OGH 4Ob17/91; 4Ob16/91; 4Ob90/93; 4Ob164/93; 4Ob47/94; 4Ob74/94; 6Ob1002/95; 4Ob87/94; 4Ob106/94; 4Ob56/95; 4Ob60/95; 4Ob73/95; 4Ob90/95; 4Ob1011/96; 4Ob2115/96z; 4Ob2077/96m; 4Ob2369/96b; 4Ob7/97a; 4Ob314/97y; 4Ob95/98v; 4Ob174/98m; 5Ob33/99k; 4Ob172/00y; 4Ob244/01p; 4Ob131/02x; 4Ob75/03p; 4Ob111/03g; 4Ob38/04y; 4Ob54/05b; 6Ob273/05y; 9ObA104/07w; 17Ob40/08v; 4Ob177/09x; 4Ob93/10w; 4Ob88/10k; 4Ob7/11z; 17Ob16/11v; 4Ob42/12y; 17Ob27/11m; 4Ob79/12i; 4Ob79/13s; 6Ob134/16y; 1Ob100/17p; 4Ob190/17w; 4Ob175/20v; 9Ob57/20b; 4Ob15/23v (RS0037478)

OGH4Ob17/91; 4Ob16/91; 4Ob90/93; 4Ob164/93; 4Ob47/94; 4Ob74/94; 6Ob1002/95; 4Ob87/94; 4Ob106/94; 4Ob56/95; 4Ob60/95; 4Ob73/95; 4Ob90/95; 4Ob1011/96; 4Ob2115/96z; 4Ob2077/96m; 4Ob2369/96b; 4Ob7/97a; 4Ob314/97y; 4Ob95/98v; 4Ob174/98m; 5Ob33/99k; 4Ob172/00y; 4Ob244/01p; 4Ob131/02x; 4Ob75/03p; 4Ob111/03g; 4Ob38/04y; 4Ob54/05b; 6Ob273/05y; 9ObA104/07w; 17Ob40/08v; 4Ob177/09x; 4Ob93/10w; 4Ob88/10k; 4Ob7/11z; 17Ob16/11v; 4Ob42/12y; 17Ob27/11m; 4Ob79/12i; 4Ob79/13s; 6Ob134/16y; 1Ob100/17p; 4Ob190/17w; 4Ob175/20v; 9Ob57/20b; 4Ob15/23v28.3.2023

Rechtssatz

Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (§ 81 Abs 1 UrhG; § 147 Abs 1 PatG idF Nov 1977) - drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Entscheidend ist dabei aber die Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist. Bei der Erörterung der möglichen Fassung von Exekutionstiteln steht demnach die "Handlungsbeschreibung" im Mittelpunkt des Interesses.

Normen

ABGB §1330 BI
ZPO §226 IIB12
UWG §1 A
UWG §7 A
UWG §14 A1

4 Ob 17/91OGH12.03.1991

Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265

4 Ob 16/91OGH12.03.1991

nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (§ 81 Abs 1 UrhG; § 147 Abs 1 PatG idF Nov 1977) - drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1991,108

4 Ob 90/93OGH08.06.1993

nur: Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T2)

4 Ob 164/93OGH11.01.1994

Auch

4 Ob 47/94OGH10.05.1994

nur T1

4 Ob 74/94OGH28.06.1994

nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (§ 81 Abs 1 UrhG; § 147 Abs 1 PatG idF Nov 1977) - drohend bevorstehen. (T3)

6 Ob 1002/95OGH26.01.1995

nur T3

4 Ob 87/94OGH12.07.1994

Auch

4 Ob 106/94OGH04.10.1994

Auch; Veröff: SZ 67/161

4 Ob 56/95OGH11.07.1995

nur T1

4 Ob 60/95OGH11.07.1995

nur T1

4 Ob 73/95OGH19.09.1995

nur T1

4 Ob 90/95OGH21.11.1995

nur T2

4 Ob 1011/96OGH27.02.1996

Auch; nur T2

4 Ob 2115/96zOGH09.07.1996

nur T1

4 Ob 2077/96mOGH09.07.1996

nur T1

4 Ob 2369/96bOGH14.01.1997

nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. (T4)<br/>Beisatz: Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T5)

4 Ob 7/97aOGH11.02.1997

Auch; nur T2; Beisatz: Werden in einem Urteilsspruch Beispielsfälle unter "insbesondere" angeführt, so wird das Unterlassungsgebot dadurch nur verdeutlicht, nicht aber eingeschränkt. (T6)

4 Ob 314/97yOGH19.12.1997

Auch; nur T2; Beisatz: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T7)

4 Ob 95/98vOGH21.04.1998

Auch; nur T4; Beis wie T5

4 Ob 174/98mOGH12.08.1998

Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T6

5 Ob 33/99kOGH07.12.1999

nur T3; Beisatz: Das Klagebegehren muss die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv verfolgt werden kann. (T8)

4 Ob 172/00yOGH18.07.2000

Auch; nur T2

4 Ob 244/01pOGH13.11.2001

nur T2

4 Ob 131/02xOGH18.06.2002

nur T2

4 Ob 75/03pOGH29.04.2003

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

4 Ob 111/03gOGH20.05.2003

nur T2

4 Ob 38/04yOGH04.05.2004

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8

4 Ob 54/05bOGH14.06.2005

Auch; Beis wie T7

6 Ob 273/05yOGH26.01.2006

Beisatz: Der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene hat nur Anspruch auf Untersagung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Gegenstand des Urteilsantrags (Sicherungsantrags) ist demnach nur die konkrete Verletzungshandlung. (T9)

9 ObA 104/07wOGH07.02.2008

Vgl auch; nur T4

17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Auch; nur T4

4 Ob 177/09xOGH19.11.2009

Vgl auch; Beis wie T7

4 Ob 93/10wOGH31.08.2010

Vgl auch; nur: Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T10)

4 Ob 88/10kOGH31.08.2010

Auch; nur T2

4 Ob 7/11zOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis wie T2

17 Ob 16/11vOGH19.09.2011

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Eingriff in das Namensrecht. (T11)

4 Ob 42/12yOGH17.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Bei Urheberrechtsverletzungen ist in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Amtswegige Neuformulierung des Spruchs. (T13)

17 Ob 27/11mOGH12.06.2012

Vgl auch; nur T2

4 Ob 79/12iOGH02.08.2012

Vgl auch

4 Ob 79/13sOGH18.06.2013

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13

6 Ob 134/16yOGH30.08.2016

Vgl; Beisatz: Im Kreditschädigungsrecht nach § 1330 ABGB sind der von einer Äußerung erzeugte Eindruck und der Kontext, in dem die Äußerung getätigt wurde, bereits bei der Auslegung der Äußerung zu berücksichtigen, nicht aber selbst zum Gegenstand des Klagebegehrens zu machen. Eines auf einen bestimmten unrichtigen Eindruck bezugnehmenden (einschränkenden) Zusatzes im Klagebegehren bedarf es daher nicht. (T14)

1 Ob 100/17pOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T6

4 Ob 190/17wOGH21.12.2017

Auch

4 Ob 175/20vOGH26.11.2020

Vgl

9 Ob 57/20bOGH25.11.2020

Beisatz wie T2; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T15)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/107

4 Ob 15/23vOGH28.03.2023

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB00017_9100000_001

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