OGH 4Ob73/95

OGH4Ob73/9519.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Medizinalrat Dr.Valentin Rana Z*****, vertreten durch Dr.Wolfgang R.Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr.Friedrich Z*****, 2. Dr.Michaela Z*****, beide vertreten durch Dr.Friedrich Gehmacher und Dr.Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 900.000), infolge Kostenrekurses des Klägers und außerordentlichen Revisionsrekurses aller Parteien gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29.Mai 1995, GZ 3 R 114/95-10, mit der die Entscheidung des Landesgerichtes Wels vom 10. April 1995, GZ 2 Cg 73/95-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

I. Der Kostenrekurs des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Beiden Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten haben:

"Einstweilige Verfügung

1) Zur Sicherung des Anspruches des Klägers gegen die Beklagten auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen wird den Beklagten aufgetragen, es im geschäftlichen Verkehr bis zur Rechtskraft des im gegenständlichen Rechtsstreites ergehenden Urteiles zu unterlassen,

a) öffentlich, vor allem in Prospekten und Werbeschriften Spezialbehandlungen wie Hochfrequenztherapie, Nadel- und Laserakupunktur, Impulsdiathermie, Reizstrom-, Ultraschall- und Magnetfeldtherapie, Eigenblutbehandlung, Fußreflexzonenbestrahlung, Laser-Flächenbehandlung, EKG, chemische Laborleistungen und Regulationsthermographie anzubieten;

b) in der Öffentlichkeit Therapiekosten zu nennen oder Preisnachlässe anzubieten;

c) Prospekte und Werbeschriften außerhalb ihrer Ordination in Gastronomiebetrieben und auf der Straße vor dem Ordinationseingang aufzulegen und zu verteilen;

d) in Werbeschriften und Prospekten selbstanpreisend zu behaupten, daß in ihrer Ordination modernste physikalische Apparate bei der Behandlung eingesetzt würden und der kleine Rahmen einer Privatordination größtmögliche Flexibilität bedeute.

2) Das Mehrbegehren, den Beklagten zu untersagen,

a) in Werbeschriften und Prospekten unentgeltliche Behandlungen anzubieten;

b) in Werbeschriften und Prospekten zu behaupten, daß in ihrer Ordination Akupunktur und Chirotherapie bei der Behandlung eingesetzt würden und der kleine Rahmen einer Privatordination individuelle Patientenbetreuung bedeute;

c) für Mitglieder des 'G***** Vereins zur Förderung von Vorsorge-, Komplementär- und Sportmedizin' Rabatte anzubieten;

d) standeswidrige Werbemaßnahmen zu den Punkten 1 b bis e und 2 a und c durch Dritte, insbesondere durch Familienmitglieder, zu veranlassen oder zuzulassen;

e) öffentlich, vor allem durch eine Werbetafel vor dem Eingang ihrer Ordination darauf hinzuweisen, daß sie die 'Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung' durchführen würden;

f) sich des 'G***** Vereins zur Förderung von Vorsorge-, Komplementär- und Sportmedizin' zu bedienen, um in Schreiben, auf Messen und öffentlichen Veranstaltungen sowie durch Verteilen, Versenden und Auflegen von Werbeschriften über diesen Verein Werbung für sich durch Ankündigen von Preisnachlässen für Vereinsmitglieder betreiben zu lassen;

g) auf Werbeständen des Vereins bei der Vorführung von Computerstandbildern ein Bild des dem Kläger gehörigen Instituts Z***** zu zeigen;

abgewiesen."

