Spruch:
Im Verfahren AZ 40 Hv 15/05x des Landesgerichts Feldkirch verletzen das Gesetz:
1. der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Einspruchsgericht vom 20. Dezember 2005, AZ 6 Bs 479/05z (ON 48 der Hv-Akten), insoweit er der Anklage der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 14. Oktober 2005, Zl 3 St 181/04g (ON 37), auch hinsichtlich der Anklagefakten A I Folge gab, in § 213 Abs 1 Z 3, Abs 2 StPO aF iVm § 65 Abs 4 Z 1 StGB;
2. das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. März 2006, GZ 40 Hv 15/05x-68, in den Schuldsprüchen A I 1 und A I 2 in § 65 Abs 4 Z 1 StGB.
Dieses in Rede stehende Urteil des Landesgerichts Feldkirch, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in den Schuldsprüchen A I 1 und A I 2 und demgemäß im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche betreffend Manuela A***** aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Ralf L***** wird vom Anklagevorwurf, er habe zwischen Ende Juni und Dezember 1991 in St. Margrethen (Schweiz) Manuela A***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB aF jeweils mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er
1. sie einmal zu Boden drückte, ihr die Kleidung vom Leibe riss, ihre Arme seitlich neben ihrem Kopf festhielt und mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang,
2. ein andermal im Zuge eines (zunächst) einverständlich durchgeführten Analverkehrs diesen mit Gewalt zu Ende führte, obwohl sie ihn mehrfach aufforderte, damit aufzuhören, da sie Schmerzen habe, indem er sie im Hüftbereich festhielt und zu sich zog, sodass es ihr nicht gelang, sich dieser Handlung zu entziehen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und für die unberührt gebliebenen Schuldsprüche des Landesgerichts Feldkirch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 erster Satz zweiter Fall StGB idF BGBl 1989/242 (Urteilsfaktum A II) sowie wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB (B), des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB (C) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D) unter Anwendung des § 28 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts Feldkirch vom 8. Jänner 2001, AZ 23 Vr 801/00, Hv 309/00, und des Bezirksgerichts Bregenz vom 14. Februar 2001, AZ 6 U 324/00g, nach dem zweiten Strafsatz des § 201 Abs 3 erster Satz zweiter Fall StGB idF BGBl 1989/242 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.
Die Privatbeteiligte Manuela A***** wird mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 26 Ur 113/04h (in der Folge weitergeführt zum AZ 40 Hv 15/05x) des Landesgerichts Feldkirch legte die Staatsanwaltschaft Feldkirch Ralf L***** mit Anklageschrift vom 14. Oktober 2005, Zl 3 St 181/04g (ON 37 der Gerichtsakten), die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 erster Satz StGB aF (Anklagefakten A), die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 3 und Abs 3 StGB (B) sowie jeweils das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB (C) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D) zur Last. Das mit Einspruch gegen die Anklageschrift angerufene Oberlandesgericht Innsbruck gab der Anklage mit Beschluss vom 20. Dezember 2005, AZ 6 Bs 479/05z (ON 48), in Ansehung des Anklagefaktums B 1 gemäß § 213 Abs 1 Z 3 StPO aF keine Folge; im Übrigen blieb dem Anklageeinspruch ein Erfolg versagt.
Ralf L***** wurde sodann mit dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 27. März 2006, GZ 40 Hv 15/05x-68, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 (Urteilsfakten A I) und § 201 Abs 2, Abs 3 erster Satz zweiter Fall StGB idF BGBl 1989/242 (A II) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB (B), des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB (C) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt. Danach hat er
A. I. zwischen Ende Juni und Dezember 1991 in St. Margrethen (Schweiz - US 7) Manuela A***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB aF jeweils mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er
1. sie zu Boden drückte, ihr die Kleidung vom Leib riss, ihre Arme seitlich neben ihrem Kopf festhielt und mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang;
2. im Zuge eines (zunächst) einverständlich durchgeführten Analverkehrs diesen mit Gewalt zu Ende führte, obwohl sie ihn mehrfach aufforderte, damit aufzuhören, da sie Schmerzen habe, indem er sie im Hüftbereich festhielt und zu sich zog, sodass es ihr nicht gelang, sich dieser Handlung zu entziehen;
II. die im 8. Monat schwangere Claudia S***** im April 1995 in Lochau, indem er sie zunächst mit der Aufforderung, sein Glied in den Mund zu nehmen, im Nacken erfasste und sodann ihren Kopf zu seinem Schoß drückte, mit ihr einen Analverkehr durchführte, einen Besenstiel in ihren After einführte und im Anschluss daran neuerlich sein kotverschmiertes Glied in ihren Mund steckte, wobei er sie jeweils festhielt, sie sodann auf das Bett drückte und bis zum Samenerguss einen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei Claudia S***** durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde;
B. Claudia S***** am Körper verletzt, und zwar in Bregenz und Lochau zwischen 1995 und März 2000 - außer den bereits abgeurteilten Taten - in mindestens drei selbständigen Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt, indem er unter Alkoholeinfluss etwa wöchentlich auf sie mit der flachen Hand, aber auch mit den Fäusten einschlug, auf sie eintrat und/oder sie würgte;
C. am 11. Oktober 1999 in Bregenz den Eintritt in die Wohnstätte des Thomas D***** mit Gewalt erzwungen, wobei er gegen ihn Gewalt zu üben beabsichtigte, indem er diesen nach Öffnen der Türe in die Wohnung zurückstieß und ihm dort sogleich zahlreiche Faustschläge versetzte, wobei sich D***** mehrere Hämatome zuzog;
