Spruch:
In der Strafsache gegen Erwin S*****, AZ 14 Hv 156/04a des Landesgerichtes Klagenfurt, verletzt das Urteil vom 24. November 2004 (ON 48) im Schuldspruch wegen zum Nachteil des Markus S***** begangener Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (1a und 1b) das Gesetz in den Bestimmungen des § 57 Abs 2 und Abs 3 dritter Fall StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in den Schuldspruchteilen 1a sowie 1b und demnach auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Erwin S***** wird von der Anklage, er habe im August 1993 in Neu Feffernitz seinen am 19. Juni 1979 geborenen Sohn Markus S***** dazu veranlasst, sein Glied bis zum Samenerguss zu reiben, während er an dessen Glied manipulierte, sowie sein Glied in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2) und das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (3) wird Erwin S***** unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die in der Zeit vom 11. Juni 2004,
14.30 Uhr, bis zum 17. November 2005, 10.00 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Strafe angerechnet.
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. November 2004, GZ 14 Hv 156/04a-48, wurde Erwin S***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2) sowie (richtig:) mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (zu ergänzen): Z 1 und 2 StGB (1 und 3) schuldig erkannt. Danach hat er
1. im August 1993 seinen am 19. Juni 1979 geborenen Sohn Markus S***** dazu veranlasst,
a. sein Glied bis zum Samenerguss zu reiben, während er an dessen Glied manipulierte, sowie
b. sein Glied in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen,
2. im Jahr 1999 mit der am 7. März 1989 geborenen Denise W***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er die Scheide der Genannten wiederholt digital penetrierte und in der Folge leckte, sowie
3. durch die zu Punkt 2 beschriebenen Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese „zur Unzucht missbraucht".
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Schuldspruch wegen der Vergehen nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB zum Nachteil des Markus S***** (1a und 1b) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die für die diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Handlungen vorgesehene 5-jährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) ist im August 1998 abgelaufen, sohin vor dem 1. Oktober 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des eine Verlängerung der Verjährungsfrist hinsichtlich minderjähriger Opfer von Sexualdelikten (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB) normierenden StRÄG 1998 BGBl I 153; die Rückwirkungsbestimmung des Art V Abs 3 StRÄG 1998 kommt demnach nicht zum Tragen, womit das Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet ist. Allfällige verjährungshemmende Feststellungen darf der Oberste Gerichtshof nicht selbständig (aus den Akten) ergänzen, weil die Verjährungsbestimmungen des § 58 StGB materielle Strafaufhebungsgründe und keine prozessualen Verfolgungshindernisse sind. Da derartige Konstatierungen fallbezogen - schon aufgrund der (erst) am 11. Juni 2004, also rund sechs Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist, eingetretenen Gerichtsanhängigkeit (S 2) - nach der Aktenlage in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und ein (Teil-)Freispruch zu fällen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens (§ 33 Z 1 StGB) sowie eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe (§ 33 Z 2 StGB) erschwerend, kein Umstand mildernd. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung des geringen Alters des Opfers sowie des Umstandes, dass den Angeklagten selbst eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe wegen zum Nachteil Unmündiger begangener Sexualdelikte (S 43) nicht von weiterer, spezifisch einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochte, die aus dem Spruch ersichtliche Sanktion dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters für angemessen.
Der (im Ersturteil vorgenommene) Zuspruch an die Privatbeteiligte Denise W***** folgt dem Grunde nach zwingend aus dem diesbezüglichen Schuldspruch (§ 369 Abs 1 StPO). Da der (Teil-)Schmerzengeldbetrag von 500 EUR mit Blick auf die konstatierte Verletzung der sexuellen Integrität eines im Tatzeitpunkt erst etwa zehnjährigen Mädchens der Höhe nach jedenfalls unter dem nach zivilrechtlichen Grundsätzen geschuldeten Betrag liegt, geht der Einwand unzureichender Determinierung der Schadenshöhe schon im Ansatz fehl, womit der gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Vorhaftanrechnung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle, die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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