Der Käger hat ein Zehntel der Kosten seines Rekurses und seines Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen; neun Zehntel hat er endgültig selbst zu tragen. Der Kläger hat weiters drei Fünftel der Kosten seiner Rekursbeantwortung und seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; zwei Fünftel hat er endgültig selbst zu tragen.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 47.852,05 bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 7.975,34 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger und der Erstbeklagte sind Brüder. Ihr Großvater, Valentin Z*****, entwickelte zu Beginn dieses Jahrhunderts die Hochfrequenztherapie. 1929 gründete Valentin Z***** gemeinsam mit seinem Sohn, Dr.Fritz Z*****, das Institut Z***** in G*****, in dem vor allem die Z*****-Hochfrequenztherapie angeboten wird. Der Kläger und der Erstbeklagte arbeiteten seit den sechziger Jahren im Institut mit. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 1978 leiteten sie bis 1990 das Institut gemeinsam. Seit 1990 betreibt der Kläger das Institut Z***** allein; der Erstbeklagte führt, seit 1992 gemeinsam mit seiner Tochter, der Zweitbeklagten, in G***** eine Privatordination. Auch in dieser Ordination wird die Z*****-Hochfrequenztherapie angewandt.

Die Beklagten bieten in Prospekten und Werbeschriften, in denen auch die Kosten für einzelne Therapien und Behandlungen genannt werden, Spezialbehandlungen an, ohne für diese Information über ihre medizinischen Tätigkeitsgebiete die Zustimmung der zuständigen (Landes-)Ärztekammer für Oberösterreich eingeholt zu haben. In einem Prospekt wird die Ordination der Beklagten wie folgt beschrieben:

"Neben der traditionellen 'Z*****-Therapie' werden modernste physikalische Apparate, Akupunktur und Chirotherapie bei der Behandlung eingesetzt. Der kleine Rahmen einer Privatordination ermöglicht eine individuelle Patientenbetreuung und somit größtmögliche Flexibilität."

Die Prospekte und Werbeschriften liegen in G***** Gastronomiebetrieben auf und können auch aus einem Behälter am Gartenzaun vor der Ordination frei entnommen werden. Am Eingang zur Ordination findet sich eine Tafel mit folgender Aufschrift:

"Richtigstellung! Entgegen anderslautenden Behauptungen wird auch in dieser Ordination die Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung durchgeführt, und zwar ausschließlich von Dr.Fritz und Dr.Michaela Z*****."

Mit Rundschreiben vom 14.12.1994 informierten die Beklagten ihre Patienten von der Gründung des "G***** Vereins zur Förderung von Vorsorge-, Komplementär- und Sportmedizin" (kurz: Verein). Die Patienten wurden eingeladen, dem Verein beizutreten; Vereinsmitgliedern wurde ein Nachlaß von 10 % auf sämtliche diagnostischen Untersuchungen in Aussicht gestellt. Zugleich wiesen die Beklagten darauf hin, daß sich die Geschäftsstelle des Vereines aus organisatorischen und finanziellen Gründen bis auf weiteres am Anmeldungsschalter in ihrer Ordination befinden werde. Kassiererin des Vereins ist die Ehegattin des Erstbeklagten; auch der Sohn des Erstbeklagten arbeitet im Verein mit. Der Verein weist in einem Informationsblatt auf den Nachlaß von 10 % für diagnostische Untersuchungen der Beklagten hin.

Auf der Paracelsus-Messe in Wels 1994 und auf der Paracelsus-Messe in Klagenfurt 1995 sowie ein einer "Gesundheitsstraße" im Uno-Schopping-Center in Pasching im März 1995 trat der Verein als Aussteller auf. Am Stand des Vereins lagen die Prospekte und Werbeschriften der Beklagten zur freien Entnahme auf. Auf der Paracelsus-Messe in Klagenfurt wurden auf Computer-Monitoren Standbilder gezeigt. Auf einem dieser Standbilder war das Institut des Klägers zu sehen.

In einer vom Kläger veranlaßten Verhandlung vor der Schiedskommission der Ärztekammer für Oberösterreich am 27.2.1995 erklärte der Erstbeklagte, zur Hochfrequenzbehandlung ein von einem Wiener Unternehmen geliefertes Gerät zu verwenden, bei dem er die Elektrode (Bürste) so verändert habe, daß sie den im Institut Z***** verwendeten Elektroden ähnle. In dieser Verhandlung erteilte die Ärztekammer für Oberösterreich einer Klage des Klägers gegen die Beklagten ihre Zustimmung.

Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassunganspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen,

1. öffentlich, vor allem in Prospekten und Werbeschriften, Spezialbehandlungen, wie Hochfrequenztherapie, Nadel- und Laserakupunktur, Impulsdiathermie, Reizstrom-, Ultraschall- und Magnetfeldtherapie, Eigenblutbehandlung, Fußreflexzonenbestrahlung, Laser-Flächenbehandlung, EKG, chemische Laborleistungen und Regulationsthermographie anzubieten;

2. in Werbeschriften und Prospekten Therapiekosten zu nennen sowie unentgeltliche Behandlungen oder Preisnachlässe anzubieten;

3. in Werbeschriften und Prospekten selbstanpreisend zu behaupten, daß in der Ordination der Beklagten modernste physikalische Apparate, Akupunktur und Chirotherapie bei der Behandlung eingesetzt werden und der kleine Rahmen einer Privatordination eine individuelle Patientenbetreuung sowie größtmögliche Flexibilität bedeutet;

4. Prospekte und Werbeschriften außerhalb der Ordination der Beklagten in Gastronomiebetrieben, auf der Straße und vor dem Eingang zur Ordination der Beklagten aufzulegen oder zu verteilen;

5. sich des "G***** Vereines zur Förderung von Vorsorge-, Komplementär- und Sportmedizin" zu bedienen, um in Schreiben, auf Messen und öffentlichen Veranstaltungen und durch Verteilen, Versenden und Auflegen von Werbeschriften über diesen Verein für die Beklagten durch Ankündigen von Preisnachlässen Werbung treiben zu lassen;

6. für Vereinsmitglieder des zu 5. genannten Vereines Rabatte anzubieten;

7. an Werbeständen des zu 5. genannten Vereines bei der Vorführung von Computerstandbildern ein Standbild des dem Kläger gehörigen Instituts Z***** in G***** zu zeigen;

8. standeswidrige Werbemaßnahmen zu 2., 4., 5., 6. und 7. durch Dritte, insbesondere durch Familienmitglieder, zu veranlassen oder zuzulassen;

9. öffentlich, vor allem durch eine Werbetafel vor dem Eingang zur Ordination der Beklagten, darauf hinzuweisen, daß die Beklagten die "Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung" durchführen.

Die Werbemaßnahmen der Beklagten verstießen gegen die Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer "Arzt und Öffentlichkeit" (im folgenden nur: Richtlinie); die Richtlinie sei aufgrund der in § 25 Abs 4 ÄrzteG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen worden. Das standeswidrige Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 1 UWG.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise statt, ohne die Beklagten gehört zu haben. Es verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung,

a) öffentlich, vor allem in Prospekten und Werbeschriften, Spezialbehandlungen, wie Hochfrequenztherapie, Nadel- und Laserakupunktur, Impulsdiathermie, Reizstrom-, Ultraschall- und Magnetfeldtherapie, Eigenblutbehandlung, Fußreflexzonenbestrahlung, Laser-Flächenbehandlung, EKG, chemische Laborleistungen und Regulationsthermographie anzubieten;

b) in Werbeschriften und Prospekten Therapiekosten zu nennen oder Preisnachlässe anzubieten;

c) Prospekte und Werbeschriften außerhalb ihrer Ordination in Gastronomiebetrieben und auf der Straße vor dem Ordinationseingang aufzulegen und zu verteilen;

d) sich des "G***** Vereines zur Förderung von Vorsorge-, Komplementär- und Sportmedizin" zu bedienen, um in Schreiben, auf Messen und öffentlichen Veranstaltungen und durch Verteilen, Versenden und Auflegen von Werbeschriften über diesen Verein Werbung für sich durch Ankündigen von Preisnachlässen für Vereinsmitglieder betreiben zu lassen und

e) auf Werbeständen des erwähnten Vereins bei der Vorführung von Computerstandbildern ein Bild des dem Kläger gehörigen Instituts Z***** "zeigen zu lassen".