D. in Tateinheit mit der zu C. geschilderten Straftat Thomas D***** vorsätzlich am Körper verletzt.
Die vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. September 2006, GZ 12 Os 86/06y-6, zurückgewiesen (ON 72); seiner Berufung (auf Herabsetzung der über ihn verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 25. Oktober 2006, AZ 6 Bs 480/06y, nicht Folge (ON 76).
Rechtliche Beurteilung
Den Urteilskonstatierungen des Landesgerichts Feldkirch zufolge (US 7 und 26) hat der österreichische Staatsangehörige Ralf L***** zu A I 1 und 2 jeweils in St. Margrethen in der Schweiz, also im Ausland Taten gegen eine Österreicherin begangen, die im Hinblick auf den (im Tatzeitraum) gemeinsamen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von Täter und Opfer im Ausland nicht nach dem Personalitätsprinzip des § 64 Abs 1 Z 7 StGB, sondern nach § 65 StGB zu beurteilen sind. Neben der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Tatortes (Abs 1 leg cit) und der Günstigkeitsklausel (Abs 2 leg cit) sind daher auch die Strafaufhebungsgründe des § 65 Abs 4 StGB beachtlich. Die in Rede stehenden Taten waren in der Schweiz zur Tatzeit (zwischen Juni und Dezember 1991) im ersten Fall (A I 1) als Notzucht nach Art 187 Abs 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (im Folgenden schwStGB) aF mit Zuchthaus und ab 1. Oktober 1992 als Vergewaltigung gemäß Art 190 Abs 1 schwStGB aF mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren sowie im zweiten Fall (A I 2) zur Tatzeit als Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung nach Art 188 schwStGB aF mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis und ab 1. Oktober 1992 als sexuelle Nötigung gemäß Art 189 Abs 1 schwStGB aF mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis zu bestrafen. Seit dem 1. Jänner 2007 ist Vergewaltigung nach § 190 Abs 1 schwStGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und sexuelle Nötigung nach § 189 Abs 1 schwStGB aF mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden (zur Rechtslage vor dem 1. Oktober 1992: Trechsel, Schweizerisches StGB, Kurzkommentar [KK; 1989]; für den Zeitraum ab 1. Oktober 1992: Trechsel, Schweizerisches StGB, KK2 [1997]; siehe auch die Gegenüberstellung im Basler Kommentar, Strafrecht II2 [2007], Vor Art 187, N 4). Nach geltendem schweizerischen Recht verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Art 97 Abs 1 lit b schwStGB); ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt gemäß Art 97 Abs 3 schwStGB Verjährung nicht mehr ein. Im Ergebnis gleichlautende Bestimmungen (jedoch mit Bezug auf eine Strafdrohung mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus) - auf die das Oberlandesgericht Innsbruck als Einspruchsgericht im Beschluss vom 20. Dezember 2005 (BS 8) sowie das Landesgericht Feldkirch im Urteil vom 27. März 2007 (US 27) abstellen - fanden sich bereits in Art 70 Abs 1 lit b und Abs 3 schwStGB idF vom 1. Oktober 2002 (siehe Schwarzenegger, Schweizerisches StGB3, Art 70 - 72; ebenso Hug in Donatsch [Hrsg] ua, Schweizerisches StGB, Art 97).
Gemäß den vor dem 1. Oktober 2002 - also zu den hier bedeutsamen Tatzeiten - geltenden Verjährungsbestimmungen des Art 70 schwStGB aF verjährte die Strafverfolgung strafbarer Taten, die mit Zuchthaus (bzw - in der Fassung des schwBG vom 17. Juni 1994 - die mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus) bedroht waren, hingegen bereits nach 10 Jahren, soweit nicht nach Art 72 schwStGB aF Ruhen oder Unterbrechung der Verjährung eingetreten sind (siehe Trechsel, Schweizerisches StGB, KK [1989] bzw KK2 [1997], jeweils zu Art 70 und 72). Eine § 58 Abs 2 StGB korrespondierende Bestimmung kannte und kennt das Schweizer Strafrecht nicht.
Ebenso wie der seit 1. Jänner 2007 geltende Art 389 schwStGB bestimmte auch Art 337 schwStGB idF vom 1. Oktober 2002, dass für Taten, die vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung begangen worden sind, das neue Gesetz nur insoweit gilt, als es für den Täter günstiger („milder") ist (Schwarzenegger, Schweizerisches StGB³, Art 337; Hug in Donatsch [Hrsg] ua, Schweizerisches StGB, Art 197 S 157; Basler Kommentar, Strafrecht I2 (2007), Vor Art 97, N 54).
