auf einer Liegenschaft – eine im Wesentlichen dem früheren Zustand entsprechende Lage gewöhnlich nicht wiederhergestellt werden. Der vom Berufungsgericht als erforderlich angesehenen Klarstellung dieses Umstands bedarf es angesichts dieser klaren Rechtslage nicht.
[20] 3. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass jedem Teilhaber einer Gemeinschaft nur das Recht zusteht, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf (RS0013417 [T2, T6]). Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehrt (RS0013151). Der einzelne Miteigentümer kann Gemeinschaftsrechte also nur soweit geltend machen, als er damit vorhandene Rechte der Gemeinschaft wahren will, nicht aber soweit er dadurch erst Rechte für sich und die Miteigentümer zu erwirken versucht (RS0013417 [T10, T14]; RS0012114 [T2]).
[21] Das alleinige Klagerecht besteht also nur, wenn die Klage keine Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts herbeiführen will, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse des Klägers oder der Gemeinschaft den rechtswidrigen Angriff auf die gemeinsame Sache (das gemeinsame Recht) abzuwehren (1 Ob 33/79; RS0013417 [T8]). Daher ist etwa die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Dienstbarkeit grundsätzlich von allen Miteigentümern zu erheben (RS0013417 [T11, T19]; RS0101793).
[22] In diesem Sinn hängt die Frage der Stellung von Miteigentümern im Verfahren, insbesondere die Frage, wer sich am Prozess zu beteiligen hat und ob die Miteigentümer eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, vom jeweiligen Streitgegenstand ab (vgl Perner, Miteigentümer im Zivilprozess, ÖJZ 2010, 5 [8]). Dazu kann im gegebenen Zusammenhang auf die zutreffende (§ 500a ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO) Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden.
[23] 4. Die Entscheidung 9 Ob 51/20w macht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine ergänzende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs erforderlich. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsstreit betraf nämlich nicht die hier in Frage stehende Abwehr einer rechtswidrigen Störung des Eigentums, sondern die Durchsetzung einer sich aus der behaupteten Reallast ergebenden Leistungspflicht zur Errichtung und Erhaltung eines Zauns an der Liegenschaftsgrenze. Schon aus diesem Grund lassen sich die in der Entscheidung angestellten Erwägungen zur (fehlenden) Aktivlegitimation des klagenden Miteigentümers nicht auf die hier zu beurteilenden Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche zur Abwehr eines unberechtigten Eigentumseingriffs übertragen. In Bezug auf solche Abwehransprüche nach § 523 ABGB hielt der 9. Senat auch ausdrücklich fest, dass jeder Miteigentümer alleine berechtigt ist, Eingriffe in sein Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren, jedem Teilhaber einer Gemeinschaft also das Recht zusteht, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilrechts bedarf.
[24] 5. Die Beklagten vermögen auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Insbesondere geht deren Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 188/15p ins Leere. Wie die Beklagten in ihrem Rekurs letztlich selbst einräumen, behandelt diese Entscheidung nur die Frage der Passivlegitimation der Miteigentümer der Liegenschaft, von der eine Störung ausgeht. Wenn der Oberste Gerichtshof dort zum Ergebnis gelangt, dass die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet sein muss, weil sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer der störenden Liegenschaft erstreckt, dann lässt sich diese Erwägung gerade nicht – gewissermaßen spiegelbildlich – auf die Aktivlegitimation der Miteigentümer zur Erhebung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüchen im Rahmen der Eigentumsfreiheitsklage übertragen.
[25] 6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).
[26] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nicht statt (RS0123222).
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