Das Mehrbegehren wies es ab.

Die Beklagten handelten in mehrfacher Weise standeswidrig und damit sittenwidrig iS des § 1 UWG. Sie mißachteten die von den Ärzten allgemein anerkannten und von der Ärztekammer ausdrücklich festgeschriebenen Standesregeln, um sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil vor anderen Ärzten, insbesondere dem Kläger, zu verschaffen. Sie wiesen auf Spezialisierungen in diagnostischen und/oder therapeutischen Methoden hin, ohne über die dazu erforderliche Zustimmung der Ärztekammer für Oberösterreich zu verfügen. In ihren Werbeschriften nannten sie den Preis für die angebotenen Leistungen und böten Preisnachlässe für Vereinsmitglieder an. Flugblätter und ähnliche Werbeschriften legten sie in Gastronomiebetrieben und vor ihrer Ordination zur allgemeinen und freien Entnahme auf. Sie bedienten sich des in einem offenkundigen Naheverhältnis zu ihnen stehenden Vereins, um in Aussendungen, durch Verteilen und Auflegen von Werbeschriften auf Gesundheitsmessen und -veranstaltungen sowie durch Ankündigen von Preisnachlässen für sich werben zu lassen. Darüber hinaus ließen sie es zu, daß der Verein auf Messen unter tätiger Mitwirkung ihrer engsten Angehörigen bei der Werbung für ihre Ordination ein Bild des Institutes Z***** verwende und damit in irreführender Weise einen Zusammenhang zwischen dem Institut und ihrer Ordination herstelle.

Nicht bescheinigt sei hingegen, daß die Beklagten jemals unentgeltliche Behandlungen angeboten hätten. Ihre Werbeankündigung, daß sie modernste physikalische Apparate einsetzten und daß der kleine Rahmen einer Privatordination eine individuelle Patientenbetreuung sowie größtmögliche Flexibilität bedeute, sei kein "reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise" iS von Art 3 lit e der Richtlinie. Das Anbieten von Rabatten für Mitglieder sei bereits von Punkt d) des Spruches erfaßt. Das gleiche gelte für das Veranlassen bzw Zulassen von Werbemaßnahmen durch Dritte. Es sei nicht ersichtlich, daß eine "Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung" nur mit einem im Institut Z***** hergestellten Gerät durchgeführt werden könne. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Institut habe der Erstbeklagte zweifellos genaueste Kenntnisse über die Hochfrequenztherapie und die dafür notwendigen Geräte. Daß die Beklagten nicht befugt wären, die Therapie anzuwenden, weil dem Kläger daran ein Exklusivrecht zustehe, werde nicht behauptet.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Punkt

b) dahin ab, daß es den Beklagten untersagte, in der Öffentlichkeit Therapiekosten zu nennen oder Preisnachlässe anzubieten. Im übrigen wurde die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem der einzelnen Punkte S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Kläger habe weder behauptet noch bescheinigt, daß die Beklagten unentgeltliche Behandlungen anböten. Ein Preisnachlaß von 10 % sei nicht so hoch, daß er auf das Anbieten unentgeltlicher Leistungen schließen ließe. Marktschreierische Superlativwerbung liege nicht vor, solange ihr Inhalt die Grenze der noch glaubhaften sachlichen Werbung nicht überschreite. Die Behauptung, modernste Apparate zu verwenden, lasse die Patienten (nur) glauben, daß die Ordinationsausstattung auf der Höhe der Zeit sei und veraltete Apparate in vernünftigen Zeiträumen durch neu entwickelte ersetzt würden. Daß eine kleine Privatordination in der Patientenbetreuung größtmögliche Flexibilität biete, sei nicht unrichtig. Es liege daher kein Verstoß gegen Art 3 lit e der Richtlinie vor. Das allgemeine Verbot, Preisnachlässe anzubieten, umfasse auch das Verbot, Mitglieder für einen Verein zu werben, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, daß mit dem Beitritt Preisnachlässe für Behandlungen in der Ordination der Beklagten verbunden sind. Eines zusätzlichen Verbots, Vereinsmitgliedern Preisnachlässe anzubieten, bedürfe es nicht. Der Kläger habe nur bescheinigt, daß der Verein für die Leistungen der Beklagten werbe; für das beantragte Verbot, das Werben durch (andere) Dritte zu verbieten, fehle jede Grundlage. Der Kläger habe nicht behauptet, ein geschütztes Exklusivrecht an der "Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung" zu besitzen. Daß dafür die im Institut hergestellten Geräte unersetzlich seien, habe der Kläger weder behauptet noch bescheinigt.

Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe den Beklagten auch dann nicht zu, wenn der Kläger die gleichen Werbemaßnahmen setze wie die Beklagten. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht (nur) auf ein verletzes Individualrecht, sondern nehme auch öffentliche Interessen wahr. Den Beklagten seien allfällige Gesetzesverstöße vorwerfbar, weil sie ihr Standesrecht zu kennen hätten. Mit Art 3 der Richtlinie werde der unbestimmte Rechtsbegriff "das Standesansehen beeinträchtigende Information" iS des § 25 Abs 1 ÄrzteG konkretisiert. Art 3 lit d der Richtlinie nenne als Beispiel für eine derartige Information die Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit. Diese Bestimmung sei von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Das Verbot sei jedoch auf die Nennung des Preises in der Öffentlichkeit zu beschränken.

Der öffentliche Hinweis auf Spezialbehandlungen verstoße gegen Art 4 lit a der Richtlinie iVm § 5 der Richtlinie. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagten die angegebenen Qualifikationen tatsächlich erworben haben; allein entscheidend sei vielmehr, daß die Beklagten die Zustimmung der Oberösterreichischen Ärztekammer für derartige Informationen nicht eingeholt haben. Das Auflegen von Werbeschriften und Prospekten in Gastronomiebetrieben und auf der Straße verstoße gegen Art 3 lit h der Richtlinie. Für die Tätigkeit des Vereins hätten die Beklagten gemäß Art 6 der Richtlinie einzustehen. Diese Bestimmung verpflichte den Arzt dazu, in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte unterbleibe. Dadurch, daß der Verein auf der Paracelsus-Messe in Klagenfurt ein Bild des Instituts Z***** gezeigt habe, habe er zumindest in Kauf genommen, daß zwischen dem Institut und der Ordination der Beklagten eine Verbindung hergestellt werde. Damit sei der gute Ruf des Instituts in sittenwidriger Weise für die Beklagten ausgenützt worden.

Das Mißachten einer einheitlich gefestigten Standesauffassung sei wie eine Gesetzesverletzung zu werten. Das gelte umsomehr für Standesregeln, die Inhalt einer Verordnung seien. Das standeswidrige Verhalten sei den Beklagten subjektiv vorwerfbar und damit wettbewerbswidrig iS des § 1 UWG.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurse sind zulässig und teilweise berechtigt. Der Kostenrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.

1. Zum Kostenrekurs des Klägers

Gegen Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Der Kostenrekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.

2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten

Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer "Arzt und Öffentlichkeit" (kurz: Richtlinie) nicht durch die Verordnungsermächtigung des § 25 Abs 4 ÄrzteG gedeckt sei. Es sei nicht ersichtlich, warum das Nennen von Preisen in der Öffentlichkeit das Standesansehen beeinträchtigen solle. Das gleiche gelte für die Bekanntgabe von Spezialisierungen ohne vorhergehende Zustimmung der Ärztekammer. Die Auffassungen darüber, welche Informationen das Standesansehen beeinträchtigten, seien völlig unterschiedlich. Durch das Anbieten von Preisnachlässen an Vereinsmitglieder werde die Tätigkeit des Vereins, nicht aber die der Beklagten gefördert. Es liege daher gegenüber dem Kläger keine Wettbewerbshandlung vor. Hätte der Verein auf der Paracelsus-Messe in Klagenfurt kein Bild des Instituts gezeigt, so hätte man ihm vorwerfen können, nicht vollständig über den Kurort G***** informiert zu haben. Die Beklagten hätten im übrigen die Auswahl der Bilder nicht beeinflußt. Keiner der behaupteten Verstöße sei den Beklagten subjektiv vorwerfbar. Die Beklagten seien der Auffassung, daß ihr Verhalten durch § 25 Abs 1 ÄrzteG gedeckt sei. Auch der Kläger setze Werbemaßnahmen, die denen der Beklagten gleich seien. Dies zeige, daß die Standesauffassung nicht so gefestigt sein könne, wie das Rekursgericht annehme.

