OGH 8ObS183/98i; 8ObS306/98b; 8ObS295/98k; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS277/99i; 8ObS56/00v; 8ObS294/99i; 8ObS5/00v; 8ObS153/00h; 8ObS4/00x; 8ObS57/00s; 8ObS150/00t; 8ObS58/00p; 8ObS206/00b; 8ObS252/00t; 9ObA25/01v; 8ObS37/01a; 8ObS39/01w; 8ObS127/01m; 8ObS112/01f; 8ObS183/01x; 8ObS153/01k; 8ObS223/01d; 8ObS305/01p; 8ObS254/01p; 8ObS105/02b; 8ObS54/02b; 8ObS109/02s; 8ObS273/01g; 4Ob157/02w; 8ObS17/02m; 8ObS182/02a; 8ObS136/02m; 8ObS195/02p; 8ObS203/02i; 8ObS207/02b; 8ObS206/02f; 8ObS200/02y; 8ObS202/02t; 8ObS3/03d; 8ObS15/05x; 8ObS9/06s; 8ObS17/08w; 8ObS2/11v; 8ObS12/11i; 8ObS13/11m; 8ObS20/11s; 8ObS9/12z; 8ObS3/16y; 8ObS2/16a; 8ObS8/17k; 8ObS4/20a; 8ObS4/22d; 8ObS5/22a; 8ObS2/23m (RS0111281)

OGH8ObS183/98i; 8ObS306/98b; 8ObS295/98k; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS277/99i; 8ObS56/00v; 8ObS294/99i; 8ObS5/00v; 8ObS153/00h; 8ObS4/00x; 8ObS57/00s; 8ObS150/00t; 8ObS58/00p; 8ObS206/00b; 8ObS252/00t; 9ObA25/01v; 8ObS37/01a; 8ObS39/01w; 8ObS127/01m; 8ObS112/01f; 8ObS183/01x; 8ObS153/01k; 8ObS223/01d; 8ObS305/01p; 8ObS254/01p; 8ObS105/02b; 8ObS54/02b; 8ObS109/02s; 8ObS273/01g; 4Ob157/02w; 8ObS17/02m; 8ObS182/02a; 8ObS136/02m; 8ObS195/02p; 8ObS203/02i; 8ObS207/02b; 8ObS206/02f; 8ObS200/02y; 8ObS202/02t; 8ObS3/03d; 8ObS15/05x; 8ObS9/06s; 8ObS17/08w; 8ObS2/11v; 8ObS12/11i; 8ObS13/11m; 8ObS20/11s; 8ObS9/12z; 8ObS3/16y; 8ObS2/16a; 8ObS8/17k; 8ObS4/20a; 8ObS4/22d; 8ObS5/22a; 8ObS2/23m29.3.2023

Rechtssatz

Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst.

Dienstverhältnis

 

Normen

IESG §1 Abs2

8 ObS 183/98iOGH22.12.1998
8 ObS 306/98bOGH07.06.1999

nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T1) <br/>Beisatz: Es kommt nicht allein darauf an, ob der im insolvent gewordenen Unternehmen tätige Kläger Arbeitnehmer war oder nicht, sondern wie sich ein "unbeteiligter" typischer Arbeitnehmer verhalten hätte. (T2)

8 ObS 295/98kOGH07.06.1999

nur T1; Beisatz: Einem "Fremdvergleich" mit "unbeteiligten" Arbeitnehmern nicht standhaltende Arbeitnehmeransprüche gehören nicht zu den gesicherten Ansprüchen nach § 1 Abs 1 IESG. (T3)