Die Ralf L***** zur Last gelegten Taten aus dem Jahr 1991 (A I 1 und A I 2) sind daher nach der für ihn günstigeren schweizerischen Rechtslage vor dem 1. Oktober 2002 zu beurteilen, wonach ihre Verfolgung schon nach 10 Jahren verjährt. Daraus folgt, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung fallbezogen bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 anzunehmen ist, zumal sich nach der Aktenlage (insbesondere S 29/II und 495/II) weder Anhaltspunkte für die Erstattung einer Anzeige in der Schweiz noch für entsprechende Untersuchungshandlungen durch schweizer Strafverfolgungsbehörden finden, die gemäß Art 72 Z 2 schwStGB aF eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt hätten (siehe dazu Peter Müller im Basler Kommentar, Strafrecht I2 [2007], Art 72 aStGB, N 19 ff [S 1673 ff]). Damit kann auch dahingestellt bleiben, in welchem Ausmaß Ralf L***** während der zehnjährigen Verjährungsfrist des Art 70 schwStGB aF außerhalb der Schweiz („im Ausland") Freiheitsstrafen verbüßt hat, weil dies nach dem in der Schweiz herrschenden (auf die aktuelle Möglichkeit behördlicher Verfolgung abstellenden) Verständnis des Rechtsinstituts der Verjährung nur dann gemäß Art 72 Z 1 schwStGB aF ein Ruhen der Verjährung ausgelöst hätte, wenn der Täter den schweizerischen Behörden bereits bekannt gewesen wäre und diese überdies Kenntnis vom Strafvollzug im Ausland gehabt hätten (Peter Müller im Basler Kommentar, Strafrecht I² [2007] N 5 [S 1671] mwN). Auf Basis der für den Täter günstigeren schweizerischen Rechtslage vor dem 1. Oktober 2002 ist in Ansehung der laut Urteil des Landesgerichts Feldkirch im zweiten Halbjahr 1991 in der Schweiz begangenen Taten (A I) Verfolgungsverjährung eingetreten. Damit stehen der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. Dezember 2005, soweit damit der Anklage auch hinsichtlich dieser Fakten Folge gegeben wurde, und das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. März 2006 in den betreffenden Schuldsprüchen A I 1 und A I 2 mit dem Gesetz in der Bestimmung des § 65 Abs 4 Z 1 StGB nicht im Einklang, wonach der Täter im Inland nicht mehr zu bestrafen ist, wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts bereits erloschen ist. Die gegenteilige Entscheidung der im Einspruch relevierten Verjährungsfrage durch das Einspruchsgericht verletzt überdies § 213 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StPO aF.
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. September 2006, GZ 12 Os 86/06y-6 (ON 72), steht der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht entgegen, weil der dargelegte Rechtsfehler in der seinerzeitigen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom 24. Juli 2006 (ON 69) nicht releviert und vom Obersten Gerichtshof auch nicht amtswegig erörtert worden ist. Gemäß § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, in Ansehung der Anklagefakten A I 1 und A I 2 nach Aufhebung der korrespondierenden Schuldsprüche und somit des gesamten Strafausspruches sofort einen (Teil-)Freispruch zu fällen. Zwar betrifft der Entfall der Strafbarkeit nach § 65 Abs 4 StGB kein prozessuales Verfolgungshindernis, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund (Fabrizy StGB9 § 65 Rz 4 mwN; ebenso Höpfel/U. Kathrein in WK2 § 65 Rz 13), sodass eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst bei nicht ausreichender Feststellungsbasis ausscheidet. Doch kann er auch in diesem Fall - ebenso wie bei der Frage der Verjährung nach österreichischem Recht (RIS-Justiz RS0118545, zuletzt 11 Os 6/08d; ebenso E. Fuchs in WK2 § 57 Rz 19) - aus prozessökonomischen Erwägungen von einer Verweisung an die erste Instanz absehen, wenn - wie hier - die vermissten Feststellungen nach der Aktenlage auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24). Zufolge Aufhebung des Strafausspruchs kann es dahinstehen, dass zwei Richter des Berufungsgerichts bereits dem Einspruchsgericht angehörten und somit von der Rechtsmittelentscheidung ausgeschlossen waren (vgl Lässig, WK-StPO § 69 aF Rz 2).
Bei der erforderlichen Bemessung der Strafe für die verbleibenden Schuldsprüche war erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die 13 einschlägigen Vorstrafen zwischen 1989 und 1994 und die über Jahre gehenden Tatwiederholungen hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung zum Nachteil der Claudia S*****, mildernd hingegen das teilweise Geständnis hinsichtlich der Körperverletzung des Thomas D***** und des Hausfriedenbruchs. Selbst unter Berücksichtigung einer Besserung in den letzten Jahren und Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Rechtsmittelwerbers in der Gesellschaft verlangen das verschuldete Tatunrecht und die Persönlichkeitsschuld des Täters eine Entprechung in Form eines Freiheitsentzugs in spruchgemäßer Länge.
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