Gemäß § 25 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 1992/461 hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten. § 25 Abs 4 leg cit ermächtigt die Österreichische Ärztekammer, nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs 1 genannten Informationen zu erlassen.

Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung hat die Österreichische Ärztekammer die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" erlassen und in der "Österreichischen Ärztezeitung" vom 10.2.1993, 14-16 kundgemacht. In der Präambel wird darauf hingewiesen, daß dem Arzt bis zur Novelle 1992 grundsätzlich jede Art der Werbung verboten war. Die Änderung des § 25 ÄrzteG bringe eine Neuregelung, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte Rechnung zu tragen. Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, daß durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen.

Nach Art 3 der Richtlinie beeinträchtigt eine Information das Standesansehen, wenn sie Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen herabsetzt. Eine standeswidrige Information liegt (ua) insbesondere vor bei Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit sowie die Ankündigung unentgeltlicher Behandlungen, wenn es zum eigenen Vorteil des Arztes erfolgt (lit d), bei Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise (lit e); bei Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und andere Formen der Telekommunikation (lit h). Art 4 lit a gestattet dem Arzt die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht, insbesondere auch den Hinweis auf die Spezialisierung in dignostischen und therapeutischen Methoden, erworben im Wege eines Diploms oder Zertifikats der Österreichischen Ärztekammer oder einer Landesärztekammer, und macht darüber hinausgehende Bezeichnungen von der vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesärztekammer abhängig. Nach Art 6 der Richtlinie hat der Arzt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.

Diese Bestimmungen sind insoweit durch die Verordnungsermächtigung gedeckt, als sie den allgemeinen - aber ausreichend konkretisierbaren (s zum vergleichbaren Tatbestand des § 1 Abs 1 DSt 1990 der Rechtsanwälte Schuppich/Thades, RAO5, 51f; VfGH 30.6.1988 B 1286/87; vgl auch Strigl, Verfassung und Disziplinarstatut, AnwBl 1988, 375 [381]) - Tatbestand des § 25 Abs 1 ÄrzteG näher definieren. Das ist für die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen zu bejahen:

Die Werbung mit Honorarsätzen beeinträchtigt das Standesansehen, weil der Arzt mit der Behandlung eines Kranken eine auf die Bedürfnisse dieses Menschen abgestimmte Leistung erbringen soll, deren Umfang und Intensität nicht von vornherein feststeht. Bietet ein Arzt seine Leistungen zu festen Sätzen an, so kann er naturgemäß den im einzelnen Fall erforderlichen Aufwand nicht berücksichtigen. Eine solche Werbung rückt seine Leistung in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung, die sie nach dem allgemeinen Verständnis nicht sein soll. Von einem Arzt wird auch erwartet, daß er durch seine Qualifikation und seine ärztliche Leistung auf sich aufmerksam macht (vgl § 45 Abs 1 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes [RL-BA] in Schuppich/Tades aaO 195ff [207]) und es nicht notwendig hat, Flugblätter und ähnliche Werbemittel einzusetzen. Daß die Richtlinie die Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit sowie das Verteilen von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und andere Formen der Telekommunikation als standeswidrig einstuft und damit die das Standesansehen beeinträchtigende Information des § 25 Abs 1 ÄrzteG näher bestimmt, ist daher unbedenklich.