8 ObS 32/99kOGH08.07.1999

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

8 ObS 48/99pOGH08.07.1999

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

8 ObS 277/99iOGH27.01.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

8 ObS 56/00vOGH13.04.2000

nur T1; Beis wie T3

8 ObS 294/99iOGH08.06.2000

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

8 ObS 5/00vOGH13.07.2000

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObS 153/00hOGH08.06.2000

nur T1; Beis wie T3

8 ObS 4/00xOGH13.07.2000

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObS 57/00sOGH13.07.2000

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das atypisch gestaltete Arbeitsverhältnis fällt insgesamt aus den Schutzbereich des IESG. Die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche (auch beendigungsabhängige) sind in vollem Umfang ungesichert. (T4)

8 ObS 150/00tOGH13.07.2000

nur T1; Beis wie T4

8 ObS 58/00pOGH28.09.2000

Auch; nur T1

8 ObS 206/00bOGH23.10.2000

nur T1, Beis wie T3

8 ObS 252/00tOGH25.01.2001

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Bedachtnahme auf ein hypothetisches Verhalten des Arbeitnehmers, nämlich auf einen tatsächlich nicht oder - nicht binnen angemessener Frist - erklärten Austritt kommt nicht in Betracht. Diese Überlegungen gelten auch für die beendigungsabhängigen Ansprüche. (T5)

9 ObA 25/01vOGH28.03.2001

nur T1; Beis wie T3

8 ObS 37/01aOGH22.02.2001

Beis wie T3; Beisatz: Es ist nicht (nur) auf die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages, sondern auf die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen. (T6) <br/>Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen ein dem Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs 1 IESG entsprechendes Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. (T7)

8 ObS 39/01wOGH26.04.2001

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung als "atypisches Arbeitsverhältnis", bei dem es dem Arbeitnehmer nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ankommt, ist nur der Ausdruck für das Ergebnis des Fremdvergleiches, der wieder nur zur Beurteilung dient, ob ein bestimmtes Verhalten, nämlich das Stehenlassen des Entgelts, den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert (hier: Gehaltsrückstand von 12 Monaten). (T8)

8 ObS 127/01mOGH11.06.2001

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7

8 ObS 112/01fOGH28.05.2001

nur T1; Beis wie T3

8 ObS 183/01xOGH16.08.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Ob durch das lange Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert ist, ist im Rahmen des "Fremdvergleiches" zu beurteilen, ob also auch ein "unbeteiligter" Arbeitnehmer im Unternehmen verblieben wäre. (T9)<br/>Beisatz: Die Durchführung des Fremdvergleiches ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. (T10) <br/>Beisatz: 8 Monate Stehenlassen des Entgelts durch Tochter des Gesellschafters und Geschäftsführers - nicht gesichert. (T11)

8 ObS 153/01kOGH13.12.2001

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9

8 ObS 223/01dOGH13.12.2001

Auch; nur T1; Beis wie T4

8 ObS 305/01pOGH24.01.2002

Auch; nur T1; Beis wie T9

8 ObS 254/01pOGH16.05.2002

Auch; nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Das "verfahrenstechnische" Mittel des Fremdvergleichs und die darauf aufbauende Beurteilung des "atypischen Arbeitsverhältnisses" darf aber nicht mit dem eigentlichen Ausschlussgrund der Übertragung des Finanzierungsrisikos verwechselt werden. Die Beurteilung als "atypisches Arbeitsverhältnis", bei dem es dem Arbeitnehmer - anders als vom IESG zu Grunde gelegt - nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ankommt, ist nur der Ausdruck für das Ergebnis des Fremdvergleichs, der wieder nur zur Beurteilung dient, ob ein bestimmtes Verhalten, nämlich das Stehenlassen des Entgelts, den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert. (T12)

8 ObS 105/02bOGH16.05.2002

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10

8 ObS 54/02bOGH16.05.2002

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10

8 ObS 109/02sOGH27.05.2002

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Ausgangspunkt für die Beurteilung ist der jeweilige konkrete Einzelfall, auch in seiner konkreten zeitlichen Lagerung und ob sich ausgehend von diesem Zeitpunkt ein Vorsatz auf Übertragung des Finanzierungsrisikos ermitteln lässt. (T13)<br/>Hier: bedingter Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos verneint: langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, der gerade in den letzten 2 Jahren vor der Konkurseröffnung regelmäßig Entgeltzahlungen erhielt und bei dem es sogar teilweise zum Abbau eines wenn auch über viele Jahre hinweg angewachsenen Gesamtrückstandes von ca einem Jahresgehalt kam. (T14)

