OGH 15Os163/10z

OGH15Os163/10z19.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zoltan P***** sowie über die Berufung des Angeklagten Laszlo B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. Juli 2010, GZ 61 Hv 43/10t-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, der Angeklagten Laszlo B***** und Zoltan P***** sowie ihrer Verteidigerinnen Mag. Scheed und Dr. Scheimpflug zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil im den Angeklagten Zoran P***** betreffenden Schuldspruch zu I./3./ und demgemäß auch im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Zoltan P***** wird vom Vorwurf, er habe am 19. Juni 2006 in St. Gilgen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Andrija Be***** oder einer anderen Person Peter V***** fremde bewegliche Sachen und zwar zwei Nachttischlampen aus Messing, eine Jalousie, eine Brausegarnitur und einen Zimmerschlüssel in unbekanntem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch diese Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für den verbleibenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB wird über ihn nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt.

Mit seiner Berufung wird er auf diese Entscheidung verwiesen.

In Stattgebung der Berufung des Angeklagten Laszlo B***** wird die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt.

Beiden Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Angeklagten Zoltan P***** enthaltenden Urteil wurden der Erstangeklagte Laszlo B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 dritte Alternative, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 148 zweiter Fall StGB (I./2./) und der Zweitangeklagte Zoltan P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 148 zweiter Fall StGB (I./1./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I./3./) schuldig erkannt.

Danach haben sie

I./1./ Zoltan P***** am 19. April 2010 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte nachgenannter Unternehmen durch die Vorspiegelung, ein redlicher sowie zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kreditkartenbenützer zu sein, unter Verwendung einer falschen Mastercard lautend auf den Namen „Bruno L*****“, wobei er den Transaktionsbeleg auch mit diesem Namen unterfertigte, sohin unter Verwendung einer falschen Urkunde, zur Ausfolgung der angeführten Waren verleitet, wodurch die angeführten Unternehmen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag geschädigt wurden, und zwar:

a./ Angestellte des „D*****“ zur Ausfolgung einer Armbanduhr aus 18-karätigem Gold, Certina Certronic, im Wert von 1.518 Euro, einer Armkette aus Gold „Fasson“ im Wert von 655 Euro und eines Goldrings „Onyx“ im Wert von 69 Euro, wodurch ein Verfügungsberechtigter des genannten Unternehmens einen Schaden in Höhe von 2.242 Euro erlitt;

b./ Angestellte des „D*****“ zur Ausfolgung einer 18-karätigen Armbanduhr im Wert von 1.242 Euro und einer Armbanduhr aus Gelbgold „Ebel“ im Wert von 1.170 Euro, wodurch ein Verfügungsberechtigter des genannten Unternehmens einen Schaden in Höhe von 2.412 Euro erlitt;

c./ Angestellte der M***** GmbH zur Ausfolgung von sechs Parfums und drei Deodorants sowie zwei Regenschirmen im Gesamtwert von 586 Euro, wodurch eine Verfügungsberechtigte des genannten Unternehmens den Schaden in der genannten Höhe erlitt;

d./ Angestellte der Firma „Z***** GmbH“ zur Ausfolgung von Bekleidungsgegenständen (Blazer, Hose, Hemd und Krawatte) im Gesamtwert von 260,85 Euro, wodurch ein Verfügungsberechtigter des genannten Unternehmens den Schaden in genannter Höhe erlitt;

2./ Laszlo B***** zu den unter 1./ geschilderten Tathandlungen dadurch beigetragen, dass er gemeinsam mit Zoltan P***** vereinbarte, diese Betrügereien unter Verwendung der gefälschten Kreditkarte durchzuführen, Aufpasserdienste leistete und ihn begleitete, wobei er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