Das gleiche gilt für die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise (vgl dazu § 45 Abs 3 lit a RL-BA). Auch diese Art der Werbung ist mit der Vorstellung unvereinbar, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet.

Das Standesansehen wird beeinträchtigt, wenn Ärzte mit Qualifikationen werben, deren Seriosität nicht von vornherein feststeht. Es ist daher berechtigt, daß die Ärztekammer den Hinweis auf besondere Spezialisierungen udgl. von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig macht, soweit diese Qualifikation nicht durch ein Diplom oder Zertifikat der Österreichischen Ärztekammer oder einer Landesärztekammer verbrieft ist.

Die dem Arzt in Art 6 der Richtlinie auferlegte Verpflichtung, in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt (vl § 47 RL-BA), ist in gesetzeskonformer Weise dahin auszulegen, daß der Arzt für eine standeswidrige Werbung durch Dritte einzustehen hat, wenn er eine - zumutbare - rechtliche Möglichkeit, die Werbung zu verhindern, nicht genützt hat.

Art 6 der Richtlinie legt daher nichts anderes fest, als nach § 18 UWG ohnedies gilt: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Daß der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und daß die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus (stRsp ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten uva).

Der Kläger hat zur rechtlichen Möglichkeit der Beklagten, die Tätigkeit des Vereins zu beeinflussen, nichts behauptet. Daß Angehörige der Beklagten für den Verein tätig sind, verschafft den Beklagten noch keine rechtliche Einflußmöglichkeit. Der Sicherungsantrag ist daher insoweit (Punkt 2 f und g des Spruches) nicht berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren in diesem Punkt abzuändern und der Sicherungsantrag (auch) insoweit abzuweisen; im übrigen war der stattgebende Teil aber zu bestätigen.

Als Ärzte haben die Beklagten ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Das den Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten ist geeignet, den Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern zu verschaffen; es begründet daher einen Verstoß gegen § 1 UWG (vgl WBl 1992, 167 - Grabsteinwerbung II).

3. Zum Revisionsrekurs des Klägers

Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß das Anbieten von Preisnachlässen als Teilunentgeltlichkeit anusehen sei und die Gefahr einer generellen Unentgeltlichkeit indiziere. Die Behauptung, über "modernste Apparate" zu verfügen und "größtmögliche Flexibilität" zu bieten, sei marktschreierisch iS des UWG. Das Verbot, Preisnachlässe anzubieten, umfasse nicht auch das Verbot, Mitglieder für den Verein mit dem Hinweis darauf zu werben, daß mit dem Vereinsbeitritt Preisnachlässe verbunden sind. Für die Beklagten habe nicht nur der Verein geworben, sondern es hätten deren Familienmitglieder "unter dem Deckmantel des Vereins" Werbemaßnahmen gesetzt. Die "Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung" könne nur mit einem im Institut hergestellten Gerät durchgeführt werden. Da die Beklagten über kein derartiges Gerät verfügten, sei ihre Werbeankündigung unrichtig.

Diese Ausführungen sind zum Teil berechtigt.

Marktschreierisch sind Ankündigungen, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernstgemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächliche Gehalt zurückgeführt werden, der deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt (stRsp ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld uva). Die Beklagten behaupten, in ihrer Ordination "modernste" physikalische Apparate einzusetzen und "größtmögliche" Flexibilität zu bieten. Beide Behauptungen sind sofort als nicht ernst gemeinte Übertreibung erkennbar: Es ist ausgeschlossen, daß die Beklagten immer die "modernsten" physikalischen Apparate zur Verfügung haben; ebensowenig kann ihre Ordination die größte Flexibilität bieten, die überhaupt möglich ist. Daß beide Behauptungen einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern haben, schließt ihre Beurteilung als marktschreierisch nicht aus. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob diese Werbebehauptung zur Irreführung geeignet ist, sondern um die Form, in der sie aufgestellt wurde. Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie (zB) Ärzten (zur marktschreierischen Werbung durch Zahnärzte s SZ 10/77 = JBl 1928, 394) allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt es daher nicht darauf an, welchen Tatsachenkern Patienten der Werbebehauptung entnehmen, sondern es ist entscheidend, daß die Beklagten durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf ihre Ordination lenken wollen. Daß eine solche Werbung das Standesansehen der Ärzte beeinträchtigt, ist offenkundig.