8 ObS 273/01gOGH04.07.2002

nur T1; Veröff: SZ 2002/92

4 Ob 157/02wOGH16.07.2002

Vgl auch

8 ObS 17/02mOGH29.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein Zuwarten durch rund zwei Monate hält einem "Fremdvergleich" durchaus stand. Ein Zeitraum von rund 60 Tagen wird nach der Rechtsprechung unter Hinweis auf §69 Abs 2 KO auch einem Gesellschafter, der Gehaltsforderungen "stehen" lässt, als Überlegungsfrist jedenfalls zugebilligt. (T15)<br/>Beisatz: Auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von "Insolvenzverschleppung" ist keine Pflicht des Arbeitnehmers zu erkennen, trotz fortlaufender Lohnzahlung nur wegen der erkennbar schlechten finanziellen Lage des Arbeitgebers das Dienstverhältnis zu beenden (und damit auch den Verlust des Abfertigungsanspruches in Kauf zu nehmen), vielmehr belegt § 25 KO gerade die gegenteilige Intention des Gesetzgebers. (T16)

8 ObS 182/02aOGH29.08.2002

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt zumindest für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Novelle BGBl I 142/2000 mit 1.1.2001. (T17) <br/>Beisatz: Hier: Nebenberufliche Tätigkeit als Kellner und gewerberechtlicher Geschäftsführer über zehn Monate ohne jede Entgeltzahlung. (T18)

8 ObS 136/02mOGH29.08.2002

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis wie T17; Beisatz: Das sogenannte "splitting" (Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein typischer Arbeitnehmer ausgetreten wäre) ist abzulehnen; in einem solchen Fall sind auch die beendigungsabhängigen Ansprüche ungesichert. (T19)

8 ObS 195/02pOGH19.09.2002

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf Lehrverhältnisse anzuwenden. Allerdings wird durchaus auf die Besonderheiten der Lehrverhältnisse (Ausbildungsverhältnis; besonderes Beendigungsrecht) Bedacht zu nehmen sein. (T20)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die Neuregelung des § 3a IESG bereits in der Fassung der Novelle BGBl I 142/2000 wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein. (T21)<br/>Beisatz: Diese zeitliche Komponente ist aber im Rahmen des Fremdvergleiches nicht allein ausschlaggebend. Hier: Keine Sicherung der Ansprüche eines Lehrlings, dem schon beim Eingehen des Lehrverhältnisses genau bekannt war, dass es dem erst kurz von seiner Mutter geführten Betrieb wirtschaftlich schlecht ging, seine Mutter nach dem Konkurs des Vaters Schulden in Millionenhöhe hatte und der dann tatsächlich bei der Arbeit auch gar nicht ausgelastet war und zuletzt beinahe ein Jahr lang kein Entgelt erhielt. (T22)

8 ObS 203/02iOGH17.10.2002

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13

8 ObS 207/02bOGH07.11.2002

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer gerade in dieser letzten Zeit regelmäßig faktisch Entgeltzahlungen erhalten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Entgeltzahlungen für frühere Lohnperioden erfolgten. (T23)

8 ObS 206/02fOGH19.12.2002

Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Anders als nach § 3a Abs 1 erster Satz IESG kommt es im Fall des § 3a Abs 1 zweiter Satz IESG nicht auf die Fälligkeit, sondern auf das Entstehen der Entgeltansprüche an. (T24)

