OGH 7Ob2345/96w; 7Ob6/97a; 7Ob13/99h; 7Ob173/04y; 7Ob41/04m; 7Ob239/13t; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob1/16x; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob20/17t; 7Ob110/17b; 7Ob59/17b; 7Ob165/17s; 7Ob209/17m; 7Ob206/19y; 7Ob91/22s; 7Ob143/23i (RS0105784)

OGH7Ob2345/96w; 7Ob6/97a; 7Ob13/99h; 7Ob173/04y; 7Ob41/04m; 7Ob239/13t; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob1/16x; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob20/17t; 7Ob110/17b; 7Ob59/17b; 7Ob165/17s; 7Ob209/17m; 7Ob206/19y; 7Ob91/22s; 7Ob143/23i27.9.2023

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs.1 VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg (unter Zustimmung zur deutschen Lehrmeinung Harbauers).

Normen

VersVG §34 Abs1
ARB 1965 Art1 Abs1
ARB 1965 Art1 Abs1 lita
ARB 1965 Art3 Abs1
ARB 1965 Art3 Abs3
ARB 1965 Art6 Abs1
ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.1
ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.2
ARB 2000 Art8.1.1
ARB 2003 Art8.1.1

7 Ob 2345/96wOGH23.10.1996
7 Ob 6/97aOGH26.02.1997

Beisatz: Der Versicherungsnehmer haftet daher für eine falsche, unvollständige, verspätete, oder gar unterlassene Information des Versicherers durch den damit beauftragten Dritten gleich wie für eigenes Verschulden. (T1)

7 Ob 13/99hOGH27.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei Art 8 Z1 Pkt 1.1 ARB 1988 und Art 8 Z1 Pkt 1.2 ARB 1988 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senates um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. (T2)

7 Ob 173/04yOGH28.07.2004

Vgl Auch; Beis wie T2; Beisatz: Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat der Versicherer konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt. (T3)

7 Ob 41/04mOGH06.07.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/104

7 Ob 239/13tOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T2

7 Ob 40/14dOGH22.04.2014

Auch; Beis wie T2

7 Ob 180/14tOGH05.11.2014

Auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG handelt. (T4)<br/>

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 70/15tOGH10.06.2015

Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T5)

7 Ob 1/16xOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T3

7 Ob 234/15kOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T3

7 Ob 140/16pOGH31.08.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T6)

1 Ob 37/17yOGH16.03.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 20/17tOGH29.03.2017

Auch; Beis wieT3

7 Ob 110/17bOGH27.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T2

7 Ob 59/17bOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T3

7 Ob 165/17sOGH29.11.2017

Auch; Beisatz: Für die aktive Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüche sind vollständige Angaben des Versicherungsnehmers über erhaltene Zuwendungen bedeutsam. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Verfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann (auch 7 Ob 239/13t). (T7)

7 Ob 209/17mOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T2

7 Ob 206/19yOGH24.04.2020

Vgl; Beisatz: Anders als bei aufrechtem Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt die in § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB2003 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von allen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags und (zu Gunsten des Versicherungsnehmers) nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt. Der Versicherungsnehmer hat dann alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. (T8)

7 Ob 91/22sOGH29.06.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: keine Obliegenheitsverletzung bei Deckungsablehnung im Zusammenhang mit Erwerb eines Diesel-PKW. (T9)

7 Ob 143/23iOGH27.09.2023

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19961023_OGH0002_0070OB02345_96W0000_001