3./ Zoltan P***** am 19. Juni 2006 in St. Gilgen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Andrija Be***** oder einer anderen Person dem Ö*****, als Besitzer des Hotels „B*****“ fremde bewegliche Sachen in einem unter 3.000 Euro liegenden Wert, nämlich zwei Nachttischlampen aus Messing, eine Jalousie, eine Brausegarnitur und einen Zimmerschlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Während der Angeklagte B***** den ihn betreffenden Schuldspruch unbekämpft ließ, richtet sich der Sache nach lediglich gegen den Schuldspruch zu I./3./ die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoltan P*****; sie schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers zu I./3./ nicht unzureichend begründet, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Erkenntnisse darauf gestützt, dass der Angeklagte in jener Nacht, in der die Gegenstände aus einem Hotelzimmer abhanden kamen, gemeinsam mit einem Mittäter in diesem Zimmer gewohnt hat, was sie aus mehreren DNA-Spuren am Tatort und der Aussage des Zeugen V***** ableiteten, während der Angeklagte die Tat gar nicht in Abrede stellte, sondern angab, sich nicht erinnern zu können. Dass in der betreffenden Nacht insgesamt vier Personen im bezeichneten Hotelzimmer gewesen wären, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit reklamierende Beschwerde weist auf keine Verfahrensergebnisse hin, die hiefür sprächen und deshalb einer Erörterung bedurft hätten.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit Ausführungen zum Fehlen des Erinnerungsvermögens des Beschwerdeführers und der aktenwidrigen Behauptung, der Zeuge V***** habe ausgesagt, dass insgesamt vier Personen (nicht nur im Hotel gewesen, sondern) „auch das Zimmer gesehen haben“ (siehe aber ON 33 S 25 und ON 43 S 11 f), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu I./3./ tragenden Feststellungen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der Schuldspruch zu I./3./ mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet ist.

Nach den Urteilsfeststellungen verübte der Angeklagte Zoltan P***** die dem Schuldspruch I./3./ wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu Grunde liegende Tat am 19. April 2006. Angesichts der diesbezüglichen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen endete die einjährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 letzter Fall StGB) mit Ablauf des 19. April 2007. Konstatierungen zu die Frist verlängernden Umständen iSd § 58 StGB wurden nicht getroffen. Da solche nach der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten sind, zumal der Angeklagte nach Ablauf der Verjährungsfrist erstmals am 10. Juni 2010 zu dieser Tat als Beschuldigter vernommen wurde (ON 33 S 15 ff) und die der Verurteilung des Stadtgerichtes Veszprem vom 30. Oktober 2008 zu Grunde liegende, bereits am 6. Juni 2006 verübte und nicht auf der gleichen schädlichen Neigung zum in Rede stehenden Diebstahl beruhende versuchte Körperverletzung (ON 23 S 25) sowie die vom Schuldspruch I./1./ erfassten, am 19. April 2010 begangenen Betrugstaten keine Verlängerung der Verjährungsfrist iSd § 58 Abs 2 StGB bewirkten, war in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen (vgl RIS-Justiz RS0118545, RS0100178; E. Fuchs in WK² § 57 Rz 19; Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24).

Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung - das Schöffengericht hatte über den Angeklagten P***** eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt - wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation und die mehrfache Tatwiederholung als erschwerend, als mildernd hingegen die Schadensgutmachung und das Geständnis. Unter Berücksichtigung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände war auf eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe zu erkennen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte P***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Über den Angeklagten Laszlo B***** verhängte das Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und wertete das Zusammentreffen von vier Verbrechensfakten und mehrere einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen die geständige Verantwortung und die Schadensgutmachung.

Dagegen richtet sich die eine Strafherabsetzung begehrende und auch deren teilweise bedingte Nachsicht anstrebende Berufung; diese ist teilweise im Recht.

Wenngleich das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig dargestellt hat, wobei die mehrfache Qualifikation als erschwerend hinzutritt, wurde den aufgezählten mildernden Umständen zu wenig Gewicht beigemessen. Insbesondere im Hinblick auf die Schadensgutmachung erschien daher eine Reduktion der Strafe auf dreieinhalb Jahre angemessen, deren teilweise bedingte Nachsicht aber schon aufgrund der Höhe der Sanktion gesetzlich ausgeschlossen war, zumal kein Fall des § 41 StGB vorlag.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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