Eine standeswidrige Übertreibung liegt in der Behauptung, daß in der Ordination der Beklagten modernste physikalische Apparate bei der Behandlung eingesetzt würden und der kleine Rahmen einer Privatordination größtmögliche Flexibilität bedeute. Unbedenklich ist es hingegen, wenn die Beklagten darauf hinweisen, daß in ihrer Ordination Akupunktur und Chiroteraphie bei der Behandlung eingesetzt und Patienten individuell betreut werden. Insoweit hat es daher bei der Abweisung zu bleiben.

Den übrigen Ausführungen des Klägers ist hingegen nicht zu folgen:

Aus dem Anbieten von Preisnachlässen kann nicht geschlossen werden, daß der Werbende seine Waren oder Leistungen in Zukunft verschenken werde. Im Geschäftsverkehr werden immer wieder auch wesentlich größere Preisnachlässe angeboten, ohne daß in der Folge Waren oder Leistungen verschenkt würden.

Den Beklagten wurde verboten, in der Öffentlichkeit Preisnachlässe anzubieten. Dieses Verbot erfaßt naturgemäß auch das Anbieten von Preisnachlässen an Mitglieder des Vereins, so daß das vom Kläger begehrte weitere Verbot überflüssig ist.

Der Klageberechtigte hat nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrags und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). Nach den Feststellungen hat der Verein für die Beklagten auf standeswidrige Weise geworben. Die Beklagten haben aber - wie schon zum Revisionsrekurs der Beklagten ausgeführt - für das Verhalten des Vereins nicht einzustehen, weil nicht bescheinigt ist, daß ihnen eine rechtliche Einflußmöglichkeit auf den Verein zusteht. Das gilt auch für das Verhalten anderer Dritter, wobei insoweit nicht einmal bescheinigt ist, daß vom Verein unabhängige Dritte für die Beklagten in standeswidriger Weise geworben hätten.

Ob die "Original-Z*****- Hochfrequenzbestrahlung" auch von Dritten angeboten werden kann, ist nicht entscheidend. Nach den Feststellungen sind die Beklagten keine "Dritten" in dem Sinne, daß sie nicht in der Lage wären, jene Leistungen zu erbringen, die auch der Kläger anbietet. Der Kläger hat, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, nicht bescheinigt, daß die "Original-Z*****- Hochfrequenzbestrahlung" nur mit einem Gerät durchgeführt werden kann, das im Institut hergestellt wurde. Was die Qualifikation zur Durchführung dieser Therapie betrifft, so sind zwischen dem Kläger und - jedenfalls - dem Erstbeklagten keinerlei Unterschied erkennbar.

Beiden Revisionsrekursen war teilweise Folge zu geben; der Kostenrekurs des Klägers war als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Das Erstgericht hat dem Sicherungsantrag etwa zur Hälfte stattgegeben; zur Hälfte hat es ihn abgewiesen; das Rekursgericht hat diese Entscheidung nur geringfügig abgeändert. Die Bemessungsgrundlage für jede der Rechtsmittelschriften beträgt daher S 450.000. Der Kläger ist im Rechtsmittelverfahren bei einem von fünf Punkten (nur) zum Teil erfolgreich gewesen, so daß er zu einem Zehntel obsiegt hat, zu neun Zehntel aber unterlegen ist. Die Beklagten sind bei zwei von fünf Punkten zur Gänze durchgedrungen; sie haben daher zu zwei Fünftel obsiegt, zu drei Fünftel sind sie unterlegen.

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