Rechtssatz
Im Falle einer Verurteilung hat die gekürzte Urteilsausfertigung neben den wesentlichen Bestandteilen des Urteils (§ 270 Abs 2 StPO) auch die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten, sodass insgesamt die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nachvollziehbar und überprüfbar ist.
12 Os 49/10p | OGH | 10.06.2010 |
Vgl; Beisatz: Die gekürzte Urteilsausfertigung hat neben den wesentlichen Bestandteilen des Urteils im Falle einer Verurteilung außer den für die Strafbemessung maßgebenden Umständen nur mehr die Tatsachen, die auch vor Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 bei Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzuführen waren, zu enthalten. (T1) |
15 Os 152/10g | OGH | 15.12.2010 |
Beisatz: Das Schöffengericht, das den Angeklagten ausschließlich wegen nicht in die schöffengerichtliche Zuständigkeit gehörender strafbarer Handlungen verurteilt hat, hätte gemäß § 270 Abs 4 Z 2 StPO Feststellungen zu den Tatsachen treffen müssen, aufgrund derer es trotz der - aus der Anwendung des § 28 Abs 4 SMG bei der Strafbemessung ableitbaren ‑ Ergebnisse der Hauptverhandlung, die auf Umstände hindeuten, welche für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäben, nicht nach den - als temporäres Verfolgungshindernis einer Verurteilung entgegenstehenden ‑ Diversionsbestimmungen der §§ 35 Abs 1 und 2, 37 SMG vorgegangen ist. (T3) |
12 Os 143/11p | OGH | 18.10.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Beim gekürzt ausgefertigten Urteil ersetzt der Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiell-rechtliche Beurteilung. (T4) |
12 Os 97/12z | OGH | 28.08.2012 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3 |
11 Os 7/13h | OGH | 19.03.2013 |
Auch; Beisatz: Es sind auch Feststellungen zur Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes oder durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse indizierte Feststellungen zu einem Ausnahmesatz zu treffen. (T5) |
17 Os 18/14x | OGH | 11.08.2014 |
Auch; Beisatz: Kann die maßgebliche Rechtslage wegen eines an tatsächliche Umstände geknüpften Ausnahmesatzes (§ 15 Abs 5 MeldeV) nicht allein anhand gesetzlicher Vorschriften und sonstiger im BGBl kundgemachter Rechtsakte ermittelt werden, muss auch ein nach § 270 Abs 2 StPO gekürzt ausgefertigtes Urteil – zwecks Überprüfbarkeit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts – die insofern erforderlichen Feststellungen enthalten. (T6) |
13 Os 22/16h | OGH | 13.04.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 |
13 Os 54/21x | OGH | 29.09.2021 |
Vgl; Beis nur wie T2; Beis nur wie T4 |
13 Os 44/23d | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4 |
15 Os 85/23y | OGH | 30.08.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Fehlen von Urteilsannahmen betreffend die Absicht, ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen iSd § 70 Abs 2 StGB zu erzielen. (T7) |
12 Os 84/23d | OGH | 07.09.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: fehlende Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt des Suchtmittels. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20100302_OGH0002_0110OS00007_10D0000_002