8 ObS 200/02yOGH07.11.2002

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Hier: Das Stehenlassen nur der Überstundenansprüche durch den Arbeitnehmer-Gesellschafter ist diesbezüglich eigenkapitalersetzend; hingegen sind das regelmäßig gezahlte laufende Entgelt sowie die daraus resultierenden Beendigungsansprüche gesichert. (T25)

8 ObS 202/02tOGH28.11.2002

Vgl; Beisatz: Kreditiert der Arbeitnehmer nur die Mehrleistungen, die er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht benötigt, wird er dadurch nicht zum atypischen Arbeitnehmer. (T26)

8 ObS 3/03dOGH22.05.2003

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T17; Beisatz: Sicherung bei 8-monatiger Nichtzahlung des Lohnes (bis auf ein oder zwei Zahlungen) ist nicht unvertretbar. (T27)

8 ObS 15/05xOGH06.10.2005

nur T1

8 ObS 9/06sOGH13.07.2006

nur T1; Beisatz: Hier keine IESG-Sicherung bei neuerlichem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber trotz erheblicher Entgeltrückstände aus dem ersten Arbeitsverhältnis. (T28)

8 ObS 17/08wOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Ob ein Arbeitsverhältnis - sei es durchgehend, sei es neu begründet - als atypisch zu beurteilen ist, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des besonderen Einzelfalls beurteilt werden. (T29)

8 ObS 2/11vOGH22.02.2011

nur T1; Veröff: SZ 2011/22

8 ObS 12/11iOGH30.08.2011

Vgl auch; Beis auch wie T29

8 ObS 13/11mOGH30.08.2011

nur T1

8 ObS 20/11sOGH20.01.2012

Auch

8 ObS 9/12zOGH19.12.2012

Vgl auch; Beis wie T24; Beisatz: Die arbeitsrechtliche Qualifikation eines Anspruchs, etwa bei der Beurteilung des Aliquotierungsgebots gemäß § 16 AngG, ist von der nach dem IESG zu beantwortenden Frage der Sicherung eines solchen Anspruchs im Hinblick auf die nicht unbedingt deckungsgleichen Interessenlagen, Zielsetzungen und Wertungen des Gesetzgebers in diesen verschiedenen Rechtsbereichen zu unterscheiden (so bereits 8 ObS 1/10w). (T30)

8 ObS 3/16yOGH29.03.2016

Auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine die Beitragsaufbringung beeinträchtigende atypische Vertragsgestaltung die Geltendmachung von Insolvenz-Entgelt sittenwidrig machen kann. (T31)

8 ObS 2/16aOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T7

8 ObS 8/17kOGH20.12.2017

Auch; Beis wie T10

8 ObS 4/20aOGH29.06.2020

Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ansprüche nicht gesichert ‑ längere Bekanntschaft des Klägers zur maßgeblichen Persönlichkeit der Schuldnerin (Minderheitsgesellschafter); Kläger hatte weitgehenden Einblick in Geschäfte der Schuldnerin und kannte deren schlechte finanzielle Lage; trotzdem erster Monatslohn unbezahlt blieb, bestand er nicht auf Bezahlung, sondern zeigte vielmehr „Verständnis“; Kläger nahm billigend in Kauf, dass letztlich ohnehin IEF‑Service GmbH für seine Ansprüche aufkommen werde; bereits zuvor vom Kläger dreimal Antrag bei IEF‑Service GmbH gestellt. (T32)

8 ObS 4/22dOGH27.09.2022

Vgl; Beis nur wie T10

8 ObS 5/22aOGH25.01.2023

Vgl; Beis nur wie T6; Beis nur wie T10

8 ObS 2/23mOGH29.03.2023

vgl; Beisatz nur wie T10: Hier: Der Kläger hat über zwölf Monate hinweg weder Gehalt noch Provisionen beansprucht und selbst die von ihm vereinnahmten Zahlungen wurden nicht auf das Arbeitsverhältnis angerechnet. (T33)

Dokumentnummer

JJR_19981222_OGH0002_008OBS00183_98I0000_001

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