Rechtssatz
Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. Die Frage der Verjährung betrifft kein prozessuales Verfolgungshindernis, vielmehr einen materiellen Strafaufhebungsgrund, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst grundsätzlich ausscheidet. Der Oberste Gerichtshof sieht jedoch von einer Verweisung an die erste Instanz - aus prozessökonomischen Gründen - ab, wenn die vermisste Feststellung auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten ist.
12 Os 117/05f | OGH | 17.11.2005 |
Vgl auch; nur: Die Frage der Verjährung betrifft kein prozessuales Verfolgungshindernis, vielmehr einen materiellen Strafaufhebungsgrund, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst grundsätzlich ausscheidet. Der Oberste Gerichtshof sieht jedoch von einer Verweisung an die erste Instanz - aus prozessökonomischen Gründen - ab, wenn die vermisste Feststellung auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten ist. (T1) |
13 Os 109/07i | OGH | 07.11.2007 |
Vgl auch; nur: Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. (T2)<br/>Beisatz: Wenn die für die Feststellungen über prozessuale Tatsachen notwendigen Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, kann der Oberste Gerichtshof aus den Akten eigenständige Feststellungen treffen und aufgrund dieser in der Sache selbst entscheiden (WK-StPO § 288 Rz 40 ff). (T3)<br/>Beisatz: Verletzung des Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung - prozessuales Verfolgungshindernis. (T4) |
11 Os 6/08d | OGH | 26.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Weil die Frage der Verjährung kein prozessuales Verfolgungshindernis betrifft, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund (WK-StPO § 281 Rz 619 ff; WK-StGB - 2 Vorbem §§ 57-60 Rz 1), scheidet eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst bei nicht ausreichender Feststellungsbasis an sich aus. Da die Ergänzung aktuell fehlender Feststellungen (hier zu sonstigen fristverlängernden Umständen im Sinne des § 58 StGB) nach der Aktenlage auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten ist, war aus prozessökonomischen Erwägungen von einer Verweisung an die erste Instanz abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden (WK-StPO § 288 Rz 24; WK-StGB - 2 § 57 Rz 19). (T5) |
12 Os 92/08h | OGH | 17.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verfolgungsverjährung nach Schweizer Strafrecht als Tatortrecht (österreichischer Täter und österreichisches Opfer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland). Eine § 58 Abs 2 StGB korrespondierende Bestimmung kannte und kennt das Schweizer Strafrecht nicht. Zwar betrifft der Entfall der Strafbarkeit nach § 65 Abs 4 StGB kein prozessuales Verfolgungshindernis, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund, sodass eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst bei nicht ausreichender Feststellungsbasis ausscheidet. Doch kann er auch in diesem Fall - ebenso wie bei der Frage der Verjährung nach österreichischem Recht - aus prozessökonomischen Erwägungen von einer Verweisung an die erste Instanz absehen, wenn - wie hier - die vermissten Feststellungen nach der Aktenlage auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind. (T6) |
12 Os 29/09w | OGH | 26.03.2009 |
Beisatz: Da nach der Aktenlage und dem aktuellen Stand des Registers Verfahrensautomation Justiz auch in einem erneuerten Rechtsgang der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen nicht zu erwarten sind, war aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und insoweit mit einem Freispruch vorzugehen. (T7) |
17 Os 53/14v | OGH | 09.04.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Feststellungen zum Vorsatz. (T9) |
11 Os 21/15w | OGH | 02.06.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsfehler mangels Feststellungen zur angenommenen Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB. (T10) |
12 Os 63/15d | OGH | 22.09.2015 |
Auch; Beisatz: Die Staatsanwaltschaft trifft keine Obliegenheit zum Hinweis auf Indizien für die Feststellung der fehlenden Sachverhaltselemente. (T11) |
11 Os 113/21h | OGH | 02.11.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die ‑ vom Schöffengericht durch den Schuldspruch implizit vorgenommene ‑ rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens des Angeklagten sei nicht verjährt, erfolgte auf Basis der Urteilskonstatierungen rechtsirrig. (T12) |
14 Os 66/22w | OGH | 27.09.2022 |
Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20040127_OGH0002_0140OS00129_0300000_001
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